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Landgericht Kleve·1 O 86/24·19.11.2024

Rücktritt wegen gedrosseltem Batteriespeicher (Senec): Kaufpreisrückzahlung abzügl. Nutzungsersatz

ZivilrechtKaufrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach Rücktritt die Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für einen Batteriespeicher einer PV-Anlage wegen dauerhafter Kapazitätsdrosselung. Das LG bejahte einen Sach-/Werkmangel, weil die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität nicht erreicht wird; die Gründe der Drosselung seien unerheblich. Das Bestreiten der Verkäuferin mit Nichtwissen sei unzulässig, da die Funktionsfähigkeit zum eigenen Verantwortungsbereich gehöre. Die Klage hatte überwiegend Erfolg, jedoch unter Abzug von Nutzungsersatz und mit gekürzten vorgerichtlichen Anwaltskosten; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt (abzgl. Nutzungsersatz) und Annahmeverzug zugesprochen, Nebenforderungen teilweise gekürzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine dauerhafte Reduzierung der nutzbaren Speicherkapazität unter die vertraglich vereinbarte Kapazität begründet einen Sach- bzw. Werkmangel, auch wenn die Reduzierung aus Sicherheitsgründen erfolgt.

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Für das Vorliegen eines Mangels genügt die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; auf die Ursache der Leistungsreduzierung (z.B. behauptete Brandgefahr) kommt es nicht entscheidend an, wenn die Reduzierung auf konstruktionsbedingten Eigenschaften beruht.

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Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, soweit es Vorgänge aus dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Verkäufers betrifft; der Verkäufer muss sich ggf. durch Rückfragen oder Untersuchungen Kenntnis verschaffen.

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Der Rücktritt nach Fristsetzung zur Nacherfüllung führt zur Rückgewähr der Leistungen Zug um Zug; der Verkäufer kann Nutzungsersatz verlangen, dessen Höhe nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Nutzungsdauer und Gebrauchseinschränkungen geschätzt werden.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur in dem Umfang ersatzfähig, der sich aus dem berechtigten Gegenstandswert und einer angemessenen Geschäftsgebühr ergibt; ein erhöhter Gebührensatz bedarf der Darlegung besonderer Schwierigkeit oder Umfangs.

Relevante Normen
§ 756, 765 ZPO§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 434, 437 Nr. 2 BGB bzw. §§ 633, 634 Nr. 3 BGB§ 434 BGB§ 633 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.998,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des vorgenannten Batteriespeichers befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeicher des Typs Senec Home V3 hybrid duo 7,5 kWh. Der anteilige Brutto-Kaufpreis für den Batterieheimspeicher betrug 13.328,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die vorgelegte Kopie der Vertragsurkunde, Anlage B 1, Bezug genommen.

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Die Streithelferin ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Batteriespeichers. Die Streithelferin bietet den Endverbrauchern eine Garantie für einen Zeitraum von

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10 Jahren an, der optional auf 15 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden kann. Wegen der Einzelheiten der Garantiebedingungen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

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Der streitgegenständliche Akkumulator mit der Seriennummer N01 wurde am 04.05.2022 von der Beklagten geliefert, montiert und in Betrieb genommen.

5

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Batteriespeicher werde von der Streithelferin wegen Brandgefahren der darin verbauten Batteriezellen leistungsreduziert. In den ersten Monaten des Jahres 2022 sei es zu mehreren, teils verheerenden Bränden und Explosionen von Speichersystemen der Streithelferin gekommen, die durch Kurzschlüsse der darin verwendeten, höchst temperaturempfindlichen Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen („NCA-Zellen“) ausgelöst worden seien. Am 09.03.2022 habe die Streithelferin in Reaktion auf diese Vorfälle ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme mittels internetgesteuertem Wartungszugriff deaktiviert. Von diesem Abschaltungszyklus sei auch der am 04.05.2022 installierte streitgegenständliche Speicher betroffen gewesen, der im Zeitraum vom 05.05.2022 bis zum 15.05.2022 vollständig abgeschaltet gewesen sei. Anschließend sei die Speicherkapazität auf 70 Prozent reduziert worden. Ab Juni 2022 habe die Streithelferin die meisten Speicher wieder in Betrieb genommen, ab dem 19.03.2023 nach einem erneuten Brandvorfall jedoch erneut mittels internetgesteuerter Fernabschaltung in den sog. „Standby-Modus“ bzw. in einen beschränkten Leistungsbetrieb versetzt. Anstatt der vertraglich zugesicherten verfügbaren Ladekapazität sei hiervon zunächst nur 50 % und später nur 70 % der Ladekapazität zur Verfügung gestellt worden. Am 09.08.2023 sei es zu zwei erneuten Brandvorfällen gekommen. Die Streithelferin habe die Kapazitätsbeschränkungen daher nochmals verlängert. Die Ladekapazität des streitgegenständlichen Speichers sei bis auf weiteres auf 70 % beschränkt. Die Drosselung habe die Streithelferin mit E-Mail vom 24.11.2023 (Anlage K7) auch eingestanden und angekündigt, die Speicher bis zum Austausch der Module im Konditionierungsbetrieb mit einer maximalen Speicherkapazität von 70 % zu belassen.

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Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte mit Schreiben vom 02.05.2023 und 18.08.2023 unter Fristsetzung aufgefordert zu haben, den Speicher uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2023 habe sie sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären lassen und den bezahlten Kaufpreis gegen Rücknahme des Batteriespeichers mit Fristsetzung von 14 Tagen zurückgefordert. Sie verweist hierzu auf eine Kopie der besagten Schreiben vom 02.05.2023, vom 18.08.2023 und vom 19.10.2023, Anlagenkonvolut K14 und Anlage K6. Der Zugang dieser Schreiben sei durch die entsprechenden Antwortschreiben

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der Beklagten, hinsichtlich des Schreibens vom 18.08.2023 namentlich die E-Mail vom 22.08.2023, Bl. 522 d. A., hinreichend belegt.

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Die Klage ist der Beklagten am 10.04.2024 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt,

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1.        die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.328,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen,

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2.        festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet,

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3.        die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.305,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat der Herstellerin des Batteriespeichers den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die behauptete Fernabschaltung des Batteriespeichers durch die Streithelferin mit Nichtwissen.

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Hilfsweise macht die Beklagte gegenüber der Klageforderung einen Anspruch auf Nutzungsersatz für die bisherige Nutzung des Speichers geltend. Sie behauptet dabei, es sei von einer Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im tenoriertem Umfang begründet.

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I.

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Die Klage ist zulässig. Das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den mit der Feststellung des Annahmeverzugs einhergehenden Vollstreckungserleichterungen gem. §§ 756, 765 ZPO.

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II.

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Die Klage ist mit Ausnahme eines im Klageantrag zu 1) noch nicht berücksichtigten Nutzungsersatzes, sowie eines Teils der Nebenforderungen begründet.

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1.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.328,00 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Batteriespeichers, sowie abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 1.330,00 EUR zu.

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Der Anspruch ergibt sich aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 434, 437 Nr. 2 BGB bzw. §§ 633, 634 Nr. 3 BGB, wobei offen bleiben kann, ob der Vertrag über die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder als Werkvertrag einzuordnen ist.

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a.

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Unabhängig von der vertraglichen Einordnung war der Speicher mangelhaft i. S. d. § 434 BGB bzw. § 633 BGB, da er nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufwies. Eine Abweichung der Ist- von der vertraglich zugesicherten Sollbeschaffenheit liegt bereits darin begründet, dass der Speicher nicht die vertraglich vereinbarte Leistungskapazität von 7,5 kWh erbringt, sondern dauerhaft in seiner Leistungskapazität beschränkt ist.

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Die von der Klägerin behaupteten Leistungsreduzierungen sind gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da die Beklagte ihnen nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten ist. Sie hat den entsprechenden Vortrag der Klägerin vielmehr in unzulässiger Weise gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hierunter fallen nicht nur Handlungen, die die Partei unmittelbar selbst vorgenommen

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hat. Vielmehr genügt es, dass es sich um Vorgänge aus dem Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Partei handelt. Wer – wie die Beklagte – ein Produkt in Verkehr bringt, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Verantwortlichkeit auf den Hersteller oder den Lieferanten abzuwälzen. In den Verantwortungsbereich des Verkäufers fallen nicht nur Umstände, die der Hersteller oder Lieferant unter Anleitung oder Aufsicht des Verkäufers vorgenommen hat. Vielmehr ist der Verkäufer im Verhältnis zum Endverbraucher als Vertragspartner selbst für die Eigenschaften und die ordnungsgemäße Funktionsweise des Produkts verantwortlich. Verfügt er insoweit über keine eigenen Kenntnisse, muss er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eigenschaften und Funktionsweise des vertriebenen Produkts u. U. durch Nachfrage beim Hersteller und Lieferanten oder eigene Untersuchungen verschaffen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 138 ZPO Rn. 16).

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Die Drosselung auf nunmehr 70 % begründet einen Sach- bzw. Werkmangel, da der Speicher dauerhaft die vertraglich vereinbarte Leistungskapazität von 7,5 kWH nicht mehr erbringen kann. Auf die Hintergründe der Leistungsreduzierung, insbesondere die behauptete Brandgefahr, kommt es dabei nicht an. Bereits die Leistungsreduzierung an sich stellt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass die Beklagte ausweislich     der     vorgelegten     Vertragsurkunde     (Anlage     B1) verschiedene

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„Photovoltaik-Pakete“ mit jeweils unterschiedlichen Stromspeichern mit unterschiedlicher Leistungskapazität anbietet, die sich auch auf den Paketpreis niederschlägt. Daraus lässt sich schließlich, dass die erreichbare Leistungskapazität

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– unabhängig davon ob diese durchgehend oder nur phasenweise oder temporär gewährleistet werden kann – ein wertbildender und damit nicht unwesentlicher Faktor des vertriebenen Speichers ist, der durch die Leistungsdrosselung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

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Es handelt sich auch nicht etwa um einen von außen einwirkenden Umstand, sondern einen, der in dem streitgegenständlichen Speicher zumindest angelegt ist und der sich auf die Beschaffenheit des Speichers selbst auswirkt. Auch ist er nicht erst nachträglich eingetreten, sondern lag bereits bei Gefahrübergang vor. Zwar erfolgte die Abschaltung und die spätere Leistungsreduzierung mittels eines internetgesteuerten Fernzugriffs. Dieser war jedoch bei Gefahrübergang, also bei Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Speichers bereits angelegt – zum einen weil die Zugriffsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat und nicht erst nachträglich eingerichtet worden ist; zum anderen weil die Gründe, die die

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Streithelferin zu der Abschaltung und anschließenden Leistungsreduzierung veranlasst haben, mit der konstruktionsbedingten Eigenart des Speichers zusammenhängen. Denn die Leistungsreduzierung erfolgt nicht durch einen externen Dritten, sondern durch die Herstellerin, wobei Anknüpfungspunkt für die Leistungsreduzierung die in dem Speicher verbaute Zelltechnologie ist.

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Dabei kann offen bleiben, ob von den Speichern bzw. der in ihnen verbauten Zelltechnologie – wie die Klägerin behauptet – eine erhöhte Gefahr ausgeht. Es genügt, dass eine Leistungsreduzierung stattfindet und diese mit den konstruktionsbedingten Eigenarten des Speichers zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres aus der Ankündigung der Streithelferin, die Leistungsreduzierung solange fortdauern zu lassen, bis die in dem Speicher verbaute Zelltechnologie durch eine andere Zelltechnologie ausgetauscht wurde. Auch hat die Streithelferin angekündigt, sämtliche Speicher dieses Typs austauschen zu lassen, was wiederum darauf schließen lässt, dass die entsprechende Eigenart des Speichers bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Denn es ist schwer vorstellbar, dass sich in sämtlichen Speichern dieselben nachträglichen Veränderungen eingestellt haben sollen, ohne dass dem eine von Anfang an vorhandene Ursache zugrundelag (LG Krefeld, Urteil vom 05.06.2024, Az. 2 O 292/23).

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Jedenfalls im vorliegenden Fall vermag das Gericht eine nachträglich eingetretene Ursache auszuschließen, da der streitgegenständliche Speicher bereits unmittelbar nach der Inbetriebnahme von dem ersten Abschaltzyklus betroffen gewesen ist.

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b.

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Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2023 und vom 18.08.2023 erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Beklagte ist der behaupteten Fristsetzung nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten, da sie diese nur pauschal bestritten hat, ohne sich mit den vorgelegten Schreiben, insbesondere dem Antwortschreiben ihrer Rechtsabteilung vom 22.08.2023 konkret auseinanderzusetzen.

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c.

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.10.2023 gem. § 349 BGB wirksam den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Auch der Zugang dieses Schreibens ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, nachdem die Beklagte dem behaupteten

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Schreiben und ihrer behaupteten Reaktion hierauf nicht substantiiert entgegengetreten ist.

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Es war der Klägerin dabei auch unbenommen, ihren Rücktritt nur auf einen Teil des Vertrages, namentlich auf die Lieferung des streitgegenständlichen und mangelhaften Batteriespeichers zu beschränken.

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d.

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Als Rechtsfolge sind gem. § 346 Abs. 1 BGB die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Zum-um-Zug gegen Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises für den streitgegenständlichen Batteriespeicher in Höhe von 13.328,00 EUR hat die Klägerin den Speicher herauszugeben, sowie für die zwischenzeitige Nutzung ab dem 04.05.2022 Nutzungsersatz zu zahlen. Letzterer berechnet sich nach dem anteiligen Brutto-Kaufpreis in Höhe von 13.328,00 EUR multipliziert mit der tatsächlichen Nutzungsdauer, dividiert durch die zu erwartende Restnutzungsdauer, wobei das Gericht insoweit im Rahmen des ihm gem. § 287 ZPO zustehenden Ermessens von einer Gesamtnutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen ist. Die von der Beklagten behauptete Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren erscheint erkennbar zu kurz bemessen, da nicht anzunehmen ist, dass die Streithelferin eine Garantieverlängerung auf 20 Jahre anbieten würde, wenn eine solche Nutzungsdauer realistisch gar nicht erreicht werden könnte. Von dem so errechneten Nutzungsersatz in Höhe von 1.900 EUR ist sodann noch ein Abzug für die von der Klägerin behaupteten und gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Abschaltungszeiträume und die vorgenommene Leistungsreduzierung vorzunehmen. Auch diesen vermag das Gericht gem. § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln, wobei das Gericht für die behaupteten temporären Abschaltungszeiträume und die Leistungsreduzierungen im Mittel einen Abzug von rund 30 % auf insgesamt 1.330,00 EUR für angemessen hält.

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2.

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Der Feststellungsantrag ist begründet, da sich die Beklagte aufgrund der außergerichtlichen Aufforderung zur teilweisen Rückabwicklung des Vertrages nach Ablauf der dort gesetzten Frist in Verzug mit der Annahme des streitgegenständlichen Batteriespeichers befunden hat.

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3.

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Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ausgleich ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jedoch nur in Höhe von 1.054,10 EUR zu.

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Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da die Klägerin die Beklagte vor Beauftragung ihres Rechtsbeistandes bereits wirksam in Verzug gesetzt hatte.

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Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, sowie nur aus einem berechtigten Gegenstandswert von bis 13.000 EUR, da auch insoweit der noch abzuziehende Nutzungsersatz zu berücksichtigen war. Eine höhere Gebühr von 1,5, wie die Klägerin sie hier geltend macht, kann nicht verlangt werden, da nicht dargelegt ist, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 Abs. 1 Anlage 1 RVG). Der Sachverhalt war sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überschaubar.

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4.

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Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB nach Ablauf der Frist zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises bzw. hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO ab Rechtshängigkeit der Klage mit Zustellung an die Beklagte. Der Zinsanspruch besteht analog § 187 Abs. 1 BGB jeweils ab dem Folgetag des Fristablaufs bzw. der Zustellung, so dass der Zinsanspruch auf die Hauptforderung erst ab dem 03.11.2023 geltend gemacht werden kann.

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III.

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Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung im Verhältnis zum Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig war und sie keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Der durch die Zuvielforderung eingetretene Gebührensprung steht dem nicht entgegen, denn dieser hat lediglich geringfügige höhere Kosten verursacht, die wiederum im Verhältnis zu den

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Gesamtkosten nicht ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der Streithelferin folgt die Kostenentscheidung aus § 101 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 13.328,00 EUR festgesetzt.

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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L.

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Verkündet am 20.11.2024

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W.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle