Werklohn für LKW-Bergung: Fahrer beauftragt wirksam auch Bergung des Aufliegers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte restlichen Werklohn aus einem Bergungs- und Abschleppauftrag nach einem Unfall eines Sattelzugs. Streitpunkt war, ob der Fahrer den Beklagten auch hinsichtlich der Bergung des fremden Aufliegers wirksam verpflichtete und ob AGB samt Gerichtsstandsklausel einbezogen wurden. Das Gericht bejahte die Einbeziehung der AGB und die örtliche Zuständigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung. Es nahm zudem an, dass der Fahrer als Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit die Bergung des gesamten Sattelzugs beauftragen durfte, zumal die Bergung der Zugmaschine praktisch die Bergung des Aufliegers erforderte. Der Beklagte wurde zur Zahlung des Restbetrags nebst Verzugszinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten nach § 38 Abs. 1 ZPO ist wirksam, wenn sie durch wirksam einbezogene Geschäftsbedingungen den ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers bestimmt.
Steht in einer Privaturkunde über der unstreitig echten Unterschrift ein Hinweis auf beigefügte Geschäftsbedingungen, trägt der Gegner die Beweislast dafür, dass die Geschäftsbedingungen tatsächlich nicht vorlagen (Gegenbeweis gegen den Urkundeninhalt).
Die Beauftragung der Bergung und des Abschleppens eines „Sattelzugs“ erfasst regelmäßig sowohl Zugmaschine als auch Auflieger, wenn eine Differenzierung im Auftrag nicht vorgenommen wird.
Ein Fahrer kann im Rahmen seiner arbeitsbezogenen Tätigkeit zur Vornahme notwendiger Maßnahmen nach einem Unfall bevollmächtigt sein, einschließlich der Beauftragung der Bergung des gesamten Gespanns, wenn dies zur Schadensabwendung und Sicherung erforderlich ist.
Verzugszinsen bei Entgeltforderungen zwischen Kaufleuten können nach Eintritt des Verzugs gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB verlangt werden.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.752,07 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.10.2003 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Werklohn für eine von ihr durchgeführte Bergung eines Lastzuges.
Die Klägerin betreibt ein Spezialunternehmen für LKW Abschlepp- und Bergedienste in N. Der Beklagte betreibt in C3 ein Transportunternehmen. Beide Parteien sind Kaufleute.
Am 11.08.2003 fuhr der Fahrer des Beklagten, der Zeuge L2, mit einem Lastzug die BAB 57 in Fahrtrichtung L und verunfallte dort. Der Sattelzug stürzte zwischen den Anschlussstellen B2 und S ein Böschung hinunter, wobei der Zeuge L2 verletzt wurde. Die Klägerin wurde von der Polizei zur Unfallstelle gerufen, woraufhin sich die Zeugin L3 dorthin begab.
Die Zugmaschine des Sattelzuges stand im Eigentum der Beklagten, der Auflieger im Eigentum der B GmbH.
Der Zeuge L2 unterzeichnete am Unfallort ein von der Zeugin L3 vorgelegtes Auftragsformular, auf dem als zu erbringende Leistung "Bergung + Abschleppen des umgekippten Sattelzuges" von der Zeugin L3 eingetragen worden war. Zudem ist über der Unterschrift des Zeugen L2 folgender Aufdruck vorhanden:
"Anlagen 1. Preisliste 2. Geschäftsbedingungen 2001
Der Auftraggeber erklärt hiermit, dass er zur Erteilung dieses Auftrages Berechtigt ist. Die vorstehenden Angaben werden vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten als richtig bestätigt. Diesem Auftrag liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde, welche hiermit anerkannt werden. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes des Auftragsformulars wird auf Bl. 5 d. GA Bezug genommen.
O Ziff. VIII. der Geschäftsbedingungen der Klägerin ist für sämtliche Ansprüche aus dem Auftrag Erfüllungsort ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.
Die Klägerin barg den gesamten Sattelzug und stellte die hierfür angefallenen Kosten dem Beklagten unter dem 13.08.2003 mit 10.387,80 € in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte hierauf 3.134,25 €, was 35 % der Nettorechnungssumme entspricht. 16 % Umsatzsteuer von 3.134,25 €, nämlich 501,48 €, zahlte der Beklagte selbst am 25.09.2003.
Weitere Zahlungen lehnte der Beklagte ab, mit dem Hinweis, kein Auftrag zur Bergung des Aufliegers erteilt zu haben.
Aus der Rechnung vom 13.08.2003 steht daher noch ein Restbetrag von 6.752,07 € offen, den die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend macht.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 22.09.2003 eine weitere Rechnung über 742,40 DM, mit der Standgebühren sowohl für die Zugmaschine als auch für den Auflieger abgerechnet wurden. Diese Rechnung beglich der Beklagte in der Folgezeit.
Die Klägerin forderte den Beklagten vergeblich mit Schreiben vom 24.09.2003 unter Fristsetzung zum 02.10.2003 zur Zahlung auf.
Die Klägerin hat den Auflieger in der Folgezeit an die Eigentümerin herausgegeben.
Die Klägerin trägt vor:
Die Zeugin L3 habe dem Zeugen L2 vor der Unterzeichnung des Auftrages die Preisliste und die Geschäftsbedingungen mit dem Auftragsformular übergeben. Danach habe dieser mit dem Beklagten telefoniert. Anschließend habe man gemeinsam das Auftragsformular ausgefüllt. Vor der Unterschrift habe der Zeuge L2 erneut mit dem Beklagten telefoniert.
Der Auftrag sei für den gesamten Sattelzug, d. h. sowohl für die Zugmaschine als auch für den Auflieger erteilt worden.
Wegen der wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung sei das Landgericht L4 örtlich zuständig.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.752,07 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 6.752,07 € ab dem 03.10.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Das Landgericht L4 sei örtlich unzuständig, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht einbezogen worden seien. Diese seien dem Zeugen L2 nicht ausgehändigt worden.
Er, der Beklagte, habe die Bergung des Sattelaufliegers weder veranlaßt noch in Auftrag gegeben.
Bereits vor dem Gespräch mit der Zeugin L3 habe der Zeuge L2 mit dem Eigentümer des Aufliegers und der Ladung telefoniert, der mitgeteilt habe, dass er sich selbst unmittelbar um den Auflieger und die Ladung kümmern werde. Der Beklagte habe dem Zeugen L2 mitgeteilt, dass auf seiner, des Beklagten, Seite nur die Bergung der Zugmaschine in Auftrag gegeben würde. Der Zeuge L2 habe die Zeugin L3 dementsprechend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur berechtigt sei, für die Zugmaschine einen Bergungsauftrag zu erteilen.
Der Zeuge L2 habe keine Vollmacht gehabt, den Auftrag auch für den Auflieger zu erteilten. Insoweit habe er ihn, den Beklagten, auch nicht wirksam vertreten.
Im Übrigen ergebe sich die Unterscheidung zwischen der Zugmaschine und dem Auflieger auch aus der Rechnung der Klägerin, in der – unstreitig - in der Rubrik "Auftraggeber" "Polizei/Fahrer Jörn L2" eingetragen ist.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L3 und L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2004, Bl. 59 ff. d. GA, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A. I. Das Landgericht L4 ist örtlich gem. § 38 Abs. 1 ZPO i. V. m. Ziff. VIII. der "Bedingungen für das C2 und Abschleppen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhänger, das Verwahren der Ladung sowie die Gewährung von Pannenhilfe" zuständig.
Die Parteien des Rechtsstreites sind unstreitig Kaufleute i. S. d. § 38 Abs. 1 ZPO. Gem. Ziff. VIII. der vorgenannten Geschäftsbedingungen ist für Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis, daher auch für die streitgegenständlichen Ansprüche, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin, hier der Klägerin. Da der Sitz der Klägerin in N ist, ist das Landgericht L4 örtlich zuständig.
Dem Beklagten oblag der Nachweis, dass die Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam in den Bergungsvertrag einbezogen wurden. Auf dem Auftragsformular ist vor der Unterschrift des Zeugen L2 aufgeführt, dass die Geschäftsbedingungen vorgelegen hätten. Bei Privaturkunden, wie vorliegend das Auftragsformular, wird der über der Unterschrift stehende Text als echt und dem Willen des Ausstellers entsprechend vermutet, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht. Dabei trägt der Beweisgegner, hier der Beklagte, die Last des Gegenbeweises gegen die vermutete Übereinstimmung des Urkundentextes mit dem Willen des Ausstellers, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht. Er hat demnach Inhaltsmängel der Urkunde zu beweisen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., § 440 Rn. 1, 3).
Vorliegend ist die Unterschrift des Zeugen L2 auf dem Auftragsformular unstreitig echt, so dass der Beklagte die Beweislast für Inhaltsmängel der Urkunde, d. h. auch dafür, dass die Geschäftsbedingungen nicht als Anlage dem Auftragsformular beilagen, trägt. Diesen Nachweis vermochte er durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht zu führen. Das Gericht ist O der Vernehmung der Zeugen nicht davon überzeugt, dass die Geschäftsbedingungen nicht mit dem Auftragsformular vorlagen. Bezüglich dieser Frage widersprechen sich die Aussagen der Zeugen. O den Angaben der Zeugin L3 habe sie auch die Geschäftsbedingungen übergeben. O der Aussage der Zeugen L2 seien neben dem Auftragsformular keine weiteren Unterlagen übergeben worden. Das Gericht vermag angesichts des Inhaltes der Zeugenaussagen nicht zu beurteilen, welche Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so dass entsprechend der Eintragungen auf dem Auftragsformular und der bestehenden Beweislast davon auszugehen ist, dass bei der Unterzeichnung des Auftrages auch die Geschäftsbedingungen vorlagen.
II. 1. Die Klage ist zudem begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.752,07 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Bergungsauftrag um einen Werkvertrag i. S. d. §§ 631 ff. BGB handelt.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist durch Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Zeugen L2 ein Bergungsvertrag zustande gekommen, der neben der Zugmaschine auch den Auflieger betraf.
So weist bereits das Auftragsformular den Beklagten im Adressatenfeld und damit als Vertragspartei aus. In der Rubrik "Typ/Kennz." ist sowohl das Kennzeichen der Zugmaschine als auch das des Aufliegers enthalten. Als Leistungsbeschreibung ist das C2 und Abschleppen des umgekippten Sattelzuges aufgeführt. Es wurde daher insoweit nicht zwischen dem Auflieger und der Zugmaschine unterschieden. Die Bezeichnung "Sattelzug" umfaßt sprachlich beides.
Daraus, dass auf dem Auftragsformular zudem der Eigentümer des Aufliegers aufgenommen worden ist, ergibt sich nichts anderes.
Zudem hat auch die Beweisaufnahme ergeben, der der Zeuge L2 bei der Auftragserteilung nicht zwischen der Zugmaschine und dem Auflieger unterschieden hat. Dies hat er selbst eingeräumt. Zudem hat die Beweisaufnahme ergeben, dass O Angaben der Zeugin L3 für die Bergung der Zugmaschine zunächst die Bergung des Aufliegers erforderlich war, so dass auch rein praktisch eine Unterscheidung zumindest schwierig gewesen wäre.
Der Zeuge L2 hat auch bzgl. der Auftragserteilung insgesamt als Vertreter für den Beklagten gehandelt. So hat der Zeuge L2 im Rahmen der Beweisaufnahme angegeben, dass er zunächst den Auftrag unterzeichnet hat und er zeitlich danach mit seinem Chef über die Bergung gesprochen habe, wobei dieser dies lediglich auf die Zugmaschine bezog und erklärt habe, dass sich um den Auflieger dessen Eigentümer kümmern werde. Der Zeuge gab weiter an, dass er dies jedoch nicht so verstanden habe, dass er vor Ort zwischen der Bergung der Zugmaschine und der des Aufliegers zu unterscheiden habe.
Der Zeuge L2 hat den Sattelzug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit geführt. In diesem Rahmen ist er verunfallt. Seine berufliche Tätigkeit hat der Zeuge für den Beklagten als Erfüllungsgehilfe ausgeübt. Insoweit lag eine Vollmacht vor, soweit der Zeuge L2 als Fahrer des Sattelzuges die Bergung des gesamten Gespanns in Auftrag gegeben hat. Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich das Gespann im unmittelbaren C des Beklagten, der Zeuge L2 war nur Besitzdiener i. S. d. § 855 BGB. Der Beklagte war mithin verpflichtet, alles Notwendige zu veranlassen, dass zum Schutz auch des Aufliegers erforderlich war, und damit auch zur Veranlassung der Bergung des Aufliegers.
Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Fahrer des Sattelzuges als derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Gespann hatte, bevollmächtigt war, die notwendigen Bergungsmaßnahmen für seinen Arbeitgeber in Auftrag zu geben, zumal er dies auch mit dem Auftrag bestätigt hat. Zudem war – wie bereits ausgeführt – für die Bergung der Zugmaschine erforderlich, zunächst den Auflieger zu C2.
Der Beklagte räumt selbst ein, dass der Zeuge L2 damit beauftragt war, das Fahrzeug von A O B zu bringen und notwendige Rechtsgeschäfte (im Rahmen der Spesenzusage) den Beklagten zu binden.
Der Zeuge L2 war damit beauftragt, nicht nur die Zugmaschine, sondern auch den Auflieger entsprechend der Weisung des Beklagten an den Zielort zu bringen. Bei einem Defekt oder Unfall ist der Zeuge L2 im Rahmen seines Auftragsverhältnisses verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen, demnach auch die Bergung, für seinen Arbeitgeber in Auftrag zu geben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Rahmen der Rechnung als Auftraggeber "Polizei/Fahrer Jörn L2" angegeben hat. Unstreitig ist die Klägerin durch die Polizei zur Unfallstelle gerufen worden, so dass sich die Angaben bei der Rechnung hieraus erklären.
Die Rechnungshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig, weswegen der Klägerin noch ein restlicher Zahlungsanspruch aus der Rechnung vom 13.08.2003 in Höhe von 6.752,07 € zusteht.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 ZPO.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.752,07 € festgesetzt.