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Landgericht Kleve·1 O 508/08·13.05.2010

Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Versorgungszahlungen bei Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Energieversorger die Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin aus dem Jahr 2005. Streitentscheidend war, ob die Zahlungen als vorsätzliche Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind und ob ein Bargeschäft vorlag. Das LG bejahte eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit spätestens seit Anfang 2005 sowie die Kenntnis der Beklagten hiervon und damit die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht. Die Zahlungen seien überwiegend Rückstandsabbau und kein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch; eine Kürzung wegen Weiterleitung an Dritte oder Entreicherung lehnte das Gericht ab.

Ausgang: Klage auf Rückgewähr nach §§ 133, 143 InsO (nach Teilrücknahme) überwiegend zugesprochen; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen des Schuldners sind nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgen, objektiv gläubigerbenachteiligend sind und der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit als Indiz der Benachteiligungsabsicht kennt.

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Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn eine erhebliche Liquiditätslücke unter Einbeziehung künftig fällig werdender Verbindlichkeiten und der verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintritt; die Nichtzahlung eines erheblichen Teils fälliger Verbindlichkeiten ist hierfür ein maßgebliches Indiz.

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Ein Bargeschäft scheidet aus, wenn Zahlungen nach den Umständen erkennbar der Tilgung von Altverbindlichkeiten dienen und nicht in engem zeitlichen Zusammenhang als Gegenleistung für eine gleichwertige, unmittelbar zu erbringende Leistung erbracht werden.

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Die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann sich aus einer Gesamtschau von stark anwachsenden Rückständen, Titulierung/Beitreibung, Ratenzahlungsabreden und der existenziellen Bedeutung der Leistung (hier: Energieversorgung) ergeben.

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Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO richtet sich gegen den Empfänger der Leistung; interne Weiterleitungen an Dritte mindern den Anspruch nicht, wenn der Anfechtungsgegner die Zahlungen im eigenen Namen und mit alleiniger Empfangszuständigkeit entgegengenommen hat.

Relevante Normen
§ 143 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB§ 291 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.464.115,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 1.9.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7% und die Beklagte zu 93%.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der CS werke GmbH. Er verlangt im Weg der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte.

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Die Beklagte erbrachte Versorgungsleistungen, bestehend aus Strom, Wasser, Gas sowie Hafen- und Netzdienstleistungen für die Insolvenzschuldnerin. Den Leistungen lagen zunächst jeweils für den Zeitraum von einem Jahr geschlossene Lieferverträge zugrunde, die eine Kündigung zum Jahresende vorsahen.

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Mit Schreiben vom 24.09.2004 unterbreitete die Beklagte der Insolvenzschuldnerin einen Jahresvertrag vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bei gleichzeitiger Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses zum 31.12.2004. Dieser Vertrag kam nicht zustande.

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Vielmehr schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte ab Januar 2005 monatliche Stromlieferungsverträge. Dabei machte die Beklagte die Lieferung jeweils von kurzfristigen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin abhängig. Mit Email-Schreiben vom 25.2.2005 teilte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Herr B der Beklagten daher mit, dass in der Woche 11/2005 ein Betrag in Höhe von 400.000 € „zum Ausgleich“ von offenen Verbindlichkeiten gezahlt werden werde. Ähnliche Schreiben folgten in den Monaten darauf. Insoweit wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 53 ff.) verwiesen.

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Bereits Anfang Januar 2005 bestand ein Zahlungsrückstand der Beklagten in Höhe von 1.357.888,64 €, den die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2005 anmahnte. Da keine Zahlungen erfolgten erwirkte die Beklagte in der Zeit vom 04.02.2005 bis zum 08.02.2005 Vollstreckungsbescheide über Beträge in Höhe von insgesamt 908.056,33 €. Insoweit wird auf die der Klageschrift beigefügten Ablichtungen der Mahn- und Vollstreckungsbescheide (Bl. 23 ff. d.A.) verwiesen.

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Zu dem Zeitpunkt waren auch erhebliche Forderungen diverser anderer Gläubiger offen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Auflistung im klägerischen Schriftsatz vom 29.1.2008 (Bl. 7 bis 10 d.A.).

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Am 23.02.2005 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zum Abbau der Verbindlichkeiten eine Ratenzahlung, wonach unter der Voraussetzung, dass die laufenden fälligen Zahlungen fristgerecht beglichen werden, die Beklagte zum Abbau der Verbindlichkeiten eine Ratenzahlung mit der Maßgabe gewährte, dass zusätzlich mit der laufenden Monatsrechnung, beginnend mit der Januarrechnung jeweils eine Rate in Höhe von 80.000,00 € überwiesen werden sollte.

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Insgesamt zahlte die Insolvenzschuldnerin unter diesen Umständen an die Beklagte im Jahr 2005  1.464.115,46 €:

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4.2.2005                            400.000,00 €

11

16.3.2005               23.000,00 €

12

18.3.2005               356.115,46 €

13

11.4.2005               50.000,00 €

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15.4.2005               505.000,00 €

15

29.4.2005               230.000,00 € 

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Trotz dieser Zahlungen der Insolvenzschuldnerin belief sich der Zahlungsrückstand zum 01.04.2005 noch immer auf von 1.931.273,47. Die Beklagte erwirkte daher unter dem 11.04.2005 und 12.04.2005 weitere Mahnbescheide gegen die Insolvenzschuldnerin.

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Der Kläger trägt vor, die Beklagte müsse die Zahlungen zurückerstatten. Hierzu behauptet er, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens seit 2004 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. Dies sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Am 27.01.2005 habe der Geschäftsführer der Beklagten, Herr  H, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, dem Zeugen B, mitgeteilt, es solle bis zum 28.01.2005, 10:00 Uhr eine verbindliche Aussage gegenüber der Beklagten erfolgen, wie die Verbindlichkeiten getilgt werden, sonst werde es zum 01.02.2005 zu einem Lieferstopp seitens der Beklagten kommen. Diese Drohung mit einem Lieferstopp sei Grund für den Abschluss der Monatsverträge gewesen. Die anschließend erfolgten Zahlungen seien dann unter diesem Druck auf Altverbindlichkeiten erfolgt.

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Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich eines Betrages von 100.000 € beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.464.115,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, sie sei davon ausgegangen dass es bei der Insolvenzschuldnerin lediglich eine Zahlungsstockung gegeben habe. Ein Zahlungsrückstand von 987.395,45 € sei nichts Besonderes, da er lediglich zwei Monatsumsätze entspreche. Viele Kunden der Beklagten seien mit zwei Monatsbeträgen im Rückstand, ohne dass hieraus auf eine Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden könne.

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Weder am 27.01.2005 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt sei ein Lieferstopp angedroht worden. Zu dem Abschluss der monatlichen Verträge sei es dann auf Wunsch der Insolvenzschuldnerin gekommen, weil sich die Insolvenzschuldnerin unter anderem einen Wechsel zu einem anderen Stromanbieter habe offen halten wollen. Angesichts der Rückstände habe die Beklagte bei Abschluss der Monatsverträge auf Vorkasse bestanden.

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Erst einen Tag vor Stellung des Insolvenzantrages habe für den Geschäftsführer der Beklagten festgestanden, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig sei.

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Im Übrigen habe die Beklagte von den erhaltenen 1.464.115,46 € auf Grund des mit der RWE bestehenden Vertrages einen Betrag in Höhe von 300.597,61 € an die RWE weitergeleitet. Diese Gelder müsse die Beklagte in jedem Fall nicht zurückzahlen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2009 (Bl. 361 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist – soweit sie nicht zurückgenommen wurde - begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Zahlung von 1.464.115,46 €

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Die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte sind nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sie innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgten, sie die Gläubiger benachteiligten und nach der Beweisaufnahme feststeht, dass der Beklagten die (drohende) Zahlungsunfähigkeit und damit die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin bekannt war.

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A.

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Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine erhebliche Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungsmittel voraussichtlich eintreten wird. Dabei reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils von fälligen Verbindlichkeiten aus.

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Der Insolvenzschuldnerin drohte unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spätestens seit Beginn  2005 die Zahlungsunfähigkeit. Es handelte sich hierbei, wie die Aussage des Zeugen B ergeben hat, um ein strukturelles Problem, das darin begründet war, dass die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin nicht in der Lage waren, die Betriebsmittel vorzufinanzieren. Hieraus ergab sich eine finanzielle Schieflage, die darin mündete, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte nicht nur erhebliche Forderungen verschiedener anderer Gläubiger offen waren, insoweit wird auf die Zusammenstellung in der Klageschrift verwiesen, die Beklagte selbst vielmehr auch offene Forderungen in Höhe von über 1 Million Euro hatte, die im Zeitraum zwischen Januar 2005 und April 2005 sogar noch erheblich vermehrten, obwohl die Beklagte zwischenzeitlich Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt hatte und eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden war.

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B.

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Die einzelnen Zahlungen stellen eine objektive Gläubigerbenachteiligung dar, weil die Insolvenzmasse verkürzt wird.

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Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte weiter Strom an die Insolvenzschuldnerin geliefert hat. Zwar gilt bei Bargeschäften, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden und der Insolvenzschuldner eine den Gläubigern zur Verfügung stehende Gegenleistung erhält, vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die zukünftigen Stromlieferungen erfolgt sind. Der der Klageschrift beigefügte Schriftverkehr zeigt vielmehr, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Zahlungen jeweils als Zahlungen auf Rückstände avisiert hat. Im Übrigen zeigt auch der Umstand, dass hier Beträge gezahlt wurden, deren Höhe in keinem Zusammenhang mit der Höhe der laufenden Rechnung standen, dass hier kein barer Leistungsaustausch erfolgt, sondern Rückstände getilgt wurden.

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B.

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Der Beklagten war diese (drohende) Zahlungsunfähigkeit auch bekannt. Das Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin sowie die Entwicklung der Außenstände stellen zusammen mit der Art der Forderung und dem Inhalt der geführten Gespräche zwingende Indizien für die Kenntnis der Beklagten dar.

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Dem Geschäftsführer der Beklagten war aus Gesprächen mit dem Zeugen B bekannt, dass es schon im Jahr 2004 Sanierungsüberlegungen gab. Insoweit hat der Zeuge B nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er den Geschäftsführer der Beklagten regelmäßig über den Stand der Sanierungsverhandlungen informiert hat.

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Zwar mag er dabei die Situation als nicht hoffnungslos dargestellt haben, das Ausmaß der Krise musste der Beklagten jedoch aufgrund des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin deutlich werden. Bereits zum 1.2.2005 bestand ein Zahlungsrückstand von ca. 1,4 Millionen  Euro. Dieser hatte sich bis zum April 2005 auf ca. 1,9 Millionen € vergrößert. Auch die geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Rückstände führte nur zur einer weiteren Einschränkung der Liquidität der Insolvenzschuldnerin, ohne dass – da sich grundlegend nichts geändert hatte – eine Besserung in Sicht war.

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Für die Beklagte war damit nicht nur deutlich erkennbar, dass die Insolvenzschuldnerin die Forderungen der Beklagten kurzfristig nicht begleichen konnte, ihr musste vielmehr auch deutlich sein, dass die Insolvenzschuldnerin auch die Forderungen anderer Gläubiger nicht werde vollständig befriedigen können.

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Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei den Forderungen der Beklagten um die Bezahlung von Versorgungsleistungen handelte, auf die die Insolvenzschuldnerin für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes angewiesen war. Es handelte sich bei der Insolvenzschuldnerin um einen energieintensiven Betrieb, der für die Produktion unbedingt darauf angewiesen war, dass die Energielieferungen gesichert waren. Wenn ein solcher Betrieb nicht in der Lage ist, mittelfristig die Energieversorgung sicherzustellen, sondern von Monat zu Monat kurzfristige Lösungen sucht, so spricht dieser Umstand dafür, dass die Zukunft des Betriebes ungewiss ist. Dies insbesondere deshalb, weil, nach übereinstimmender Schilderung des Zeugen B und des Geschäftsführers der Beklagten die Beklagte mit Abstand die günstigsten Konditionen bot, so dass es für die Insolvenzschuldnerin auch keinen Sinn machte, sich nach einem anderen Versorger umzusehen.

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In einem solchen Fall ist die Annahme, die Insolvenzschuldnerin befriedige ihre übrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin ausgeschlossen. (BGH BeckRS 2009, 28930 m.w.N.).

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Bei einem Schuldner, der aber die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal ratenweise abtragen kann, verbietet sich vielmehr die Annahme, er sei zahlungsfähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, kommt schon wegen der Länge des Zeitraums, über den die Insolvenzschuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der Beklagten nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht.

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Die Kammer vermag auch deshalb der Argumentation der Beklagten, sie sei bis kurz vor dem Insolvenzantrag von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin überzeugt gewesen, nicht zu folgen, weil sie sich in zwei Anhörungen ein persönliches Bild vom Geschäftsführer der Beklagten gemacht hat. Sie hält es für ausgeschlossen, dass sich eine so geschäftserfahrene und selbstbewusste Unternehmerpersönlichkeit leichtfertig der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin entzogen hat.

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Hierfür spricht letztlich auch das Verhalten der Beklagten, die ihre Forderungen titulieren ließ und – wie der Zeuge B ebenfalls nachvollziehbar bekundet hat – die Lieferungen jeweils von zeitnahen Zahlungen auf die Rückstände abhängig gemacht hat.

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C.

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Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich aus § 143 Abs. 1 InsO und bemisst sich der Höhe nach auf den im Tenor ausgeurteilten Betrag von 1.464.115,46 €, da die Beklagte diesen Betrag erlangt hat.

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Dabei ergibt sich jedoch selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Beklagten, sie habe 300.597,61 € an die RWE weitergeleitet, keine Reduzierung der Klageforderung. Gemäß Nr. 3. Abschnitt VI Ziffer  des Erdgaslieferungsvertrages vom 26.8.1997 war die Beklagte als Einzugsstelle für die Zahlungseingänge bestimmt. Diese Aufgabe hat sie eigenverantwortlich übernommen und war dazu ermächtigt. Sie besaß die alleinige Empfangszuständigkeit bezüglich der Zahlungen. Die Beklagte hat die Zahlungen im eigenen Namen empfangen. In Ausnutzung dieser Befugnisse ist die Beklagte in der Folge auch wie eine Vollrechtsinhaberin gegen die Insolvenzschuldnerin vorgegangen, indem sie zahlreiche Mahn- und Vollstreckungsbescheide erwirkt hat. Sie ist deshalb als Empfängerin der Zahlungen anzusehen, ohne dass es insoweit auf die Regelungen im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der RWE ankommt.

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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, durch die Weiterleitung entreichert zu sein (§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB).

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291BGB.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3. S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.

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Streitwert:

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bis zum 13.05.2009: 1.564.115,46 €

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ab dem 13.05.2009: 1.464.115,46 €