Klage auf Rückforderung von Sozialleistungen: fehlende internationale Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung angeblich zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen. Das Landgericht Kleve qualifiziert die Streitigkeit als öffentlich-rechtlich und verneint die internationale Zuständigkeit nach der EuGVO. Eine als Schuldanerkenntnis bezeichnete Vereinbarung schafft keinen eigenständigen zivilrechtlichen Anspruch. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Sozialleistungen als unzulässig abgewiesen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit und öffentlich‑rechtlicher Natur des Anspruchs.
Abstrakte Rechtssätze
Die EuGVO (Brüssel I) findet nur auf Zivil- und Handelssachen Anwendung; öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über hoheitliche Sozialleistungen fallen nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich.
Leistungen der Sozialhilfe, die von einer hoheitlich handelnden Stelle in einem Über‑Unterordnungsverhältnis mit Rechtsmittelbelehrung erlassen werden, sind als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren und begründen in der Regel öffentlich‑rechtliche Ansprüche.
Eine als Schuldanerkenntnis bezeichnete Vereinbarung, die nur einen administrativen Bewilligungsbeschluss konkretisiert, begründet nicht zwangsläufig einen autonomen zivilrechtlichen Anspruch.
Soweit internationale Zuständigkeitsregelungen nicht gelten, kommen die zivilprozessualen Zuständigkeitsnormen (§§ 12 ff. ZPO) nur insoweit in Betracht, als die Streitigkeit zivilrechtlich zu qualifizieren ist; sind die Streitfragen öffentlich‑rechtlich und der S‑Weg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet, sind diese Vorschriften nicht anwendbar.
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Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Rückerstattung ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen.
Dem Beklagte wurde mit Beschluss der Klägerin vom 16.11.2006 ein Kredit in Höhe von 7.500,00 € gewährt. Der Kredit wurde unter der Bedingung gewährt, dass das Darlehen entsprechend der Angaben im IMK-Bericht vom 06.01.2006 verwendet werde. Auf den Bewilligungsbescheid wird Bezug genommen (Bl. 5 d. A.). Bezüglich dieses Betriebskredits unterschrieb der Beklagte zusätzlich eine Schuldanerkenntnisurkunde (Bl. 7 d. A.).
Darüber hinaus gewährte die Klägerin dem Beklagten für die Dauer von 5 Monaten eine Leistung zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 720,72 €. Diese Leistung wurde unter die Bedingung gestellt, dass der Beklagte so bald wie möglich nach Ablauf des Geschäftsjahres das Jahresergebnis 2006 vorlegt. Einstweilen erfolgte die Auszahlung als Kredit.
Mit Beschluss vom 30.01.2007 kündigte die Klägerin das Darlehen mit sofortiger Wirkung und forderte zeitgleich die ausgezahlten Sozialleistungen zurück, weil der Beklagte nicht auf Aufforderung des Sozialamtes die Klägerin über die Erfüllung der ihm auferlegten Auflagen informiert habe (Bl. 9 d. A.). Dem Beklagten wurde in dem Beschluss eine Frist zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Summe bis zum 13.02.2007 gesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht.Die Klägerin beauftragte daraufhin den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung, der zunächst den Beschluss vom 30.01.2007 am 03.04.2009 zustellte und eine erneute Zahlungsfrist von 2 Tagen setzte.
Die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss nutzte der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, auf den Rechtsstreit sei niederländisches Recht, insbesondere § 6:96 des niederländischen BGB anwendbar, da die Klägerin ihre Hauptverwaltung in den Niederlanden habe. Es handele sich sowohl bei der Sozialleistung als auch bei dem Betriebskredit um Darlehen, die nur über den Y-Weg zurückgefordert werden könnten. Bei der Rückforderungsverfügung der Gemeinde handele es sich nicht um einen Titel oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 33 der EG-Verordnung 44/2001, die von den anderen Mitgliedsstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt werden müsse. Deshalb bestehe auch Rechtschutzbedürfnis.
Der Beklagte war zur mündlichen Verhandlung vom 01.12.2010 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Bereits mit der Ladung zum Termin vom 05.05.2010 (Bl. 14 d. A.) sowie in der Verhandlung vom 01.12.2010 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass Zweifel an der internationalen Zuständigkeit und am Rechtschutzbedürfnis bestehen.
Die Klägerin beantragt,
den Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Inhalt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.937,78 € nebst 7,07 % Zinsen seit dem 14.02.2007 bis 01.01.2008 und 8,32 % Zinsen ab 01.01.2008 und 6,62 % Zinsen ab 01.01.2009, zuzüglich 952,00 € an außergerichtlichen Kosten und 82,75 € an Gerichtsvollzieherkosten zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das Landgericht Kleve ist international unzuständig.
Die internationale Zuständigkeit nach der EuGVO ist zu verneinen. Die EuGVO ist zwar grundsätzlich bei der Bestimmung des internationalen Gerichtsstands bei grenzüberschreitenden Sachverhalten heranzuziehen (soweit Mitgliedsstaaten betroffen sind), der sachliche Anwendungsbereich ist jedoch nicht eröffnet. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Zivil- und Handelssachen. Öffentlich-rechtliche Sachverhalte fallen nur dann unter die Verordnung, wenn der Streitgegenstand nicht im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse steht. Dabei gilt als Kriterium für die Bejahung hoheitlicher Befugnisse, ob die Befugnisse von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abweichen. Ebenfalls wird der erforderliche Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen bejaht, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätigkeit hat (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar, 8. Aufl. Art. 1 Rn. 6).
Es besteht ein Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit. Die Klägerin gewährte dem Beklagten mittels Beschluss vom 16.01.2006 diverse Sozialleistungen. Dabei handelte es sich zum Einen um einen Betriebskredit i. H. v. 7.500,00 € nebst Zinsen nach dem besluit bijstandsverlening zelfstandigen (Bbz), zum Anderen um eine monatliche Leistung zum Lebensunterhalt. Die Leistungen stellen sich als Leistungen der Daseinsfürsorge dar und sind der Sozialhilfe zuzuordnen, wie den entsprechenden Beschlüssen der Klägerin zu entnehmen ist. Die von der Klägerin erlassenen Beschlüsse weisen darüber hinaus jeweils eine Rechtsmittelbelehrung auf und sind in einem Ober- Unterordnungsverhältnis ergangen. Auch dies spricht für ein hoheitliches Tätigwerden der Klägerin und eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Parteien eine als Schuldanerkenntnisurkunde überschriebene Vereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung konkretisiert lediglich den Beschluss der Klägerin vom 16.01.2006 und begründet für sich genommen keinen eigenen Anspruch des Beklagten.
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Kleve ergibt sich auch nicht aus der ZPO. Sind internationale Regelwerke nicht anwendbar, so wird die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts regelmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (vgl. BGH NJW 99, 1396). Die Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO sind allerdings nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt und der S-Weg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht eröffnet ist. Die Rechtsstreitigkeit ist auch nach nationalem Recht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Die Beschlüsse sind in einem Über-Unterordnungsverhältnis ergangen. Der Leistungsempfänger – hier der Beklagte – steht der Klägerin als erlassene Stelle als Gewaltunterworfener gegenüber („Subjektionstheorie“). Die Beschlüsse waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie entsprechen der Form nach bereits einem öffentlich rechtlichen Verwaltungsakt. Der Schwerpunkt („Schwerpunkttheorie“) des Rechtstreits ist ebenfalls im öffentlichen Recht zu sehen. Der ursprüngliche Beschluss (Leistungsgewährung) und der nachfolgende Rückforderungsbeschluss beziehen sich nach ihrem eignen Wortlaut auf Leistungen der Sozialhilfe.
Es kann demnach dahinstehen, ob angesichts der Existenz eines Titels in den Niederlanden ein Rechtschutzbedürfnis für die Klageerhebung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.937,78 €. Die mit dem Klageantrag weiter verfolgte Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Rechtsverfolgungskosten wirken
sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungenhandelt (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11 und 13).