Amtshaftung nach Handgranatenexplosion: 20.000 DM Schmerzensgeld ohne Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Ein zehnjähriger Junge verlangte nach der Explosion einer auf einem frei zugänglichen Truppenübungsplatz gefundenen Übungshandgranate weiteres Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG bejahte eine Amtspflichtverletzung, weil nach Übungen die Vollzähligkeit der Munition zu kontrollieren und fehlende Sprengkörper einzusammeln sind; Warnschilder genügen angesichts spielender Kinder nicht. Ein Mitverschulden des Kindes oder der Mutter wurde mangels Beweises bzw. wegen ausreichender Belehrung verneint. Zugesprochen wurden insgesamt 20.000 DM Schmerzensgeld (abzüglich Vorzahlung) sowie Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht vollumfänglich zugesprochen (abzüglich Vorleistung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann begründet sein, wenn nach militärischen Übungen die Vollständigkeit ausgegebener Übungsmunition nicht kontrolliert und fehlende Munition nicht eingesammelt wird, obwohl das Gelände außerhalb der Übungszeiten faktisch zugänglich ist.
Das bloße Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern kann zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichen, wenn bekannt ist, dass Kinder das Gelände als Spielplatz nutzen und typischerweise Verbote nicht zuverlässig beachten oder erfassen.
Ein Mitverschulden eines minderjährigen Geschädigten setzt voraus, dass dem Schädiger der Nachweis eines anspruchsmindernden Verhaltens gelingt; verbleibende Zweifel am behaupteten gefährdenden Eigenverhalten gehen zu Lasten des Ersatzpflichtigen.
Von einem Kind kann selbst bei erkannter Gefahr regelmäßig nicht verlangt werden, die objektiv sicherste Handlungsalternative zur Gefahrenabwehr zu wählen.
Ein Mitverschulden der Aufsichtsperson ist nicht anzunehmen, wenn das Kind hinreichend gewarnt und der Aufenthalt verboten wurde, eine ständige Überwachung aber nach Alter und Umständen nicht geschuldet ist.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 14.362,50 DM (i.W.: vierzehntausenddreihundertzweiundsechzig 50/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 08.02.1995 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aufgrund des Unfalls vom 07.04.1994 in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
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Die Kosten des Rechtsstreits, trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend wegen Verletzungen, die ihm aufgrund eines Unfalles auf dem Truppenübungsplatz - durch die Explosion einer Übungshandgranate entstanden sind.
Am 07.04.1994 suchte der Kläger mit seinem Freund, dem am 18. Mai 1986 geborenen Zeugen den zuvor genannten Truppenübungsplatz zum Spielen auf. Dieser Truppenübungsplatz ist frei zugänglich und nicht umzäunt, jedoch finden sich alle 200 m Hinweis- und Warnschilder. Der Kläger und sein Freund entdeckten eine Übungshandgranate, die. aufgrund einer intakten Zündvorrichtung noch funktionsfähig war. Nach Entfernen des Sicherungsstifts ist diese Handgranate in der rechten Hand des Klägers explodiert. Dabei erlitt der Kläger neben einem Schock schwere Verletzungen an seiner rechten Hand.
Die Beklagte erkannte eine Haftungsquote von 50 % hinsichtlich der dadurch entstandenen Schäden - auch der zukünftigen - an und zahlte an den Kläger im Februar 1995 ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.637,50 DM..
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es unterlassen, nach Beendigung einer Übung die Bestände der Übungsmunition auf ihre Vollzähligkeit hinzu kontrollieren.' Eventuell verlorengegangene Munition wäre zu suchen und einzusammeln gewesen.
Er ist der Ansicht, daß die Beklagte mit dieser Pflichtverletzung gegen interne Dienstvorschriften verstoßen habe.
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Weiterhin sei es der Beklagten bekannt gewesen, daß außerhalb der Übungszeiten auf. diesem Gelände Kinder spielen und deshalb größte Sorgfalt im Hinblick auf den Umgang mit Munition zu legen sei. Allein durch das Aufstellen von Warn- und Hinweisschildern käme die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach.
Der Kläger trägt vor, daß die Verletzungen an seiner rechten Hand schwerwiegend und eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung nicht auszuschließen sei.
Er meint, der Unfall sei auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Beklagten zurückzuführen. Zu den Amtspflichten der Beklagten gehöre, dafür zu sorgen, daß Übungsmunition nicht in die Hände von Unbefugten gelange.
Weiterhin ist er der Ansicht, daß ihn kein Mitverschulden träfe, da ihm in Anbetracht seines Alters die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die Gefahr fehle und er sich nicht bewußt in diese Gefahrensituation begeben habe.
Auch seiner. Mutter sei kein Mitverschulden zuzurechnen, da sie den Kläger hinreichend über die Gefahr aufgeklärt habe.
Der Kläger. beantragt,
1)
die Beklagte zu Schmerzensgeld, zu verurteilen, an ihn ein angemessnees Schmerzengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 08.02.1995, abzüglich am 09.02.1994
5.637,50 DM zu zahlen,
2)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den aufgrund des Unfalls vom 07.04.1994 in Zukunft noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien,
3)
,dem Kläger nachzulassen, eine zur Durchführung oder Abwehr der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß sie nicht über die von ihr bereits anerkannte Haftungsquote von 50 % hinaus hafte. Ferner sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.637,50 DM im Rahmen einer Haftungsquote von 50 % angemessen und ausreichend.
Sie begründet ihre Ansicht damit, .daß sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er trotz seines Alters bereits die notwendige Einsichtsfähigkeit und geistige Reife besessen habe, um das Ausmaß der Gefahr zu erkennen und dementsprechend zu reagieren. Dem Kläger sei wegen der Gefährlichkeit verboten gewesen, auf dem Übungsgelände zu spielen. Außerdem sei unklar, ob der Kläger nicht sogar selbst den Sicherungsstift aus der Übungsgranate gezogen und damit den zur-Verletzung führenden Geschehensablauf verursacht habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.09.1996 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus § 839.BGB i.V.m. Art. 34 GG, §'847 BGB begründet.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM abzüglich der bereits durch die Beklagte gezahlten 5.637,50 DM ist angemessen.
Die Beklagte hat ihre Amtspflicht, die einem Dritten gegenüber bestand, fahrlässig verletzt, denn sie war verpflichtet, nach Abschluß der militärischen Übung die Übungsmunition auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und die fehlende Übungshandgranate einzusammeln. Diese Pflicht folgt daraus, daß das Betreten des Truppenübungsplatzes außerhalb der Übungszeiten nicht ausdrücklich verboten, sondern lediglich auf eigene Gefahr
gestattet war und daß das Gelände auch von Kindern als Spielplatz benutzt wird, was der Beklagten bekannt war.
Die Beklagte mußte daher Maßnahmen, ergreifen, die sicherstellen, daß niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt wird.
Allein das Aufstellen von Hinweis- und Warnschildern ist für diesen Zweck nicht hinreichend geeignet. Denn Kinder sind oft nicht in der Lage, den Sinn derartiger Verbote zu erfassen, insbesondere daß diese dazu dienen sollen, sie selbst vor einer Gefahr zu schützen. Außerdem neigen Kinder dazu, sich über Verbote hinwegzusetzen. Daher mußte die Beklagte weitergehende Maßnahmen treffen. Sofern die Kinder nicht davon abzuhalten sind, auf dem. Gelände zu spielen, hat die Beklagte dafür zu sorgen, daß die internen Dienstvorschriften eingehalten, die ausgegebenen Sprengkörper in ein Verzeichnis aufgenommen und die verschossenen Übungshandgranaten anschließend wieder sorgfältig eingesammelt werden.
Die Verletzung dieser internen Dienstvorschriften hat dazu geführt, daß der Kläger durch die Explosion der Granate die Verletzungen an seiner rechten Hand erlitten hat. Dies ist letztlich auch nicht streitig, was sich bereits daraus ergibt, daß die Beklagte den Schaden des. Klägers zum Teil anerkannt und reguliert hat.
Auch greift die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, da dem Kläger keine anderweitigen Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
.Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen den Zeugen AM Ansprüche aus sogenannter Selbstaufopferung gemäß §§ .677, 683 BGB zustehen. Es ist nicht ersichtlich, daß ein solcher Anspruch in absehbarer Zeit mit Erfolg gegenüber
durchzusetzen ist, weil dieser nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Ein Mitverschulden kann dem Kläger durch sein Verhalten auf dem Übungsgelände nicht angerechnet werden.
Die Beweislast im Hinblick auf ein anspruchsminderndes Mitverschulden trifft die Beklagte als Ersatzpflichtige. Ihr ist nicht gelungen, den Beweis zu führen, daß der Kläger den Sicherungsstift selbst aus der Handgranate gezogen hat.
Die vernommenen Zeugen waren insofern als Beweismittel unergiebig. Keiner der Zeugen konnte bestätigen, daß der Kläger tatsächlich die Granate entsichert hat. Vielmehr spricht nach der Beweisaufnahme einiges dafür, daß der Zeuge den Stift gezogen und damit die Explosion herbeigeführt hat.
Für die Behauptung der Beklagten spricht allenfalls der Polizeibericht vom Unfalltag, in dem angegeben wird, daß der Kläger die Granate gefunden und entsichert hat. Bei dem Bericht ist aber zu berücksichtigen, daß dieser unmittelbar nach dem Unfall erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt stand der Zeuge noch unter dem Eindruck des Unfalls und hatte möglicherweise auch Angst zuzugeben, daß er selbst die Granate entsichert hatte. Insofern bestehen Zweifel an der Richtigkeit dieses Berichtes. In der Beweisaufnahme vom 04.0-9.1996 haben nämlich sowohl der Kläger als auch der Zeuge sowie die Mutter des Zeugen ausgesagt, daß nicht der Kläger die Granate gefunden und entsichert hat, sondern der Zeuge. Es kann dem Kläger auch nicht zur Last gelegt werden, daß er seinem Freund die Handgranate nicht aus der Hand hätte nehmen und ihn lediglich zum Wegwerfen der Munition hätte auffordern dürfen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, da der Kläger die Gefahrensituation erkannt hat, kann von einem zehnjährigen Kind nicht erwartet werden, daß es in entsprechender Einsicht und Vorausschau den sichersten Weg zur Abwendung dieser Gefahr erkennt und wählt.
Der Kläger muß sich auch nicht ein Mitverschulden seiner Mutter anrechnen lassen. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Mutter ihn in ausreichender Weise gewarnt und sogar verboten hat, auf das Bundeswehrgelände zu gehen. Ein zehnjähriger Junge ist aber von der Mutter nicht ständig zu überwachen. Ihm müssen gewisse Freiräume bleiben, so daß ihr nicht zuzurechnen ist, daß sie ihren Sohn bei seinem Spiel auf dem Truppenübungsplatz nicht überwacht hat.
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM ist angemessen. Der Junge hat gravierende, bleibende Schäden an seiner rechten Hand erlitten.
Der Anspruch aus 5 847 BGB ist im wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet. Dieser soll in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuß ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 54. Aufl., § 847 R 4).
Der Junge erlitte durch den Unfall einen Schock sowie eine äußerst schmerzhafte Verletzung an der rechten Hand, wie insbesondere der sachverständige Zeuge ausgeführt hat. Anschaulich schilderte er, daß der Junge bei seiner Vorstellung "völlig daneben" gewesen ist. Nach dem Behandlungsverlaufsbericht des sachverständigen Zeugen war der postoperative Verlauf gekennzeichnet von äußerst schmerzhaften und aufwendigen Verbandswechseln, bis die Wunde Mitte Mai 1994 reizlos verheilt war. Der sachverständige Zeuge hat die Verletzungen des Klägers in der Beweisaufnahme sowohl anhand der vorliegenden Operationsfotos als auch des jetzigen Zustandes der Hand des Klägers erläutert. Bei dem Kläger, der Rechtshänder ist, liegt nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen aufgrund des Unfalles eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand von 25 % vor, die sich daraus begründet, daß sein Daumen nicht mehr richtig abgespreizt werden kann und die Kraft in der Hand beim Greifen vermindert ist- Diese Funktionsbeeinträchtigung beruht im wesentlichen auf den großen Beschädigungen zwischen Daumen und Zeigefinger sowie dem Handteller. Wichtig für die Funktionsbeeinträchtigung ist der fehlende Muskel zwischen Daumen und Zeigefinger. Bei Aufenthalt in kaltem Wasser erscheint der Zeigefinger der rechten Hand taub. Des weiteren befindet sich in der Schwimmhautfalte zwischen Daumen und Zeigefinger eine erhebliche Narbenbildung, die nach der Feststellung des sachverständigen Zeugen zu einer Beeinträchtigung führen wird, die eine Korrekturoperation erforderlich macht.
Auch der Feststellungsantrag ist angesichts der oben getroffenen Feststellungen begründet.
Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, weil nach den Ausführungen des sachverständigen Zeugen mit einer Korrekturoperation zu rechnen ist, deren Ausgang sich derzeit nicht abschätzen läßt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 19.362,50 DM, davon entfallen auf den Feststellungsanspruch
5.000,00 DM