Anwaltshaftung bei Unterhaltsabänderung: Fehlberatung über Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen fehlerhafter Vertretung gegen die Abänderung ihres nachehelichen Unterhalts. Zwar reichte der Beklagte den VKH-Antrag für eine Beschwerde fristwahrend beim unzuständigen Gericht ein, der Fehler war aber nicht kausal, weil ein fortbestehender Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nicht darlegbar war (§§ 1572, 1578b BGB). Ersatzfähig waren jedoch die im Abänderungsverfahren erstatteten Gegnerkosten, weil der Anwalt die Mandantin nicht hinreichend deutlich über die fehlenden Erfolgsaussichten aufklärte. Die Klage hatte daher nur in Höhe von 1.914,19 € Erfolg, im Übrigen wurde sie abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz nur hinsichtlich erstatteter Prozesskosten (1.914,19 €) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt haftet aus §§ 675, 280 BGB nur, wenn ein anwaltlicher Pflichtverstoß für den geltend gemachten Vermögensnachteil kausal geworden ist; dies erfordert, dass das verpasste oder fehlerhaft betriebene Rechtsmittel bei pflichtgemäßem Vorgehen voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Fehladressierung einer fristgebundenen Eingabe an ein unzuständiges Gericht begründet zwar einen anwaltlichen Pflichtverstoß, führt aber nicht zu Ersatz von Hauptansprüchen, wenn der Mandant auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen materiell-rechtlich keinen Anspruch durchgesetzt hätte.
Bei der Begrenzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB ist das Fehlen substantiiert dargelegter fortwirkender ehebedingter Nachteile sowie fehlender konkreter Darlegung krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit nach § 1572 BGB ein maßgeblicher Gesichtspunkt.
Der Rechtsanwalt muss den Mandanten in hinreichend deutlicher Weise über geringe oder fehlende Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko aufklären, damit dieser eine sachgerechte Entscheidung über die Prozessführung treffen kann.
Wird bei pflichtgemäßer Aufklärung typischerweise davon ausgegangen, dass der Mandant von einem aussichtslosen Verfahren Abstand genommen hätte, kann für die Kausalität hinsichtlich verfahrensbedingter Kosten der Beweis des ersten Anscheins sprechen.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.914,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.01.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 97 % und der Beklagte zu 3 %.
4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch aus behaupteter Schlechterfüllung der geschuldeten anwaltlichen Leistung bei der Abwendung der von dem geschiedenen Ehemann der Klägerin begehrten Abänderung seiner Unterhaltszahlungspflicht.
Die am 15.07.1953 geborene Klägerin heiratete am 21.03.1975. Aus der Ehe gingen zwei in 1979 und 1982 geborene Kinder hervor. In 2001 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin erhielt sodann von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund notariell beurkundeter Vereinbarung vom 02.10.2000 nachehelichen Unterhalt zuletzt in Höhe von monatlich 1.611,68 €. In 2013 nahm ihr geschiedener Ehemann die Klägerin zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich auf Abänderung in Anspruch mit dem Ziel, dass ab 01.01.2014 die Pflicht zur Unterhaltszahlung gänzlich entfallen sollte. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.Mit Beschluss vom 05.03.2014 gab das Amtsgericht Geldern dem Antrag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin statt. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 10.03.2014 zugestellt. Eingehend bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 10.04.2014 beantragte der Beklagte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Geldern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies diesen Antrag zurück, weil der Antrag am Tage des Fristablaufs nicht bei dem zuständigen Amtsgericht Geldern sondern dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen war.
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerde wäre erfolgreich gewesen, wenn der Beklagte sie rechtzeitig bei dem richtigen Gericht eingereicht hätte. Die Abänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes wäre dann letztlich abgewiesen worden, so dass ihr Anspruch auf Unterhaltszahlung aus der notariellen Urkunde in Höhe von monatlich 1.611,68 € immer noch bestände. Der Klägerin stehe ein unbefristeter Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Krankheitsunterhaltes gem. § 1572 BGB zu, denn sie leide bereits seit Jahren an einer Erkrankung des Achsenskelettes.Auch hätten sog. ehebedingte Nachteile vorgelegen, da sie aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht die Möglichkeit gehabt habe, für den eigenen Unterhalt durch Fortsetzung der wegen der Kindererziehung abgebrochenen Ausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sorgen. Es sei der Wunsch des damaligen Ehemannes der Klägerin nach der Geburt des ersten Kindes gewesen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgebe und sich voll und ganz dem Haushalt und der Versorgung der Familie widme.
Der Beklagte habe ihr die nicht erhaltenen Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis Oktober 2015 zu erstatten in Höhe von 35.456,96 €und ihr fortlaufend, beginnend mit dem 01.11.2015 bis zum 31.07.2018 monatlich im Voraus jeweils 1.611,68 € zu zahlen.
Weiterhin habe er der Klägerin die von ihr unnötig verauslagten Gerichtskosten und Anwaltskosten des Prozessbevollmächtigten ihres geschiedenen Ehemannes zu erstatten in Höhe von 1.914,19 €.Der Beklagte habe nämlich – seine jetzt vertretene Rechtsauffassung zugrundelegend - ihr bereits außergerichtlich raten müssen, sich dem Abänderungsbegehren ihres geschiedenen Ehemannes mangels Erfolgsaussicht nicht entgegenzustellen. Wenn der Beklagte sie darauf hingewiesen hätte, dass die Erfolgsaussichten für sie schlecht oder problematisch gewesen wären, hätte sie den Rechtsstreit nicht geführt, da sie einem entsprechenden Rat des Beklagten gefolgt wäre.Tatsächlich habe der Beklagte jedoch in seiner Beschwerdeschrift sehr ausführlich und detailliert dazu vorgetragen, dass die Voraussetzungen für den Fortbestand des Unterhaltsanspruches bestanden haben, so dass die Klägerin die Verfahrenskosten letztlich nach Erfolg der Beschwerde nicht hätte tragen müssen, wenn der Beklagte den Antrag bei dem richtigen Gericht gestellt hätte.Ein weiterer haftungsbegründender Fehler des Beklagten bestehe darin, dass er es unterlassen habe, die berufliche und familiäre Entwicklung der Ehe darzustellen und hinsichtlich der Erkrankung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anzubieten. Die Klägerin, die nach Besuch der Volksschule und anschließend der Handelsschule als Verwaltungsangestellte bei der Stadt Worms tätig gewesen sei, hätte, wenn sie die Stelle nicht wegen der Geburt der Kinder und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Kindesbetreuung und Haushaltsführung aufgegeben hätte, die Möglichkeit gehabt, als Verwaltungsangestellte mit dem Ziel einer Verbeamtung eine berufliche Karriere im Verwaltungsbereich in Angriff zu nehmen.Etwa zwei Jahre vor der Beratung durch den Beklagten, nämlich im Mai 2012, habe sie sich durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte beraten lassen, die ihr erklärt habe, dass ihr Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann möglicherweise nicht unbefristet durchsetzbar sein werde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagen zu verurteilen,
1. an sie 35.456,96 € (Schadensersatz rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich Oktober 2015)
2. an sie beginnend mit dem 01.11.2015 jeweils monatlich im Voraus 1.611,68 €
3. an sie 1.914,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, bereits vorgerichtlich habe er die Frage, ob eine Abänderung des Unterhaltstitels möglich und gerechtfertigt sei, eingehend erörtert und die Klägerin auf bestehende Risiken hingewiesen. Nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses habe er mit der Klägerin die Erfolgsaussichten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens erörtert und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nur erfolgreich sein könne, wenn in hinreichend substantiierter Weise zu den Einsatzzeitpunkten für einen Unterhaltsanspruch und zu den ehebedingten Nachteilen vorgetragen werden könne und dass ihre bisherigen Angaben dazu unzureichend gewesen seien.Gleichwohl habe die Klägerin sich für die Einlegung der Beschwerde als einziger Möglichkeit zur Erhaltung des Unterhaltsanspruches entschieden. Weitere Angaben zu den Einsatzzeitpunkten oder ehebedingten Nachteilen habe die Klägerin dann aber seinerzeit nicht machen können und trage solche auch jetzt nicht vor.Das Amtsgericht sei nach Bewertung des Vorgetragenen, das auch jetzt nicht ergänzt worden sei, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei einer 25 Jahre andauernden Ehe eine Unterhaltszahlung von mehr als 12 Jahren ausreichend sei. Dies begegne keinen durchgreifenden Bedenken, so dass das Oberlandesgericht Düsseldorf den Verfahrenskostenhilfeantrag für die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht auch zurückgewiesen hätte, wenn er bei dem richtigen Gericht, dem Amtsgericht Geldern, eingereicht worden wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akte 12 F 348/13 AG Geldern lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.10.2016 (Bl. 76 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2017 (Bl. 107 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 675, 280 BGB weder einen Anspruch auf Zahlung von 35.456,96 € als ausstehenden Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2015 noch auf laufende Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 1.611,68 € ab November 2015.
Unstreitig ist zwischen den Parteien in 2013 ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen, als die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Bezug auf ihren Unterhaltszahlungsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann beauftragt hat.
Ebenso unstreitig ist dem Beklagten bei dieser Tätigkeit ein Fehler unterlaufen, indem er den Verfahrenskostenhilfeantrag für das beabsichtigte Rechtsmittel der Klägerin gegen die für sie negative erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Geldern, mit der die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes der Klägerin dahin abgeändert wurde, dass dieser ab dem 01.01.2014 nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Klägerin zu zahlen, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei dem - unzuständigen - Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht hat statt bei dem - zuständigen - Amtsgericht Geldern.
Jedoch ist dieser Fehler des Beklagten nicht kausal geworden dafür, dass der Klägerin seit dem 01.01.2014 kein Anspruch auf Unterhaltszahlung mehr gegen ihren geschiedenen Ehemann zusteht.Es ist der Klägerin nicht gelungen darzulegen, dass bei Rechtsmitteleinlegung bei dem zuständigen Gericht, das beabsichtigte Rechtsmittel zu einer von dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 05.03.2014 abweichenden Entscheidung geführt hätte. Auch nach dem Vortrag der Klägerin im hier vorliegenden Verfahren lässt sich ein über den 01.01.2014 hinausgehender Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann auf Zahlung von Unterhalt nicht feststellen.Nach Scheidung der Ehe der Klägerin im Jahr 2000 hat sie annähernd 13 Jahre lang Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Dauer der Ehe von etwa 25 Jahren erscheint es angemessen den Unterhaltsanspruch entsprechend § 1578 b Abs. 2 BGB dahin zu begrenzen, dass ab 01.01.2014 kein weiterer Unterhalt mehr zu zahlen ist. In dem Unterhaltszahlungszeitraum von etwa 13 Jahren hatte die Klägerin hinreichend Zeit und Gelegenheit, sich auf die Begrenzung der Unterhaltszahlung einzustellen und entweder ihre Lebensbedürfnisse auf das zukünftige Einkommensniveau einzustellen oder anderweitig Einkommen zu generieren.
Dies auch deshalb, weil es der Klägerin weder gelungen ist, das Vorliegen fortwirkender ehebedingter Nachteile im Sinne des § 1578 b BGB hinreichend darzulegen, noch eine Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit wegen Erkrankung im Sinne des § 1572 BGB.
Zwar trägt die Klägerin hier – wie auch in dem zugrundeliegenden familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Geldern – vor, sie leide bereits seit Jahren an einer Erkrankung des Achsenskelettes. Jedoch fehlt in dem vorliegenden Verfahren wie auch in dem vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren hinreichend konkreter Vortrag dazu, zu welchem der in § 1572 BGB genannten Einsatzzeitpunkten konkret welche Erkrankung mit welchen Auswirkungen vorlag, die es begründen könnte, dass eine Erwerbstätigkeit von ihr auch jetzt nicht erwartet werden kann.
Auch der Vortrag zu den behaupteten ehebedingten Nachteilen unterscheidet sich im hier vorliegenden Verfahren nicht von dem vorangegangenen familiengerichtlichen Verfahren und ist hier wie dort nicht ausreichend, solche ehebedingten Nachteile darzulegen.Unstreitig hat die Klägerin vor der Eheschließung und auch noch darüber hinaus bis zur Geburt des ersten Kindes bei der Stadt Worms als Stenotypistin gearbeitet. Dieser Tätigkeit lag keine von der Klägerin absolvierte Berufsausbildung im engeren Sinne zugrunde, sondern lediglich die Teilnahme an einer Anlernphase. Dass die Klägerin auch nur beabsichtigt hätte, diese Tätigkeit in einer Verwaltungsstelle dauerhaft auszuüben und gegebenenfalls auch auszubauen, hat sie bereits nicht hinreichend vorgetragen. Dazu reicht allein die pauschale Behauptung, sie habe die Erwerbstätigkeit aufgegeben, weil ihr geschiedener Ehemann nach der Geburt des ersten Kindes den Wunsch gehabt habe, dass sie sich voll und ganz dem Haushalt und der Versorgung der Familie widme, nicht aus.
Damit lässt sich aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, dass das von ihr beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 05.03.2014 den gewünschten Erfolg des Fortbestehens der Unterhaltszahlungspflicht ihres geschiedenen Ehemannes gehabt hätte.
Die Klägerin hat jedoch aus §§ 675, 280 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 1.914,19 € als den Kosten, die die Klägerin in dem vorangegangenen amtsgerichtlichen Verfahren ihrem geschiedenen Ehemann erstatten musste.
Das Vorhaben der Klägerin, sich gegen die von ihrem geschiedenen Ehemann angestrebte Abänderung der Unterhaltszahlungspflicht dahin, dass er ab 01.01.2014 keinerlei Unterhalt mehr zu zahlen hatte, zur Wehr zu setzen, war von vorne herein nicht erfolgversprechend.
Die Klägerin hat (ihren eigenen Vortrag in beiden Verfahren zugrundelegend) weder ehebedingte Nachteile erlitten, noch konnte von ihr eine Erwerbstätigkeit aufgrund Erkrankung nicht erwartet werden, so dass die anzustellende Billigkeitserwägung nach § 1578 b BGB aufgrund der bereits seit 13 Jahren erfolgenden Unterhaltszahlung durch den geschiedenen Ehemann dazu führen musste, dass der Klägerin kein Anspruch auf fortdauernde Unterhaltszahlung zusteht.
Darüber hätte der Beklagte sie in hinreichend deutlicher Weise aufklären müssen, damit es der Klägerin möglich gewesen wäre, die Entscheidung, ob sie gleichwohl auch das Kostenrisiko des Verfahrens tragen möchte, um den – wenig aussichtsreichen – Versuch zu unternehmen, doch zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sachgerecht treffen zu können.
Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin W2, die bei den ersten beiden Beratungsgesprächen, die der Beklagte mit der Klägerin geführt hat, anwesend war, vermag die Kammer nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Beklagte die von ihm geschuldete deutliche Aufklärung über die bei realistischer Betrachtung nicht bestehenden Erfolgsaussichten einer Verweigerung gegen die durch den geschiedenen Ehemann begehrte Abänderung tatsächlich geleistet hat.Zwar hat der Beklagte, wie die Zeugin bekundet hat, nicht den Eindruck vermittelt, dass das Verfahren ganz sicher gewonnen werde, sondern wohl schon deutlich gemacht, dass man hinsichtlich des Ausganges dieses Rechtsstreits nicht sicher sein kann. Aber nach der sehr anschaulichen Schilderung der Zeugin, die keinerlei Belastungstendenzen erkennen ließ, hat der Beklagte der Klägerin jedenfalls den Eindruck vermittelt, dass es eine realistische Chance darauf gebe, dass sie ihren Unterhaltsanspruch behalten werde. So habe die Klägerin nach dem Gespräch mit dem Beklagten zunächst für eine kurze Zeit ihre Sorge um ihre Zukunft verloren, wenn diese Sorge auch später wieder gekommen sei.
Danach geht die Kammer aber davon aus, dass der Beklagte die erheblich höhere Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren nicht gut für die Klägerin ausgehe, nicht hinreichend vermittelt hat.
Tatsächlich hätte der Beklagte bei der bestehenden Sachlage, der Klägerin von einer Verteidigung gegen das Änderungsbegehren ihres geschiedenen Ehemannes abraten müssen.Dafür, dass die Klägerin diesem Rat gefolgt wäre, spricht der Beweis des ersten Anscheins. Es ist dem Beklagten auch nicht gelungen, etwas abweichendes zu belegen.So hat die Klägerin auch bereits etwa ein Jahr zuvor wegen dieser Frage einer unbefristeten Sicherstellung der Unterhaltszahlung durch ihren geschiedenen Ehemann anwaltlichen Rat gesucht bei der Zeugin Richter. Diese hat ihr seinerzeit nach ihrer glaubhaften Aussage geraten, sich möglichst ruhig zu verhalten, solange der geschiedene Ehemann noch zahle, da wohl einem Befristungsverlangen des geschiedenen Ehemannes stattgegeben werden würde.
Dass die Klägerin diesem Rat nicht gefolgt wäre, ist nicht festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass sie wiederrum anwaltlichen Rat einholt, wenn diese als Bedrohung empfundene Situation eintritt und der geschiedene Ehemann ankündigt, die Unterhaltszahlungen einstellen zu wollen. Dass sie dann einen anderen Rechtsanwalt aufsucht als im Jahr zuvor, dürfte vorliegend auf den Rat der Zeugin W2 zurück zu führen sein und stellt kein Indiz dar, dass sie einem eindeutigen Rat des Beklagten, sich dem Abänderungsverlangen des geschiedenen Ehemannes zur Vermeidung weiterer Kosten bei nicht bestehender Erfolgsaussicht nicht zu wiedersetzen, nicht gefolgt wäre.
Für diesen Fall, wäre sie jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Kosten des geschiedenen Ehemannes für das familiengerichtliche Verfahren zu erstatten in Höhe von 1.914,19 €.Damit stellt dieser Betrag den kausal durch die nicht hinreichend deutliche Information der Klägerin durch den Beklagten verursachte Schaden dar, den dieser wegen des Verstoßes gegen seine Pflicht zur hinreichend deutlichen Information der Mandantin über die bestehenden Erfolgs- oder Misserfolgsaussichten zu erstatten hat.
Die Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Zinsen im zuerkannten Umfang
aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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