Klage auf Mietzins für Monteurzimmer: Wirksamkeit kaufmännischen Bestätigungsschreibens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Mietzins für sechs Monteurzimmer im August bis November 2014, nachdem Telefongespräche und ein Bestätigungsschreiben streitig waren. Zentral war, ob zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande kam oder die Beklagte dem Bestätigungsschreiben widersprochen hat. Das Gericht hielt einen Vertrag für zustande gekommen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einschließlich Zinsen und Mahnkosten. Die Entscheidung stützt sich auf die Beweiswürdigung und die Regeln zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Ausgang: Klage auf Mietzinszahlung wegen wirksamem kaufmännischem Bestätigungsschreiben vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Mietzins für überlassene Unterkünfte ist § 535 Abs. 2 BGB maßgeblich; der Vermieter kann die vereinbarte Miete verlangen, wenn ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
Ein Vertrag kann durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande kommen, wenn dieses den Inhalt einer vorausgegangenen mündlichen Einigung widerspiegelt und der Empfänger nicht unverzüglich und substantiiert widerspricht.
Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens trägt die Beweislast dafür, dass er dem Inhalt rechtzeitig widersprochen hat; unklare oder unsichere Zeugenaussagen genügen hierfür nicht.
Verzugszinsen und außergerichtliche Mahnkosten können als Schadensersatz aufgrund von §§ 280, 286 BGB verlangt werden, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 7511,40 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie 10 Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin vermittelt Monteurzimmer und –wohnungen für Firmen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Abbruchunternehmen.
Ich Am 11.08.2014 wandte sich die Zeugin L für die Beklagte an die Klägerin. Sie erkundigte sich nach Unterkünften für sechs Personen im Zeitraum vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2014. Der Inhalt des Gespräches, insbesondere der Umstand, ob sich die Parteien bereits auf eine Anmietung geeinigt hatten, ist zwischen den Parteien im Streit.
In der Folge des Gespräches richtete die Klägerin am 11.08.2014 ein Schreiben an die Beklagte, in dem es heißt:
„Sehr geehrte Frau L, vielen Dank für ihren ersten Auftrag. Das können wir ihnen bestätigen:
„Sechs Personen in ca. 2-3 Zimmern, Baustelle xx, á 390 € pro Monat und Person vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2014 = drei Monate gleich 18 Einheiten 7020 €.
…
1/3 der Rechnung, hier also 2503,80 €, zahlbar per Überweisung bis 14.08.2014 auf unser Konto.“
Es erfolgte am 12.08.2014 ein weiteres Telefongespräch zwischen den Parteien, dessen Inhalt ebenfalls streitig ist. Streitig ist auch, ob die Klägerin am 12.08.2014 folgendes Schreiben an die Beklagte geschickt hat: „Vielen Dank für ihre Zusage, dass unsere Rechnung von gestern bereits in ihrer Buchhaltung zur Zahlung ist. Wir haben für sie Zimmern noch näher anwesend gefunden und zwar im Haus Am xxx xx,47xxxx xxxxxx“.
Die Klägerin behauptet, bereits in dem ersten Telefongespräch sei eine Einigung über die Anmietung erfolgt. Deshalb sei auch das Bestätigungsschreiben herausgeschickt worden. In dem weiteren Telefongespräch am 12.08.2014 seien lediglich weitere Einzelheiten besprochen worden. Die Zeugin L habe zugesagt, dass die Rechnung der Klägerin bereits in der Buchhaltung sei. Deshalb sei auch das Schreiben vom 12.08.2014 an die Beklagte geschickt worden.
In der Folge brach der Kontakt zunächst ab. Die Beklagte zahlte die erste Teilrate nicht an die Klägerin. Mit Schreiben vom 15.08.2014 mahnte die Klägerin deshalb die Rate nochmals an.
Am 18.08.2014 gab es ein weiteres Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten, in der die Beklagte mitteilte, dass man sich für ein anderes Objekt entschieden habe und sich nicht mehr an die getroffene Vereinbarung gebunden sehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 7511,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 sowie zehn Euro außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, in dem ersten Telefongespräch habe sich die Zeugin L lediglich danach erkundigt, ob die Klägerin gegebenenfalls Unterkünfte vermieten könne. Die Klägerin sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, die Unterkünfte genauer zu spezifizieren. Durch die Übersendung der Auftragsbestätigung sei die Beklagte überrascht worden. Die Zeugin L habe deshalb unmittelbar nach Erhalt des Schreibens nochmals bei der Klägerin angerufen und klargestellt, dass man keinen Auftrag erteilt habe.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L und des Zeugen X. Auf die gerichtlichen Niederschriften vom 16.06.2015 und 15.03.2016 wird verwiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum vom 17.08.2014 bis zum 16.11.2015 verlangen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag zu den von der Klägerin behaupteten Konditionen zustande gekommen ist.
Dabei kann dahinstehen, ob der Vertragsschluss bereits in dem Telefongespräch am 11.08.2014 erfolgt ist, jedenfalls durch das Schreiben vom selben Tage ist ein Vertrag nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben zustande gekommen.
Das Schreiben der Klägerin vom 11.08.2014 erfüllt die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben stellt. Es gibt dem Inhalt der aus Sicht der Klägerin erfolgten telefonischen Einigung wieder und macht deutlich, dass die Klägerin von einem wirksamen Vertragsschluss ausgeht.
Die Behauptung der Beklagten, sie habe dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprochen, ist in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt worden. Zwar hat die Zeugin L ausgesagt, sie habe in dem Telefongespräch am 12.08.2014 dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, es habe am 11.08.2014 noch kein Auftrag erteilt werden sollen, das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Schilderung jedoch nicht überzeugt.
So war die Zeugin war in ihrem Aussageverhalten unsicher und Ihre Aussage enthielt nur wenige Einzelheiten. Die Zeugin hat immer wieder nur in allgemeiner Form bekundet, dass „deutlich gemacht worden sei, dass nur ein Angebot eingeholt werden solle.“
Im Übrigen lässt sich die Schilderung der Zeugin auch schlecht damit vereinbaren, dass nach der eigenen Aussage der Zeugin die Klägerin die einzige Anbieterin war, bei der sich die Zeugin erkundigt hat. Dies spricht vielmehr eher dafür, dass auch die Zeugin davon ausging, dass die Klägerin eine Unterkunft zur Verfügung stellen wollte.
Schließlich spricht auch die Aussage des Zeugen X, der bekundet hat, er habe gegenüber der Klägerin erklärt, wenn man einen Auftrag mündlich erteilt habe, dann könne man ihn auch mündlich kündigen Anführungszeichen dafür, dass die Beklagte zunächst von einem Vertragsschluss ausgegangen ist.
Demgegenüber war die Schilderung des Geschäftsführers der Klägerin sicher und plausibel. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den üblichen Verfahrensablauf bei der Klägerin in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Er deckt sich mit den von der Klägerin vorgelegten Schriftstücken.
Es verbleiben damit jedenfalls Unsicherheiten, die zu Lasten der Beklagten gehen, weil diese die Beweislast dafür trägt, dass sie dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben widersprochen hat.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 280, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO..
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