Klage auf Schmerzensgeld wegen Sturz am Bahnsteig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen eines Sturzes beim Aussteigen am Bahnhof Gz. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat oder ob das erhebliche Eigenverschulden der Klägerin den Anspruch ausschließt. Das LG Kleve weist die Klage ab, weil die Absackung des Bahnsteigs für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar war und die Klägerin sich nicht ausreichend vergewissert habe.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen; erheblicher Mitverschulden der Klägerin führt zum Untergang des Anspruchs
Abstrakte Rechtssätze
Bahnbetreiber haben die Verkehrssicherungspflicht, Bahnsteige in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu halten und vor nicht erkennbaren Gefahren zu schützen.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nur die Beseitigung oder Warnung vor Gefahren, die für den sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und die mit zumutbaren Mitteln zu beseitigen sind.
Erkennbar großflächige Absackungen am Bahnsteig können für den Benutzer so deutlich sein, dass von ihm erwartet werden kann, sich darauf einzustellen; verbleibendes Fehlverhalten kann ein erhebliches Mitverschulden begründen.
Ein den Ersatzanspruch ausschließendes erhebliches Eigenverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte sich ohne Prüfung der örtlichen Verhältnisse auf gewohnte Bedingungen verlässt und dadurch in eine erkennbare Gefahrenstelle tritt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 30.04.1997 auf dem Gelände des Bahnhofs in GZ ereignet hat. Die Beklagte ist in den Geschäftsbereichen Nahverkehr der Deutschen Bahn AG eingetreten und hat zum 01.01.1999 auch die Abwicklung sämtlicher Schadensfälle aus der Vorzeit übernommen.
Die Klägerin hatte am 30.04.1997 die Regionalverkehrsbahn um 17.20 Uhr von Düsseldorf nach Gz benutzt. Der Zug traf um 18.45 Uhr im Bahnhof Gz ein.
Beim Verlassen des Waggons stürzte die Klägerin auf den Bahnsteig.
Die Klägerin behauptet, sie sei, nachdem der Zug gestanden habe und sie die Waggontüre geöffnet habe, mit dem rechten Fuß auf das erste Trittbrett getreten. Sie habe sich dann mit der rechten Hand an dem Türhaltegriff festgehalten. Danach habe sie den linken Fuß auf das zweite Trittbrett gesetzt. Als sie dann mit dem rechten Fuß versucht habe, die Bahnsteigkante in der gewöhnlichen Höhe zu erreichen, habe sie diese an der eigentlich von ihr erwarteten Stelle nicht vorfinden können. Sie habe dann ins Leere getreten. Dies habe dazu geführt, dass sie sich trotz des Festhaltens am Haltegriff zwangsweise weiter
nach vorn bewegt habe und die Kontrolle verloren habe. Dabei sei der linke Fuß vom zweiten Trittbrett abgerutscht, so dass es zu dem Sturz gekommen sei. Ihr Mann habe den Sturz aus dem abgeparkten Pkw beobachten können.
Durch den Sturz sei es bei ihr zu einer Sprunggelenkfranktur rechts mit offener Wunde am Innenknöchel gekommen. Das Bein sei sehr stark geschwollen gewesen, die offene Wunde, welche sehr schmerzhaft gewesen sei, habe noch versorgt werden müssen. Sie habe sich aufgrund der Unfallverletzungen dann vom 01.05. bis 14.05.1997 in stationärer Behandlung befunden; in deren Rahmen sei am 07.05. eine operative Versorgung erfolgt. Der Klägerin wurde dabei eine Metallplatte, eine Außenknöchelplattenosteosynthese, in das Gelenk eingesetzt. Es sei auch in der Folgezeit zu erheblichen Folgebelastungen und Schmerzen gekommen. Am 10.11.1997 sei dann die Metallentfernung vorgenommen worden. Es sei über erhebliche Zeiträume eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen gewesen, die in gewissem Umfange auch weiter andauere.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.01.1999 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 114,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet
ist, ihr sämtliche materiellen und immaterielen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 30.04.1997 auf dem Bahnhofsgelände in Gz noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Unfalldarstellung der Klägerin sowie die behaupteten Folgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit am Bahnhofsgelände in Gz sowie durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen Sxy. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.12.2000 (Bl. 171 - 175 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld zu zahlen. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin überhaupt gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Bahnhofsgeländes in Gz ver
stoßen hat.
Jedenfalls trifft die Klägerin der Vorwurf eines so erheblichen Eigenverschuldens, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht gerechtfertigt ist.
Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Bahnsteige auf Bahnhöfen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand befinden, damit sie eine möglichst gefahrlose Benutzung durch Reisende zulassen. Der Beklagten obliegt danach die Pflicht, für einen hinreichenden sicheren Zustand auch er Bahnsteige zu sorgen, wobei in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen ist, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Dabei braucht die Beklagte die Bahnsteigbenutzer auch nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie mit zumutbaren Mitteln beseitigen kann.
Nach der Vernehmung des Zeugen Sxy geht die Kammer durchaus davon aus, dass die Klägerin in der Tat an der von ihr beschriebenen Stelle gestürzt ist, als sie aus dem Zug aussteigen wollte. Nach der Inaugenscheinnahme dieser Stelle ist festzustellen, dass der Bahnteig dort in Richtung zu den Bahngleisen absackt und zwar über eine Breite von etwa sechs bis sieben Metern, wobei sich eine weite vertiefte Absackung etwa über zwei Meter erstreckt. Dort liegt eine Vertiefung vor, die im Vergleich zu dem normalen Niveau des Bahnsteigs etwa 5 bis 10 cm beträgt. Der gesamte Bahnsteig besteht aus Kopfsteinpflaster. Auf der gesamten Strecke des Bahnsteiges liegt kein gerader Verlag vor und es befindet sich über die gesamte Strecke eine wenn auch nicht so deutliche Absenkung zum Gleiskörperbereich hin.
Die dadurch gegebene Gefahrenlage ist für einen sorgfältigen Benutzer jedoch ohne weiteres erkennbar, auf diese kann er sich auch einstellen.
Dies betrifft auch die hier in Rede stehende Stelle.
Es kann dahinstehen, ob bestehende Vorschriften über die maximal zulässige Höhe zwischen dem Bahnsteig und dem letzten Trittbrett wie hier eingehalten worden sind oder aufgrund der Vertiefung. eine Überschreitung der vorgegebenen Abstände vorliegt. Auch bei dem Vorliegen einer solchen Überschreitung war es der Klägerin wie jedem anderen Benutzer durchaus möglich, sich darauf einzustellen.
Die Klägerin durfte sich nämlich nicht blind darauf verlassen, dass ein bestimmter Abstand zwischen dem letzten Trittbrett und dem Bahnsteig an jeder Stelle des Bahnhofs Gz vorlag. Anders als bei einer Treppe, bei der von gleichmäßigen Stufenhöhen auszugehen ist, besteht zwischen den Trittgleisen und dem Bahnsteig selbst ein erheblicher und erkennbarer Unterschied; über den Abstand muss sich jeder aus dem Zug steigende Bahngast selbst versichern.
Es mag sein, dass die Klägerin, gewohnheitsmäßig stets an derselben Stelle ausgestiegen ist und am Unfalltage aufgrund der Länge des Zuges nunmehr an einer anderen Stelle aussteigen musste. Gerade dies aber hätte der Klägerin Veranlassung geben müssen, sich über die örtlichen Verhältnisse selbst Gewissheit zu verschaffen, und nicht einfach blind ins Leere zu treten, wie es von ihr selbst dargestellt worden ist. Etwas. Anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin in ein eng umgrenztes, nicht erkennbares "Loch" getreten wäre. So stellt sich die örtliche Situation aber nicht dar. Die Vertiefung und Absackung reicht vielmehr über eine Länge von sechs bis sieben Metern, ist mithin auch durch einen Blick beim Aussteigen aus einem Zug nach rechts und links im Vergleich zu dem übrigen Gelände des Bahnsteigs durchaus zu erkennen. Auch die weitere Vertiefung erstreckt sich in eine Länge von etwa zwei Metern. Diese Vertiefung zeigt sich auch in einem durchaus breiten Bereich und befindet sich nicht etwa nur an der Stelle unterhalb der Trittstufen eines anhaltenden Zugwaggons. Die Klägerin hat sich entgegen ihrer Darstellung offensichtlich nicht festgehalten, jedenfalls nicht so lange, bis sie festen Boden unter den Füssen hatte, weil es sonst nach der Lebenserfahrung nicht zu dem Sturz gekommen wäre. Danach ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ganz erheblichem Maße den Unfall selbst verschuldet hat.
Dies rechtfertigt eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.