Themis
Anmelden
Landgericht Kleve·1 O 17/20·29.09.2020

Friedhofsunfall: Keine Amtshaftung bei ausreichender Kontrolle der Schachtabdeckung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von der Gemeinde Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines behaupteten Sturzes in einen Entwässerungsschacht auf einem Friedhof. Streitentscheidend war, ob eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht/Amtspflicht durch unzureichende Kontrolle oder Sicherung der Schachtabdeckung vorlag. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht beweisen konnte. Nach der Beweisaufnahme fanden in ausreichender Dichte regelmäßige Kontrollen statt und es gab keine erkennbaren Anzeichen für eine Gefahrenlage; der spätere Austausch der Abdeckung begründete kein Indiz für eine Pflichtverletzung.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus Amtshaftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der öffentlichen Hand feststeht und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war.

2

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nur vor, wenn die Gefahrenstelle nicht in angemessenen Abständen kontrolliert, ein feststellbarer Mangel bei Kontrolle schuldhaft übersehen oder ein erkannter Mangel nicht beseitigt bzw. gesichert wird.

3

Für das Vorliegen eines nicht verkehrssicheren Zustands im maßgeblichen Zeitraum sowie dafür, dass dieser bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte entdeckt und behoben werden müssen, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.

4

Ob und in welcher Dichte Kontrollen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Erfordernissen der allgemeinen Verkehrsauffassung zur Sicherheit typischer Benutzer.

5

Der nach einem Schadensereignis erfolgende Austausch einer Einrichtung stellt für sich genommen kein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer vorangegangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung dar.

Relevante Normen
§ BGB § 839 Abs. 1 S.1§ GG Art.34 S.01§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 71 Abs. 2 Nr. i GVG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 287 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorlaufiig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld  wegen  Amts- und

3

Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund eines behaupteten Sturzes.

4

Auf dem Gelände des Friedhofs  R. der zum Gemeindegebiet der Beklagten gehört, befand sich am 30.03.2019 seitlich auf dem Weg in Richtung Ausgang  über  einem  Schacht  zur  Regenentwässerung des Kircherendachs  eine Schachtabdeckuung in Form  einer geriffelten Stahlplatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Örtlichkeit wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (BI. 7 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 00.00.00 wurde die Abdeckplatte von der Beklagten gegen einen Gullydeckel getauscht.

5

Mit  anwaltlichem Schreiben   der  Prozessbevollmächtigten der  Klägerin   vom 00.00.2019 wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 00.00.2019 aufgefordert, die Ansprüche aus einem behaupteten Sturz der Klägerin in den Schacht auf dem vorgenannten Weg am 30.03.2019 anzuerkennen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung wies dies mit Schreiben vom 00.00,2019 ab.

6

In § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Beklagten vom 00.00.00 ist bezüglich einer Haftung der Beklagten geregelt:

7

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die  durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Die Klägerin behauptet, sie habe am 00.00.2019 gegen 17:30 Uhr zusammen mit Z. ihrer  Tochter, der Zeugin  das Familiengrab auf dem Friedhof R. besucht. Anschließend seien die Klägerin und die Zeugin nebeneinander Richtung Ausgang des Friedhofes gelaufen. An einer engeren Stelle des Weges habe die Klägerin die Abdeckplatte betreten müssen. Diese Platte sei nicht ordnungsgemäß in den dafür vorhergesehenen Rahmen eingesetzt gewesen, sodass die Abdeckplatte nachgegeben habe und die Klägerin in den darunter liegenden Schacht gefallen sei. Zudem sei die Platte nicht gegen Herausrutschen beim Darüberlaufen verriegelt gewesen bzw. ein Verriegelungssystem gegen Herausspringen nicht angebracht gewesen.

8

Die  Klägerin  ist  der  Ansicht,dass darin ein  grob fahrlässiger Verstoß der  Verkehrssicherungspflicht der Beklagten liege da die Beklagte Vorkehrungen gegen ein Herausrutschen der Platte bei Darüberlaufen nicht ergriffen habe und die Platte auch nicht mit Absperrband und Hinweisschildern gsichert habe.

9

Die Klägerin behauptet weiter, sie habe aufgrund des Sturzes eine Prellung  und eine fragliche  Kniedistorsion des rechten Kniegelenks erlitten, aufgrund derer sie starke Schmerzen gehabt habe und es ihr schwer gefallen sei zu laufen. Die Klägerin sei aufgrund  der  Verletzung  14 Tage  lang  arbeitsunfähig geschrieben worden. Nicht auszuschließen sei, dass insbesondere wegen der Knieverletzung noch weitere Behandlungen und zusätzliche schmerzen und Belastungen in Zukunft auf die Klägerin zukämen.

10

Die Klägerin beantragt

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgelq von mindestens 1.000,00· € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 0.00.2019 zu zahlen

12

2. festzustellen, dass  die  Beklagte verpflichtet ist  der Klägerin  sämtliche weiteren materiellen Schäden und sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus dem Vorfall auf dem Friedhof zurückzuführen sind.

13

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage freizustellen.Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behaupet, der zum Ausgang verlaufende Weg sei ausreichend breit, um ihn mit mehreren Personen nebeneinander begehen zu können, ohne die am Rand befindliche Abdeckplatte betreten zu müssen. Die Schachtabdeckung grenze sich deutlich erkennbar vom Rest des Weges und der weiteren Umgebung ab und habe daher umgangen werden. können. Zuvor habe es keine Unfälle im Zusammenhang mit der Schachtabdeckung gegeben. Die Schachtabdeckung sei  wöchenltich  überprüft  worden. So habe der Zeuge XX ein Mitarbeiter der Beklagten, noch in der 13. Kalenderwoche kurz vor dem Ereignis am 00. 00. 2019, festgestellt, dass sich die Platte fest eingefasst in dem dafür vorgesehenen Winkelrahmen des Schachtes befunden habe und der Schacht ordnungsgemäß   verschlossen  gewesen sei. Es sei aufgrund des hohen Eigengewichts und des umlafenden Rahmens ausgeschlossen, dass die ordnungsgemäß verschlossene Abdeckung sich durch bloßes Betreten verschiebe oder aus dem Rahmen gelange und den darunter befindlichen Schacht freigebe. Sollte die Platte zum Zeitpunkt des Betretens der Platte durch die Klägerin verschoben gewesen sein, so sei dies von anderen Personen vorgenommen worden für deren Handlungen die Beklagte nicht hafte. Die Beklagte habe keine Anzeige eine nicht ordnungsgemäß verschlossenen  Schachtabdeckung  erhalten. Eine geöffnete  Schachtabdeckung sei für  einen  Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch erkennbar. Auch bei einer begehung und Begutachtung der Schachtabdeckung durch Mitarbeiter des Bauhofes und des Bauamtes der  Beklagten am 00.00.2019 habe sich die Platte fest im Rahmen  eingefasst befunden. Am  00.00.2019 sei die Schachtabdeckung ausgetauscht worden, da sie keiner Gewichtsklasse nach DIN B zuzuordnen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen •••••  Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 00:09.2020 (BI.. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

17

1. Die Klage ist zulässig. lnsbsondere ist das Landgericht  Kleve gemäß §  281 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 71 Abs. 2 Nr. i GVG sachlich zuständig. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit Klageantrag zu 1) keinen bestimmten Antrag gestellt hat. Dies ist bei Schmerzensgeldklag.en gemäß § 253· Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung entbehrlich, weil das erkennende Gericht die Höhe des zusprechenden Betrages selbst nach billigem Ermessen gemäß § 287 ZPO festsetzt, ohne durch einen bestimmten Antrag oder die Angabe einer Größenordnung gebunden zu sein. Es genügt für eine ordnungsgemäße Klageerhebung, dass   die   Klägerin die Grundlagen für die Ermittlung des Betrages dargelegt hat. Dem ist die Klägerin hier nachgekommen.

18

Gleichfalls liegt für die Klägerin aµch ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu  2) gemäß § 256 ZPO vor. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.

20

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

21

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld wegen  des behaupteten Sturzes zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 839 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG.

22

a. Die Beklagte ist gemäß der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der  ___   Gemeinde vom 28.05.2010 in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz  NRW  Friedhofsträger des  Friedhofs R. Die einen Friedhof unterhaltende Gemeinde ist zur Sicherung des Verkehrs verpflichtet, muss also die Friedhofswege und Grabpfade in einem sicheren und gefahrlosen Zustand halten gefährliche Bäume beseitigen, aber auch die Standsicherheit der Grabsteine   gewährleisten (vgl. MQKoBGB/Wagner  Rn. 769, BGB § 823 R n. 769; OLG Brandenburg, NJW 2004, 2103). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hat sich dabei jedoch an denjenigen Erfordernissen zu orientieren, die nach allgemeiner  Verkehrsauffassung eingehalten werden müssen um die Sicherheit gerade des typischen Benutzers in der jeweiligen konkreten Situation zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, NVwZ-RR 1990; 2). Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahrenstelle nicht regelmäßig kontrolliert die Gefahrenstelle bei einer Kontrolle schuldhaft übersehen oder im Falle von deren Feststellung die Beseitigung der Gefahrenstelle schuldhaft unterlässt. Eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung kann daher nur angenommen werden, wenn fesgestellt kannn daher nur angenommen werden , wenn feststeht., dass der nicht yerkehrssichere Zustand bereits in innerhalb der Zeit vorlag, in der  dieser bei  ordnungsgemäßem Verhalten.  der Beklagten hätte entdeckt und behoben werden müssen. Die Darlegungs und Beweislast trägt insoweit die Klägerin als Anspruchsteilerin.

23

b.  Die  Klägerin hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen. Es kann insoweit dahinstehen , ob das von der Klägerin behauptete Sturzgeschehen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie von ihr vorgetragen dadurch ereignet hat, dass die Abdeckplatte nicht ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Rahmen eingesetzt war und die Abdeckplatte daher bei Betreten nachgab. Der Beklagte ist nach den oben aufgeführten  Grundsätzen schon keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; die zugleich ihre Amtspflichtverletzung der Bektagten begründen würde, vorzuwerfen:  Es  steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der  Beweisaufnahme fest, dass die  Beklagte durch ihre Mitarbeiter in ausreichenden regelmäßigen Abständen Kontrollen der Gehwege und auch der streitgegenständlichen Abdeckplatte auf dem Friedhofsgelände vorgenommen hat und da keine Anhaltspunkte darauf hingewiesen haben, dass von der streitgegenständlichen Abdeckplatte Gefahren fürdie Besucher des Friedhofs ausgehen können. Die Zeugen X und ••  haben übereinstimmend dahin ausgesagt, dass die Friedhofsflächen, insbesondere die Gehwege, regelmäßig mindestens alle 14 Tage von ihnen und weiteren Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert werden, wobei der für den Friedhof zuständige Kollege der Zeugen sogar wöchentlich vor Ort sei. Der Zeuge x o haben anschaulich bekundet, dass er in der Woche vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zweimal auf dem hinteren Friedhofsgeländ,ein dem sich der Gehweg mit der streitgegenständlichen Abdeckplatte befindet, zugegen gewesen sei und  er  dabei  im  Rahmen  seines  Kontrollgangs auch unmittelbar an der Abdeckplatte vorbeigekommen sei. Dabei habe er keine Auffälligkeiten an der Platte feststellen können. Der Zeuge hat dabei betont, dass ihm insbesondere kein Defekt der Platte oder ein unsauberes Aufliegen dieser in ihrer Vorrichtung aufgefallen sei. Dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen P. Auch dieser hat widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, dass die Platte bei der Kontrolle kurz vor dem Vorfall, an der er ebenfalls persönlich teilgenommen hatte ordnungsgemäß in ihrem Rahmen gelegen habe. Weiter  hat  der Zeuge P. bestätigen können, dass auch bei den vorherigen regelmäßigen Kontrollen keine Beanstandungen an der Platte oder deren Sitz in ihrem Rahmen vorgelegen haben und es zuvor keine Probleme mit der Stabilität dieser. Platte gab. Nach den anschaulichen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen legen die Mitarbeiter der Beklagten bei den Kontrollgängen besonderes Augenmerk auf die Wege wegen der dortigen Probleme mit Verunkrautung, wobei dann auch die streitgegenständtiche Abdeckplatte kontrolliert wird. Dabei haben beide  Zeugen   auch  angegeben, dass  diese  nicht nur in Augenschein genommen wird, sondern ihre Mitarbeiter der Beklagten die Platte auch im Rahmen der Kontrolle zwangsläufig betreten. 

24

Das Gericht folgt diesen Aussagen. Es ist überzeugt, dass die Aussagen der Zeugen und•••• glaubhaft  und die Zeugen selbst glaubwürdig sind. Die Zeugen haben die Kontrollmaßnahmen anschaulich und detailliert schildern können, weshalb das Gericht von einer Erfüllung der der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht obliegenden Kontrollpflicht ausgeht. Die von den Zeugen geschilderte Kontrolldichte von sieben bis 14 Tagen erscheint dem Gericht,angesichts der zu erwartenden Besucheranzahl auf einem Friedhofsgelände  wie dem vorliegenden auch ausreichend.

25

c. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Beklagte keine Anzeichen verkannt oder übrsehen hat, die nach der Erfahrung  auf eine Gefahr durch Mängel an der Abdeckplatte oder dem Rahmen hinweisen, welche die Beklagte zur Vornahme von Gefahrenabwehrmaßnahmen verpflichtet hätten. Die klägerseits zur Akte gereichten Lichtbilder, die nach Angaben der Klägerin noch am Tag des streitgegenständlichen. Unfallgeschehens  angefertigt worden sind lassen Beschädigungen Ermüdungserscheinungen oder ähnliches an der Abdeckpalatte oder dem Rahmen der Platte nicht erkennen. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugen--  und -    die  glaubhaft  aµsgesagt  haben,  dass sie zwei Tage nach dem streitgegenständlichen  Vorfall eine weitere  Kontrolle der Abdeckplatte und des Rahmen vorgenommenhaben, wobei die Platte auch aus dem Rahmen genommen und wieder eingesetzt wurde, und dabei weder Beschädigungen an der Platte noch an dem  Rahmen erkennbar gewesen seien die Zeugen haben dabei anschaulich ihre Überraschung und Verwunderung darüber zum Ausdruck gemacht, dass sich ein Wegrutschen´der Platte hatte ereignen können. Die Zeugen haben im Rahmen ihrer Vernehmung auch dargestellt, dass sie sich bei der nachträglichen Kontrolle auf auf die Platte gestellt haben und auf dieser herumgesprungen seien, ohne dass ihnen an der Stabilität der Platte etwas aufgefallen sei. Auch die Zeugin konnte in ihrer  Ausage  keine Angaben zu beschädigungen an der Platte oder dem Rahmen mit Ausnahme von dem Alter der Platte und Rostbildungen am Tag des Vorfalls machen. Die unstreitige Ersetzung der Abdeckplatte durch einen Gullydeckel im Anschluss an den streitgegenständlichen Vorfall durch die Beklagte stellt im Übrigen kein Indiz für das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer Beschädigung der Abdeckplatte dar. Die Zeugen und haben auch dazu übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt dass mit dem Einbau des Gullideckels verhindert werden soll, dass unbefugte Dritte die Abdeckung über dem Schacht entfernen oder verschieben können, um so eine potentielle Gefährdung der Friedhofsbesucheer durch Dritte zukünftig auszuschließen. Da eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach ausscheide, kommt es auf die Schadenshöhe nicht an. Auch die Feststellung einer Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin mangels Anspruchs in der Sache nicht verlangen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

III. Der Streitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.