Amtshaftung wegen Tötung weidender Rinder – Unterlassen der Narkosebenachrichtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz nach § 839 BGB für die Tötung seiner ausgebrochenen Rinder durch Polizeimaßnahmen. Zentral war, ob die Polizei verpflichtet war, das Kreisveterinäramt oder einen Narkoseschützen zu informieren. Das Gericht bejaht die Amtspflichtverletzung und erkennt Ersatzanspruch an, da Alternativen vor der Tötung nicht ausgeschöpft wurden. Ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor.
Ausgang: Klage auf Schadenersatz nach § 839 BGB in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Amtshaftung nach § 839 BGB setzt eine Verletzung dienstlicher Amtspflichten durch Beamte sowie einen ersatzfähigen Schaden und Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus.
Bei Eingriffen in tierische Schutzgüter gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, vorrangig weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Benachrichtigung von Narkoseschützen oder Veterinärämtern) zu ergreifen, bevor tödliche Maßnahmen zulässig sind.
Unterlassen Beamter die Verständigung erreichbarer Fachstellen, obwohl hierdurch eine konkrete Möglichkeit zur Gefahrenabwehr bestanden hätte, begründet eine Amtspflichtverletzung, für die die hoheitlich handelnde Körperschaft haftet.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist dem Tierhalter kein Mitverschulden zuzurechnen, wenn die Sicherung der Weide ordnungsgemäß war und kein Anlass zur Annahme einer besonderen Eigengefährdung durch die Tiere bestand.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.058,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.2.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer dreier hochtragender Rinder, die am 11.10.2004 auf der eingezäunten Weide eines Nachbarn in Kx untergestellt waren. Aus unbekannten Gründen brachen die Rinder im Laufe des Nachmittags des 11.10.2004 aus und liefen im Bereich der PX Strasse / PY Straße herum.
Die gegen 16.47 verständigten Polizeibeamten versuchten unter Mithilfe vor Ort anwesender Landwirte vergeblich, die Rinder auf eine Weide zu treiben oder auf andere Weise einzufangen. Es gelang auch nicht, den Kläger als Eigentümer der Rinder festzustellen. Gegen 19.54 Uhr wurden die Rinder von dem von der Polizei um Hilfe gebeten Jagdausübungsberechtigten getötet.
Die Rinder hatten einen Wert von 4905 € brutto. Daneben macht der Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 25% und Gutachterkosten in Höhe von 128,40 € geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihm diesen Schaden zu ersetzen. Er behauptet hierzu, die Polizeibeamten hätten es versäumt, über das Kreisveterinäramt anhand der Ohrmarkennummer den Kläger als Eigentümer zu identifizieren, um ihm so zu ermöglichen, die Rinder auf eine Weide zu treiben. Darüber hinaus sei es unterblieben einen der erreichbaren Narkoseschützen zu informieren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.058,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 17.2.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, weder das Kreisveterinäramt noch der zuständige Narkoseschütze seien erreichbar gewesen. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er es ermöglicht habe, dass die Kühe die Weide verlassen haben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P, B, G, H, K, Dr. H, D, E, V, I, T, Dr. X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtlichen Niederschriften vom 19.10.2005 und 8.3.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach § 839 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Tötung seiner Rinder am 11.10.2004 entstanden ist.
Die Polizeibeamten haben ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflichten verletzt. Unabhängig davon, ob nicht bereits bei dem Versuch, die Rinder auf eine Weide zutreiben Fehler gemacht wurden, haben die beteiligten Beamten es jedenfalls versäumt, das Kreisveterinäramt oder einen zugelassenen Narkoseschützen zu informieren, als sich abzeichnete, dass es nicht gelingen würde, die Rinder einzufangen. Hierzu wären sie jedoch verpflichtet gewesen, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebot, die Tiere erst dann zu töten, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft waren.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass weder der Narkoseschütze I noch das Kreisveterinäramt, das in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls noch den Kontakt zu anderen Narkoseschützen herzustellen, verständigt wurden.
Zwar hat der Zeuge E ausgesagt, er habe gegen 18.30 Uhr zweimal versucht, den Zeugen I über seine Privatnummer zu erreichen, diese Aussage ist jedoch durch die Aussage des Zeugen I widerlegt. Dieser Zeuge hat in überzeugender und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass er ab spätestens 17.30 Uhr ebenso wie seine Frau zu Hause war und das ihn dort kein Anruf der Polizei erreicht hat. Anders als der Zeuge E, der grundsätzlich ein Interesse daran hat, sich zu entlasten, hat der Zeuge I keinerlei Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits, sodass seiner Aussage ein deutlich höherer Beweiswert zukommt.
Im übrigen hätte es auch nicht ausgereicht, den Zeugen I über seine Privatnummer zu ereichen. Aus der Aussage des Zeugen I und dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 18.2.2004, das er gemeinsam mit dem Narkoseschützen R an die Kreispolizeibehörde K übersandt hat, ergibt sich, dass auch die Mobilfunknummer des Zeugen der Kreispolizeibehörde bekannt sein musste. Wenn dieses Schreiben nicht an die zuständigen Beamten weitergeleitet wurde, so liegt auch hierin eine Amtspflichtverletzung, für die die Beklagte einzustehen hat.
Es ist schließlich auch nicht versucht worden, das Kreisveterinäramt zu erreichen. Die Zeugen Dr. H und Dr. X haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass an dem fraglichen Tag das Notfallhandy, auf dessen Nummer ein beim Kreisveterinäramt geschalteter Anrufbeantworter verweist, von dem Zeugen Dr. H bei sich geführt wurde und auf diesem Handy am 11.10.2004 kein Anruf der Polizei eingegangen ist. Der Zeuge Dr. H hat darüber hinaus ausgesagt, dass er, da er anlässlich eines Einsatzes mit dem Handy telefoniert hatte, auch sicher war, dass das Handy funktionierte.
Gegenteiliges hat auch der von der Beklagten benannte Zeuge V, der am 11.10.2004 Dienst auf der Leitstelle hatte, nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausgesagt, er wisse nicht, ob versucht worden sei, das Kreisveterinäramt zu erreichen. Zwar meinte er sich zu erinnern, dass in der Folge ein – ihm namentlich unbekannter Polizeibeamte – erklärt habe, dort angerufen zu haben, hat seine Aussage aber selbst dahin eingeschränkt, dass er dies unter großem Vorbehalt erkläre. Diese Aussage ist nicht geeignet, die Aussage der Zeugen Dr. H und Dr. X zu entkräften. Der "unbekannte" Polizeibeamte ist von der Beklagten, nicht benannt worden.
Die Pflichtverletzungen waren auch ursächlich für den Schaden, weil, wie sich aus der Aussage der Zeugen Dr. H und I ergibt, ein Narkoseschütze rechtzeitig vor Ort gewesen wäre.
Der Kläger muss sich weder ein Mitverschulden noch die Tiergefahr der Rinder im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zurechnen lassen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Weide ordnungsgemäß gesichert war. Der Zeuge Dr. H hat insoweit bekundet, dass er nach dem Vorfall den Zaun in Augenschein genommen und festgestellt hat, dass sich Pfähle und Zaun in gutem Zustand befanden, ein Pfahl ein frische Bruchstelle aufgewiesen habe. Der insoweit sachverständige Zeuge hat auch ausgesagt, dass ein Weidezaun, für eine in Panik geratene Kuh letztlich kein Hindernis darstelle.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.