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Landgericht Kleve·1 0 52/94·07.07.1994

Klage auf Schadensersatz wegen Sturz auf überschwemmtem Radweg abgewiesen

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Sturz auf einem überschwemmten Radweg. Das Gericht erkennt eine Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Entwässerung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), hält jedoch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB für so überwiegend, dass die Haftung entfällt. Weitere Vorwürfe gegen die Beklagte werden als unbegründet eingestuft.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Sturz auf überschwemmtem Radweg wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Amtspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Radweg mangels ausreichender Entwässerung wiederholt zu Überschwemmungen führt; pauschale Bekundungen zur ausreichenden Entwässerung genügen nicht zur Entkräftung dieses Vorwurfs.

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Nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG entfällt eine Amtshaftung, wenn das erhebliche Mitverschulden des Geschädigten das leichte Verschulden des Amtsträgers derartig überwiegt, dass im Ergebnis kein Schadensersatzanspruch besteht.

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Ein Verkehrsteilnehmer handelt schuldhaft, wenn er offensichtlich gefährliche Wasserlachen auf einem Radweg befährt, obwohl das Ausweichen oder zumindest Absteigen unter den gegebenen Umständen zumutbar und erforderlich ist.

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Ein Träger öffentlicher Gewalt haftet nicht zwingend wegen unterlassener Sofortmaßnahmen (z.B. Absaugen von Schlamm, Aufstellen eines Warnschildes), wenn solche Maßnahmen zum Unfallzeitpunkt nicht möglich bzw. unzumutbar waren oder die Gefahr für den Benutzer offenkundig erkennbar war.

Relevante Normen
§ BGB §839§ GG Art, 34§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 254 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläge rin.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom ••••••• November 1993. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß §839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, denn eine der Beklagten vorwerfbare leichte Amtspflichtverletzung wird jedenfalls durch ein erhebliche Eigenverschulden auch der Klägerin in einem derartigen Maße aufgewogen, daß eine Haftung im Ergebnis gänzlich entfällt.

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Allerdings ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts von einer Amtspflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Denn diese hat nicht oder jedenfalls nicht ausreichend bestritten, daß wiederholt ähnliche Uberschwemmungssituationen aufgetreten sind und daß sich der Radweg in einem ehemaligen Graben befindet, in dem sich abfließendes Oberflächenwasser immer wieder sammeln muß. Insofern muß in der Tat von einer grundsätzlich fehlerhaften Anlage des in Frage stehenden Radweges ausgegangen werden; die pauschale Behauptung der Beklagten, die Entwässerung reiche aus, ist insoweit unzureichend.

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Neben dieser Pflichtverletzung im Hinblick auf eine unzureichende Entwässerung des Radweges trifft die Beklagte allerdings nicht noch deswegen ein zusätzlicher Schuldvorwurf, weil sie an der Unfallstelle nicht für ein früheres Absaugen des Schlamms gesorgt und dort auch kein Warnschild aufgestellt hat. Ein früheres Absaugen, als an dem auf den Unfalltag folgenden Montag war ihr weder möglich noch zu mutbar. Die Aufstellung eines Warnschildes war überflüssig, denn die Überschwemmung. des Radweges und damit auch die darinliegende Gefahrenquelle für den Weg benutzende Radfahrer war weithin erkennbar; sie ist von der Klägerin ja auch unbestritten erkannt, dabei allerdings fälschlich als ungefährlich angesehen worden.

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Die Klägerin trifft aber schon auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens ein so erhebliches Mitverschulden(§ 254 BGB) an dem Unfall, daß eine Haftung der Beklagten im Ergebnis entfällt. Denn unter den gegebenen Umständen durfte sie nicht durch die auf dem Radweg entstandenen Wasserlachen fahren, sondern hätte diese umgehen oder notfalls so gar absteigen müssen.

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Die Klägerin beruft sich gerade darauf, sie sei an der Unfallstelle ortsunkundig gewesen; die entstanden Wasser lachen hätten im Sonnenlicht gespiegelt und der an ihrem Grund abgesetzte, farblich unauffällige Schlamm sei für einen herankommenden Radfahrer nicht erkennbar gewesen.

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Gerade wenn aber die Situation für sie in der von ihr behaupteten Weise unüberschaubar war, ist es als in erheblichem Maße fahrlässig zu werten, wenn sie die ihr unbekannten Wasserlachen trotzdem einfach durchfuhr und dabei darauf vertraute, wo man eine Gefahrenquelle nicht offenkundig sehen könne, dürfe es auch keine geben. Die Klägerin hat sich insofern nicht anders verhalten, als etwa ein Schwimmer, der in ein unbekanntes Gewässer springt, dessen Tiefe er nicht kennt und dessen Grund er nicht sehen kann. Eben weil sie die Fahrbahn des Radweges aufgrund der Spiegelungen nicht sehen konnte, andererseits aber schon wegen der weiteren Pfützen auf dem angrenzenden Acker auch auf dem Radweg mit der Möglichkeit von Schlammablagerungen rechnen mußte, hätte sie den Lachen auf dem Radweg ausweichen oder aber absteigen müssen. Selbst wenn sie dazu den Radweg für einige Meter hätte verlassen müsse , wäre ihr diese Vorsichtsmaßnahme angesichts der ungewöhnlichen über schwemmungssituation auf dem Radweg auch zumutbar gewesen.

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In der Abwägung zwischen dem leichten Verschulden der Beklagten im Hinlick auf die schlechte Entwässerung des Rad weges einerseits und die erheblich Unvorsichtigkeit der Klägerin beim Durchfahren der Wasserlachen überwiegt nach Ansicht der Kammer das Eigenverschulden der Klägerin in einem so erheblichen Maße, daß eine Haftung der Beklagten im Ergebnis ausscheidet. Die Beklagte hatte ja auch gerade nach dem vorbringen der Klägerin nach dem Bekanntwerden der Entwässerungsprobleme auf dem Radweg auch bereits mehrfach versucht, diese durch - seies auch möglicherweise untaug liche  Baumaßnahmen zu beheben. Wenn insoweit nicht schon der erste Anlauf zum Erfolg geführt hat, so mildern die entsprechenden Versuche jedenfalls zumindest den die Beklagte treffenden Schuldvorwurf in seinem Gewicht ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO; die Ent scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus§§ 708 Nr. 11; 711; 713 ZPO.

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Streitwert: 1..364.,40 DM [1.200,- DM für den Klageantrag zu 1); 164,40 DM für den.Klageantrag zu 2)]

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Unterschriften

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