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Landgericht Hagen·9 O 99/12·29.05.2014

Unfallschaden mit Vorschäden: Klageabweisung mangels Nachweis der Unfallkausalität

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Park-/Rückwärtsausparkunfall Schadensersatz, Nutzungsausfall sowie Nebenforderungen von Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Frontschäden unfallbedingt waren, obwohl am Fahrzeug mehrere erhebliche Vorschäden und weitere Unfälle vorlagen. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Unfallkausalität der konkret abgerechneten Schäden nach der Beweisaufnahme (Zeugen/Sachverständiger) nicht sicher feststand und eine vollständige, fachgerechte Beseitigung der Vorschäden nicht bewiesen war. Damit fehlte es auch an Ansprüchen auf Gutachterkosten, Nachbesichtigung, Pauschale, Nutzungsausfall, Zinsen und Anwaltskosten.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall wegen nicht bewiesener Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall setzen voraus, dass der Geschädigte die Unfallursächlichkeit der konkret geltend gemachten Schäden nachweist.

2

Bestehen erhebliche Vorschäden, muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass diese vollständig und fachgerecht beseitigt sind bzw. welche Schadensanteile sicher auf das streitige Unfallereignis zurückzuführen sind.

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Kann ein Sachverständiger auf Grundlage unzureichender Anknüpfungstatsachen lediglich eine Verursachung „nicht ausschließen“, genügt dies für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität nicht.

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Ist die Unfallbedingtheit der Fahrzeugschäden nicht bewiesen, bestehen auch keine Ansprüche auf Nebenpositionen wie Nutzungsausfall, Auslagenpauschale, Gutachter- und Nachbesichtigungskosten sowie auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 86 VVG a.F.§ 7 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 1 StVG; § 823 Abs. 1 oder 2 BGB i.V.m. § 115 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann  die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls am 15.12.2011 in der L-Straße in XXX auf Schadensersatz in Anspruch.

4

An diesem Unfall waren die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des PKW Peugeot 4007 Sport, mit dem amtlichen Kennzeichen: XXX, der Beklagte zu 1) als Fahrer eines PKW Kia Shuma, mit dem amtlichen Kennzeichen: XXX, der Beklagte zu 2) als Halter des vorgenannten Fahrzeuges. Die Beklagte zu 3) ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges.

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Am Unfalltag war das Fahrzeug der Klägerin in der L-Straße in XXX abgestellt worden. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) war zunächst  ebenfalls in der L-Straße in XXX abgestellt. Der Beklagte zu 1) setzte das Fahrzeug des Beklagten zu 2) zurück, um auszuparken und kollidierte dabei mit dem stehenden Fahrzeug der Klägerin. Es kam zu einem Anstoß des Hecks des Beklagtenfahrzeugs gegen die Front des klägerischen Fahrzeuges. Ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an ihrem Fahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Die Polizei wurde über den Unfall unterrichtet. Gegenüber den sodann erschienenen Polizeibeamten, die eine polizeiliche Unfallmitteilung anfertigten, gab der Beklagte zu 1) sein alleiniges Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zu.

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Das Fahrzeug der Klägerin war vor dem streitgegenständlichen Unfall schon bei zwei weiteren Unfällen beschädigt worden:

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Am 26.12.2009 - Eigentümer des Fahrzeugs war zu dieser Zeit der Ehemann der Klägerin der Zeuge F2  -  entstand durch einen massiven Anstoß/Streifstoß ein Schaden an der linken Fahrzeugseite. Über diesen Schaden hatte das Sachverständigenbüro XXX am 08.01.2010 ein Gutachten erstellt, nach welchem Reparaturkosten in Höhe von 18.165,75 EUR erforderlich waren. Ob der Schaden sodann von dem Kfz- und Karosserie-Meisterbetrieb XXX vollständig und fachgerecht beseitigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Das Sachverständigenbüro XXX führte in einer sogenannten Reparaturbestätigung vom 15.01.2010 jedenfalls aus, dass der Schaden im Bereich der linken Fahrzeugseite instand gesetzt worden sei.

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Ein weiterer Verkehrsunfall ereignete sich am 24.10.2009. Die Kosten für die Beseitigung der bei diesem Unfall entstandenen Schäden bezifferte der Ehemann der Klägerin auf  10.446,47 EUR und machte diesen Betrag gegenüber der Allianz Versicherung als Kaskoversicherung geltend. Diese beglich eine Reparaturrechnung über 11.198,83 EUR des Kfz- und Karosserie-Meisterbetrieb XXX in XXX. Ob der Schaden vollständig und fachgerecht instand gesetzt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

10

Die Kläger-Vertreter zeigten der Beklagten zu 3) den Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2011 an und legten den Schaden in diesem Schreiben ausführlich dar.

11

Unter dem 28.12.2011 erstellte der Sachverständige XXX vom Sachverständigenbüro XXX ein Schadensgutachten, in welchem er die Reparaturkosten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden am Fahrzeug der Klägerin auf 5.702,58 EUR ohne Mehrwertsteuer mithin 6.786,07 EUR einschließlich Mehrwertsteuer bezifferte. Die notwendige Reparaturdauer gab er mit 2 bis 3 Tagen an.

12

Mit Schreiben vom 28.12.2011 übersandten die Kläger-Vertreter das vorgenannte Gutachten an die Beklagte zu 3) und machten die Reparaturkosten sowie Gutachterkosten jeweils ohne Mehrwertsteuer und die Auslagenpauschale in Höhe eines Gesamtbetrages von 6.592,50 EUR geltend.

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Am 29.12.2011 erstellte der Sachverständige XXX vom Büro XXX eine sogenannte Reparaturbestätigung, in welcher er mitteilte, am 27.12.2011 nachbesichtigt und festgestellt zu haben, dass die Unfallschäden am Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugfront instand gesetzt worden seien.

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Mit Schreiben vom 03.01.2012 machten die Kläger-Vertreter gegenüber der Beklagten zu 3) einen Schaden aufgrund des Unfalls in Höhe von 6.877,26 EUR geltend, einschließlich eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 195,00 EUR für 3 Tage verlangt wurde.

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Unter dem 11.01.2012 setzten die Kläger-Vertreter der Beklagten zu 3) eine Frist zur Regulierung der Schadensersatzansprüche zum 23.01.2012.

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Die Klägerin behauptet, bei dem Verkehrsunfall vom 24.10.2009 sei ihr Ehemann mit dem Fahrzeug unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Brautpaars gefahren. Dieses habe abgebremst und ihr Ehemann sei von hinten aufgefahren, so dass an dem von ihm gefahrenen und seinerzeit noch in seinem Eigentum stehenden Pkw ein Frontschaden entstanden sei.

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Durch den streitgegenständlichen Unfall seien die folgenden Schäden an dem Fahrzeug entstanden:

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Das amtliche Kennzeichen vorne sei rechtsseitig verformt/lackbeschädigt, dessen Verstärkung sei rechtsseitig materialbeschädigt worden und habe erneuert werden müssen. Die Stoßfängerstoßleiste vorne sei aus den Halterungen gebrochen/verformt, materialbeschädigt und habe erneuert werden müssen. Der Stoßfängerpralldämpfer sei vorne beaufschlagt/komprimiert, materialbeschädigt  und habe erneuert werden müssen. Der Stoßtängergrill vome sei verformt/überdehnt, rechtsseitig gebrochen/gerissen  und habe erneuert werden müssen. Die Stoßfängerverkleidung vorne sei verformt/überdehnt, material/lackbeschädigt und im oberen mittleren Stegbereich gerissen und habe erneuert werden müssen.

19

Alt- und Vorschäden seien vorhanden, aber mit den vorgenannten unfallbedingten Beschädigungen nicht identisch. Diese seien fachgerecht beseitigt worden.

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Die Klägerin beziffert ihren Schaden wie folgt:

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Reparaturkosten5.702,58 EUR
Auslagenpauschale25,00 EUR
Nutzungsausfall (3 Tage ä 65,00 €):195,00 EUR
Gutachterkosten864,92 EUR
Nachbesichtigungskosten89,76 EUR
Forderung6.877,26 EUR
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.877,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2012 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 354,69 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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Sie bestreiten, dass die Vorschäden vollständig und sachgerecht beseitigt wurden und dass alle geltend gemachten Schäden von dem streitgegenständlichen Unfallereignis herrühren.

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Die Angaben zum Hergang der beiden Vorunfälle und den hierbei entstandenen Schäden seien dürftig.

25

Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes halten sie eine Auslagenpauschale von maximal 20,00 EUR für angemessen. Die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da das Gutachten als Grundlage einer Schadensregulierung unbrauchbar sei.

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Sie bestreiten, dass die Forderung auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten von der Klägerin erfüllt worden ist. Weiterhin führt sie aus, dass für den Fall des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und einer Zahlung durch diese, der Anspruch auf die Versicherung gem. § 86 VVG a.F. übergegangen wäre.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

28

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, F und E sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung der Zeugen N und F wird Bezug genommen auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2012, Bl. 137R bis 140R; wegen der Einzelheiten der Vernehmung des Zeugen E wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013, Bl. 157 bis 158R d.A. Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Sachverständigengutachtens wird auf dessen Ausfertigung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

31

I.

32

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 2), 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 oder 2 BGB gegen den Beklagten zu 1) und aus den vorgenannten Normen in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu 3).

33

Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die von dem Kläger dargelegten Schäden an seinem Fahrzeug durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden sind, was Voraussetzung aller denkbaren Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagten ist.

34

Unstreitig wies das Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall aufgrund zumindest zwei weiterer Unfallereignisse Vorschäden auf. Dass diese tatsächlich vollständig beseitigt worden und in dem Sachverständigengutachten vom 28.12.2011 auf dessen Grundlage die Klägerin ihren Schaden abrechnet, nur die Kosten genannt sind, die zur Beseitigung unfallbedingter Schäden anfallen, steht auch nach der durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts nicht fest.

35

1.

36

Insoweit hat das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zunächst berücksichtigt, dass sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht mit Gewissheit ergibt, dass die Vorschäden beseitigt waren.

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Der Zeuge N, der Kfz-Technikermeister ist und als Sachverständiger für Schäden an Kraftfahrzeugen arbeitet, hat allerdings glaubhaft bekundet, eine sogenannte schriftliche „Reparaturbestätigung“ unter dem 15.01.2010 angefertigt zu haben, in welcher er bescheinigt, dass der Schaden im Bereich der linken Fahrzeugseite instandgesetzt worden sei. Aus seiner Aussage folgt aber, dass der Zeuge dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Aussage nicht mehr vollständig bestätigen konnte. So war er sich schon nicht sicher, ob der Kotflügel vollständig ersetzt wurde oder nicht und konnte nur Mutmaßungen anstellen. Gleiches gilt für die Einstellung der Vorderachsgeometrie. Insgesamt konnte der Zeuge nicht mehr konkret angeben, ob die Erneuerung von Teilen, wie im Schadensgutachten gefordert wurde, tatsächlich erfolgt ist oder nicht.

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Der Zeuge F, der Ehemann der Klägerin, konnte nur erklären, dass das Fahrzeug „tipptop“ repariert worden sei. Auf diese Aussage vermag das Gericht seine Überzeugung schon deshalb nicht zu stützen, weil der Zeuge F als Laie durch bloße Inaugenscheinsnahme jedenfalls im Hinblick auf die auszutauschenden Teile gar nicht beurteilen kann, ob eine Reparatur entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgt  ist oder nicht.

39

Auch aufgrund der Aussage des Zeugen E vermag sich das Gericht die notwendige Überzeugung nicht zu bilden. Dieser hat zwar ausgesagt, dass die ganze Frontpartie erneuert worden sei und auch eine Lackierung vorgenommen wurde. Er hat aber die Frage, ob alle Arbeiten aus dem Schadensgutachten gemacht worden seien, nur einschränkend beantwortet, indem er angibt, er denke schon, dass das gemacht worden sei, was im Gutachten stehe. Bei der weiteren Reparatur war sich der Zeuge hinsichtlich auszutauschender Teile nicht mehr sicher, ob alle Instandsetzungsarbeiten ausgeführt wurden und ob Teile erneuert wurden oder nicht.

40

2.

41

Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Gericht weiter berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in einem Zeitraum von etwa 2 Jahren und 3 Monaten, in welchem es zunächst im Eigentum des Ehemanns der Klägerin und dann im Eigentum der Klägerin gestanden hat, insgesamt 4 Unfälle erlitten hat, die jeweils zu Schäden an dem Fahrzeug geführt haben. Hierbei handelt es sich um eine ungewöhnlich hohe Zahl von Verkehrsunfällen für den vorgenannten Zeitraum.

42

3.

43

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Umstandes vermag sich das Gericht auch auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht die notwendige Überzeugung dazu zu bilden, dass die Klägerin nur die Kosten für die Beseitigung von Schäden geltend macht, die durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstanden sind.

44

Der Sachverständige kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Vorschäden vor dem Unfall vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind.

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Er schränkt diese Aussage aber schon bei der zusammenfassenden Mitteilung des Ergebnisses dahin ein, dass er sie nur auf der Grundlage der vorliegenden Schadensfotos machen kann. Damit bleibt denkbar, dass der Sachverständige bei einer Inaugenscheinsnahme der Fahrzeuge zu einem früheren Zeitpunkt zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. So vermag er bei der Beurteilung der unfallbedingten  Schäden an dem Beklagtenfahrzeug nur mit Mutmaßungen zu arbeiten, weil die vorgelegten Fotos keine ausreichende  Qualität aufweisen. Er kann eine Verformung der Kunststoffverkleidung des Heckstoßfängers nur anhand eines Schattenwurfes vermuten und vermag weitere bleibende Verformungen oder Fehlstellungen nicht zu erkennen. Dass sich diese zurückgeformt haben, vermutet er lediglich.

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Bei der Feststellung der Anstoßkonfiguration stellt der Sachverständige jedenfalls fest, dass die Geschwindigkeitsangabe des Beklagten zu 1) nicht mit den an den Fahrzeugen entstandenen Schäden zu vereinbaren ist.

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Er ist sich letztlich auch nicht sicher, dass die von dem Sachverständigen XXX (im Gutachten des Sachverständigenbüros XXX vom 28.12.2011) genannten Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden. Er führt nämlich nur aus, dass dies nicht auszuschließen sei. Zur Überzeugungsbildung ist die Feststellung des Sachverständigen aber nur geeignet, wenn feststeht, dass die Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen wurden. Dies kann der Sachverständige aber offenbar gerade nicht feststellen, weil er nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen kann, welche Schäden unfallbedingt an dem Beklagtenfahrzeug entstanden sind. Darüber hinaus stellt er positiv fest, dass ein Teil der Schäden nämlich die rechtsseitigen Kontaktspuren definitiv nicht von dem Unfallereignis herrühren.

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Der Sachverständige führt dann zwar weiter auf der Grundlage von Schadensfotos aus, dass die Schäden aus den beiden Unfällen vor dem streitgegenständlichen Unfall beseitigt worden sind, schränkt aber auch diese Feststellung wiederum mit den Worten –„soweit erkennbar“ – ein.

49

4.

50

Da nicht nachgewiesen ist, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis hervorgerufen worden sind, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Auslagenpauschale, der Nutzungsausfallentschädigung, der Nachbesichtigungskosten sowie der Gutachterkosten.

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II.

52

Die Klägerin hat dann auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

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III.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1  Satz 1 ZPO.

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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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O