Luftfahrt-Kasko: Kurzschluss beim Aufrüsten als Betriebsschaden (Fehlbedienung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Luftfahrt-Kaskoversicherung Ersatz der Reparaturkosten nach einem Kurzschluss beim Aufrüsten eines Motorseglers am Boden, der durch vertauschtes Einstecken von Hauptstromsteckern entstand. Das LG Hagen wies die Klage ab, weil der Schaden unmittelbar auf einer Fehlbedienung beruhte und damit als Betriebsschaden vom Versicherungsschutz nach Ziff. 3.1.6 LU 2011 ausgeschlossen ist. Die Montage von Flügeln und Steckverbindungen sei hingegen keine „Arbeit am Luftfahrzeug“ i.S.d. Ziff. 3.1.5. Mangels Hauptforderung bestehe auch kein Zinsanspruch.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung nach Kurzschluss beim Aufrüsten wegen Ausschluss als Betriebsschaden (Fehlbedienung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ausschlussklauseln in Kaskoversicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse auszulegen, der die Bedingungen aufmerksam liest und ihren Sinnzusammenhang würdigt.
Ein Betriebsschaden liegt vor, wenn sich im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsart der versicherten Sache das normale Betriebsrisiko verwirklicht und kein von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis außerhalb des Normalbetriebs hinzutritt.
Das Zusammenfügen eines typischerweise zum Transport oder Abstellen zerlegten Luftfahrzeugs (einschließlich hierfür erforderlicher Steckverbindungen) gehört zur vorgesehenen Verwendungsart und damit zum Betrieb im Sinne einer Betriebsschadenklausel.
Das Vertauschen bzw. Verpolen von Stromanschlüssen mit der Folge eines Kurzschlusses stellt eine Fehlbedienung dar; ob das Betriebshandbuch die einzelnen Anschlussdetails vollständig beschreibt, ist hierfür nicht entscheidend.
Eine Ausschlussklausel für „Arbeiten am Luftfahrzeug“ erfasst nicht die reine Montage zur erstmaligen bzw. erneuten Betriebsbereitschaft, solange kein bewusstes Einwirken in Form von Reparatur oder Veränderung der ursprünglichen Beschaffenheit vorgenommen wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Luftfahrt-Kaskoversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalls am 30.05.2021 in Anspruch.
An dem oben genannten Schadenstag bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vertrag unter anderem über eine Luftfahrt-Kaskoversicherung für einen Motorsegler des Herstellers D. Aviation Modell E1 Antares 20E, dessen Inhalt in der Luftfahrzeug-Kasko-Police vom M. dokumentiert wurde.
Vertragsbestandteil wurden die Luftfahrt-Kaskoversicherungs-Bedingungen LU 2011, in welchen unter § 3 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz genannt werden. Hiernach besteht unter anderem kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verursachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde (Ziff. 3.1.5). Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Schäden die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden), Ziff. 3.1.6. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf die Anlage K 4 zur Klage Bezug genommen.
Den versicherten Motorsegler vom Typ Antares 20e erwarb der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 23.04.2021. Hinsichtlich der letzten Jahreswartung durch einen luftfahrttechnischen Betrieb legt er eine Prüfbescheinigung vom 17.04.2021 vor, wonach der Motorsegler zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden wurde.
Am 30.05.2021, dem Tage des streitgegenständlichen Vorfalls, beabsichtigte der Kläger den Motorsegler erstmals in Betrieb zu nehmen. Hierzu musste der im Anhänger gelagerte Motorsegler, bei welchem der rechte und der linke Flügel vom Rumpf getrennt waren, gemäß der Betriebsanleitung ("Flughandbuch") aufgerüstet werden. Es war erforderlich, dass die beiden Flügel und das Höhenleitwerk mit dem Rumpf verbunden werden. Die Stromversorgung des Elektromotors des Motorseglers erfolgt über Akkus, die im linken und rechten Flügel verbaut sind. Die elektrische Verbindung für den Elektromotor und sonstige Verbraucher im Rumpf wird über das Einstecken von Brückenstecker in Buchsen im linken und rechten Flügel hergestellt. Der Kläger oder der Zeuge E. steckte die Stecker verkehrtherum an.
Das Flughandbuch zum Luftfahrzeug D-KPPB ist ein luftrechtlich geforderter Bestandteil der Flugzeugdokumentation, der für die Allgemeine Verkehrszulassung des Flugzeugs und der Musterzulassung des Flugzeugtyps selbst notwendiger Bestandteil ist. Dessen Einhaltung ist unerlässlich. Als Schritt 9 sieht das Handbuch vor, den Stecker der Hauptstromleitungen anzustecken. Hierzu sind die rumpfseitigen Stecker der Hauptstromleitungen vollständig einzustecken, bis die Verriegelung einhakt. Die korrekte Verriegelung der Stecker der Hauptstromleitung ist durch versuchtes Abziehen zu überprüfen.
Auf einem Formular des Spezialmaklers für Yacht- und Luftfahrzeugversicherungen Bavaria zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten den Versicherungsfall an. In der Rubrik „Genaue Darstellung des Herganges“ heißt es: „Der Schaden ereignete sich beim Aufrüsten des Flugzeuges am Boden. Nach Einstecken der rumpfseitigen Hauptstromleitungen in die Tragflächenaufnahmen floss kein Strom. Während ich weitere Überprüfungen vorgenommen hatte, versuchte ein beim Aufrüsten helfender Vereinskollege die Stecker erneut einzustecken, hat hierbei jedoch die Seiten vertauscht, sodass ein ca. 300 Volt Kurzschluss entstanden ist, wahrzunehmen durch lauten Knall und Rauchentwicklung.“
Die Beklagte beauftragte daraufhin den Sachverständigen für Luftfahrzeugschäden und –bewertung C., der nach einer Besichtigung am 24.08.2021 unter dem 07.09.2021 ein schriftliches Gutachten erstellte. In diesem führte er aus, dass beim Anschluss der beiden Flügel an den Rumpf für die Stromversorgung über die in den Flügeln jeweils eingebauten Akkus ein Stecker für den rechten Flügel in die Buchse des rechten Flügel gesteckt werden und ebenso ein Stecker für den linken Flügel in die Buchse des linken Flügels gesteckt werden müsse. Um einen fehlerhaften Anschluss zu verhindern seien ursprünglich Kopierstifte vorhanden gewesen, die aber im Zeitpunkt des Anschlusses der Flügel gefehlt hätten. An den Steuereinheiten und der Verkabelung sei es sodann zu einem Schaden aufgrund eines Kurzschlusses gekommen.
Die Stecker der Versorgung der Flügel seien durch Verdrehen des Kabelbaums vertauscht worden. Die Stecker seien jeweils in die falschen Buchsen am Rumpf eingesteckt worden. Hierzu hätten die Stecker um 180° gedreht werden müssen. Das Verbinden der vertauschten Brückenstecker sei möglich gewesen, weil an den Steckerbuchsen der Flügel seitlich die Kodierstifte insgesamt gefehlt hätten, und an den rumpfseitigen Brückensteckern nur ein Kodierstift anstatt 2 Kodierstiften vorhanden gewesen sei. Wären die Kodierstifte insgesamt vorhanden gewesen, wäre ein falsches Anschließen nicht möglich gewesen.
Das Erfordernis eines separaten Verpolungsschutzes war dem Kläger bzw. dem Zeugen E. nicht bekannt.
Bereits vor Erstellung des Gutachtens hatte der Kläger einen Kostenvoranschlag der Firma D. eingeholt, welcher mit einem Betrag von 49.978,10 € brutto endete. Nach Erstellung einer eigenen Kostenkalkulation erklärte der Sachverständige in seinem Gutachten, dass diese Kostenschätzung nachvollziehbar und angemessen sei.
Mit Schreiben vom 21.09.2021 gegenüber dem Versicherungsmakler – der L. – lehnte die Beklagte eine Regulierung unter Bezugnahme auf den Ausschluss in der Nr. 3.1.5 der Versicherungsbedingungen ab. Weiter heißt es: „Da es sich bei dem E-Motor Betrieb um eine Baugruppe (technische Einheit) handelt, können wir in diesem Schadenfall leider keine Entschädigungsleistung auszahlen. Der Schadenfall ist nach § 3.1.5 nicht mitversichert.“ Auch gegenüber dem Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Y., lehnte die Beklagte die Regulierung mit weiterem Schreiben vom 30.11.2021 ab. Hier führte sie aus, dass es sich bei der Montage der Tragflächen ganz klar um Arbeiten am Flugzeug handele, sodass es aus ihrer Sicht keinen Zweifel an der Ablehnung nach der Nr. 3.1.5 gäbe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Passus „Arbeiten am Flugzeug" missverstanden werden könne, da dies ganz klar definiert sei. Unter solchen Arbeiten sei zu verstehen, dass dies generell alle Arbeiten am Flugzeug betreffe.
Der Kläger behauptet, zunächst habe er entsprechend der Anleitung selbst den Versuch unternommen, die rumpfseitigen Stecker der Hauptstromleitung vollständig bis zum Einhaken der Verriegelung einzustecken. Nachdem hier kein Strom geflossen sei, habe der Zeuge E. die Stecker gedreht und sie erneut entsprechend den Vorgaben des Flughandbuchs in die dafür vorgesehenen Buchsen eingesteckt. Erst dann sei es zum Kurzschluss gekommen
Der Kläger meint, dass kein Leistungsausschluss eingreife. Bei dem Aufbau des Segelflugzeugs handele es sich bereits nicht um eine technische Bearbeitung im Sinne der Ziff. 3.1.5. der Versicherungsbedingungen. Bei den ausgeführten Tätigkeiten handele sich nämlich nicht um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten. Jede im Flughandbuch (oder anderen Betriebshandbüchern) beschriebene Aufgabe, z. B. die Vorbereitung des Luftfahrzeugs für den Flug (Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen, Durchführung einer Vorflugkontrolle, Montage eines Korbs, Brenners, Kraftstoffzylinders und einer Hülle für einen Ballon, usw.), sei gem. der Anlage 2 zur DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1383 DER KOMMISSION vom 08.07.2019, nicht als Instandhaltungsaufgabe anzusehen und erfordere daher keine Freigabebescheinigung. Das Flughandbuch sehe aber das Anstecken der Stecker als 9. Schritt der Inbetriebnahme vor.
Ferner habe nicht er, sondern der Zeuge E. den Stecker eingesteckt. Eine „Leutehaftung“ komme nicht in Betracht, weil kein Abhängigkeits- oder Weisungsverhältnis bestehe.
Eine Inbetriebnahme des Flugzeugs erfolge erst durch das Aufrüsten und mithin auch durch die Steckverbindungen. Eine Fehlbedienung könne aber logischerweise nur dann vorliegen, wenn die korrekte Bedienung in der Flugzeugdokumentation beschrieben werde. Das Flughandbuch selbst (Anlage K 5 zur Klage) weise aber explizit aus, dass die rumpfseitigen Stecker der Hauptstromleitung vollständig einzustecken seien, ohne dass das Handbuch selbst einen Hinweis auf die Verpolungssicherheit enthalte. Die Handlungen des Zeugen E. seien im Einklang mit der Aufbauanleitung des Flugzeugs erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 49.978,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2022 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Leistungsausschluss in § 3.1.5 und 3.1.6 der Bedingungen eingreife.
Der Leistungsausschluss in § 3.1.5 der Bedingungen erfasse sämtliche Arbeiten, unabhängig davon, ob es sich um Aufrüst- oder Reparaturarbeiten handele. Das elektrische System zum E-Motor-Betrieb (des Flugzeuges) sei als Baugruppe eine technische Einheit, so dass eine Aufrüstung für den Flugbetrieb gleichzeitig Arbeiten am Luftfahrzeug seien. Der Kurzschluss sei nur dadurch verursacht worden, dass bereits der rechte Stecker im linken Flügel gesteckt habe, bevor der linke Stecker in den rechten Flügel gesteckt worden sei. Der Kläger habe aber zunächst den Stecker in den rechten Flügel gesteckt, bevor anschließend der Zeuge E. den Stecker in den linken Flügel gesteckt habe; insoweit sei der Kläger in jedem Fall beteiligt. Zudem sei unter dem Begriff „seine Leute“ in den Versicherungsbedingungen zu verstehen, dass jeder hiermit gemeint sei, der mit Wissen und Billigung des Versicherungsnehmers behilflich sei.
Die Beklagte bestreitet die Schadensschilderung des Klägers mit Nichtwissen.
Sie ist weiter der Ansicht, es liege ein nach Ziffer 3.1.6 nicht versicherter Betriebsschaden vor. Dieser sei nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 19.12.2021 – IV ZR 21/11 – (zu einem Kasko-Schaden Kfz) ein solcher, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehe. Der Falschanschluss von Steckern stelle eine Fehlbedienung und damit einen Bedienungsfehler i.S.v § 3.1.6 dar.
Die Beklagte meint weiter, dass mangels Reparatur des Flugzeuges lediglich die Instandsetzungskosten netto in Höhe von 41.998,40 € geltend gemacht werden könnten. Hiervon wäre dann auch noch die vereinbarte Selbstbeteiligung über 5.000,00 € in Abzug zu bringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 49.978,10 € aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Ziff. 1.2 der Luftfahrtkaskoversicherung-Bedingungen LU 2011 (im folgenden Versicherungsbedingungen).
1.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kurzschluss durch das unrichtige Anstecken der Stromleitungen einen Teilschaden zur Folge hatte und damit – wofür Einiges spricht – ein Versicherungsfall im Sinne der vorgenannten Ziff. 1.2 der Bedingungen vorliegt.
2.
Es greift nämlich der Versicherungsausschluss gemäß § 3 Ziff. 3.1 der Bedingungen ein.
a) Es liegen die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses unter Ziff. 3.1.6 der Versicherungsbedingungen vor. Bei dem streitgegenständlichen Schaden handelt es sich um einen Schaden, der unmittelbar durch eine Fehlbedienung verursacht worden ist (Betriebsschaden).
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer aufgrund einer Auslegung der vorgenannten Klausel. Maßgebend ist insoweit die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhang – würdigt (vgl. nur BGHZ 123,83 mit weiteren Nachweisen).
Ein solcher Versicherungsnehmer wird bei der Lektüre der Klausel zu dem Ergebnis gelangen, dass ein Betriebsschaden nach allgemeinem Verständnis ein Schaden ist, bei welchem sich die Gefahren verwirklicht haben, denen die versicherte Sache im Rahmen ihrer vorgesehenen Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das vom Versicherungsnehmer in Kauf genommen werden muss. Der Übergang vom Betriebsschaden zum Nicht-Betriebsschaden ist dort anzusetzen, wo ein von außen her mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis außerhalb des normalen Betriebs auftritt. In der Kraftfahrzeugversicherung wird diese Definition für die Unfall-Terminologie herangezogen als „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“. Es wird abgegrenzt zu den Schäden aufgrund Betriebsvorgang, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken etc.; vgl. A.2.2.2.2 der AKB 2015 (vgl. Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 500. Luftfahrtversicherung Rn. 398, beck-online)
Der verständige Versicherungsnehmer wird weiter annehmen, dass der Anschluss der Flügel an den Rumpf und das damit zusammenhängende Einstecken der Stecker in die Buchsen der Flügel zur vorgesehenen Verwendungsart des Motorseglers gehört. Er wird nämlich berücksichtigen, dass der versicherte Motorsegler nach Beendigung eines Fluges im Regelfall insoweit zerlegt wird, als die Flügel und das Höhenleitwerk vom Rumpf getrennt werden. Grund hierfür sind die relativ großen Ausmaße der Flügel mit einer Spannweite von insgesamt 20 Metern und der hierdurch begründete Platzbedarf des Motorseglers im nicht zerlegten Zustand. Wegen dieses Platzbedarfs und der leichteren Transportmöglichkeiten hat der Hersteller die möglichst leichte Zerlegung des Motorseglers auch vorgesehen. Sie ist – wie vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben – in einem relativ kurzen Zeitraum möglich. Vor einem erneuten Flug muss der Motorsegler daher ebenfalls im Regelfall wieder „zusammengesetzt“ werden. Der damit bestehende unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Vorgang des Zusammensetzens und dem Flug wird den verständigen Versicherungsnehmer annehmen lassen, dass bereits das Zusammensetzen zur vorgesehenen Verwendungsart des Motorseglers gehört, nämlich als Vorbereitung des eigentlichen Fluges. Vergleichbar ist dies mit dem Betanken eines Luftfahrzeugs, welches von der Rechtsprechung ebenfalls dem Betrieb durch Luftfahrzeuge zugerechnet wird.
Es liegt auch eine Fehlbedienung im Sinne der Klausel vor.
Der Elektromotor des Motorseglers wird mit Gleichstrom aus Akkus versorgt, die im linken und rechten Flügel verbaut sind. Die Stecker wurden nun in der Weise montiert, dass bei dem Stromkreis unmittelbar der Plus- mit dem Minuspol verbunden wurde, ohne dass noch ein nennenswerter Widerstand zwischen beiden Polen vorhanden war. Die dadurch entstandene zu hohe Spannung führte unmittelbar zur Zerstörung der elektronischen Bauteile. Die unmittelbare Verbindung von Plus- und Minuspol ist im Hinblick auf die vorgenannten Folgen in jedem Fall eine fehlerhafte Bedienung. Dass zu einer richtigen Bedienung auch die Verbindung des Pluspols des Steckers mit dem Pluspol der Buchse bzw. des Minuspols des Steckers mit dem Minuspol der Buchse gehört, wird auch im konkreten Fall durch das auf den jeweiligen Steckern aufgebrachte „+“ Symbol bzw. das „-“ Symbol deutlich (vgl. Bild im Gutachten, Anlage K 2, Seite 2 unten). Sollten auf den Buchsen keine entsprechenden Markierungen vorhanden sein, hätte man im Hinblick auf die allgemein bekannte Gefahr der Herbeiführung eines Kurzschlusses durch Verbindung eines Pluspols mit einem Minuspol von einem Verbinden zunächst Abstand nehmen müssen, um herauszufinden, welcher der beiden Pole der Buchse nun den Pluspol und welcher den Minuspol darstellt. Darüber hinaus macht auch die Lage des Kabelbaums deutlich, dass der auf dem Lichtbild erkennbare linke Kabelbaum für den rechten Flügel und umgekehrt der rechte Kabelbaum für den linken Flügel gedacht sind, weil man ansonsten die Kabelbäume sozusagen „über Kreuz“ anschließt. Ein Verdrehen des für den rechten Flügel vorgesehenen Steckers und ein verdrehtes Einsetzen in die rechte Buchse dürfte nicht möglich sein, weil sich – wie unter anderem auf dem kleinen Bild auf Seite 2 unten des Gutachtens zu erkennen ist –unterhalb des Pluspols noch eine etwa rechteckige „Nase“ befindet, die dann nicht mehr in die hierfür vorgesehene Öffnung bei den Buchsen passen würde. Ob der Vorgang nun in allen Einzelheiten im Betriebshandbuch hinreichend geschildert wurde, ist für die Frage, ob ein Bedienungsfehler vorliegt oder nicht, unerheblich.
b) Demgegenüber ist der Versicherungsschutz – entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gemäß Ziff. 3.1.5 der Bedingungen ausgeschlossen. Die streitgegenständliche Montage der Flügel und das hierzu gehörende Einstecken der Steckverbindungen in die Buchsen der Flügel sind keine Arbeiten am Luftfahrzeug im Sinne dieser Klausel.
Dies ergibt sich aus einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel. Dieser liegt darin, dass Schäden aus dem bewussten Einwirken auf die Integrität des Luftfahrzeugs ausgeschlossen werden sollen (Langheid/Wandt Münchener Kommentar zum VVG, 2. Teil. Systematische Darstellungen; 3. Kapitel; Versicherungssparten 500. Luftfahrtversicherung; Rn. 397, beck-online). Die Integrität wird aber erst beschädigt, wenn Arbeiten in der Weise stattfinden, dass eine Eigenreparatur oder Veränderungen an der ursprünglichen Beschaffenheit vorgenommen werden. Die Montage, die dazu dient, das Luftfahrzeug überhaupt (erstmalig) betriebsbereit zu machen, kann die Integrität des Luftfahrzeugs nicht beeinträchtigen. Die Integrität wurde auch nicht durch eine fehlerhafte Montage beeinträchtigt. Weder das vertauschte Einstecken der Stecker noch das Fehlen der Kodierstifte stellt eine Montage im Sinne der Klausel dar.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Da gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung bestand, kann sie sich auch nicht im Verzug befunden haben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPI.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPI.
| J. | I. | Richterin A. ist urlaubsbedingt ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert.J. |
Verkündet am 06.06.2023
N., Justizbeschäftigteals
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle