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Landgericht Hagen·9 O 490/06·07.02.2011

Gerüsteinsturz auf Bahnstrecke: Gerüstbauer haftet dem Grunde nach, übrige Beklagte nicht

ZivilrechtDeliktsrechtBaurechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach dem Einsturz eines Baugerüsts während des Sturmtiefs „Queenie“ auf eine von der Klägerin betriebene Bahnstrecke verlangte diese Schadensersatz von mehreren Baubeteiligten. Das LG Hagen bejahte eine Haftung der Gerüstbaufirma als Aufstellerin dem Grunde nach, weil das Gerüst entgegen Statik, Zulassung und Aufbauanleitung fehlerhaft errichtet war. Das (mögliche) Fehlen einzelner Gerüstanker war nach dem Gutachten nicht ursächlich, da das Gerüst auch bei vollständiger Verankerung aufgrund der fehlerhaften Konstruktion versagt hätte. Die Klage gegen Putzfirma, Attikafirma und bauleitenden Architekten wurde deshalb abgewiesen; über die Schadenshöhe ist im Endurteil zu entscheiden.

Ausgang: Schadensersatzanspruch gegen die Gerüstbauerin dem Grunde nach bejaht; Klage gegen die weiteren Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufstellerin eines Baugerüstes haftet aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO für Schäden an Bahnanlagen, wenn das Gerüst fahrlässig entgegen Statik, Zulassung und Aufbauanleitung errichtet wird und hierdurch der Einsturz adäquat kausal verursacht wird.

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§ 64 EBO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und vermittelt bei Beschädigung von Bahnanlagen einen deliktischen Schadensersatzanspruch.

3

Ein Anspruch gegen Dritte wegen behaupteter Entfernung von Gerüstverankerungen scheidet aus, wenn nach sachverständiger Bewertung der Gerüsteinsturz auch bei vollständiger Verankerung eingetreten wäre und es damit an der (Mit-)Ursächlichkeit fehlt.

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Eine Haftung des bauleitenden Architekten wegen Verletzung einer sekundären Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden (mit-)ursächlich war; daran fehlt es, wenn der Einsturz auf einem Gerüstaufbau beruht, dessen sicherheitsrelevante Abweichungen für den nicht gerüstfachkundigen Architekten nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

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Ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entscheidungsreif, nicht aber der Höhe nach, kann hierüber durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorab entschieden werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 EBO§ 831 BGB in Verbindung mit § 64 EBO§ 4 Abs. 1 EBO§ 304 ZPO§ 412 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 4) wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

 

Die Klage gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), Beklagten zu 2) und Beklagten zu 3). Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen des Einsturzes eines Baugerüstes am 01. Februar 2004 während eines Sturms auf die Bahnstrecke Hagen-Witten-Dortmund in Anspruch.

3

Im August 2003 errichtete die Beklagte zu 4) ein Gerüst am Gebäude der Firma Bechem in Hagen. Die Insolvenzschuldnerin zu 1), die Firma Otto Pauli GmbH, erstellte an dem Gebäude einen Wärmedämmputz und nutzte dazu auch das Gerüst. Streitig ist, ob sie Veränderungen am Gerüst während der Ausführung der Arbeiten vorgenommen hat.

4

Die Insolvenzschuldnerin zu 2), die Firma Schmies & Blankenburg GmbH, führte Arbeiten an der Attika des Gebäudes durch. Der Beklagte zu 3) ist der Architekt, dem u.a. die Bauaufsicht oblag. Der Streithelfer der Klägerin erstellte für das Gerüst vor Aufstellung die Statik.

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Am 01. Februar 2004 gegen 0.20 Uhr stürzte während des Sturmtiefs „Queenie“ die obere Hälfte des ca. 9 m hohen und 30 m breiten Baugerüstes an dem Gebäude der Firma Bechem, Weststr. 120, Hagen, auf die Gleise der von der Klägerin betriebenen Bundesbahn-Fahrstrecke Hagen-Witten-Dortmund. Dadurch entstanden der Klägerin Schäden, die sie von den Beklagten gesamtschuldnerisch ersetzt verlangt.

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Nach Aufstellen des Gerüstes im August 2003 wurde das Gerüst durch die Beklagte zu 4) verändert wegen Attika-Arbeiten der Insolvenzschuldnerin zu 2). Die Anker der oberen Reihe wurden niedriger gesetzt, damit die Arbeiten an der Attika durchgeführt werden konnten.

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Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 4) beauftragte den Sachverständigen Gradl mit der Untersuchung der Ursache des Gerüsteinsturzes. Der Sachverständige Gradl kam zu dem Ergebnis, dass (mit-)ursächlich für das Umfallen des Gerüstes gewesen sei, dass mindestens 4 Gerüstanker der obersten Ankerlage entfernt und die Verankerungsbereiche überputzt worden seien. Deshalb sei das Gerüst nicht mehr standsicher gewesen und sei infolge des Sturmes auf die Gleise gestürzt. Ohne das Fehlen der mindestens 4 Anker wäre – so der Sachverständige Gradl – der Schadensfall nicht eingetreten. Insgesamt waren ursprünglich 36 Gerüstanker vorhanden, in der Statik vorgegeben, nämlich 2 Reihen á 18 Stück. Streitig ist zwischen den Parteien, ob mindestens 4 Gerüstanker fehlten, wie der Sachverständige Gradl festgestellt haben will und wer diese Anker gegebenenfalls entfernt hat.

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Die Klägerin trägt weiter vor, die Insolvenzschuldnerin zu 1), Hans-Otto Pauli GmbH, sei ausweislich des von ihr vorgelegten Tätigkeitsnachweises vom 18. Februar 2004, Anlage K 3, zuletzt am 20./21. Januar 2004 am Gebäude auf dem Gerüst tätig gewesen. Das Vorbringen des Beklagten zu 1), die Pauli GmbH sei zusätzlich neben dem 20./21. Januar 2004 auch am 12. Januar am Gebäude tätig gewesen, mache sie sich hilfsweise zu eigen. Die Klägerin bestreitet davon abweichende Angaben des Haftpflichtversicherers der Pauli GmbH vom 07. August 2006 (Anlage K 4), wonach die Putzarbeiten vom 11. Dezember 2003 bis zum 17. Dezember 2003 ausgeführt worden seien, nicht in 2004. Sie bestreitet auch die Angaben der Pauli GmbH vom 06. November 2006 (Anlage K 5), wonach die Putzarbeiten am 12. Dezember 2003 und am 12. Januar 2004 ausgeführt worden seien. Beispielsweise habe ausweislich der vorgelegten Stundenzettel ein Mitarbeiter der Pauli GmbH abweichend von deren Vorbringen am 16. Januar 2004 4 Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Die Klägerin trägt weiter vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter der Pauli GmbH am 20./21. Januar 2004, um großflächiger arbeiten zu können, mindestens 4 Gerüstanker entfernt und die Ankerbereiche überputzt hätten. Anfang Januar 2004 sei die Pauli GmbH vom Architekten, dem Beklagten zu 3), aufgefordert worden, Putzschäden zu beseitigen.

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Bezüglich der Insolvenzschuldnerin zu 2), der Schmies & Blankenburg GmbH, trägt die Klägerin – von dem Beklagten zu 2) nicht bestritten – vor, sie habe vor dem Schadensereignis am 01. Februar 2004 das Gerüst letztmalig am 23. Januar 2004 für Arbeiten an der Attika benutzt. Insoweit ist die Klägerin der Ansicht, die Schmies & Blankenburg GmbH hätte als Letztnutzerin des Gerüstes das Fehlen der Anker erkennen und für die Wiederherstellung der Standsicherheit sorgen müssen. Das Fehlen von mindestens 4 Ankern, jeder 2. Anker zwischen den Reihen 12 bis 18, hätten die Mitarbeiter der Firma Schmies & Blankenburg erkennen können und müssen.

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Die Klägerin ist ferner der Ansicht, der Beklagte zu 3) hafte wegen Verletzung der ihm als bauaufsichtsführenden Architekten obliegenden sekundären Verkehrssicherungspflicht. Er hätte mindestens einmal wöchentlich eine eingehende Sichtprüfung des Gerüstes vornehmen müssen. Dann wäre ihm in der Woche vor dem Schadensereignis vom 01. Februar 2004 das Fehlen von mindestens 4 Ankern aufgefallen bzw. hätte ihm auffallen müssen.

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Zum Schaden trägt die Klägerin vor, infolge des Schadensereignisses sei ihr ein Gesamtschaden in Höhe von 154.265,75 Euro netto gemäß Schadenspositionen/Aufstellungen/Rechnungen Anlagenkonvolut K 9 entstanden. Ein weiterer Schaden bestehe darin, dass sie durch die Beklagte zu 4), wegen von ihr durchgeführter Aufräumarbeiten nach dem Schadensfall auf Zahlung in Höhe von 6.626,37 Euro in Anspruch genommen werde. Insoweit werde Freistellung begehrt.

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Die Klägerin beantragt,

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1)

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Die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 154.265,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 1) bis 3) seit dem 15. November 2005, die Beklagte zu 4) seit dem 09. März 2004 zu zahlen, 1) hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherungs AG (Schaden-Nr. H111-28098-306XWu), 2) hinsichtlich des Beklagten zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs-AG, (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478),

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2)

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die Beklagten zu 1) bis 4) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 2.781,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 1) hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherung-AG (Schaden-Nr. H111-28098-3-06XWu), 2) hinsichtlich des Beklagten zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs-AG, (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478),

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3)

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die Beklagte zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung der Beklagten zu 4), der Gerüstbau Erlmann GmbH, in Höhe von 6.626,37 Euro netto freizustellen, 1) hinsichtlich des Beklagten zu 1) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die VHV Allgemeine Versicherung-AG (Schaden-Nr. H111-28098-3-06XWu), 2) hinsichtlich des Beklagten zu 2) beschränkt auf Leistungen aus der Entschädigungsforderung gegen die Gerling Allgemeine Versicherungs-AG, (Schaden-Nr. KX3-001-03.581165-06-21478).

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass die Insolvenzschuldnerin Hans-Otto Pauli GmbH Gerüstanker entfernt hat. Er trägt dazu vor, der Tätigkeitsnachweis (Anlage K 3) sei falsch, die Angabe sei aus dem Gedächtnis erfolgt. Am 20./21. Januar 2004 habe die Pauli GmbH bei Bechem nicht gearbeitet. Die Putzarbeiten seien nur im Dezember 2003 bis zum 17. vorgenommen worden. Am 12. Januar 2004 seien lediglich Nach- und Aufräumarbeiten ausgeführt worden, keine Änderungen an der Wand und an dem Gerüst vorgenommen worden. Für Putzarbeiten sei die Entfernung der Anker auch nicht erforderlich gewesen. Es würde keinen Sinn machen, lediglich 4 Anker zu entfernen. Richtig sei das Vorbringen der Klägerin, dass die Pauli GmbH Anfang Januar 2004 aufgefordert worden sei, Putzschäden zu beseitigen. Möglich sei, dass Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin Schmies & Blankenburg GmbH bereits vor oder am 17. Dezember 2003 Anker zu Testzwecken entfernt und Mitarbeiter der Pauli GmbH dann die Löcher verputzt haben. Auch könne eine Verursachung des Gerüstbauers nicht ausgeschlossen werden.

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Der Beklagte zu 2), Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Schmies & Blankenburg GmbH, bestreitet das Fehlen von mindestens 4 Gerüstankern, und zwar sowohl bei Durchführung der Attika-Arbeiten durch die Insolvenzschuldnerin als auch beim Schadenseintritt. Der Beklagte zu 2) bestreitet den Inhalt des Sachverständigengutachtens Gradl. Die Insolvenzschuldnerin Schmies und Blankenburg GmbH habe keine Veränderungen am Gerüst vorgenommen, etwaige Veränderungen seien ihr auch nicht aufgefallen. Ursache des Umstürzens des Gerüstes sei allein die Sturmeinwirkung. Ferner schließt sich der Beklagte zu 2) den Ausführungen des Beklagten zu 3) an, wonach eine Überprüfung im Februar 2009 ergeben habe, dass die Statik des Gerüstes in zwei Punkten fehlerhaft sei und dies die Ursache für den Einsturz sei.

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Der Beklagte zu 3) erwidert, falls Gerüstanker entfernt worden sein sollten, hätten dieses auch die Insolvenzschuldnerin Schmies & Blankenburg GmbH, und die Beklagte zu 2) tun können. Er bestreitet, dass mindestens 4 Gerüstanker entfernt worden sind und zum Zeitpunkt 01. Februar 2004 fehlten. Auch mit den angeblich fehlenden vier Ankern wäre – so die Behauptung des Beklagten zu 3) – allein durch die Sturmeinwirkung das Gerüst umgefallen, zumal nunmehr eine Überprüfung im Februar 2009 ergeben habe, dass die Statik des Gerüstes in zwei Punkten fehlerhaft gewesen sei. Dies und die Sturmeinwirkung seien ursächlich für den Einsturz gewesen.

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Der Beklagte zu 3) trägt weiter vor, die Annahme der Klägerin, Mitarbeiter der Putzfirma Hans-Otto Pauli GmbH hätten Anker entfernt, sei eine schlichte Vermutung ins Blaue hinein. Er mache sich das Vorbringen und die Beweisantritte des Beklagten zu 1) zu eigen. Insgesamt hätten 60 Anker existiert, die Entfernung von vier Ankern mache keinen Sinn. Ende Dezember 2003 seien sämtliche großflächigen Putzarbeiten erledigt gewesen. Deshalb mache es für die Putzfirma keinen Sinn, vier Anker zu entfernen. Richtig sei, dass in der zweiten Januarwoche 2004 festgestellt worden sei, dass der Putz Mängel aufwies und die Pauli GmbH zur Nachbesserung der Fehlstellen aufgefordert worden sei. Diese Fehlstellen hätten sich nicht im Bereich befunden, in dem nach Behauptung der Klägerin Gerüstanker entfernt worden seien.

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Der Beklagte zu 3) bestreitet die Schadenshöhe und meint, der Schaden sei nicht substantiiert dargelegt worden. Eine Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut sei unzulässig, jede einzelne Schadensposition werde bestritten.

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Der Beklagte zu 3) räumt zum Haftungsgrund ein, dass ihn eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht treffe. Er behauptet, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein. Er habe zuletzt am 13., 19., 23. und am 28. Januar 2004 eine Sichtprüfung des Gerüstes vorgenommen. Dabei seien keine offenen Gerüstlöcher, keine Veränderungen am Gerüst erkennbar gewesen, Gerüstanker hätten nicht auf dem Boden gelegen.

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Die Beklagte zu 4) trägt vor, sie habe am 23. Dezember 2003 fünf Anker aus der oberen Reihe etwas tiefer gesetzt wegen der Attika-Arbeiten. Danach seien alle Anker vorhanden gewesen, das Gerüst habe fest gestanden. Die vom Sachverständige Gradl festgestellte Entfernung von mindestens vier Gerüstankern sei durch die Insolvenzschuldnerin zu 1), die Hans-Otto Pauli GmbH, vorgenommen worden. Dadurch habe das Gerüst seine Standfestigkeit verloren und sei während des Sturms umgestürzt. Die Pauli GmbH sei auch die einzige gewesen, die ein Interesse am Entfernen der Anker gehabt habe. Selbst wenn sie nicht die Anker entfernt hätte, hätte sie das Gerüst nicht im verkehrsunsicheren Zustand zurücklassen dürfen, als sie zuletzt darauf gearbeitet habe. Das Gerüst sei von ihr, der Beklagten zu 4), im August 2003 gemäss der vorliegenden statischen Berechnung ordnungsgemäß und standsicher erstellt worden. Als weitere Schadensursache neben dem Entfernen der Anker komme das Lösen von Querverstrebungen und das Anbringen einer Plane hinzu.

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Die Beklagte zu 4) bestreitet den Schaden und die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen.

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Die Klägerin entgegnet, falsch sei die Behauptung des Beklagten zu 3), Ende Dezember 2003 seien sämtliche großflächigen Putzarbeiten erledigt gewesen. Sie bestreitet die behaupteten Sichtprüfungen des Gerüstes durch den Beklagten zu 3) an den von ihm angegebenen Tagen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Gerüstbau, Arbeits-Schutzgerüste und Gerüstsonderkonstruktionen, Dipl.-Ing. Joachim Specht. Der Sachverständige Specht hat zudem ein Ergänzungsgutachten zu den Einwendungen der Parteien erstellt und seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 24. September 2009, 19. April 2010, schriftliche Unterlagen für die mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 25. Oktober 2010 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 4) als Aufstellerin des Gerüstes dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr an ihren Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen entstanden ist, nachdem das Gerüst eingestürzt und Teile auf die Oberleitung und die Schienen der Bahnstrecke Hagen-Witten-Dortmund hinabstürzten. Die Beklagte zu 4) haftet gemäss §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 64 EBO, da sie schuldhaft, nämlich fahrlässig, Bahnanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 EBO beschädigt hat, infolge des fahrlässig fehlerhaft aufgebauten Gerüstes an der Gebäudewand der Firma Bechem unmittelbar neben der Bahnlinie der Klägerin. § 64 EBO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH Versicherungsrecht 2005, 515). Da der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 4) dem Grunde nach, nicht jedoch der Höhe nach zur Entscheidung reif ist, hat die Kammer gemäss § 304 ZPO davon Gebrauch gemacht, vorab über den Grund des Anspruchs zu entscheiden.

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Entscheidungsreif ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 3). Da die Klägerin gegen diese Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, ist die Klage insoweit durch Teil-Schluss-Urteil abzuweisen.

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I.

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Die Beklagte zu 4) hat Bahnanlagen und Betriebseinrichtungen der Klägerin fahrlässig beschädigt, da sie das Gerüst an dem Gebäude der Firma Bechem fehlerhaft entgegen der Statik des Ingenieurbüros Gebauer und entgegen dem Zulassungsbescheid und der Aufbauanleitung des Gerüstherstellers errichtet hat. Die Beklagte zu 4) war dafür verantwortlich, dass das Gerüst entsprechend diesen Vorgaben errichtet wurde, damit es standsicher war. Das hat die Beklagte zu 4) schuldhaft, nämlich fahrlässig, versäumt. Dadurch kam es bei dem Sturmtief „Queenie“  zum teilweisen Einsturz des Gerüstes und zur Beschädigung der Bahnanlagen. Dies steht aufgrund der in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Specht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest.

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Der Sachverständige hat dargelegt, dass anhand des Fotos 3 (Seite 13 des Gutachtens) für den Fachmann zu erkennen ist, dass die von der Firma Erlmann, der Beklagten zu 4), errichtete Gerüstkonstruktion von den Annahmen in der Statik des Ingenieurbüros Gebauer in verschiedenen Punkten abweicht. Der Seitenschutz und die äussere Verbretterung ragen nicht 1,5 m über die obere Gerüstlage, sondern 2,12 m. Die Gesamthöhe des Gerüstes beträgt somit nicht 9,80 m, wie vom Ingenieurbüro Gebauer gezeichnet, sondern 10,42 m. Dies hat der Sachverständige, der bezüglich des verwendeten Rux-Super-65-Rahmengerüst besonders sachkundig ist, da er von 1990 bis 2004 als Technischer Leiter des Gerüstherstellers Rux tätig war, anhand der auf Seite 13 ff. des Gutachtens beschriebenen Fakten zweifelsfrei festgestellt.

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Aus der Zahl der auf den nach dem Schadensfall gefertigten Fotos erkennbaren Bohlen, die für die Verbretterung verwendet wurden, und deren Höhe von jeweils 28 cm sowie dem Beginn der Höhe der Verbretterung (2,30 m) lässt sich die tatsächliche Gesamthöhe des Gerüstes mit 10,42 m ermitteln, statt wie vom Ingenieurbüro Gebauer gezeichnet, 9,80 m. Die obere Ankerlage befand sich ca. 2,32 m unter der Oberkante des Gerüst, wie auf dem Foto 1 des Gutachtens zu erkennen ist. Die angebrachte Verbretterung überragte die obere Gerüstlage um 2,12 m. Des weiteren wurde das Gerüstes – so der Sachverständige Specht – nicht unter Beachtung des Zulassungsbescheides und der Regelausführung der Aufbauanleitung des Herstellers errichtet, da die vertikalen Diagonalen zur Aussteifung der äußeren Rahmenständerreihe nicht an der Gerüst-Außenseite, sondern an der Gerüst-Innenseite montiert wurden, wie auf dem Foto 5 zu erkennen ist. Dies habe – so der Sachverständige – einen negativen Einfluss auf die Standsicherheit der Konstruktion, da sich die mögliche Knicklänge der äußeren Ständer deutlich erhöht. Diese Knicklänge der Rahmengerüstständer darf bei Gerüsten, die entsprechend den Vorgaben des Zulassungsbescheides errichtet werden, mit ca. 2 m angesetzt werden. Bei der von der Beklagten zu 4) errichteten Gerüstkonstruktion ohne Diagonalen in der Außenständerreihe erhöht sich diese Knicklänge deutlich, so dass die Stabilität der Konstruktion deutlich geringer ist, als bei Gerüsten, die entsprechend den Vorgaben der Zulassung errichtet werden. Festzuhalten ist, dass die größere Gerüsthöhe, der höhere und freistehende Gerüstbereich mit Verbretterung, die geänderte Kopplung der zusätzlichen Gerüstständer mit der Rahmenrüstung und die fehlenden Diagonalen an der Außenseite der Rüstung erheblich von den Annahmen in der Statik des Büros Gebauer abweichen und nach den Feststellungen des Sachverständigen negativen Einfluss auf die Stabilität der Gesamtkonstruktion hatten.

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Der Sachverständige hat sodann Ausführungen zu der Frage des Beweisbeschlusses, ob die von der Klägerin behauptete Entfernung von mindestens 4 Gerüstankern in der oberen Ankerreihe allein oder mitursächlich für den Einsturz des Gerüstes gewesen ist oder ob das Gerüst auch ohne die Entfernung der Anker allein aufgrund der Stärke des Sturmes „Queenie“ eingestürzt wäre, gemacht. Dazu hat der Sachverständige das statische System der Konstruktion in einem Statikprogramm wirklichkeitsnah abgebildet und mit den Windlasten, die der Sturm „Queenie“ erzeugte, beaufschlagt. In der ersten Berechnung hat er dabei angesetzt, dass das Gerüst in der zweiten und vierten Gerüstetage durchgängig verankert war. Dadurch war es ihm möglich, die Frage zu beantworten, ob das Gerüst auch ohne die Entfernung der Anker allein aufgrund der Stärke des Sturmes „Queenie“ eingestürzt wäre. In einer zweiten Vergleichsberechnung hat der Sachverständige dann anhand der Ergebnisse der ersten Berechnung den Einfluss der zu unterstellenden fehlenden Anker untersucht. Er hat die Windlasten für die einzelnen Gerüstbereiche ermittelt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Belastung der Konstruktion durch Wind im Bereich unter der oberen Ankerlage aufgrund der Abschattung durch das massive Bauwerk deutlich geringer ist als im oberen Bereich der Rüstung, da hier der Wind das Gerüst frei umströmen und somit höhere Lasten erzeugen kann. Beide Fällen werden – so der Sachverständige -  in der DIN 1055 behandelt und es können entsprechende Faktoren der Norm entnommen werden, um die Windbelastung (Wind kam zum Zeitpunkt des Gerüsteinsturzes aus westlicher Richtung) wirklichkeitsnah zu simulieren. Wegen der für die einzelnen Höhenbereiche des Gerüsts ermittelten Windlasten wird auf Seite 22 f des Gutachtens Bezug genommen.

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In der vom Sachverständigen durchgeführten Berechnung hat sich gezeigt, dass das Gerüstsystem auch bei durchgängiger Verankerung in 8,30 m Höhe, also ohne fehlende Verankerungen, nicht in der Lage gewesen wäre, dem Sturm „Queenie“ und den damit verbundenen Windlasten stand zu halten. Der obere Gerüstbereich wurde in der Simulation durch die Windlasten derart belastet, dass sich ein Einknicken der Rahmengerüstständer einstellte. Mit dem Einknicken der Ständer im Bereich von 6,30 m bis 8,30 m Höhe versagte der obere Gerüstbereich und neigte sich in Richtung Bahntrasse. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich dadurch die Lasten in den Verankerungen erhöhen, da dort nun nicht nur die Windlasten (6,70 kN), sondern auch das Eigengewicht der oberen Gerüstkonstruktion mit Bretterwand (ca. 4,6 kN) eingeleitet wird. Bei einer errechneten Ankerlast von 6,70 kN plus 4,6 kN = 11,30 kN sind – so der Sachverständige – weder die Gerüstanker noch die Anschlüsse der Ankerstäbe an den Rahmenständern (Gerüstkupplungen) in der Lage, die aufgetretenen Lasten aufzunehmen. In einem solchen Fall sind zwei Versagensformen typisch. Die Gerüstverankerung wird aus dem Bauteil, in dem es eingesetzt war, herausgezogen oder/und die Ankerstäbe (Absteifer) werden aus der Gerüstkupplung gezogen, die zur Befestigung der Rohre an den Gerüstständern dienen. Durch das Versagen der Ankerpunkte in 8,30 m versagt auch das Gerüst im Bereich von 4,30 m bis 6,30 m. In Höhe der ersten Verankerungslage in 4,30 m Höhe kommt es nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die Verformung der oberen Rüstung nun zu einer Überlastung der Steckverbindungen der Gerüstrahmen. Diese brechen ab, so dass sich der obere Gerüstbereich nun frei verdrehen kann und sich bis zum Erdboden neigt, während der Gerüstbereich bis 4,30 m Höhe am Bauwerk verbleibt.

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Aufgrund der vom Sachverständigen erstellten statischen Berechnungen gelangt er zu dem Ergebnis, dass das Gerüst auch dann beim Sturm „Queenie“ versagt hätte, wenn alle Anker in der obersten Ankerlage vorhanden gewesen wären. Der Schwachpunkt der Gerüstkonstruktion war, dass die Rahmen im Bereich von 4,30 m Höhe bis 10,30 m Höhe nicht ausreichend stabil waren. Dadurch wurde eine Kettenreaktion in Gang gesetzt, die zu einer Überlastung der oberen Anker und schließlich zum Einsturz des oberen Gerüstbereiches führte. Anhand der Ergebnisse der Spannungsberechnungen der Statik kann man – so der Sachverständige – davon ausgehen, dass die Konstruktion bereits bei einer Windlast in einer Größenordnung von 70 % der Windlast, die beim Sturm „Queenie“ auftrat, mit großer Wahrscheinlichkeit versagt hätte. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, fehlten tatsächlich einige Verankerungen an dem eingestürzten Gerüst. Das Entfernen dieser Verankerungen hat nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zwar das Einstürzen der Gerüstkonstruktion begünstigt. Das Gerüst wäre bei den beim Sturm „Queenie“ aufgetretenen Windlasten jedoch auch dann eingestürzt, wenn keine Anker entfernt und das Gerüst in der oberen Verankerungslage durchgängig verankert gewesen wäre.

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Die am Gerüst angebrachte Plane war nach den Ausführungen des Sachverständigen aus technischer Sicht für den Einsturz des Gerüstes nicht mitursächlich. Dies gilt auch für die fehlerhafte statische Berechnung des Ingenieurbüros Gebauer. Die statische Berechnung ist zwar nach den Überprüfungen des Sachverständigen Specht aufgrund von fehlerhaften Last- und Systemannahmen falsch, doch wäre die Konstruktion unter den Windlasten des Sturmes „Queenie“ nicht zusammengestürzt, wenn das Gerüst von der Beklagten zu 4) entsprechend den statischen Vorgaben Gebauer und entsprechend dem Zulassungsbescheid und der Aufbauanleitung des Herstellers errichtet worden wäre. Damit ist der fahrlässig falsche Aufbau des Gerüstes durch die Beklagte zu 4) adäquat kausal geworden für den Einsturz des Gerüstes und den dadurch bei der Klägerin entstandenen Schäden an der Bahnanlage und den Betriebseinrichtungen.

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Die Einwendungen der Beklagten zu 4) gegenüber den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des in hohem Maße sachkundigen Sachverständigen Dipl.-Ing. Specht erweisen sich insgesamt als unbegründet und nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Specht zu erschüttern. Gegenüber den Ausführungen des Sachverständigen in dem Ausgangsgutachten vom 24. September 2009 hat die Beklagte zu 4) mit sachverständiger Hilfe der Zorn Ingenieurgesellschaft und des Ingenieurbüros Klimpel die im Schriftsatz vom 23. November 2009 unter I. 1) bis 4) (GA Bl. 372, 373) aufgeführten Einwendungen, auf die Bezug genommen wird, erhoben. Mit diesen Einwendungen hat der Sachverständige Specht sich im einzelnen ausführlich in dem Ergänzungsgutachten vom 19. April 2010 auseinandergesetzt.

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Der Einwand der Beklagten zu 4), der Sachverständige Specht habe bereits falsche Materialeigenschaften des Systemgerüstes Rux-Super-65 angenommen und eine fehlerhafte, niedrigere Streckgrenze von 24 kN/ cm2 statt 32 kN pro qm2 zugrundegelegt, hat der Sachverständige, der im Zeitraum 1990 bis 2004 als Technischer Leiter des Gerüstherstellers Rux tätig war und deshalb über besondere Kenntnisse gerade auch dieses hier streitgegenständlichen Gerüstsystems verfügt, überzeugend widerlegt. Er hat ausgeführt, dass im vorliegenden Fall Stahl mit erhöhter Streckgrenze nicht angesetzt werden kann, da aufgrund der Fotos vom eingestürzten Gerüst eindeutig festgestellt werden kann, dass die abgebildeten Rahmen älterer Bauart der Systeme Rux-Super-65 und Bera-Bohlengerüst sind, deren Ständerrohre aus Stahl S 235 mit einer Streckgrenze von 24 kN pro cm2 bestehen. Der Sachverständige hat sodann ausgeführt, selbst wenn die Konstruktion aus Stahl mit erhöhter Streckgrenze bestanden hätte, was jedoch aufgrund der Fotos in den Akten zu verneinen sei, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis seiner Untersuchungen gehabt, da die relevanten Bruchspannungen in der Konstruktion deutlichst überschritten waren und die erhöhten Streckgrenzen des Stahles S 235 keinen Einfluss auf die Bruchgrenze hat.

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Auch mit der weiteren Einwendung der Beklagten zu 4), der Sachverständige Specht habe in der elektronischen Berechnung lediglich den Nachweis elastisch-elastisch erbracht, nicht elastisch-plastisch, er habe zwar eine Schiefstellung nach DIN 18800 berücksichtigt, jedoch keine Vorkrümmung, hat sich der Sachverständige Specht in dem Ergänzungsgutachten ausführlich auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, dass das angewendete elastisch-elastische Verfahren zur Ermittlung der Schnittgrößen und Ankerlasten wegen der bereits dabei auftretenden Überbeanspruchungen der Konstruktion völlig ausreichend ist und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Lastansatzes und unterschiedlicher geometrischer Imperfektionen in der Vergleichsberechnung des Ingenieurbüros Klimpel praktisch identische Werte liefert. Der Ansatz von Vorkrümmungen bei der Ermittlung der Ursache des Gerüsteinsturzes sei falsch, da nicht geprüft werden kann, ob derartige Vorkrümmungen am Gerüst vorhanden gewesen seien und wie diese ausgeprägt gewesen seien. Insoweit hat der Sachverständige Specht zu Recht etwaige Vorkrümmungen bei seinen Berechnungen unberücksichtigt gelassen.

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Die Beklagte zu 4) wandte sodann mit sachverständiger Hilfe des Ingenieurbüros Klimpel ein, unter Zugrundelegung der zu berücksichtigenden Parameter ergebe sich, dass die Gerüstkonstruktion nicht vertikal, sondern horizontal versagt habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Verankerungsgrund für eine horizontale Last von 7 kN nicht ausreichend tragfähig gewesen sein könnte bzw. in der oberen Verankerungsebene Gerüstanker fehlten. Auszugehen sei hier von einer horizontalen Last von 7 kN, und zwar abweichend von der insoweit fälschlichen Annahme von 11,3 kN laut Gutachten Specht. Die Prüfprotokolle der Gerüstanker wiesen nach, dass die geprüften Anker jeweils Prüflasten von 7 kN bis 8 kN schadlos überstanden hätten. Bei einer fehlenden Verankerung in ca. 8 m Höhe erhöhten sich diese Verformungen um den 10-fachen Wert. Bei dieser Struktur seien alle Bauteile überlastet, so dass die plastische Querschnittsausnutzung die zulässige um den 2,5-fachen Wert übersteige. Ursächlich hierfür seien die fehlenden Verankerungsdübel.

47

Auch diese Einwendung hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Specht überzeugend widerlegt. Er hat zunächst ausgeführt, dass nach seinen Berechnungen ohne Berücksichtigung von Vorkrümmungen der Rahmen und ohne Berücksichtigung der Verschiebung des Schwerpunktes der Bretterwand und der oberen Gerüste Ankerlasten infolge Wind in der Größe von ca. 6,70 kN aufgetreten seien. Der Gutachter Klimpel habe infolge von Wind und geometrischen Imperfektionen eine Last von 7 kN ermittelt. Der Sachverständige Specht legt sodann ohne weiteres nachvollziehbar dar, dass bei der Berechnung der Ankerlast die Verschiebung des  Lastschwerpunktes der Bretterwand und der oberen Gerüste zu berücksichtigen ist, was das Sachverständigenbüro Klimpel fehlerhaft unterlassen habe. Er habe zwar bei der Eingabe der Lasten der Gerüstkonstruktion und der Bretterwand diese in der EDV-Simulation auf dem Gerüst angesetzt, doch habe er die Lasten der Bretterwand in zwei Einzellasten zu je 2,70 kN aufgeteilt und einmal in 2,30 m und einmal in 6,30 m Höhe am Außenständer des Gerüstes angesetzt. Dadurch befinde sich der Lastansatz in 6,30 m Höhe genau 2 m unter der oberen Verankerung. Dies enspreche jedoch nicht der tatsächlichen Lage des Schwerpunktes der Verbretterung. Der Schwerpunkt hätte bei der Art der Nachweisführung Ingenieurbüro Klimpel einmal in ca. 8,30 m am zusätzlichen Gerüstrohr, das zur Aufnahme der Bretterwand gedient habe, und einmal in ca. 4,30 m am zusätzlichen Gerüstrohr angesetzt werden müssen. Der Sachverständige Specht hat sodann nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich solange die Bretterwand gerade steht, aus deren Eigengewicht keine horizontale Last ergibt. Wenn nun aber der Wind die Bretterwand mit dem Gerüst verformt und sich die Bretterwand unter Wind in Richtung Bahntrasse neigt, müssen die Verankerungen des Gerüstes nicht nur die Windlasten, sondern zusätzliche horizontale Lasten, die sich aus dem Abtrieb der Bretterwand ergeben, aufnehmen. Dies – so der Sachverständige  nachvollziehbar – geschieht deshalb, weil der Schwerpunkt der Bretterwand, der sich im unverformten Zustand noch annähernd in der Achse der Gerüstständer befindet, durch die Verformung des oberen Gerüstes infolge von Wind zunehmend in Richtung der Bahntrasse bewegt und somit die Lasten aus der Bretterwand und dem oberen Gerüst exentrisch zum Gerüstständer angreifen und ein zusätzliches Kippmoment in Richtung der Bahntrasse erzeugen. Zugleich werden die Gerüstständer immer mehr auf Biegung beansprucht, je mehr sich die Bretterwand nach außen neigt. Gleichzeitig bewirkt der sich nach außen bewegende Schwerpunkt der Bretterwand eine weitere Biegung der Ständer und zusätzliche Lasten in den Verankerungen und weitere Verformungen der Gerüstkonstruktion bis hin zum Kollaps der Konstruktion.

48

Diese Ausführungen und Erklärungen des Sachverständigen Specht sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Es leuchtet ein, dass bei dem konkreten Aufbau des Gerüstes und den Windverhältnissen vor Ort eine Verschiebung des Lastschwerpunktes der Bretterwand und des oberen freistehenden Bereichs des Gerüstes, der besonders den Windeinwirkungen ausgesetzt war, so wie vom Sachverständigen Specht angenommen, zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich dann nach den Berechnungen des Sachverständigen eine zusätzliche Ankerlast von ca. 4,60 kN, so dass kurz vor dem Kollaps der Rüstung in der oberen Ankerlage nach den Berechnungen eine Last von ca. 6,7 kN plus 4,60 kN = ca. 11,30 kN, wirkte. Die Konstruktion wäre auch dann bis zum Kollaps überlastet gewesen, wenn in der oberen Ankerebene (+ 8,30 m) alle Anker vorhanden gewesen wären. Somit kann – so der Sachverständige – auf Äußerungen in bezug auf etwaige Verformungen und Querschnittsausnutzungen beim etwaigen Fehlen von Gerüstverankerungen verzichtet werden.

49

Schließlich hat der Sachverständige anhand der Fotodokumentation überzeugend widerlegt, dass entgegen der Annahme der Beklagten zu 4) als untere Grenze der Verbretterung nicht eine Höhe von 2,30 m, sondern lediglich eine Höhe von 1,80 m und 2,00 m anzusetzen sei. Daraus ergibt sich, dass das Maß vom Boden bis zur Unterkante der Verbretterung ca. 2,30 m betragen hat. Deshalb muss die Fläche, die über das Bauwerk hinausragte, nicht niedriger angesetzt werden.

50

Der Sachverständige Dipl.-Ing. Specht hat sodann in der mündlichen Verhandlung seine schriftliche Gutachten noch einmal erläutert und noch einmal zu den Einwendungen der Beklagten zu 4) Stellung genommen und im einzelnen für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, warum diese Einwendungen nicht durchgreifen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schriftlichen Unterlagen des Sachverständigen zur Vorbereitung seiner Anhörung vom 25. Oktober 2010 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2010 verwiesen werden.

51

Die weiteren Einwendungen, die Stellungnahme der Beklagten zu 4) zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Schriftsatz vom 22. 12.2010 unter Bezugnahme auf die Ausführungen Dipl. Ing. Gradl, Schmidt und Klimpel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie geben keinen Anlass für eine erneute Anhörung des Sachverständigen Dipl. Ing. Specht oder zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens.

52

Zunächst sind die vorgebrachten Einwendungen überwiegend nicht neu. Sie beziehen sich nicht nur auf die Ausführungen des Sachverständigen Specht in der mündlichen Verhandlung und auf seine Unterlagen vom 26.10.2010 zur Vorbereitung seiner Anhörung. Die Einwendungen beziehen sich auf die gesamten Ausführungen des Sachverständigen Specht. Dazu hat dieser bereits in dem Ergänzungsgutachten Stellung genommen und sodann seine schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung erläutert. Dabei sind keine neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die nicht bereits zuvor vom Sachverständigen Specht gewürdigt worden sind. Zu den Ausführungen des Sachverständigen Specht im Ausgangsgutachten und im Ergänzungsgutachten hätte deshalb umfassend vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung Stellung genommen werden können und müssen.

53

Soweit die Beklagte zu 4) unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2010 moniert, bei der Modellbildung des Sachverständigen Specht vom 27.10.2010 sei nicht berücksichtigt worden, dass die horizontale Verankerung mittels Dübeln und Ringösen keine starre Verankerung darstelle, hat der Sachverständige Specht dafür eine Erklärung geliefert.

54

Zu Ziffer 3 der Stellungnahme:

55

Insoweit handelt es sich um kein neues Vorbringen der Beklagten zu 4). Zur Annahme und Berechnung der Ankerlasten hat der Sachverständige ausführlich, in sich schlüssig und überzeugend Stellung genommen. Wieso die Berücksichtigung der vertikalen zusätzlichen Ankerlasten nicht nachvollziehbar sein soll, wird von der Beklagten zu 4) nicht näher begründet.

56

Auch das Vorbringen zu den Einwendungen, der Sachverständige Specht gehe von falschen Grundannahmen aus und gelange dadurch konsequenterweise zu falschen Ergebnissen, ist im Wesentlichen nicht neu. Dazu hat der Sachverständige Specht umfassend Stellung genommen, insbesondere soweit Einwendungen gegen die Berechnungen und Annahmen im Ausgangsgutachten vorgebracht werden ( Ziffer 4 der Stellungnahme vom 22.12.2010).

57

Soweit die Beklagte zu 4) unter III des Schriftsatzes vom 22.12.2010 nunmehr erstmals behauptet, die Beklagte zu 4) hätte das Gerüst noch zusätzlich verankert gehabt, und zwar in der dritten Lage durch die Stiele, die durch die Fenster hindurch verankert worden seien, und in diesem Zusammenhang behauptet, diese zusätzlichen Verankerungen seien auf Anordnung des Beklagten zu 3) entfernt worden, gibt dieses Vorbringen keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung über den Grund des Anspruchs einzutreten. Zum einen ist das Vorbringen recht pauschal. Es ist weder dargelegt, wann der Beklagte zu 3) wem die Anweisung erteilt haben soll, diese Verankerungen zu entfernen, noch ist dieses Vorbringen unter Beweis gestellt. Zudem wird in keiner Weise begründet, warum das Gerüst mit diesen zusätzlichen Verankerungen „niemals hätte einstürzen können“.

58

Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens oder eines sogenannten Obergutachtens liegen nicht vor. Das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Specht ist nicht ungenügend im Sinne des § 412 Abs. 1 ZPO. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen, der von der SIHK zu Hagen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gerüstbau ( Arbeits- und Schutzgerüste, Gerüstsonderkonstruktionen) ist, und der sich als ehemals Technischer Leiter des Gerüstherstellers Rux insbesondere mit diesem streitgegenständlichen Gerüstsystem besonders gut auskennt, haben sich nicht ergeben. Es haben sich auch keine hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Sachverständige von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Auch ist nicht dargelegt, dass ein anderer Sachverständiger über überragende Sachkunde, überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfügt. Der Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens ist deshalb zurückzuweisen.

59

                                     II.             

60

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Pauli GmbH ist unbegründet. Zwar würde die Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 64 EBO der Klägerin auf Schadensersatz haften, wenn sie mindestens vier Gerüstanker entfernt hätte, das Gerüst dadurch nicht mehr standsicher gewesen wäre, so dass es teilweise einstürzte. Darauf, ob die Putzfirma Hans Otto Pauli GmbH Gerüstanker entfernt hat, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits jedoch nicht an. Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens wäre die Gerüstkonstruktion bei den infolge des Sturmtiefs „ Queenie“ aufgetretenen Windlasten auch dann eingestürzt, wenn sämtliche Gerüstanker in der oberen Verankerungsreihe vorhanden gewesen wären. Insoweit wäre das Fehlen von vier Ankern nicht (mit) ursächlich für den Eintritt des Schadens geworden.

61

                                       III.

62

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter der Firma Schmies und Blankenburg GmH ist ebenfalls unbegründet. Die Insolvenzschuldnerin zu 2) würde als Letztbenutzerin des Gerüstes wegen schuldhafter Verkehrspflichtverletzung haften, wenn im Zeitpunkt der letzten Benutzung mindestens vier Gerüstanker in der obersten Ankerlage gefehlt hätten und die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin so 2) dies hätten erkennen können und müssen. Sie hätten ferner etwaige dadurch verloren gegangene Standsicherheit und Verkehrssicherheit hätten erkennen können und müssen. Darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits aber deshalb nicht an, weil das Fehlen der Anker in der oberen Verankerungsreihe nicht (mit-) ursächlich für den Einsturz des Gerüstes und den Eintritt des Schadens geworden ist.

63

                                       I V.

64

Schließlich ist auch der Beklagte zu 3) für den Einsturz des Gerüstes und den Eintritt des Schadens bei der Klägerin nicht verantwortlich. Dass in der oberen Verankerungsreihe Gerüstanker fehlten, begründet mangels (Mit-)Ursächlichkeit keine Haftung des Beklagten zu 3). Deshalb kann auch dahin stehen, ob der Beklagte zu 3) das Fehlen der Anker im Rahmen der ihm obliegenden Bauaufsicht schuldhaft übersehen hat. Eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten zu 3) als bauleitenden Architekten obliegenden sekundären Verkehrssicherungspflicht für den ordnungsgemäßen, betriebssicheren Zustand des Baugerüstes wäre für den Einsturz des Gerüstes und die Entstehung des Schadens bei der Klägerin nicht (mit) ursächlich geworden.

65

Eine schuldhafte Verletzung der sekundären Verkehrssicherungspflicht kann dem Beklagten zu 3) auch nicht unter dem Gesichtspunkt zur Last gelegt werden, dass er nicht bemerkt hat, dass das Gerüst in einzelnen Punkten entgegen der Statik Gebauer und entgegen dem Zulassungsbescheid und der Aufbauanleitung des Herstellers errichtet worden ist. Zwar muss der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung auf die Einhaltung der Regeln der Technik und der einschlägigen Vorschriften achten. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf würde voraussetzen, dass der Beklagte als Architekt die Abweichungen von der Statik hätte erkennen können und müssen. Dies kann auch nach Anhörung des Sachverständigen Specht nicht angenommen werden. Der Sachverständige hat dazu erklärt, würde ein Nichtgerüstfachmann die Zeichnung  des Statikers Gebauer haben und gleichzeitig das aufgestellte Gerüst gesehen haben, wäre es für den Nichtgerüstfachmann schwierig zu erkennen, dass dort sicherheitsrelevante Abweichungen vorliegen. Er hätte quasi einen Zollstock zur Hand nehmen und vor Ort nachmessen müssen. Er hätte auch genau wissen müssen, wie die Statik eines solchen Gerüstes ist. Auch wenn der Beklagte zu 3) Architekt ist, kann er als Nichtstatiker nicht als Gerüstfachmann gelten. Würde man von ihm verlangen, dass er die Abweichung des Gerüstes von der Statik des Sonderfachmanns in einigen Punkten hätte erkennen können und müssen, würde dies nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten zu 3) überspannen. Er kann auch grundsätzlich davon ausgehen, dass eine anerkannt fachkundige Gerüstbaufirma willens und in der Lage ist, ein Gerüst nach den Vorgaben der statischen Berechnung zu erstellen.

66

Schließlich wird eine Haftung des Beklagten zu 3) auch nicht dadurch begründet, dass er sich eine Bescheinigung der Beklagten zu 4), dass das Gerüst den Anforderungen des Statikers entsprach, nicht hat vorlegen lassen. Insoweit kann dahin stehen, ob den Gerüstbauer, der Beklagten zu 4) eine solche Verpflichtung traf, ob dem Beklagten zu 3) dies hätte bekannt sein müssen, und ob er eine solche Bescheinigung hätte anfordern müssen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dann die Beklagte zu 4) nach Überprüfung des Gerüstes die Bescheinigung nicht erteilt hätte, der Beklagte zu 3) dann auf eine Änderung des Gerüstes hingewirkt und es dann nicht zum Eintritt des Schadens gekommen wäre, wie die Klägerin vorträgt. Vielmehr ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Beklagte zu 4) gutgläubig im Hinblick auf die Errichtung des Gerüstes nach den statischen Vorgaben gewesen ist und deshalb die Bescheinigung erteilt hätte. Das sie wider besseres Wissen abweichend von der Statik das Gerüst erstellte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

67

                                    V.

68

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO soweit über die Kosten des Rechtsstreits bereits entschieden werden konnte sowie aus § 709 ZPO. Im Übrigen muss die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleiben.