Steuerberaterhonorar: Mittelgebühr nur bei Begründung; Aufrechnung mit Überzahlung
KI-Zusammenfassung
Eine Steuerberaterin verlangte von der Mandantin restliches Honorar aus mehreren Rechnungen für Buchführung und Steuererklärungen. Streitig waren Auftrag/Umfang, Verjährung, die Angemessenheit der angesetzten Mittelgebühr nach StBGebV sowie eine Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus überzahlten Altrechnungen. Das LG bejahte einen entgeltlichen (stillschweigend vergüteten) Auftrag und wies die Verjährungseinrede zurück, kürzte aber die Rahmengebühren mangels ausreichender Darlegung teilweise auf Mindestgebühren. Zudem ließ es die Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungen wegen überhöhter Altrechnungen teilweise zu, sodass nur ein Teilbetrag zugesprochen wurde.
Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar nur in Höhe von 2.451,66 € zugesprochen; im Übrigen wegen Gebührenkürzung und Aufrechnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberatungsauftrag ist im Zweifel entgeltlich; eine Vergütung gilt jedenfalls dann stillschweigend als vereinbart, wenn die Tätigkeit typischerweise nur gegen Entgelt erbracht wird und der Auftraggeber zuvor entsprechende Rechnungen bezahlt hat.
Bei Rahmengebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung ist die Mittelgebühr nur bei durchschnittlichem Fall angemessen; bei Überschreitung der Mindestgebühr muss der Steuerberater darlegen, welche Kriterien (insb. Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung, Verhältnisse des Auftraggebers) eine höhere Gebühr rechtfertigen.
Fehlen ausreichende Erläuterungen zur Ermessensausübung bei der Bestimmung einer Rahmengebühr, ist die Vergütung auf die Mindestgebühr zu reduzieren.
Steuerberaterhonoraransprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung; der Verjährungsbeginn setzt die Fälligkeit voraus, die nach der Gebührenordnung grundsätzlich erst mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit eintritt.
Hat der Auftraggeber aufgrund einer überhöhten Rahmengebühr gezahlt, kann ihm ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehen, der der Honorarforderung durch Aufrechnung entgegengehalten werden kann; dessen Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.451,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagte 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Steuerberaterpraxis und macht gegen die Beklagte als Inhaberin einer privaten Versicherungsagentur Steuerberaterhonorar geltend. Dazu trägt sie vor, die Beklagte habe sie beauftragt, für sie als Steuerberater folgende Leistungen zu erbringen:
1.
Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege für den Zeitraum Januar 2003 bis Juni 2005.
2.
Erstellung der Einnahme-Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2001, 2002, 2003.
3.
Erstellung der Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2002, 2003.
4.
Erklärung zur Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag gemäß § 24 EStG für die Jahre 2001, 2002, 2003.
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe sämtliche Leistungen ordnungsgemäß erbracht, die Tätigkeiten seien ab dem Jahre 2003 ausgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28. März 2007 und 24. September 2007 Bezug genommen.
Die Klägerin stellte ihr Honorar, das mit der Klage geltend gemacht wird, wie folgt in Rechnung:
- Rechnung 07.09.2005 2.992,74 €
- Rechnung 07.09.2005 605,23 €
- Rechnung 07.09.2005 744,66 €
- Rechnung 07.10.2005 1.288,47 €
abzüglich Gutschrift 10.10.2005 - 309,72 €
Summe: 5.321,38 €.
Wegen der Einzelheiten der Honorarberechnung wird auf die Anlage K2 (GA Bl. 12 ff) Bezug genommen. Die Klägerin stellte bei den Rahmengebühren die jeweilige Mittelgebühr in Rechnung mit der Behauptung, die Mittelgebühren seien angemessen. Sämtliche der Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen seien ihr übergeben worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.321,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, sie habe die Klägerin im Jahre 2000 oder 2001 gebeten, ihr bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu helfen unter Hinweis auf ihre angespannte finanzielle Lage. Die Klägerin habe daraufhin für sie Arbeiten erledigt, die auch bezahlt worden seien. Es sei keineswegs ein Vertragsverhältnis - wie von der Klägerin behauptet – zustande gekommen. Die Höhe des Honorars sei nicht vereinbart worden.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt dazu vor, zumindest die Buchführungstätigkeiten "und anderes" für die Jahre 2001 und 2002 seien verjährt, da diese Arbeiten zeitnah ausgeführt worden seien.
Die Beklagte behauptet ferner, die Rechnungen seien ihr nicht zugesandt worden, in die Unterlagen seien meistens nur Kopien ohne Unterschrift eingelegt worden.
Gegenüber der Klageforderung wendet die Beklagte ferner ein, den Jahresabschluss bzw. die Steuererklärung für 2003 habe die Klägerin nicht innerhalb der Frist des Finanzamtes erstellt trotz Fristsetzung der Beklagten. Die Klägerin habe dann die Einnahmen-Überschussrechnung für das Kalenderjahr 2003 letztlich "mit mühseligen Aufforderungen und Fristsetzungen" erstellt und übergeben. Das Ergebnis sei aber wenig brauchbar gewesen. Deswegen werde mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von mindestens 2.000,- € aufgerechnet. Tätigkeiten danach habe die Klägerin nicht erbracht. Tätigkeiten davor seien – soweit nicht verjährt – nur zu bezahlen, sofern es sich um Einnahme-Überschussrechnung und Einkommenssteuererklärung handele. Dagegen werde allerdings noch mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.
Zur Forderungshöhe trägt die Beklagte weiter vor, die Umsatzsteuererklärungen seien nicht erforderlich gewesen. Bezüglich der Gebührenhöhe seien statt der Mittelgebühr allenfalls die Mindestsätze nach der Steuerberatergebührenverordnung angemessen, da es sich um "Steuerberatertätigkeit einfachster Art" gehandelt habe. Die Jahresabschlussarbeiten für 2004 seien nicht beauftragt, nicht ausgeführt und nicht ausgehändigt worden.
Nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der in Rechnung gestellten Rahmengebühren erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen wegen behaupteter Überzahlung vorheriger, nicht streitgegenständlicher Rechnungen, insbesondere wegen Überschreitung der jeweiligen Mindestgebühren. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2008 nebst anliegenden Rechnungen verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Steuerberaters und Diplom-Kaufmanns T vom 8. Juli 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf restliches Steuerberaterhonorar in Höhe von 2.451,66 €. Dabei ist berücksichtigt einmal eine Minderung der in Rechnung gestellten Rahmengebühren auf ihre Angemessenheit sowie ferner ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten wegen Überzahlung vorheriger, nicht streitgegenständlicher, Rechnungen.
I.
Die Beklagte hat der Klägerin den entgeltlichen Auftrag erteilt, ihre Steuerangelegenheiten zu besorgen. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach sie die Klägerin im Jahre 2000 oder 2001 gebeten habe, ihr bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu helfen. Da ein Steuerberater solche Dienstleistungen regelmäßig nur gegen eine Vergütung erbringt, gilt eine Vergütung zumindest stillschweigend als vereinbart, §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB. Von einer vergütungspflichtigen Tätigkeit der Klägerin ging zudem auch die Beklagte aus, da sie frühere, nicht streitgegenständliche Rechnungen bezahlt hat. Der Auftrag der Beklagten bezog sich auch nicht nur auf das Jahr 2001 oder früher, sondern umfasste die fortlaufende steuerliche Beratung und Erledigung der Steuerangelegenheiten der Beklagten für die folgenden Jahre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte der Klägerin nicht nur für das Jahr 2001 oder früher ihre Unterlagen übergeben hat, sondern auch für die späteren Jahre. So hat die Klägerin z. B. auch die Einnahme-Überschussrechnung für die Jahre 2002 und 2003 erstellt, in der die Beklagte in 2004 und 2005 jeweils die darin enthaltene Vollständigkeitserklärung unterzeichnet hat. Was die Auftragserteilung und- Umfang betrifft, weist zudem die Klägerin im Schriftsatz 16.10.2007 zu Recht auf widersprüchlichen Vortrag der Beklagten hin. Nach alledem hat die Beklagte der Klägerin einen umfassenden Auftrag zur Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten erteilt.
Die Arbeiten sind durch die Klägerin erbracht und der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Soweit die Beklagte behauptet, Rechnungen teilweise nicht erhalten bzw. nur Kopien erhalten zu haben, ist dieses Bestreiten zu pauschal und damit unbeachtlich. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, welche streitgegenständlichen Rechnungen sie nicht erhalten hat. Im übrigen hat die Beklagte spätestens im Laufe des Rechtsstreits sämtliche vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete streitgegenständliche Rechnungen erhalten. Die Honoraransprüche der Klägerin sind damit fällig.
Was die Höhe der Gebühren angeht, so schuldet die Beklagte gemäß §§ 675, 612, 632 BGB die übliche Vergütung, die sich im vorliegenden Fall aus der Steuerberatergebührenverordnung ergibt. Soweit darin Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich der Gebührensatz unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 11 Satz 1 Steuerberatergebührenverordnung). Diese Gebührenbestimmung hat der Steuerberater unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien vorzunehmen. Bei einem durchschnittlichen Fall ist die Mittelgebühr anzusetzen, was die Klägerin durchgängig getan hat. Der Steuerberater muss jedoch bei Überschreiten der Mindestgebühr darlegen, warum eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr angemessen erscheint. Dies hat die Klägerin, worauf der Sachverständige T zu Recht hingewiesen hat, teilweise nicht getan. Soweit keine Hinweise zur Erläuterung des angesetzten Rahmensatzes durch die Klägerin vorliegen, kann nach alledem nur die Mindestgebühr angesetzt werden. Insoweit schließt sich die Kammer bezüglich jeder einzelnen streitgegenständlichen Rechnung den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T im Gutachten vom 8. Juli 2008 an. Insbesondere wird verwiesen auf die tabellarische Übersicht auf Seite 13 des Gutachtens. Daraus ergeben sich bezüglich jeder einzelnen Rechnung der berechnete Rahmensatz sowie der nach Ansicht des Sachverständigen angemessene Rahmensatz aufgrund der von der Klägerin dargelegten oder nicht dargelegten Kriterien des § 11 Steuerberatergebührenverordnung. Danach sind die in Rechnung gestellten Rahmengebühren in Höhe von 4.623,90 € netto auf den angemessenen Gebührensatz in Höhe von 3.145,50 €, also um 1.478,40 €, zu ermäßigen. Einwendungen gegen die Kürzung ihrer berechneten Gebühren und gegen die Ausführungen des Sachverständigen hat die Klägerin nicht erhoben, so dass auch die Kammer die Kürzung der streitgegenständlichen Rechnungen um 1.478,40 € netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 1.714,94 €, vorgenommen hat.
II.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht teilweise verjährt. Die Ansprüche des Steuerberaters unterliegen der Regelverjährung des § 195 BGB. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist zunächst die Entstehung des Anspruchs, § 199 BGB. Gemäß § 7 Steuerberatergebührenordnung wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass sie sämtliche Arbeiten auch für die Jahre 2001 und 2002 erst ab dem Jahre 2003 ausgeführt hat. Die Ansprüche sind danach frühestens im Jahre 2003 fällig geworden, so dass die Verjährung mit Erhebung der Klage Ende 2006 gehemmt worden ist. Demgegenüber hätte Beklagte im Einzelnen darlegen und beweisen müssen, dass die Arbeiten für die Jahre 2001 und 2002 früher als in 2003 ausgeführt worden sind. Dies hat die Beklagte trotz erfolgten Hinweises nicht hinreichend getan. Ihr Vorbringen, es sei davon auszugehen, dass die Arbeiten "zeitnah" ausgeführt worden seien, ist nicht hinreichend substantiiert, zumal die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt hat, wann sie für diese Jahre der Klägerin die zu bearbeitenden Unterlagen übergeben hat. Ansprüche der Klägerin sind nach alledem auch nicht teilweise verjährt.
Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss bzw. der Steuererklärung für 2003 eine Schlechtleistung der Klägerin behauptet und die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von "mindestens 2.000,- €", ist auch dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert und damit nicht einlassungsfähig.
Soweit die Beklagte gegen die berechtigten Gebührenansprüche der Klägerin die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung früherer, nicht streitgegenständlicher, Rechnungen erklärt hat, ist dieses Vorbringen teilweise erheblich und führt zu einer aufrechenbaren Gegenforderung in Höhe von insgesamt 1.154,78 €. Dies betrifft die mit Schriftsatz vom 25.08.2008 vorgelegten 4 Rechnungen vom 23.07.2002, 07.04.2003, 27.03.2002 und 07.09.2005. In diesen Rechnungen hat die Klägerin für die von ihr ausgeführten Arbeiten ebenso wie in den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils die Mittelgebühr in Ansatz gebracht. Die Gebührentatbestände in diesen Rechnungen sind identisch mit den Rahmengebühren in den streitgegenständlichen Rechnungen, für die die Klägerin in diesem Rechtsstreit ihre Honoraransprüche geltend macht. Insoweit treffen die Ausführungen des Sachverständigen zu den streitgegenständlichen Rechnungen auch auf die mit Schriftsatz vom 25.08.2008 vorgelegten bezahlten Rechnungen zu. Da die Klägerin nach der erklärten Aufrechnung nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen mehr als die Mindestgebühr angemessen ist, können auch wegen Überschreitung des Ermessensspielraums nur die jeweiligen Mindestgebühren als angemessen verlangt werden. Soweit die Beklagte demnach die Mittelgebühren bezahlt hat, ist die Klägerin auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert und zur Erstattung der Überzahlung verpflichtet. Im Einzelnen geht es um folgende Beträge:
- Rechnung vom 23.07.2002 – Rechnungs-Nr. 02000629 -
Die Vergütung für die Buchführung einschließlich Kontieren der Belege (Zeile 1 der Rechnung) ist auf die Mittelgebühr 4,5/10 zu reduzieren, also um 348,- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin um 403,68 €.
- Rechnung vom 07.04.2003 – Rechnungs-Nr. 03000322 -
Hier gilt das selbe wie bei der vorhergehenden Rechnung. Auch insoweit ist die Vergütung für die Buchführung um 403,68 € brutto zu kürzen.
- Rechnung vom 27.03.2003 – Rechnungs-Nr. 02000270 -
Hier ist die Vergütung für die Erstellung des schriftlichen Erläuterungsberichts zur erstellten Einnahme-Überschussrechnung insgesamt zu streichen. Zur Begründung wird auf das Sachverständigengutachten T Bezug genommen. Die Kürzung beträgt 84,- € netto, also 97,44 € brutto.
- Rechnung vom 07.09.2005 – Rechnungs-Nr. 05000792 -
Auch hier ist die berechnete Vergütung für den schriftlichen Erläuterungsbericht zur erstellten Einnahme-Überschussrechnung in Höhe von 84,- € netto zu streichen. Ferner ist die Rahmengebühr für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung von der Mittelgebühr 3,5/10 auf die Mindestgebühr von 1/10, also von 184,10 € auf 52,60 € netto zu kürzen. Für diese Rechnung ergibt sich ein Kürzungsbetrag in Höhe von 249,98 € brutto.
Insgesamt sind demnach die vorgenannten bezahlten 4 Rechnungen um den Betrag von 1.154,78 € brutto zu kürzen. Insoweit liegt eine ungerechtfertigte Überzahlung vor. Soweit die Klägerin am Ende des Schriftsatzes vom 25.08.2008 eine weitere Rechnung um 97,- € kürzt, hat sie die Rechnung nicht vorgelegt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die Kürzung zu Recht erfolgt. Auch soweit bei den vorgenannten 4 Rechnungen weitere Kürzungen vorgenommen werden, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, warum diese Kürzungen berechtigt sind. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen T.
Der zur Aufrechnung gestellte Rückforderungsanspruch, der in Höhe von 1.154,78 € begründet ist, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verjährt. Der Anspruch ist frühestens in den Jahren 2002, 2003 bzw. 2005 mit der jeweiligen Rechnungsstellung und Zahlung entstanden. Gemäß § 199 BGB ist jedoch außer der Entstehung des Anspruchs Voraussetzung für den Verjährungsbeginn die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Diese Kenntnis hatte die Beklagte mangels abweichender Darlegung frühestens mit Erhalt des Sachverständigengutachtens T im Jahre 2008. Eine etwaige grob fahrlässige Unkenntnis ist von der Klägerin weder dargelegt noch ersichtlich. Im übrigen stünde bei Entstehen des Anspruchs bezüglich der Rechnungen aus 2002 und 2003 in diesen Jahren einer Verjährung § 215 BGB entgegen.
Nach alledem ist die Klageforderung von 5.321,38 € um 1.714,94 € auf 3.606,44 € zu kürzen. Dieser berechtigte Anspruch der Klägerin ist wiederum durch die erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Überzahlung bezahlter Rechnungen in Höhe von 1.154,78 € erloschen, so dass die Klage insgesamt nur in Höhe von 2.451,66 € begründet ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO. Soweit die Beklagte in diesem Rechtsstreit die Aufrechnung erklärt hat mit einem Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Rechnungen, ist die teilweise begründete Aufrechnung bei der Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, da bezüglich der Primäraufrechnung ein Teilunterliegen der Klägerin mangels Streitwerterhöhung nicht gegeben ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 92 Rdnr. 4 a).