Campingversicherung: Sturmschaden am Wohnwagen durch beschädigte Dachluke
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Campingversicherung Ersatz für einen Wasserschaden (Totalschaden) am dauerhaft abgestellten Wohnwagen sowie Inventar. Streitig war, ob ein versicherter Sturmschaden vorlag und ob die Klägerin Zeitpunkt und Hergang konkret beweisen muss. Das LG Hagen bejahte nach Zeugenbeweis eine sturmbedingte Beschädigung der Dachluke als Substanzverletzung und damit einen unmittelbaren Sturmschaden. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Vortrags zur außergerichtlichen Tätigkeit abgewiesen.
Ausgang: Versicherungsleistung (Wohnwagen und Inventar) zugesprochen, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass ein versichertes Ereignis den Schaden verursacht hat; an die Substantiierung des genauen Zeitpunktes und Ablaufs dürfen bei typischem Winterlager-Risiko einer Campingversicherung keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Für den Nachweis eines Sturmschadens genügt es, wenn in einem bestimmten Zeitraum ein Sturmereignis feststeht und eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden unmittelbar auf dieses Ereignis zurückgeht.
Ein unmittelbarer Sturmschaden liegt vor, wenn der Sturm durch eine Substanzverletzung (z.B. Beschädigung einer Dachluke) die zeitlich letzte Ursache für den späteren Wassereintritt setzt; Mitursächlichkeit reicht aus.
Fehlt es an Anhaltspunkten für vorbestehende Öffnungen, kann der Versicherer den Einwand fehlender Unmittelbarkeit nicht darauf stützen, dass aufgestautes Wasser lediglich durch Wind in das Objekt gedrückt worden sei.
Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn der Anspruchsteller schlüssig darlegt, welche außergerichtlichen Tätigkeiten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entfaltet wurden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnwagens Hymer, Typ Eriba 680 Nova. Dieser wurde von der Klägerin ganzjährig auf einem K-Platz auf dem D-Platz „Insel-Camping-Borkum“ in Borkum abgestellt.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine sog. Campingversicherung ab. Dem Vertrag lagen die Versicherungsbedingungen „AVBC 2001“ der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 47 ff. der Akte Bezug genommen wird.
Gemäß § 2 der AVBC 2001 besteht Versicherungsschutz in folgendem Umfang:
„1. Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch
[…]
c) Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm gilt eine Wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen die versicherten Sachen geworfen werden;
[…]“
Unter § 4 wird der Geltungsbereich der Versicherung wiefolgt festgelegt:
„ 1. Die Versicherung gilt für den vereinbarten Bereich, während sich die versicherten Sachen
a) auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmen eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen dienenden D-Platz oder
b) im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder auf einem allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände befinden.“
Die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen betragen ausweislich des Versicherungsscheins, Bl. 7 der Akte, für den Wohnwagen 23.000,00 €, für das Vorzelt 2.000,00 €, für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Fernseher und Videorekorder sowie die dazugehörigen Antennen 600,00 € und für sonstiges Inventar und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs 1.000,00 €.
In den Monaten April bis einschließlich Oktober verbringt die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen I2, regelmäßig mehrere Wochen Urlaub in dem Wohnwagen. In den Wintermonaten von November bis ca. Ende März nutzt die Klägerin den Wohnwagen nicht.
In der Zeit von November 2010 bis März 2011 gab es in Borkum mehrere Unwetter mit Sturm in Borkum.
Im März 2011 wurde die Klägerin von dem Zeugen X, einem ortsansässigen Installateur, in Kenntnis gesetzt, dass die Dachhaut des Vorzeltes der Klägerin sowie an dem Wohnwagen die Dachluke beschädigt wurde. Der Zeuge sicherte die Dachluke sodann mit einer Folie und mit Sandsäcken gegen eindringendes Wasser. Er tauschte zudem den defekten Verschlussbügel der Dachluke aus.
Die Klägerin zeigte mit schriftlicher Schadensmeldung vom 26.03.2011 gegenüber der Beklagten den Schaden an. Hinsichtlich des Wohnwagens beauftragte diese den Zeugen F2 mit der Begutachtung des Wohnwagens. Diese erfolgte am 14.04.2011.
Das Gutachten, wegen dessen Inhalts auf Bl. 59 ff. der Akte Bezug genommen wird, kommt zu dem Ergebnis, dass infolge eindringendem Wassers an dem Wohnwagen ein Totalschaden eingetreten ist. Den Schaden beziffert der Sachverständige auf 15.850,00 € hinsichtlich des Wohnwagens (Neuwert 23.000,00 € abzüglich Restwert 7.150,00 €) sowie 4.194,00 € hinsichtlich des Inventars (einschließlich des Vorzelts).
Hinsichtlich des konkreten Schadenshergangs konnte der Sachverständige, der Zeuge F2, bei der Begutachtung des Wohnwagens eine Beschädigung des Dachfensters nicht erkennen.
Die Beklagte leistete sodann für das Vorzelt eine Summe in Höhe von 2.000,00 €, lehnte jedoch ihre Leistungspflicht im Übrigen unter Verweis auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ab.
Die Klägerin behauptet, der eingetretene Schaden sei auf einen Sturm zurückzuführen. Bedingt durch den Sturm sei die Dachluke des Wohnwagens beschädigt worden, was zum Eindringen von Regenwasser in den Wohnwagen geführt habe und den Totalschaden herbeigeführt habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Schaden handele es sich um einen Sturmschaden, insoweit sei die Beklagte hier ersatzpflichtig für den ermittelten Schaden des Wohnwagens iHv. 15.850,00 € sowie hinsichtlich der vereinbarten Höchsumme für Inventarschäden iHv. 1.000,00 €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis für die unmittelbare Ursächlichkeit des Sturms für die eingetreten Schäden nicht erbracht. Insbesondere sei von Seiten der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wann und wie genau die Beschädigung des Wohnwagens erfolgt sei.
Die Beklagte behauptet weiterhin, es sei ebenso denkbar, dass der Wasserschaden durch Regenwasser, welches sich zuvor auf dem Dach des Wohnwagens gesammelt habe, lediglich durch den Wind ins Innere des Wohnwagens gedrückt worden sei. Insoweit handele es sich dann jedoch, so die Ansicht der Beklagten, nicht um einen unmittelbaren Sturmschaden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweiserhoben durch Vernehmung der Zeugen F2, I, L2 und X. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle Bl. 175 ff. und Bl. 192 ff. der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der beantragten Versicherungsleistung aus § 1 S. 1 VVG iVm. dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin den Eintritt des Versicherten Ereignisses und den hieraus resultierenden Schaden bewiesen.
I. Soweit die Beklagte einwendet, seitens der Klägerin sei nicht hinreichend substantiiert dargelegt und beweisen, durch welches konkrete Sturmereignis auf welche konkrete Weise die – unstreitig – eingetretene Beschädigung hervorgerufen wurde, darf nach dem Vertragszweck des geschlossenen Versicherungsvertrages das Maß dem Versicherungsnehmer auszuerlegenden Darlegungs- und Beweislast für den genauen Zeitpunkt und Verlauf hinsichtlich des Eintritts eines unmittelbaren Sturmschadens nicht überspannt werden.
Zwar hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen, mithin auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Frage der unmittelbaren Schadensverursachung durch ein Sturmereignis, gem. § 286 ZPO den Beweis zu erbringen.
Insoweit muss es jedoch nach dem Vertragszweck ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass in einem bestimmten Zeitraum ein Sturmereignis stattfand und eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der eingetretene Schaden unmittelbar durch das Sturmereignis verursacht wurde.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 des Vertrages ein Versicherungsschutz auch für den Fall des Winterlagers bestehen soll. Würde diesbezüglich im Rahmen der Beweislast nunmehr vom Versicherungsnehmer verlangt werden, dass dieser zur Frage der konkreten Schadensverursachung vorträgt, durch welches konkrete Sturmereignis der Schaden verursacht wurde und inwieweit dieser unmittelbar, und nicht nur mittelbar, durch den Sturm verursacht wurde, so käme dies für den Versicherungsnehmer, wollte er den Bestand des vertraglich vereinbarten und bezahlten Versicherungsschutzes nicht gefährden, einer ständigen, beinahe täglichen, Kontroll- und Überwachungspflicht gleich.
Dies kann jedoch gerade im Falle einer „Campingversicherung“ nicht angenommen werden. Wohnwagen werden typischerweise, zumindest im Rahmen des ortsfesten Dauercampings, nicht am Wohnort des Versicherungsnehmers abgestellt. Eine ständige Kontrolle wäre daher bereits rein faktisch gar nicht möglich. Eine solche wird auch nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht gefordert. Auch ist nach § 4 der Versicherungsbedingungen ein Ausschluss für unbewachte Winterlager nicht vorgesehen.
II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass infolge eines Sturmereignisses das Dachfenster des Wohnwagens der Klägerin beschädigt wurde und dies zum Eintritt von Wasser ins Wohnwageninnere führte.
1. Das Dachfenster des Wohnwagens wurde beschädigt..
Nach der Aussage des Zeugen X habe dieser den Wohnwagen mit beschädigter Dachluke vorgefunden. Es sei der obere Rand mitsamt dem Feststellbügel abgerissen gewesen, die Dachluke habe infolgedessen um mehr als 90 Grad offengestanden.
Dem konnte auch der Zeuge F2 nicht entgegentreten. Zwar habe dieser nach seiner Aussage bei der Besichtigung des Wohnwagens im April 2011 einen Defekt der Dachluke nicht feststellen können. Jedoch habe der Zeuge die Luke in Ermangelung einer Leiter lediglich von unten Begutachten können. Eine Besichtigung von oben sei nicht erfolgt. Da vorliegend jedoch nach Aussage des Zeugen X der obere Rand des Fensters beschädigt war, spricht das Nichterkennen von unten nicht gegen das Vorliegen einer Beschädigung. Überdies sei auch nach der eigenen Einschätzung des Zeugen F2 für eine ordentliche Begutachtung des Fensters eine Besichtigung von oben zwingend erforderlich gewesen.
Hiermit übereinstimmend sagte auch der Zeuge L2, welcher seinerzeit das defekte Fenster im ausgebauten Zustand begutachtete, aus, nach der Art vorliegenden Beschädigung habe man die Beschädigung von unten im geschlossenen Zustand nicht erkennen können, da die Innenseite des Rahmens noch intakt gewesen sei.
2. Die Beschädigung des Fensters erfolgte auch aufgrund des Sturmes.
So gingen die Zeugen X2 und I übereinstimmend davon aus, dass das Fenster bei einem der schweren Stürme in der Zeit von Nov 2010 bis März 2011 beschädigt wurde. Der Sturm habe, nach Einschätzung der Zeugen, einen schweren Gegenstand von oben gegen die Dachluke geworfen.
Auch nach Einschätzung des Zeugen L2 sei die Beschädigung an dem Fenster durch stumpfe Gewalteinwirkung erfolgt. Es sei, so seine Einschätzung, durchaus möglich, dass dies infolge eines durch einen Sturm auf das Fenster geworfenen Gegenstandes erfolgt sei.
3. In direkter Folge der sturmbedingten Beschädigung des Dachfensters ist schließlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Wasser in den Wohnwagen eingedrungen.
Da nach Aussage des Zeugen X das Wasser im Wohnwagen vorrangig im Bereich unterhalb der defekten Dachluke eindrang, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass hier tatsächlich das Wasser über die offenstehende Dachluke in den Wohnwagen eindringen konnte.
Übereinstimmend weist auch die in dem Sachverständigengutachten enthaltene Schadenskizze, Bl. 62 der Akte, örtlich den Bereich unterhalb des beschädigten Dachfensters als Eintrittsort des Wassers aus.
III. Schließlich handelt es sich bei dem eindringenden Wasser und der daraus resultierenden Beschädigung des Wohnwagens mitsamt Inventar um einen unmittelbaren Sturmschaden. Insoweit setzt nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ein unmittelbarer Sturmschaden voraus, dass „der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht […]. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Sturm oder Hagel die Substanz des Gebäudes beschädigt – etwa das Dach abdeckt oder Scheiben zerstört […]. Demgegenüber fehlt es an der Unmittelbarkeit, wenn der Schaden dadurch verursacht wird, dass im Gefolge des Sturms oder des Hagels Feuchtigkeit eindringt, die die Gebäudesubstanz in Mitleidenschaft zieht. In diesem Fall setzt erst das eindringende Wasser die letzte Ursache für den Schaden.“ (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2003, 167 mwN.)
Ein Ausschluss der Unmittelbarkeit liege demnach dann vor, wenn infolge des Sturms etwa auf einem Gebäudedach ständig stehendes Wasser durch bereits vor dem Sturm bestehende Öffnungen in das Gebäude gedrückt wird und hierdurch Schäden verursacht werden (OLG Köln aaO.).
Dies setzt jedoch voraus, dass auch vor dem Sturmereignis bereits Öffnungen in dem Wohnwagen vorhanden waren, durch die das auf dem Wohnwagendach stehende Wasser ins Wageninnere gedrückt werden kann. Dies wurde seitens der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere führt die vorgetragene Dachhautabsenkung zwar dazu, dass auf dem Wohnwagendach ständig Wasser steht, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb hierdurch die Dachhaut des Wohnwagens undicht werden sollte mit der Folge, dass sturmbedingt Wasser ins Wageninnere gedrückt werden konnte.
Vielmehr ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.o.) durch einen Sturm das Dachfenster beschädigt worden. Erst hierdurch konnte Wasser ins Wageninnere eindringen. Daher bildet erst die sturmbedingte Substanzverletzung des Wohnwagendachs vorliegend die zeitlich letzte Ursache für den eingetretenen (Wasser)Schaden. Ob es sich nunmehr bei dem eindringenden Wasser um Regenwasser oder aus dem Dach stehendes Wasser handelte, ist dabei ohne Belang.
IV. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensumfangs besteht der klägerische Anspruch in voller Höhe. Der eingetretene Schaden an dem Wohnwagen beträgt nach dem Ergebnis des vorgelegten Gutachtens 15.850,00 €, der zu ersetzende Schaden für das sonstige Inventar ist vertragsgemäß auf 1.000,00 € beschränkt.
V. Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht. Es wurde vorliegend von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen, inwieweit der Klägervertreter außergerichtlich tätig geworden ist.
VI. Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 709 ZPO.