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Landgericht Hagen·9 O 298/11·14.06.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Klage wegen unzureichender Darlegung von Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall; die Beklagten bestreiten Unfallhergang und Kausalität der Schäden. Zentral war, ob vorhandene Vorschäden und deren fachgerechte Beseitigung hinreichend dargelegt und bewiesen wurden. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger keine substantiierten Angaben zu Art, Umfang und Reparatur der Vorschäden vorlegte. Der Erwerb als Gebrauchtwagen führt nicht zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 14.363,62 EUR wegen behaupteten Verkehrsunfalls mangels substantiiertem Vortrag zu Vorschäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das behauptete Schadensbild Vorschäden im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle und wird die unfallbedingte Kausalität bestritten, muss der Geschädigte Art und Umfang der Vorschäden sowie deren fachgerechte Beseitigung im Einzelnen darlegen und beweisen.

2

Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass die geltend gemachten Schäden bereits aus einem Vorschaden herrühren.

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Der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs entbindet den Erwerber nicht von der Darlegungs- und Beweislast; die Risiken fehlender Informationen über Vorschäden trägt der Erwerber.

4

Kommt der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung zur näheren Darlegung der Vorschäden nicht nach, kann dies zur Abweisung der Klage führen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 18 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 287 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls am 15.06.2011 in J2 geltend.

3

Er behauptet, als Fahrer und Eigentümer eines PKW Mercedes-Benz an dem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein. Weiterer Beteiligter sei der Beklagte zu 1) als Fahrer eines LKW Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen: MK-TW 205, welcher unstreitig bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, gewesen.

4

Das von ihm gesteuerte Fahrzeug habe er mit schriftlichem Kaufvertrag vom 11.03.2011 von der Verkäuferin Christina Wulf erworben, er sei Eigentümer geworden.

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Am 15.06.2011 habe er um 18:20 Uhr die NStraße in J2 befahren. Der Beklagte zu 1, der die N Straße in der Gegenrichtung befahren habe, sei aufgrund einer Baustelle auf die Gegenfahrbahn gewechselt, ohne auf das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers zu achten. Daraufhin sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen.

6

Der Unfall habe sich tatsächlich ereignet, wofür bereits die polizeiliche Unfallaufnahme spräche, der Unfall sei nicht abgesprochen gewesen. Der Unfallort sei nicht abgelegen gewesen, es habe eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr gegeben. Gegen die Annahme eines manipulierten Unfalls spreche auch, dass die Polizei herbeigerufen worden sei. Von weiteren Verkehrsunfällen des Beklagten zu 1) sei ihm nichts bekannt. Er sei mit diesem weder bekannt noch befreundet. Die Unfallschäden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen.

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Alle Vorschäden an seinem Fahrzeug seien vor dem streitgegenständlichen Unfall sach- und fachgerecht beseitigt worden. Ihm bekannte Vorschäden habe er gegenüber dem Sachverständigen F angegeben.

8

Unstreitig hatte das das Sachverständigenbüro F unter dem 22.06.2011 ein Gutachten über die Höhe des bei dem behaupteten Unfall entstandenen Schadens erstellt und am 12.07.2011 eine Reparaturbestätigung erteilt.

9

Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:

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Wiederbeschaffungswert21.950,00 EUR
Abzgl. Restwert-10.500,00 EUR
Auslagenpauschale25,00 EUR
Gutachterkosten1.444,84 EUR
Nutzungsausfall (21 Tage zu je 65,00 €)1.365,00 EUR
Nachbesichtigungskosten78,78 EUR
Forderung14.363,62 EUR
11

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,  an ihn 14.363,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2011 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 528,96 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, 
die Klage abzuweisen.
12

Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen: MK-E 389 ist.

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Sie bestreitet darüber hinaus, dass sich ein Unfall zwischen den genannten Fahrzeugen ereignet hat, dass sich Kläger und Beklagter zu 1) in den Fahrzeugen im Zeitpunkt des Unfalls befunden haben und das hierdurch Schäden an dem klägerischen Fahrzeug entstanden sind. Eine polizeiliche Unfallaufnahme sei kein Beweis für den behaupteten Verkehrsunfall, Fahrzeuge hätten ohne Weiteres vorher auf irgendeinem Hinterhof gegeneinander gefahren und nachträglich zur „Unfallstelle" transportiert worden sein können.  Die Zeugen S und Z hätten kurz vor dem behaupteten Unfall gesehen, wie der Beklagte zu 1) mit dem Firmen-Lkw der Firma U in auffälliger Fahrweise die N Straße auf- und abgefahren sei.

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Folgende Indizien sprächen für einen manipulierten Unfall:

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Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage (Fehler beim Ausscheren) und ohne nennenswerte Verletzungsrisiken

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keine unbeteiligten Zeugen, obwohl sich der behauptete Unfall an einem Werktag Mitte Juni gegen 18:20 Uhr ereignet haben soll

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die Alleinschuld sei noch an der Unfallstelle gegenüber der Polizei eingeräumt worden

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die beteiligte Fahrzeuge, ein Mercedes CLS mit 271 PS, gehobener Ausstattung und unklaren Eigentumsverhältnissen sowie ein stabiler Lkw, welcher dem Arbeitgeber des Beklagten zu 1) gehört, so dass eigene Vermögenswerte des Beklagten zu 1) nicht gefährdet worden seien

20

das Fahrzeug Mercedes CLS sei angeblich erst 3 Monate vorher erworben worden, mehrfach und erheblich vorgeschädigt, dessen Karosserie sei rundherum teilweise nachlackiert, ein Vorschaden an der hier ebenfalls betroffenen linken Fahrzeugseite habe vorgelegen, ohne dass  dessen genauer Umfang dargelegt werde

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Das vom Kläger angeblich gesteuerte Fahrzeug sei mehrfach und erheblich vorgeschädigt gewesen, auch an der linken Fahrzeugseite. Den genauen Umfang der Vorschäden habe der Kläger nicht dargelegt und auch nicht sämtliche Unterlagen bezüglich dieser Schäden vorgelegt.

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Bei dem anderen Fahrzeug sei ein weiterer Unfall am 24.05.2011 behauptet worden, bei welchem es mehrere Parallelen zu dem hier streitgegenständlichen Unfall gebe

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Die Beklagte bestreitet, dass die angegebenen Schäden durch den behaupteten Unfall entstanden seien. Der angegebene Wiederbeschaffungswert wird bestritten. Der Kläger habe einen höheren Restwert als angegeben erzielt. Das Vorliegen der tatsächlichen  Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung wird ebenfalls bestritten. Die Kosten für das Gutachten F seien nicht erstattungsfähig, da dieses unbrauchbar sei.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

27

I.

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Der Kläger hat weder gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB, 18 StVG noch gegen die Beklagte zu 2) aus den vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 14.363,62 EUR.

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Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat, der durch den Beklagten zu 1) allein verursacht worden ist oder nicht. Der Kläger hat nämlich nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, welche konkreten Vorschäden an seinem Fahrzeug vor dem behaupteten Unfall bestanden haben und auf welche Art und Weise und durch wen diese vor dem behaupteten Unfall beseitigt worden sind.

30

1. Wenn das angeblich verunfallte Fahrzeug  Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufweist und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, muss der Geschädigte, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden waren (vgl. etwa KG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 12 U 147/08; NZV 2009, 345;).

31

Selbst wenn die geltend gemachten Schäden kompatibel mit dem behaupteten Unfallhergang sind, kann der Geschädigte keinen Ersatz verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden waren (vgl. nur KG, NZV 2010, 350; OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324).

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Demgemäß muss der Geschädigte darlegen und beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das neue Schadensereignis. Eine solche Abgrenzung ist auch Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens.

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Der Kläger hätte daher zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (vgl. KG, Beschluss vom 12.12.2011 - 22 U 151/11; zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

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2. Falls der Kläger zu einer vollständigen Darlegung nicht in der Lage sein sollte, weil er das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von der Zeugin V erworben hatte und deshalb nicht im Einzelnen zu einer fachgerechten Reparatur vortragen kann, ginge dies zu seinen Lasten.

35

Der Umstand, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann nicht zu einer Änderung der sich aus den allgemeinen Regeln des Prozessrechts ergebenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast führen. Dem Erwerber eines Gebrauchtfahrzeuges ist freigestellt, sich vor dem Erwerb, notfalls durch Begutachtung des Fahrzeuges über etwaige Vorschäden zu vergewissern und sich von dem Veräußerer gegebenenfalls Vorschäden betreffende Schadensgutachten und Reparaturrechnungen übergeben zu lassen. Wenn er davon absieht, liegt das in seinem Risikobereich und nicht im Risikobereich des Schädigers. Dieser ist an dem Erwerbsvertrag nicht beteiligt und kann hieraus auch keine Ansprüche herleiten. Es obliegt dem Schädiger auch nicht, zu ermitteln, ob ein Vorschaden an dem Fahrzeug ordnungsgemäß repariert worden ist.

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(vgl. KG, NZV 2009, 345; sowie Beschluss vom 12.12.2011 a.a.O.)

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Eine nähere Darlegung zur Art und Umfang der Vorschäden und der en Beseitigung ist trotz eines entsprechenden Hinweisbeschlusses des Gerichts weder innerhalb der zunächst gesetzten Frist noch innerhalb der von dem Kläger selbst genannten Frist zum weiteren Vortrag erfolgt.

38

II.

39

Unter diesen Umständen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Verzugszinsen und der außergerichtlichen Anwaltskosten.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1  Satz 1 ZPO.

42

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.