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Landgericht Hagen·9 O 294/08·08.03.2010

Arzthaftung bei Schulterdystokie und vaginaloperativer Entbindung: Klage abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügen fehlerhafte Geburtshilfe und fordern Schadensersatz wegen Schulterdystokie, Plexusläsion und mangelhafter Schmerzbehandlung. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten: Es lag keine absolute Indikation zur Sectio vor und die geburtshilflichen Maßnahmen (Vakuumextraktion, Episiotomie, Armentwicklung) erfolgten lege artis. Eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist nicht feststellbar, daher ist die Klage abzuweisen.

Ausgang: Klage wegen angeblicher ärztlicher Fehlbehandlung bei Entbindung als unbegründet abgewiesen; keine Haftung der Beklagten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine primäre Sectio caesarea ist nur bei einer absoluten geburtsmedizinischen Indikation geboten; bei bloß relativer Indikation ist die Entscheidung für eine vaginale Entbindung medizinisch vertretbar.

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Einen Behandlungsfehler begründet nicht das Eintreten einer Schulterdystokie, sofern die geburtshilflichen Manöver der fachlichen Standards entsprechen und sachgerecht durchgeführt werden.

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Vaginale operative Maßnahmen wie Vakuumextraktion und (mittel-laterale) Episiotomie begründen keinen haftungsbegründenden Fehler, wenn sie indiziert und lege artis ausgeführt werden.

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Bei Arzthaftungsansprüchen ist ein überzeugendes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten maßgeblich; trägt dieses die fehlende Pflichtverletzung, schließt es die Haftung aus.

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Kindliche Plexusläsionen können Folge nicht beeinflussbarer ante- oder intrapartaler Ereignisse sein; eine solche Folge begründet nur dann Ersatzpflicht, wenn ein kausaler Behandlungsfehler nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 280 BGB§ 253 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin zu 1) hat sich zur Entbindung ihrer zweiten Tochter, der Klägerin zu 2), in die Behandlung der Beklagten begeben.

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Am 30. Dezember 2007 begab sich die Klägerin zu 1) aufgrund beginnender Wehentätigkeit zu der Beklagten zu 1), weil sie befürchtete, die Entbindung stünde kurz bevor. Während der Untersuchungen, die von der Beklagten zu 3) durchgeführt wurden, erklärte sich die Klägerin zu 1) mit einer Kaiserschnittentbindung und einer Peridural-Anästhesie (PDA) einverstanden. Die Beklagte zu 3) führte eine Aufnahme- Cardiotokographie (CTG) durch, die sie als unauffällig befundete. Durch die durchgeführte Sonographie errechnete die Beklagte zu 3) ein Gewicht von 3.117 g. Die weiteren Feststellungen und erneuten Cardiotokographien befundete die Beklagte zu 3) als der Schwangerschaftswoche entwicklungsgemäß und unauffällig. Die Klägerin zu 1) wurde daraufhin am 31.12.2007 wieder aus der Behandlung der Beklagten entlassen.

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Am 01.01.2008 erfolgte eine weitere Cardiotokographie.

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Sodann wurde die Klägerin zu 1) am Morgen des 03.01.2008 erneut stationär bei der Beklagten zu 1) wegen Geburtsbeginn aufgenommen. Im Verlauf der Behandlung erfolgte gegen Mittag des 03.01.2008 die nicht-operative Geburt der Klägerin zu 2), die von dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) durchgeführt wurde. Hierbei erhielt die Klägerin zu 1) eine Peridual-Anästhesie. Aufgrund von der Klägerin zu 1) weiterhin angegebener Beschwerden wurde eine vaginaloperative Entbindung mit Vakuumextraktion unter Kristellerhilfe durchgeführt. Nach wehensynchroner Traktion wurde der Kopf der Klägerin zu 2) geboren. Hiernach wurde eine Episiotomie durchgeführt (Dammschnitt).

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Sodann trat jedoch die Schulter der Klägerin zu 2) nicht tiefer in das Becken der Klägerin zu 1), woraufhin eine vaginale Untersuchung eine Schulterdystokie ergab. Zur Fortsetzung des Geburtsverlaufs wurden von den Beklagten zwei McRoberts Manöver durchgeführt, sowie durch eine äußere Überdrehung des Kopfes der Klägerin zu 2) versucht, die Schultern in den queren Durchschnitt zu rotieren. Nach zwei weiteren Maßnahmen (Manöver nach Rubin und Manöver nach Woods) entschied sich der Beklagte zu 2), den hinteren Arm der Klägerin zu 2) zu entwickeln. Diese Maßnahme führte zum Erfolg und die Klägerin zu 2) wurde um 13:55 Uhr entbunden. Die Klägerin zu 1) erlitt während der Entbindung ein Hämatom im Vaginalbereich.

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Die Klägerin behauptet, der Entbindung seien stundenlange Geburtsbemühungen vorausgegangen. Trotz erheblicher Schwierigkeiten in dem eigentlichen Geburtsvorgang hätten die Beklagten zu 2) und 3) nicht dem Wunsch der Klägerin entsprochen, eine Sectio caesarea durchzuführen. Die Hebamme, der die Schwierigkeiten mitgeteilt worden seien, habe daraufhin nur "Wir warten mal" gesagt. Als das Problem später aufgetaucht sei, hätte man der Klägerin zu 1) gesagt: "Jetzt ist es zu spät! Das Kind ist zu tief unten!". Die Klägerin zu 1) sei auch nicht über die Durchführung der Geburt mit Hilfe einer Vakuum-Glocke unterrichtet worden. Sie habe über immer stärker werdende Schmerzen geklagt, jedoch kein weiteres Anästhetikum erhalten, so dass sie hierdurch erhebliche, über die geburtsbedingten Schmerzen hinausgehende Schmerzen erlitten habe. Trotz wiederholter Beschwerden über die Schmerzen des Hämatoms sei von den Beklagten nicht entsprechend reagiert worden. Auch wenn das Hämatom eröffnet und ausgeräumt wurde, bereite ihr dieses heute immer noch über Schmerzen. Sie meint, die Entbindung der Klägerin zu 2) sei mittels Kaiserschnitts indiziert gewesen und hätte im Falle der Durchführung dazu geführt, dass die Klägerin zu 2) nicht mit einer Schulterdystokie geboren worden wäre. Diese sei bei der Klägerin zu 2) noch nicht endgültig verschwunden. Zudem sei durch die durchgeführte Episiotomie kein wesentlicher Unterschied zu einer von der Klägerin zu 1) gewünschten Sectio caesarea zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) jeweils deren materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zu ersetzen, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin deren außerprozessualen Kosten in Höhe von 1.370,23 Euro zu zahlen.

  1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) jeweils deren materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche zu ersetzen, soweit diese nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind,
  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen,
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin deren außerprozessualen Kosten in Höhe von 1.370,23 Euro zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Behandlung der Klägerin sei fehlerfrei nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Insbesondere habe aufgrund der ärztlich festgestellten Situation der Klägerinnen keine Veranlassung dazu bestanden, eine Sectio caesarea durchzuführen. Die Geburtswege seien unauffällig, das Becken normal proportioniert und die Lage der Klägerin zu 2) völlig normal gewesen. Der unvorhersehbar eintretenden Schulterdystokie sei fach und sachgerecht begegnet worden. Auch dem Hämatom sei behandlungsfehlerfrei begegnet worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens und dessen mündlicher Erörterung durch den Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. D vom 17.08.2009 und auf das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 611, 280, 253, 823 BGB zu.

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Die Beklagten sind den Klägerinnen weder zum Ersatz materieller noch immaterieller Schäden verpflichtet. Sie haben weder bei der ärztlichen Behandlung der Klägerin zu 1) eine ihnen obliegende Pflicht verletzt, noch ist ihnen ein ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen.

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Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer nach eigener gründlicher Auswertung des Sach- und Streitstandes sowie nach umfassender Würdigung der fachkundigen und überzeugenden Stellungnahmen des Gerichtssachverständigen Dr. D, aus denen folgendes hervorgeht:

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Eine absolute Indikation zur Durchführung einer Sectio caesarea liege vor, wenn aus zwingenden geburtsmedizinischen Gründen, namentlich zur Rettung von Leben und Gesundheit des Kinder und/oder der Mutter, nur zu diesem Entbindungsweg geraten werden kann, beispielsweise bei Querlage, absolutem Mißverhältnis zwischen kindlichem Kopf und mütterlichen Becken, Beckendeformitäten, drohender Uterusruptur, Placenta praevia, Placentalösung, fetale Azidose, Amnioninfektionssyndrom, Eklampsie, Nabelschnurvorfall oder HELLP-Syndrom. Eine relative Indikation sei gegeben, wenn eine Abwägung der geburtsmedizinischen Risiken für Mutter und Kind die Schnittentbindung günstiger erscheinen lasse, beispielsweise bei Beckenendlage, absoluter fetaler Makrosomie, relatives Mißverhältnis zwischen Kindsgröße und mütterlichen Becken, Mehrlingsschwangerschaften, Status nach Sectio oder vaginalplastischer Operation, pathologischem CTG, protrahierte Geburt, Geburtsstillstand oder mütterlicher Erschöpfung. Demnach habe im Falle der Klägerin zu 1) nur eine relative Indikation bestanden, nicht jedoch eine zwingende Indikation zur primären Sectio caesarea. Aufgrund des erhöhten Morbiditätsrisikos einer Sectio caesarea sei im vorliegenden Fall die Entscheidung zu einer natürlichen Geburt nicht zu beanstanden. Insbesondere habe aufgrund der Eröffnung des Muttermundes binnen knapp 4 Stunden definitiv keine protrahierte Eröffnungsperiode vorgelegen. Auch eine fehlerhafte Gewichtsermittlung in der Voruntersuchung hätte keine Indikation für eine Sectio caesarea ergeben, da eine relative Indikation erst bei einem geschätzten Geburtsgewischt von über 4.500 g gegeben sei. Auch unter besonderer Berücksichtigung eines ausdrücklich geäußerten Wunsches der Klägerin zu 1) nach einer Sectio caesarea wäre im vorliegenden Fall in dem Entschluss zur vaginaloperativen Entbindung definitiv kein ärztlicher Behandlungsfehler anzunehmen.

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Die Indikation zur vaginaloperativen Geburtsbeendigung sei von dem Beklagten zu 2) korrekt festgestellt worden. Der Eintritt einer Schulterdystokie sei für den Beklagten zu 2) aufgrund der Anamnese der Klägerin zu 1) nicht vorhersehbar gewesen.

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Auch die Anlegung einer Episiotomie sei ärztlich behandlungsfehlerfrei. Bei einer vaginaloperativen Entbindung sollte bereits im Regelfall eine Episiotomie angelegt werden. Jedoch gerade aufgrund der notwendigen Lösung des hinteren Armes der Klägerin zu 2) sei die erweiterte medio-laterale Episiotomie durch den Beklagten zu 2) indiziert gewesen. Dass dem Beklagten zu 2) ohne gravierende bleibende Schäden der Klägerin zu 2) die Lösung des hinteren Armes gelungen ist, hebt der Sachverständige als anerkennend hervor.

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Auch die Behandlung des paravaginalen Hämatoms zwischen 40 und 85 Minuten postpartal sei dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden. Das Hämatom sei noch während der Observation im Operationssaal erkannt worden. Die durchgeführte Revision entspreche dem medizinischen Standard.

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Die bei der Klägerin zu 2) gezeigten rezidivierenden Hypoglykämien seien entsprechend dem medizinischen Standard durch intravenöse Gabe von Glukose- und Elektolytlösungen behandelt worden. Kindliche Plexuslaesionen seien zu mindestens 50% auch Folge unvermeidlicher antepartaler oder intrapartaler Ereignisse ohne Schulterdystokie. Demnach sei jede zweite kindliche Plexuslaesion nicht auf das Geburtsmanagement zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare Faktoren. Nach dem abschließenden Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums der Beklagten zu 1) sei bei der Klägerin zu 2) von einer guten Prognose mit weitgehender Restitutio ad integrum auszugehen. Danach seien keine weitreichenden bleibenden Schäden der Klägerin zu 2) zu erwarten.

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Zusammenfassend verneint der Sachverständige einen ärztlichen Behandlungsfehler und kann weder in der Gewichtsermittlung noch in den übrigen Umständen eine Indikation zur Sectio caesarea feststellen. Es habe sich insoweit um eine zügige Entbindung gehandelt, die auch aufgrund der Risiken einer Sectio caesarea zu einer Indikation einer vaginaloperativen Entbindung geführt habe und nicht zu einer sekundären Sectio caesarea. Die Vakuumextraktion und Manipulationen unter der Geburt seien lege artis durchgeführt worden. Insbesondere ergebe sich auch aus der Anlegung einer Episiotomie keine risikobetreffende Gleichstellung zu einer Sectio caesarea, die auch aus zurückschauender Betrachtung zu keinem Zeitpunkt indiziert gewesen sei.

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Die Kammer hegt keinen Zweifel an der Qualität des eingeholten Gerichtsgutachtens. Es ist nicht nur in sich gut verständlich und gewissenhaft ausgearbeitet, sondern es wurde auch von dem sachverständigen Chefarzt Prof. Dr. med. D anschaulich und überzeugend erläutert.

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Nach alledem ist eine Haftung der Beklagten aus einer fehlerhaften Behandlung der Klägerinnen nicht begründet, so dass die Klage abzuweisen war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.