Pferdekauf: Kein Nachweis eines unbedingten Kaufvertrags; Berittkosten nicht geschuldet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte den Kaufpreis für ein Springpferd, der Beklagte widerklagend Ersatz von Beritt-, Unterbringungs- und Pflegekosten. Das LG sah die unterzeichnete Vereinbarung wegen widersprüchlicher Formulierungen als objektiv mehrdeutig an und wertete die Zeugenaussagen als nicht hinreichend klärend. Den Beweis eines unbedingten (nicht bedingten) Kaufvertrags trug die Klägerin und führte ihn nicht. Für Kostenersatz fehlte es an Darlegung und Beweis einer Entgeltabrede; zudem bestand ein Rechtsgrund in der getroffenen Betreuungsregelung, sodass auch Bereicherung/GöA nicht griffen.
Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Kostenersatz wurden mangels Nachweises eines unbedingten Kaufs bzw. einer Entgeltabrede abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Vertragsurkunde objektiv mehrdeutig, ist sie nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Interessenlage sowie Treu und Glauben auszulegen; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind.
Wer Rechte aus einem behaupteten unbedingten Vertragsschluss herleitet, trägt die Beweislast dafür, dass die Einigung nicht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung steht.
Lässt sich nach Beweisaufnahme nicht klären, ob ein unbedingter Kaufvertrag geschlossen wurde, geht die verbleibende Ungewissheit zu Lasten der beweisbelasteten Partei.
Ein Anspruch auf Vergütung für Unterbringung, Pflege und Beritt setzt eine entsprechende Entgeltvereinbarung oder eine nachträgliche Änderungsabrede voraus; fehlt es daran, scheidet ein Zahlungsanspruch aus.
Besteht für Aufwendungen ein vertraglicher Rechtsgrund, sind bereicherungsrechtliche Ansprüche und Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich ausgeschlossen; zudem verdrängen vertragliche Abreden Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Tenor
1.
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 60 % und dem Beklagten zu 40 % auferlegt.
3.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Eigentum an dem Springpferd B le C und die Kosten für Beritt, Unterbringung und Pflege dieses Pferdes.
Die Klägerin erwarb das Pferd, welches sehr gute Anlagen hatte, aber noch unausgebildet war, im Januar 2006. Die Ausbildung des Pferdes bereitete Schwierigkeiten. Nachdem zunächst der Bereiter I mit dem Pferd gearbeitet hatte, brachte die Klägerin es am 28.11.2006 zu dem Beklagten. Dieser sollte das Pferd einige Zeit betreuen, sodann sollte das Pferd nach Möglichkeit für 14.000 € verkauft werden. Als Entgelt für Beritt, Unterkunft und Pflege des Pferdes vereinbarten die Parteien 600,- € für vier Wochen. Nach etwa zwei Wochen äußerte der Beklagte selbst ein grundsätzliches Interesse an dem Erwerb des Pferdes. Er hätte zu diesem Zeitpunkt jedoch den im Raume stehenden Kaufpreis von 14.000 € nicht zahlen können. Außerdem waren die Parteien unsicher bzgl. des Zustandes des Kapalgelenkes des Pferdes. Daraufhin holte die Klägerin den Rat weiterer Reiterkollegen ein und übermittelte dem Beklagten am 18.12.2006 per Fax folgenden Vertragsentwurf:
"Kaufbedingungen für das Pferd ......
Das o.g. Pferd soll zu einem Festpreis von 14.000 € verkauft werden. Für den Fall, dass Herr L das Pferd kaufen möchte, gelten folgende Bedingungen.
1.
12.000 € sind je nach Liquidität in Raten an die Verkäuferin zu zahlen, jedoch bis spätestens ........... .
Änderungen sind mit dem Verkäufer abzustimmen.
2.
2.000 € werden als Vorauszahlung für Beritt und Reitstunden eines vom Verkäufer gewählten Pferdes angerechnet. Die Kosten für einen Monat Vollberitt werden mit 600 € und die Kosten für eine Reitstunde werden mit ......... € beziffert.
3.
Das Pferd geht nach Zahlung der Kaufsumme in den vollen Besitz des Käufers über. Der Käufer übernimmt aber ab ............ alle Kosten und alle Risiken für das Pferd.
4.
Wird das Pferd vor Beendigung der Ratenzahlung an Dritte verkauft, ist die Restsumme sofort fällig und der Verkäufer ist an einem gewinnbringenden Verkauf mit ............ % beteiligt.
5.
Das Pferd wurde im Januar 2006 einer umfassenden Ankaufsuntersuchung in der Klinik I unterzogen. Alle Untersuchungsergebnisse werden dem Käufer zur Verfügung gestellt. Es steht dem Käufer frei, eine aktuelle Untersuchung auf seine Kosten vorzunehmen.
6.
Anfang Januar wird Dr. T ausführlich das Ankaufsprotokoll erläutern und sich die Hufbeschaffenheit /Schwellung am Karpalgelenk vorne ...... anschauen und begutachten.
Vom 19.12.2006 bis zum 28.12.2006 stellte die Klägerin ein zweites Reitpferd bei dem Beklagten ein, da sie in den Urlaub fuhr. Am 9.1.2007 trafen sich die Parteien gemeinsam mit dem Tierarzt Dr. T in der Reitanlage des Beklagten. Herr Dr. T erläuterte zunächst die "alte" Ankaufsuntersuchung der Tierklinik I von Januar 2006 und untersuchte sodann das Karpalgelenk des Pferdes, dessen Zustand er als unbedenklich einstufte. Anschließend füllten die Parteien in dem Fax mit dem Vertragsentwurf der Klägerin die verbliebenen Lücken aus, wie aus Bl. 7 d. A. ersichtlich. Insbesondere wurde der Zahlungszeitpunkt auf "spätestens August 2007" festgelegt und als Gefahrübergang der 9.1.2007 eingetragen. Dabei versahen die Parteien Ziffer 3. des Entwurfs mit dem Zusatz "*1" und fügten folgende Klausel ein:
"Das Pferd wird in Höhe von 14.000 € lebensversichert. Die Kosten werden im ersten halben Jahr geteilt (50 % I2/ 50% L). Das Pferd ist am 9.1.2007 von Dr. T untersucht und für gesund befunden worden."
Sodann unterzeichneten beide Parteien das Schriftstück, die Klägerin über einem Strich, unter dem "Verkäufer" stand, und der Beklagte über einem Strich, unter dem "Käufer" stand.
Die von der Lebensgefährtin des Beklagten angeschriebene Versicherung war jedoch nicht bereit, das Pferd auf Basis der alten, Anfang 2006 erstellten Röntgenaufnahmen zu versichern. Noch bevor neue Aufnahmen erstellt und das Pferd versichert werden konnte, verletzte es sich im weiteren Verlauf so stark, dass eine Versicherung nicht mehr in Betracht kam. Hierüber in Kenntnis gesetzt, vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun habe, da das Pferd bereits verkauft worden sei. Das Pferd verblieb zunächst weiter bei dem Beklagten, wo es zwischenzeitlich schwer erkrankte.
Die Klägerin behauptet bzw. ist der Auffassung, dass am 9.1.2007 bereits ein vorbehaltloser Kaufvertrag über das Pferd zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Entsprechend sei der Vertragsentwurf komplettiert und unterzeichnet worden, lediglich habe man vergessen, in der Präambel den Satz "Für den Fall, dass .... " zu streichen. Die in dem Zusatz erwähnte Versicherung sei zwar im Interesse beide Parteien gewesen, weshalb sich die Klägerin auch an ihr habe beteiligen wollen. Jedoch sei der Kaufvertrag unabhängig von der Versicherung zustande gekommen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.820,- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 461,60 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
Er behauptet, dass er am 9.1.2007 unter keinen Umständen einen Kaufvertrag habe schließen wollen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Ein Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt sei ersichtlich wirtschaftlicher Unsinn gewesen, da er nach so kurzer Zeit die Eignung und den Wert des Pferdes noch gar nicht habe beurteilen können. Vielmehr habe er sich bis August 2007 Zeit zur Entscheidungsfindung nehmen wollen. Soweit er in dem Vertrag eine Zahlung bis August 2007 zusage, gelte dies nur für den Fall, dass bis dahin ein Kauf zustande käme. Hinsichtlich des Geldes sei er davon ausgegangen, dass er es ggf. bis August zusammenbekommen hätte, auch hätte man ja immer noch einen späteren Zahlungszeitpunkt vereinbaren können. Am 9.1.2007 sei es jedenfalls nur darum gegangen, dass die Klägerin etwas in die Hand bekommen sollte, um ihrem insoweit drängenden Ehemann glaubhaft machen zu können, dass nun keine Kosten mehr für das Pferd anfielen. Während der "Bedenkzeit" bis August 2007 habe er das Pferd nämlich in jedem Falle unentgeltlich bereiten und verpflegen wollen, quasi als Gegenleistung für die Chance, das Pferd bei Gefallen erwerben zu können. Daher habe er auch gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung ab dem 9.1.2007 durchaus "alle Kosten" für das Pferd übernehmen wollen. Wegen des beiden Parteien gegenwärtigen Verletzungsrisikos des Pferdes habe er jedoch gerade nicht zu dem genannten Zeitpunkt auch "alle Risken" übernehmen wollen. Daher habe man hinter die Ziffer 3. mithilfe des "*1" den Zusatz mit der Versicherung aufgenommen. Die Versicherung habe im Interesse beider Parteien das Risiko der Verletzung des Pferdes abdecken sollen. Er selbst habe sich an der Versicherungssumme beteiligen wollen, weil die Klägerin wegen der Kosten des Pferdes und ihres Ehemannes so sehr geweint habe, und weil die Versicherung ja auch in seinem eigenen Interesse gestanden habe, da für den Fall der Verletzung des Pferdes aus der Prämie auch die Kosten für den Beritt und die Pflege des Pferdes erstattet werden sollten. Dass er die Vereinbarung als "Käufer" unterzeichnet habe, habe er nicht bemerkt bzw. wegen seiner klaren und auch der Klägerin bekannten Interessenlage als nicht so bedeutsam angesehen. Hilfsweise behauptet der Beklagte, dass er in dem Fall, in dem die Vereinbarung als Kaufvertrag auszulegen wäre, dieser Kaufvertrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung gestanden habe, dass die Versicherung auch zustande komme.
Der Beklagte ist zudem der Auffassung, dass er, nachdem nun ein Kauf endgültig gescheitert sei, doch die Kosten für Beritt, Unterkunft, Pflege und Versorgung des Pferdes von der Klägerin ersetzt verlangen könne. Diese betrügen für die Zeit bis August 2007 4.647,54 € und für die Zeit ab August 2007 3.333,31 €.
Widerklagend beantragt der Beklagte daher,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 7.980,85 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage.
Sie ist der Auffassung, schon deshalb für die Kosten des Pferdes nicht mehr aufzukommen zu müssen, weil ihr das Pferd seit dem 9.1.2007 nicht mehr gehöre.
Das Gericht hat die Parteien im Termin vom 28.4.2008 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen I2, H und Dr. T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Klage und Widerklage sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zahlung von 13.820 € als Kaufpreis für das Pferd B le C verlangen.
Denn sie konnte nicht nachweisen, dass die Parteien am 9.1.2007 einen unbedingten Kaufvertrag über das Pferd abgeschlossen haben.
Die von der Klägerin vorgelegte Vertragsurkunde ist zunächst objektiv mehrdeutig.
Dabei sprechen die Eintragung von Kaufpreis, spätestem Zahlungszeitpunkt und wirtschaftlichem Übergang sowie die Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Parteien als "Käufer" und "Verkäufer" objektiv stark für das Vorliegen eines Kaufvertrages. Die Präambel "Für den Fall, dass Herr L das Pferd kaufen möchte" spricht hingegen objektiv gegen das Vorliegen eines endgültigen Kaufvertrags.
Die Vertragsurkunde ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszulegen. Dabei muss das Gericht beachten, dass die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Rolle der jeweiligen Vertragspartei unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien und der Grundsätze von Treu und Glauben zu erfolgen hat. Der Wille der Parteien muss sich zumindest noch andeutungsweise der Vertragsurkunde entnehmen lassen, darf also nicht völlig unvereinbar mit dem Wortlaut der Vereinbarung sein. Außerdem darf das Gericht für die Auslegung nur erwiesene außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:
Die Darstellungen beider Parteien lassen sich noch mit dem Wortlaut der Urkunde vereinbaren.
Hinsichtlich der klägerischen Darstellung gelingt dies relativ leicht, wenn man berücksichtigt, dass die Vereinbarung auf dem Entwurfsfax durch Ausfüllung der im Entwurf vorhandenen Lücken erfolgte, und unterstellt, dass im Eifer des Gefechts schlichtweg vergessen wurde, die Präambel mit dem Satz "Für den Fall, dass ..." zu streichen.
Hinsichtlich der Darstellung der Beklagten gelingt die Vereinbarung mit dem Wortlaut der Urkunde, wenn man zu den Worten "Käufer" oder "Verkäufer" jeweils den Zusatz "der potentielle" hinzudenkt und bei Ziffer 1 hinter das Wort "jedoch" gemäß der Präambel die Worte "für den Fall des Kaufs" hinzudenkt.
Auch die Zusatzvereinbarung bzgl. der Versicherung hat für beide Parteien sowohl für den Fall eines Verkaufs als auch für den Fall, dass noch kein endgültiger Kaufvertrag geschlossen werden sollte, durchaus Sinn. Für den Fall des Verkaufs liegt die Versicherung schon im Hinblick auf das Zahlungsziel und den damit verbundenen Eigentumsvorbehalt im Interesse der Klägerin, und ebenso im Interesse des Beklagten als des anwartschaftsberechtigten künftigen Eigentümers. Für den Fall, dass noch kein Kauf vereinbart wurde, liegt der Abschluss der Versicherung im Interesse der Klägerin als Noch-Eigentümerin; ebenso hat der Beklagte eine nicht ganz fernliegende Motivation für den Abschluss bzw. die Beteiligung an der Versicherung angegeben.
Es kommt also darauf an, ob außerhalb der Urkunde liegende Umstände – insbesondere die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen - eine klare Beurteilung der Frage, ob ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ermöglichen.
Dies ist im Ergebnis nicht der Fall.
Zwar hat der Zeuge I2 angegeben, dass nach der körperlichen Untersuchung des Pferdes durch den Tierarzt und der Trabeprobe für den Beklagten "alles klar" gewesen sei und der Beklagte sogar ausdrücklich geäußert habe, dass er das Pferd nun kaufen wolle. Jedoch ist der Zeuge nach eigenen Angaben wieder gefahren, bevor der Kaufvertrag tatsächlich schriftlich fixiert wurde, und hatte auch keine konkreten Vorstellungen von den Modalitäten des Kaufvertrags. Damit ist die Aussage des Zeugen für den Abschluss eines unbedingten Kaufvertrages nicht ergiebig.
Die Aussage der Zeugin H spricht insoweit gegen den Abschluss eines Kaufvertrages, als die Zeugin mit eindringlichen Worten geschildert hat, wie risikoreich und wirtschaftlich sinnlos zum streitbefangenen Zeitpunkt ein endgültiger Kauf des Pferdes gewesen wäre. Allerdings ist aus der Aussage der Zeugin nicht klar geworden, inwieweit die durchaus nachvollziehbaren Bedenken des Beklagten und der Zeugin auch gegenüber der Klägerin kommuniziert wurden. Die Zeugin gab an, dass man durchaus etwas Schriftliches für den Ehemann der Klägerin schaffen wollte; an den Begriffen "Käufer" und "Verkäufer" habe sie sich zwar gestört, aber letztlich darauf vertraut, dass allen Beteiligten klar wäre, dass ein endgültiger Kauf nicht habe gemeint sein können. Insofern ist die Aussage der Zeugin H ebenfalls weder positiv noch negativ ergiebig für das Beweisthema.
Auch der Zeuge Dr. T hat nicht konkret angeben können, ob die Parteien sich nun auf einen unbedingten Kaufvertrag geeinigt haben oder nicht. Er ist ebenfalls vor dem eigentlichen Vertragsschluss abgefahren und konnte zur Motivation des Beklagten zwar ein Kaufinteresse angeben, welches auch zu der tierärztlichen Untersuchung geführt habe, jedoch nicht sicher angeben, ob am 9.1.2007 ein endgültiger und unbedingter Kaufvertrag zustande kam oder nicht.
Im Ergebnis ist jedenfalls der Beweis für einen unbedingten Kaufvertrag nicht geführt. Da beiden Parteien der Abschluss der Vereinbarung über die Versicherung so wichtig war, ist ohne weiteres möglich, dass auch dann, wenn die Vereinbarung als Kaufvertrag zu werten wäre, dieser Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der Versicherung stand, wie der Beklagte hilfsweise vorgetragen hat, oder auch unter der – nachfolgend eingetretenen - auflösenden Bedingung der Nichtversicherbarkeit des Pferdes. Beweisbelastet ist vorliegend die Klägerin als diejenige Vertragspartei, die sich auf den Abschluss eines nicht aufschiebend bedingten Kaufvertrags beruft und hieraus Rechte als Verkäuferin ableiten möchte (vgl. BGH NJW 1085, 497 f.; NJW 2002, 2862 f.).
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Widerklage war ebenfalls abzuweisen, da der Beklagte nicht darlegen und beweisen konnte, dass die Parteien für den Zeitraum ab dem 9.1.2007 eine Entgeltpflicht bzgl. Unterkunft, Pflege und des Beritt des Pferdes vereinbart haben.
Für den Zeitraum bis August 2007 hat der Beklagte vielmehr vorgetragen, dass die genannten Leistungen kostenlos erbracht werden sollten, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte das Pferd später käuflich erwerben würde oder nicht. Gerade diese Entgeltfreiheit war nach der Darstellung des Beklagten das zentrale Element der Vereinbarung vom 9.1.2007 und sollte die Gegenleistung dafür darstellen, dass der Beklagte die Chance erhielt, das Pferd vor allen andern Interessenten zu prüfen und zu erwerben. Da die Entgeltfreiheit nicht von dem Zustandekommen des Kaufvertrages abhängen sollte, ist auch nicht ersichtlich, dass die Entgeltfreiheit ebenfalls – zumindest im Hilfsvortrag – unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung stehen sollte. Die Parteien haben zwar darüber gesprochen, dass sich der Beklagte bei einer Verletzung des Pferdes aus der Versicherungsleistung schadlos halten könnte, sie haben jedoch nicht darüber gesprochen, dass in dem Fall, dass die Versicherung nicht zustande käme, Kosten für die Unterbringung, die Pflege und den Beritt des Pferdes von der Klägerin nacherhoben werden sollten. Im übrigen ist durch die Verletzung des Pferdes und die Nichtversicherbarkeit die von dem Beklagten dargelegte "Chance", die die Entgeltfreiheit rechtfertigte, auch noch nicht endgültig erloschen, so dass auch die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung nicht gemäß § 313 BGB entfallen ist oder der Vertrag nach dieser Norm anzupassen wäre.
Für den Zeitraum nach August 2007 ist von dem Beklagten keine Änderung der bisherigen Vereinbarungen und keine Verständigung der Parteien auf ein Entgelt für die Leistungen des Beklagten vorgetragen worden. Die Parteien haben vielmehr alles so weiterlaufen lassen, wie es bis August 2007 war. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass er die weitere Pflege des Pferdes nunmehr nur noch gegen Entgelt erbringen würde. Daher bleibt es im Grundsatz bei der entgeltfreien Betreuung des Pferdes durch den Beklagten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruchs können ebenfalls nicht festgestellt werden, da insoweit der Beklagte beweisen müsste, dass die Aufwendungen für das Pferd ohne Rechtsgrund zugunsten der Klägerin erfolgten. Hingegen findet sich der Rechtsgrund für die Betreuung in Ziffer 3 des Vertrages vom 9.1.2007. Ferner war im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu klären, ob ein Kaufvertrag zustande kam oder nicht, so dass die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte als anwartschaftsberechtigter Käufer im eigenen Interesse gehandelt hat.
Aus demselben Grund sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ersichtlich.
Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestehen nicht, da hier der Vorrang der vertraglichen Abrede greift.
Auch die Widerklage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.
Streitwert: 21.798,85 EUR.