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Landgericht Hagen·9 O 24/06·02.11.2006

Schadensersatz wegen nicht gezeugtem Fohlen mangels Kausalität abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Leasing)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil eine vereinbarte Deckung ihrer Stute in der Fohlenrosse nicht zu einer Trächtigkeit führte. Das LG Hagen weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass eine erfolgte Deckung keine Anscheinsvermutung für eine erfolgreiche Befruchtung bzw. Geburt begründet und damit die behauptete Kausalität für den Schaden fehlt. Mangels Hauptanspruch sind auch Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen nicht gezeugtem Fohlen als unbegründet abgewiesen (fehlende Kausalität, keine Anscheinsvermutung für Befruchtung)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen des Ausbleibens eines Fohlens setzt voraus, dass die Pflichtverletzung kausal für das Ausbleiben der Befruchtung und der anschließenden Trächtigkeit bzw. Geburt ist.

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Aus einer Deckung einer Stute, auch innerhalb der Fohlenrosse, folgt nicht die Anscheinsvermutung einer erfolgreichen Befruchtung; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs begründet keinen Ersatzanspruch.

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Frühere wiederholte erfolgreiche Begattungen rechtfertigen keine allgemeine Vermutung, dass jede spätere Deckung ebenfalls zur Trächtigkeit führt.

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Soweit Erstattungsansprüche für mit der erwarteten Geburt verbundene Mehrkosten geltend gemacht werden, gelten dieselben Kausalitätsanforderungen wie für den Hauptschaden.

Relevante Normen
§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Leasingvertrages.

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Die Klägerin ist Eigentümerin der Stute American Quarter Horse mit dem Namen "Q F". Die Parteien hatten eine Zusatzvereinbarung zu einem Leasingvertrag geschlossen, wonach die Stute der Klägerin in der Zeit vom 28.2.2004 bis zum 30.6.2005, und zwar in der Zeit der sog. Fohlenrosse, die eine besonders empfängliche Zeit für die Begattung beschreibt und etwa 9 Tage nach der Entbindung eines Fohlens einsetzt, von der Beklagten zur Deckstation Gestüt Haus L gebracht und dort von einem Hengst der Beklagten gedeckt werden sollte. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 21 d. A. verwiesen.

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Da die Stute Q F schwanger war, teilte die Klägerin der Beklagten per e-mail am 13.6.2005 mit, dass die Stute gedeckt werden sollte, und zwar vom Hengst T T . Die Stute Q F brachte am 24.6.2005 ein Fohlen zu Welt. Am 8.7.2005 brachte die Beklagte die Stute zur Deckstation. Die Stute ließ sich bis einschließlich dem 10.7.2005 vom Hengst der Beklagten nicht decken. Am Abend des 10.7.2005 holte die Beklagte die Stute wieder ab. Ein erneuter Deckversuch unterblieb, weil nach Auffassung der Klägerin die Deckzeit ohnehin mit Ablauf des 30.6. des Jahres abgelaufen sei.

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Die Beklagte wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 19.9.2005 ohne Erfolg zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.240 € bis zum 1.10.2005 aufgefordert.

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Die Klägerin begehrt nun mit der Klage Schadensersatz wegen entgangenen Verkaufserlöses eines nicht gezeugten und geborenen Fohlens der Stute Q F in der Decksaison 2005 in Höhe von 4.000 € sowie Mehraufwendungen für die Unterbringung eines Hengstes in Höhe von 1.240 € und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10 €.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig. Dazu behauptet sie, die Beklagte habe die Stute nicht rechtzeitig, nämlich in der Zeit der Fohlenrosse, zur Deckstation gebracht. Außerdem sei die Stute nicht wie vereinbart von der Beklagten nur zu Zuchtzwecken, sondern auch als Reitpferd eingesetzt worden.

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Durch den späten Transport erst 14 Tage nach der Entbindung des Fohlens zur Deckstation habe die Beklagte dafür gesorgt, dass die Stute hektisch und nicht deckbereit gewesen sei. Bisher hätten die Stuten der Klägerin regelmäßig erfolgreich in der Fohlenrosse gedeckt werden können.

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Fohlen der Rasse American Quarter Horse könnten ein Verkaufspreis von bis zu 5.500 € erzielen. Die zusätzlichen Unterbringungskosten für den Hengst seien erforderlich gewesen, da dieser nicht wie ursprünglich geplant mit der Stute und dem Fohlen zusammen bei der Klägerin habe untergebracht werden können, sondern nun 8 Monate separat habe untergebracht werden müssen, was zusätzliche Kosten in Höhe von 8 X 225 € verursacht habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.240 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen sowie 10 € vorgerichtlicher Mahnkosten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Stute Q F sei nur deshalb so spät zur Deckstation gebracht worden, weil der das Tier untersuchende Tierarzt erst zu diesem Zeitpunkt ein großes Follikel im rechten Eierstock festgestellt habe, was wiederum Voraussetzung für eine erfolgreiche Deckung gewesen sei. Hätte die Klägerin die Stute länger in der Deckstation belassen, hätte der Deckvorgang noch ordnungsgemäß und erfolgreich abgeschlossen werden können.

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Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 3.11.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m mit dem Leasingvertrag der Parteien. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre vertragliche Pflichten verletzt hat, jedenfalls wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal für den seitens der Klägerin behaupteten Schaden gewesen.

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Es besteht nämlich keine Anscheinsvermutung dafür, dass aus einer Deckung einer Stute selbst in der Fohlenrosse auch zwingend die erfolgreiche Befruchtung eines Follikels und damit die Schwangerschaft der Stute hervorgeht, die wiederum Voraussetzung für die Geburt eines Fohlens ist. Die Schwangerschaften von Stuten sind mit denen von Menschen durchaus vergleichbar, so dass unzweifelhaft nicht jede Begattung, selbst in der empfängnisbereiten Zeit, zu einer erfolgreichen Schwangerschaft führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stuten der Klägerin bisher regelmäßig in der Fohlenrosse schwanger geworden sind, da schon nach dem seitens der Klägerin unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch hierfür mehrere Begattungsversuche erforderlich waren. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt aber für die Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht.

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Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die behaupteten zusätzlichen Unterbringungskosten, da auch insoweit eine Anscheinsvermutung für die Geburt eines Fohlens Voraussetzung wäre.

21

Mangels Hauptforderung ist auch die Erstattung pauschalierter Mahnkosten unbegründet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.