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Landgericht Hagen·9 O 204/16·18.06.2018

Nutzungsentschädigung aus Kooperationsvertrag und Kündigung von Gesellschaft/Managementvertrag

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gGmbH verlangte vom Vereinsgesellschafter eine monatliche Nutzungsentschädigung wegen Finanzierungslücke sowie die Feststellung, dass ein Kooperations- und Gestattungsvertrag bis zur Eigenkündigung der gGmbH fortbestand. Das LG Hagen wies die Zahlungsanträge ab, weil § 3 des Kooperationsvertrags nur Verhandlungen über eine Entschädigung vorsieht und keine hinreichend bestimmten Kriterien für eine einseitige Leistungsbestimmung enthält. Der Feststellungsantrag zum Fortbestand des Kooperationsvertrags scheiterte am fehlenden Feststellungsinteresse. Auf Widerklage stellte das Gericht die wirksame Kündigung der Gesellschafterstellung und die ordentliche Kündigung des Managementvertrags fest; eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge wurde mangels Rückforderungsanspruchs abgewiesen.

Ausgang: Klage vollständig abgewiesen; Widerklage hinsichtlich der Feststellungen zur Beendigung von Gesellschafterverhältnis und Managementvertrag stattgegeben, Rückzahlungswiderklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Vertrag bei künftiger Kostenunterdeckung lediglich die Aufnahme von Verhandlungen über eine Nutzungsentschädigung vor, begründet dies ohne weitere Konkretisierung keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Entschädigungsbetrags.

2

Ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB setzt voraus, dass die geschuldete Leistung vertraglich zumindest rahmenmäßig bestimmbar ist; fehlt es an Kriterien für Umfang und Tragweite, scheidet eine Leistungsbestimmung aus.

3

Ein Feststellungsinteresse für die Klärung des Fortbestands eines Vertrags fehlt, wenn aus der begehrten Feststellung keine aktuellen Rechtsfolgen ableitbar sind und vorrangig eine bezifferbare Leistungsklage in Betracht kommt.

4

Eine im Vertrag vorgesehene Übermittlung der Kündigung „mittels eingeschriebenen Briefes“ ist im Zweifel als bloße Beweisform zu verstehen; die Wirksamkeit der Kündigung hängt dann vom Zugang der Erklärung ab.

5

Leistet der Schuldner trotz erkennbarer Zweifel an einer Zahlungspflicht und erklärt er die Zahlung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, kann der Empfänger nach Treu und Glauben annehmen, die Leistung solle unabhängig vom Bestehen einer Schuld endgültig verbleiben, sodass ein Bereicherungsrückforderungsanspruch ausgeschlossen sein kann.

Relevante Normen
§ 316 BGB i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB§ 92 Abs. 10 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Gesellschafterverhältnis des Beklagten bei der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 30.06.2015 beendet wurde.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Management-Vertrag vom 31.03.2006 zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2016 beendet wurde.

              Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 97 %, der Beklagte 3 %, mit Ausnahme der Kosten des Drittwiderbeklagten, die der Beklagte allein zu tragen hat.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH, deren Zweck es ist, das T zu pflegen und zu unterhalten sowie die Kunst, die Pflege und die Erhaltung von Kulturwerten zu fördern und eines oder mehrere Museen im T zu betreiben. Der Beklagte, der gemäß § 7 seiner Satzung durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, hat im T das T unterhalten. Im Jahr 2004 wurden dem Beklagten zu diesem Zweck von der NRW-Stiftung xxx in Höhe von 200.000,- EUR bewilligt. Wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf das Bewilligungsschreiben vom 10.03.2004 (Bl. 20 ff. d.A.), wegen der auszugsweise vorliegenden Satzung auf Bl. 314 der Akte verwiesen.

3

Am 12.08.2004 schlossen der Beklagte und der Drittwiderbeklagte als Eigentümer einen Kooperations- und Gestattungsvertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:

4

Vorbemerkung

5

„Dieser Vertrag dient dem Zweck, die weitere langfristige Zusammenarbeit von Eigentümer und Verein im Hinblick auf die dem Verein gewährten Finanzmittel der NRW-Stiftung zu regeln. […] die Vertragsparteien sind sich in dem […] Ziel einig, das Schloss […] sowie die Geschichte der noch heute bedeutenden Kaltwalzindustrie einer breiteren regionalen und überregionalen Öffentlichkeit näher zu bringen. […] Zu diesem Zweck werden der Eigentümer und der Verein die T gGmbH gründen und werden Gesellschafter werden. Diese GmbH soll u.a. die Förderung und Erhaltung des xxx sowie der Betrieb eines oder bei-der der dort vorhandenen Museen obliegen.

6

Der Verein wird mit der gGmbH einen Managementvertrag schließen, dessen Inhalt der Betrieb des xxx im T durch die GmbH sein wird.“

7

§ 3:

8

Nutzungsrecht des Vereins betreffend das Gebäude „.xxx“ ; derzeit keine Miete im Hinblick auf vom Verein getätigte nicht unerhebliche Aufwendungen  und Instandhaltung des Gebäudes auch in Zukunft.

9

Wörtlich:

10

„Für den Fall, dass zukünftig keine kostendeckende Betriebs- und Instandhaltungs-Kostenfinanzierung  der gesamten xxx möglich ist, werden die Parteien Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, eine angemessene Nutzungsentschädigung  für die Inanspruchnahme des Gebäudes xxx zu vereinbaren.“

11

§ 6:

12

Kündigung des Kooperationsvertrages innerhalb von 25 Jahren nur aus wichtigem Grund möglich, sofern die Zuschussmittel der NRW-Stiftung bestimmungsgemäß in Anspruch genommen worden sind.

13

Mögliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung werden dezidiert aufgeführt,  u.a. auch das Nicht-Zustandekommen oder Nicht-Bestehen des in der Vorbemerkung genannten Management-Vertrages.

14

§ 7:

15

[…]

16

„Sollte der laufende Betrieb am T in Organisation und Durchführung auf eine gemeinnützige Gesellschaft übergehen, werden beide Parteien durch geeignete Erklärungen dafür Sorge tragen und daran mitwirken, dass der Inhalt dieses Vertrages soweit möglich auch von der gemeinnützigen Gesellschaft beachtet wird und Rechte und Pflichten der Vertragspartner auf die gemeinnützige Gesellschaft übertragen werden können.“

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung des Kooperations- und Gestattungsvertrages verwiesen (Anlage K 4, Bl. 38 ff.).

18

In der Folgezeit wurden die Fördermittel durch die NRW-Stiftung ausgezahlt und bestimmungsgemäß verwendet. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Klägerin gegründet, deren Gesellschafter unter anderem der Beklagte und der Drittwiderbeklagte waren.

19

§ 15 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass jeder Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft kündigen kann, erstmals zum 31.12.2010. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde vom xxx (Bl. ccc ff. d.A.) Bezug genommen.

20

Die Klägerin schloss mit dem Drittwiderbeklagten als Eigentümer am xxx einen Nutzungsüberlassungsvertrag betreffend das Grundstück.

21

Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

22

§ 4:

23

Der xxxx nutzt das Gebäude „xxx“ im xxxx zum Zwecke des Betriebes des E3 aufgrund des nachstehend in § 5 Zi. 4a (Anmerkung: gemeint ist wohl § 5 Zi. 5a) genannten Kooperations-Gestattungsvertrages.

24

§ 5 Ziff. 5a):

25

Die Gesellschaft übernimmt für die Laufzeit dieses Vertrages sämtliche Rechte und Pflichten des Eigentümers aus den mit den nachstehend genannten Vereinen geschlossenen Kooperations- und Gestattungsverträgen. Im Einzelnen […]

26

a) Kooperations- und Gestattungsvertrag mit dem xxx Anlage x zu diesem Vertrag […]

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die in der Akte befindliche Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.

28

Ebenfalls am xxx schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Management-Vertrag mit auszugsweise folgendem Inhalt:

29

§ 1

30

„1. Ab dem xxxx übernimmt die GmbH vom xxx den Betrieb des xxx. […]

31

§ 7

32

1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Jahresende gekündigt werden.

33

2. Die GmbH ist berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ihr aus wirtschaftlichen Gründen der Betrieb des L nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

34

3. Der L kann ebenfalls diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die notwendige Kostenerstattung für den Betrieb des xxx durch die GmbH nicht mehr möglich ist.

35

4. Das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus sonstigem wichtigen Grund bleibt unberührt.“

36

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde, Anlage K 6, Bl. 56 ff. d.A. verwiesen.

37

Am 22.04.2015 trat der Eigentümer und Drittwiderbeklagte mit dem Ziel an den Beklagten heran, eine Einigung über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung herbeizuführen. Dies müsse unter den Gesellschaftern der gGmbH, zu denen auch der xxx gehöre, ein gemeinsames Anliegen sein, da die gGmbH vor der Zahlungsunfähigkeit stehe. Der Drittwiderbeklagte schlug bei E Gelegenheit eine monatliche Zahlung in Höhe von 2.600,- EUR inklusive Nebenkosten bei Ablösung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem xxxx vor.

38

Der Vorstandsvorsitzende des Beklagten antwortete hierauf mit Schreiben vom 08.05.2015 und erklärte unter anderem, Mietzahlungen kämen mittelfristig nicht in Betracht.

39

Mit Schreiben vom 30.06.2015 sprach der Beklagte die Kündigung seines Gesellschaftsverhältnisses betreffend die Klägerin zum Ende des Kalenderjahres 2015 aus.

40

Mit Schreiben vom 27.11.2015 erklärte der Beklagte auch die Kündigung des Management-Vertrages zum 31.12.2016.

41

Ab dem 15.06.2016              zahlte der Beklagte eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 630,- EUR monatlich. Vorausgegangen war ein Schreiben des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten vom gleichen Tage, in dem E erklärte, die Zahlung der Nutzungsentschädigung erfolge ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 78 d.A.) verwiesen. Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von 4.410 EUR gezahlt.

42

Mit Schreiben vom 30.01.2017 sprach der Beklagte die Kündigung des Kooperations- und Gestattungsvertrages mit sofortiger Wirkung aus.

43

Die Klägerin ihrerseits erklärte mit Schreiben vom 24.02.2017 ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Kooperations- und Gestattungsvertrages.

44

Zwischenzeitlich ist das vom Beklagten betriebene xxx im T geschlossen worden. Das xxx ist in das xxx umgezogen.

45

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne aufgrund des Kooperations- und Gestattungsvertrages ab Januar 2016 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.041,67 EUR von dem Beklagten verlangen. Hierzu behauptet sie, für das Jahr 2016 bestehe nach dem Wirtschaftsplan eine Finanzierungslücke in Höhe von 24.500,- EUR. Diese – so meint die Klägerin- sei vom Beklagten aufzufangen, so dass sich bei einer monatlichen Umlage ab Januar 2016 ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 2.041,67 EUR ergebe. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend, wobei sie sich für die Monate Juni und Juli 2016 eine Zahlung des Beklagten in Höhe von jeweils 630,- EUR anrechnen lässt und hiernach für die Monate Januar bis Juli 2016 noch einen Gesamtbetrag von 13.031,69 EUR verlangt.

46

Betreffend die Kündigung des Management-Vertrages durch den Beklagten ist die Klägerin der Ansicht, § 7 des Management-Vertrages sei im Zusammenhang mit den übrigen vertraglichen Regelungen so zu lesen, dass bis zum Ablauf der Bindungsfrist der xxx für die Beendigung des Management-Vertrages genauso ein wichtiger Grund vorliegen müsse, wie dies für eine Beendigung des Kooperations- und Gestattungsvertrages der Fall sei, also die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei

47

Die Klägerin beantragt,

48

1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.031,69 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

49

2.       den Beklagten zu verurteilen, beginnend mit dem 15.08.2016 künftig monatlich jeweils bis zum 15. eines jeden Kalendermonats an die Klägerin 2.041,67 EUR zu zahlen, dies bis zum 31.12.2031.

50

3.       festzustellen, dass der Kooperations- und Gestattungsvertrag vom 12.08.2004 zwischen dem Beklagten und der Klägerin, in welchen diese anstelle des ursprünglichen Vertragspartners xxxxx eingetreten ist, nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.01.2017 beendet wurde, sondern bis zum 24.02.2017 fortbestand.

51

Der Beklagte beantragt,

52

              Die Klage abzuweisen,

53

hilfsweise für den Fall, dass der Abweisungsantrag hinsichtlich des Klageantrages zu 3) abgewiesen wird,

54

festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Ausübung eines Rechts auf außerordentliche Kündigung des Gestattungs- und Kooperationsvertrages vom 12.08.2004 gemäß dessen § 6 Absatz 4 vorgelegen haben.

55

Widerklagend beantragt der Beklagte,

56

1.       Die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die als „Nutzungsentschädigung“ gezahlten Beträge in Höhe von derzeit insgesamt 4.410,- EUR zuzüglich etwaig weiterer, noch erfolgender Zahlungen in diesem Zusammenhang nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zurückzuzahlen,

57

2.       festzustellen, dass das Gesellschafterverhältnis des Beklagten bei der Klägerin wirksam durch Kündigung vom 30.06.2015 beendet sowie

58

3.       der Management- Vertrag vom 31.03.2006 zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Wirkung zum 31.12.2016 gekündigt wurde.

59

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,

60

              Die Widerklage abzuweisen.

61

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf dieIE zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

63

1.

64

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis Juli 2016 nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht aus § 3 des Kooperationsvertrages, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin überhaupt in den Vertrag eingetreten ist und ob eine Unterdeckung im Sinne von Ziff. 3 des Kooperationsvertrages tatsächlich gegeben ist.

65

Nach seinem Wortlaut folgt aus § 3 des Kooperationsvertrages nur ein möglicher Anspruch auf Vereinbarung einer solchen Entschädigung, nicht aber auf Zahlung eines konkreten Entschädigungsbetrages.

66

Haben die Parteien die Festlegung des Leistungsgegenstandes – wie hier in § 3 des Kooperationsvertrages –  späterer Einigung vorbehalten, kann die Auslegung des Vertrages zwar ergeben, dass im Falle der Nichteinigung eine einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 316 BGB erfolgen kann, die gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Der Wille der Parteien kann auch darauf gerichtet sein, dass bei Scheitern der vorgesehenen Einigung unmittelbar das Gericht entscheiden soll. Die Parteien verzichten in einem solchen Falle darauf, dass zunächst außerhalb einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Leistungsbestimmung durch eine Partei erfolgt, und können zulässigerweise sofort die gleiche richterliche Entscheidung verlangen, wie sie in Abs. 3 S. 2 vorgesehen ist. Eine solche Regelung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden; sie kann schlüssig erklärter Vertragsinhalt sein. Abs. 3 S. 2 eröffnet dem Gläubiger dann einen einfachen Weg, um zur Bestimmung der Leistung zu gelangen. Er kann danach sogleich auf Erfüllung der nach seiner Ansicht geschuldeten Leistung klagen; eine vorherige Klage auf Feststellung dessen, was billigem Ermessen entspricht, oder auf Zustimmung dazu bedarf es nicht (MüKoBGB/Würdinger BGB § 315).

67

Jedoch setzt die Annahme eines Leistungsbestimmungsrechts stets voraus, dass die Leistung bestimmbar ist, d.h. im Vertrag rahmenmäßig festgelegt ist (vgl. Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 315 Rdnr. 11; Gottwald, in: MünchKomm, § 315 Rdnr. 7). Die Bestimmungsbefugnis muss eingrenzbar sein, die Unbestimmtheit darf kein Ausmaß annehmen, dass ihre Tragweite und der Leistungsumfang nicht feststellbar sind (vgl. BGHZ 55, 248 (250) = NJW 1971, 653).

68

Gemessen hieran vermag die von der Klägerin herangezogene Klausel in § 3 des Kooperationsvertrages ein Leistungsbestimmungsrecht nicht zu begründen. Denn die Klausel ist jedenfalls zu unbestimmt, um Grundlage einer Leistungsbestimmung zu sein.

69

Soweit die Klausel die Aufnahme von Verhandlungen an eine Kostenunterdeckung des xxx anknüpft, kann hieraus zunächst nicht der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen der Parteien der gesamte Fehlbetrag vom Beklagten ausgeglichen werden sollte. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es der Aufnahme von Verhandlungen nicht bedurft, sondern es hätte nahegelegen, sogleich vertraglich niederzulegen, dass der gesamte Fehlbetrag vom Beklagten aufzubringen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Unterdeckung nach dem Willen der Parteien lediglich den Anlass begründen sollte, über eine Beteiligung des Beklagten zu verhandeln, nicht aber deren Höhe bestimmen sollte. Nach welchen Kriterien jedoch eine Beteiligung des Beklagten im Fall einer Unterdeckung erfolgen sollte, ist nicht ansatzweise geregelt oder sonst ersichtlich, so dass der Vertrag zu lückenhaft ist, um eine sinnvolle Vertragsergänzung vorzunehmen.

70

2.

71

Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in bezifferter Höhe für die Monate ab August 2016, wie die Klägerin sie mit dem Antrag zu 2) geltend macht.

72

3.

73

Der mit dem Antrag zu 3) verfolgte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse der Klägerin.

74

Ein solches ergibt sich zunächst nicht schon aus einem bei Unwirksamkeit der Kündigung – sei es auch nur für kurze Zeit - fortbestehenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Denn wie oben ausgeführt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht zu.

75

Die Klägerin selbst hat im Termin am 20.03.2018 ihr Feststellungsinteresse damit begründet, dass die inzident festzustellende Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Beklagten für den Ausgang eines im Raum stehenden Regressprozesses von Bedeutung sei, der drohe, wenn der Beklagte seinerseits von der Stiftung NRW auf Rückzahlung gewährter xxx in Anspruch genommen werde. die Klägerin verbindet mit ihrem Antrag also das Interesse, eine fehlende Verantwortlichkeit ihrerseits für den Auszug des Beklagten aus dem xxxund den damit verbundenen Verlust von xxxx festzustellen zu lassen. Dieses Ziel wird durch den Antrag jedoch nicht erreicht, da selbst mit einer antragsgemäßen Entscheidung keine bindende Feststellung einer Verantwortlichkeit der Klägerin verbunden wäre.

76

Insoweit kann die Klägerin an der begehrten Feststellung eines Fortbestandes des Vertrages allein vor dem Hintergrund von dem Beklagten gemäß § 4 des Kooperationsvertrages anteilig zu tragender Instandhaltungskosten ein Interesse haben. Diesbezüglich jedoch ist die Leistungsklage vorrangig, zumal die Klägerin einen Fortbestand des Vertragsverhältnisses lediglich für einen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen behauptet. Für diesen Zeitraum können etwaig anfallende Instandhaltungskosten von ihr ohne weiteres beziffert werden.

77

4.

78

Über den vom Beklagten gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, nachdem die innerprozessuale Bedingung hierfür, nämlich die „Abweisung“ des Klageabweisungsantrages betreffend den Klageantrag zu 3) nicht eingetreten ist.

79

5.

80

Der Widerklageantrag zu 1) ist, soweit die damit beanspruchten Zahlungen nicht beziffert wurden, bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

81

Wieso der Drittwiderbeklagte zur Rückzahlung der an die Klägerin geleisteten Entschädigungsleistungen verpflichtet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten besteht jedoch kein Anspruch des Beklagten auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen. Zwar sind die Entschädigungszahlungen durchaus rechtsgrundlos erfolgt. Eine Rückforderung durch den Beklagten kommt dennoch nicht in Betracht.

82

Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann bei einer Leistung trotz bestehender Zweifel ein Verzicht auf Bereicherungsansprüche gegeben sein, wenn der Empfänger aus dem Verhalten des Leistenden nach Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, der Leistende wolle die Leistung unabhängig vom Bestehen der Schuld gegen sich gelten lassen (BGH Urt. v. 9. 5. 1960 – III ZR 32/59 – NJW 1960, 1522). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat, vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden, im Schreiben vom 08.05.2015 klar zum Ausdruck gebracht, dass „Mietzahlungen“ an die gGmbH mittelfristig nicht in Betracht kommen. Er hat damit klargestellt, dass aus seiner Sicht begründete Zweifel an einer Zahlungspflicht bestehen. Dennoch hat der Beklagte in der Folgezeit Zahlungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geleistet. Hierdurch hat er zu erkennen gegeben, dass er sich über die bestehenden Zweifel hinwegsetzt und die Zahlungen unabhängig davon leistet, ob ein Zahlungsanspruch der Klägerin tatsächlich gegeben ist oder nicht. Die Klägerin als Leistungsempfängerin durfte hieraus in berechtigter Weise schließen, dass das Geleistete bei ihr verbleiben soll.

83

6.

84

Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.

85

§ 15 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass jeder Gesellschafter das Gesell-schaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft ordentlich kündigen kann, erstmals zum 31.12.2010.

86

Die Kündigung vom 30.06.2015 ist am gleichen Tage bei der Klägerin eingegangen und hat nach Vorstehendem das Vertragsverhältnis zum Jahresende beendet. Die unterzeichnenden Mitglieder waren insbesondere nach der Vereinssatzung befugt, den Verein nach außen zu vertreten.

87

Dass die Kündigung nicht per Einschreiben übersandt wurde, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. Denn mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Vertrag ist davon auszugehen, dass die Übermittlung einer Erklärung durch eingeschriebenen Brief lediglich der Beweissicherung dienen soll, die Nichtbeachtung der Übermittlungsform also keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Erklärung hat. Es muss lediglich feststehen, dass die Erklärung dem Empfänger zugegangen ist (vgl. etwa Schmidt/Futterer, Mietrecht, § 542 Rn. 72 mwN). Der Zugang der Kündigung steht hier jedoch nicht im Streit. Die Klägerin hat den Empfang auf dem Kündigungsschreiben sogar selbst bestätigt.

88

7.

89

Auch der Widerklageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.

90

§ 7 des Management-Vertrages sieht vor, dass der Vertrag mit einer Frist von 12 Mo-naten jeweils zum Jahresende ordentlich gekündigt werden kann.

91

Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte den Management-Vertrag mit Schreiben vom 27.11.2015 wirksam zum 31.12.2016 gekündigt. Der fristgerechte Zugang des Kündigungsschreibens steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die unterzeichnenden Mitglieder waren befugt, den Verein nach außen zu vertreten

92

Entgegen der Ansicht der Klägerin steht insbesondere die  Bindungsfrist betreffend die gewährten xxx einer ordentlichen Kündigung des Vertrages nicht entgegen. Ein solches Verständnis widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages.

93

8.

94

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 10 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, § 709, § 711 ZPO.

95

OC2Richterin C2 ist ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert O
96

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Hagen