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Landgericht Hagen·9 O 204/16·18.06.2018

Berichtigung des Tenors: Ergänzung zur Abweisung der Widerklage (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des Urteils / § 319 ZPOSonstig

KI-Zusammenfassung

Die 9. Zivilkammer des LG Hagen hat den Tenor ihres Urteils vom 19.06.2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit ergänzt. Gegenstand ist die fehlende Entscheidung über die Widerklage, die aus den Entscheidungsgründen jedoch ersichtlich war. Das Gericht stellte fest, dass der Tenor unvollständig ist und ergänzte ihn um die Formulierung, dass die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.

Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO ergänzt; Widerklage im Übrigen als abgewiesen erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn der Tenor offensichtlich unvollständig ist.

2

Fehlt im Tenor eine Entscheidung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist eine Ergänzung des Tenors geboten, um Übereinstimmung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen herzustellen.

3

Die Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO dient der Klarstellung der ergangenen Rechtsentscheidung und erfordert keine inhaltliche Neuerörterung der Entscheidungsgründe.

4

Eine Ergänzung kann auch die ergänzende Feststellung der Abweisung einer Widerklage umfassen, sofern dies aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass  die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.

Rubrum

1

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 19.06.2018durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht O, die Richterin am Landgericht T4 und die Richterin R5 beschlossen:

2

Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass  die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.

Gründe

4

Der Tenor des Urteils ist offensichtlich unvollständig, da eine Entscheidung über den Widerklageantrag zu 1) fehlt, über den ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils aber erkannt wurde.

5

OT4R5