Darlehensforderung als erstrangig abgewiesen – Nachrang nach §39 Abs.1 Nr.5 InsO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass Darlehensforderungen als erstrangig in die Insolvenztabelle einzutragen sind; der Insolvenzverwalter hält sie für nachrangig wegen wirtschaftlicher Entsprechung zu Gesellschafterdarlehen. Das Landgericht verneint einen erstrangigen Anspruch und qualifiziert die Forderung als nachrangig nach §39 Abs.1 Nr.5 InsO. Entscheidend war, dass Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Darlehensgewährung ausübten.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Erstrangigkeit der Darlehensforderung als unbegründet abgewiesen; Forderung als nachrangig nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Rückgewähransprüche von Gesellschaftern, sondern auch Forderungen Dritter, soweit die zugrunde liegende Rechtshandlung einer Gesellschafterdarlehensgewährung wirtschaftlich entspricht.
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Entsprechung sind die von der Rechtsprechung zu § 32a Abs. 3 GmbHG entwickelten Kriterien heranzuziehen; maßgeblich ist, ob Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf Gewährung oder Entzug der Kredithilfe haben.
Bestimmender Einfluss kann sich auch daraus ergeben, dass natürliche Personen als Vertreter von Stiftungen oder durch Gesellschafterbeschlüsse (§ 46 Nr. 6 GmbHG) die Geschäftsführung der darlehensgebenden Gesellschaft lenken und so über die Kreditgewährung entscheiden.
Liegt wirtschaftliche Entsprechung vor, sind die betreffenden Forderungen nachrangig und nicht als erstrangige Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-18 U 182/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung aus Darlehensverträgen zur Insolvenztabelle als erstrangige Forderung; der Beklagte meint, es handele sich um eine nachrangige Forderung, da wirtschaftliche Identität zwischen Klägerin und Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin bestehe.
Über das Vermögen der Brauerei T2 Dr. H2 und Co. KG im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde am 01.12.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin ist die Dr. H3, deren Gesellschafter Herr Dr. M3 und Frau W sind. Gesellschafter der Klägerin sind zwei Stiftungen, nämlich die Dr. W und die Dr. T. Zweck beider Stiftungen ist die Unterstützung der Familienmitglieder. Familienmitglieder sind die beiden vorgenannten Gesellschafter der Dr. H3 sowie deren Kinder. Beide Stiftungen werden jeweils durch einen Vorstand vertreten, wobei Herr Dr. M3 und Frau W sind. Der Vorstand besteht aus maximal 3 Mitgliedern, wobei in einem solchen Fall 2 Mitglieder gemeinsam den Vorstand vertreten können.
Mit schriftlichem Darlehensvertrag vom 29.07.2008 gewährte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 100.000 EUR, welches auch an die Insolvenzschuldnerin ausgezahlt wurde. Gem. Ziffer 4 des Vertrages verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin zur Sicherung aller Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag das Inventar gemäß gesondertem Sicherungs- und Übereignungsvertrag zu übereignen. In einem Sicherungs- und Übereignungsvertrag, der als Anlage 1 zum Darlehensvertrag vom 29.08.2008 bezeichnet wurde, übereignete die Insolvenzschuldnerin die Gegenstände aus der Anlage 2 zum vorgenannten Vertrag zur Sicherung für die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehensvertrag. Die Besitzübergabe der Gegenstände wurde durch die Einräumung der Gebrauchsüberlassung an den Gegenständen durch den Darlehensgeber an den Darlehensnehmer ersetzt. In der Anlage 2 zu diesem Sicherungs- und Übereignungsvertrag sind verschiedene Gegenstände aufgelistet.
In einem weiteren schriftlichen Darlehensvertrag, der als Nachtrag zum Vertrag vom 29.07.2008 bezeichnet wurde, gewährte die Klägerin der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 200.000,00 EUR, welches in Höhe eines Betrages von 100.000,00 EUR zur Auszahlung gelangte. In Ziffer 4 dieses Vertrages wird ausgeführt, dass die getroffenen Sicherungs- und Übereignungsverträge vom 28.07.2008 und 29.08.2008 ihre Gültigkeit behalten.
Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Vertragsurkunden wird auf die Anlagen zur Klageschrift, Bl. 3 bis 18 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin meldete eine Darlehensrückzahlungsforderung von 200.000,00 EUR als erstrangige Forderung zur Insolvenztabelle an; der Beklagte widersprach, da er der Meinung ist, dass es sich um eine nachrangige Forderung handelt.
Die Klägerin hält die Sicherungsübereignung für ausreichend bestimmt, sie beziehe sich auch auf die Forderungen aus beiden Darlehensverträgen.
Ihre Forderungen seien als erstrangige Forderungen in der Insolvenztabelle einzutragen, weil es sich im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO weder um Forderungen aus der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens noch um Forderungen aus Rechtshandlungen handele, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprächen. Eine Einflussmöglichkeit auf den das Darlehen gewährenden Dritten allein reiche nicht aus, zusätzlich müsse das Darlehen letztendlich auch aus Mitteln des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin gewährt worden sein. Die bisherige Rechtsprechung zu den eigenkapitalersetzenden Darlehen sei nicht mehr anwendbar, da das Konzept der Finanzierungsfolgenverantwortung aufgegeben worden sei. Die Darlehen seien aber weder aus Mitteln der beiden Stiftungen noch aus den Mitteln der Eheleute Dr. M3 und W erbracht worden.
Es möge sein, dass Herr Dr. F auf die Insolvenzschuldnerin genommen habe, er habe aber keinen F auf die Klägerin gehabt, aus deren Vermögen das Darlehen wirtschaftlich stamme.
Die Anfechtung des Sicherungsübereignungsvertrages greife nicht durch, weder die Voraussetzungen des § 133 InsO noch die des § 135 InsO lägen vor.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, eine Forderung in Höhe von 200.000,00 EUR nebst Zinsten zur Insolvenztabelle festzustellen für den Ausfall mit der Verwertung von verschiedenen im Antrag genannten sicherungsübereigneten Gegenständen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Antrag aus der Klageschrift vom 25.05.2010, Bl. 1 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
| in der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens der Brauerei T2 Dr. H2 und Co. KG, Aktenzeichen: 100 IN …/09 AG I festzustellen, dass ihr eine erstrangige Insolvenzforderung in Höhe von 200.000,00 EUR nebst 3% Zinsen p.a. seit dem 01.09.2008 unter Beschränkung auf den Ausfall zusteht. | |
| Der Beklagte beantragt, | |
| die Klage abzuweisen. |
Er behauptet, zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin bestünde eine wirtschaftliche Identität. So hätten die Eheleute W selbst gegenüber der Presse erklärt, das Unternehmen der Klägerin gekauft zu haben. Auf verschiedenen Dokumenten wie Rechnungen und Prozessvollmachten sei auch angegeben worden, dass Frau H der Klägerin gewesen sei, diese habe der Mitgeschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin auch Anweisungen erteilt. Auch Dr. W habe F auf die Insolvenzschuldnerin ausüben können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten hierzu wird auf die Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 12.04.2011, Bl. 71 bis 75 d.A., Bezug genommen.
Der Beklagte meint der Sicherungsübereignungsvertrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Er erklärt die Anfechtung dieses Vertrages.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die überreichten Schriftsätze und die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 178 Abs. 1 InsO auf Feststellung der von ihr geltend gemachten Darlehensforderung als erstrangige Forderung in der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Brauerei T2 Dr. H2 und Co. KG.
Es handelt sich vielmehr um eine nachrangige Forderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zwar handelt es sich nicht um eine Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens im Sinne der vorgenannten Norm, da die Klägerin nicht Gesellschafterin der Insolvenzverwalterin ist. Es ist aber eine Forderung aus einer Rechtshandlung, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entspricht.
1. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO folgt nicht, dass nur Forderungen von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin nachrangig sein können und nicht auch Forderungen Dritter.
Die Formulierung "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen" ist vielmehr dahin auszulegen, dass auch Forderungen Dritter in den Anwendungsbereich einbezogen sein können. Die wirtschaftliche Entsprechung bezieht sich nicht nur darauf, dass eine einer Darlehensrückzahlungsforderung vergleichbare Forderung von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst wird, sondern auch darauf, dass Forderungen Dritter nachrangig sein können. Dies ergibt sich insbesondere aus der Regierungsbegründung zu § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wonach mit der vorgenannten Formulierung der bisherige § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG in personeller (somit der "Dritte") als auch sachlicher Hinsicht übernommen werden sollte (vgl. BGH, NJW 2011, 1503; Poepping, BKR 2009, 150; Begr. RegE. ZIP 2007, Beilage zu Heft 23, S. 32).
2. Die Klägerin ist eine Dritte im vorgenannten Sinne, deren Darlehnsrückzahlungsforderung nachrangig ist.
Allerdings unterfällt nicht jede Forderung eines Dritten dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Auch reicht es allein nicht aus, dass es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt (vgl. BGH a.a.O. LS). Es muss sich vielmehr um Rechtshandlungen Dritter handeln, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vgl. BGH a.a.O.). Ob eine solche wirtschaftliche Entsprechung vorliegt oder nicht, kann aber anhand der von der Rechtsprechung zu § 32a Abs. 3 GmbHG entwickelten Grundsätze festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den Gesetzesmaterialien. Wie bereits dargelegt heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf (BT Drucks. 16/6140, S. 56): Durch die Formulierung 'Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen' wird der bisherige § 32a Abs.3 S.1 GmbHG in personeller (Dritte) und sachlicher Hinsicht übernommen." (vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2010 - 67g IN 310/10 zitiert nach juris).
Nach der bisherigen – ständigen Rechtsprechung – des Bundesgerichtshofes fanden die eigenkapitalersetzenden Regelungen, also auch § 32a Abs. 3 GmbHG Anwendung, wenn ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt ist und auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben kann, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft entsprechende Weisungen erteilen kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1134 LS).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor: Die Eheleute Dr. M3 und W sind sowohl an der Klägerin als auch an der Insolvenzschuldnerin beteiligt. Beide sind die einzigen Gesellschafter der Dr. H3, welche wiederum die einzige Kommanditistin der Insolvenzschuldnerin ist. Sie sind auch als Familienmitglieder Begünstigte zu jeweils ¼ der Dr. M und der Dr. M2. Die beiden Stiftungen sind die einzigen Gesellschafterinnen der Klägerin.
Darüber hinaus können beide auf die Gewährung oder den Abzug der Kredithilfe an das andere Unternehmen bestimmenden Einfluss ausüben. Frau W war nach unstreitig gebliebenem Vorbringen des Beklagten erste Geschäftsführerin der Klägerin. Sie war einzelvertretungsberechtigt. Sie konnte damit über die Vergabe der beiden Darlehen an die Insolvenzschuldnerin entscheiden.
Für die Möglichkeit zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses ist aber auch ausreichend, dass der oder die Gesellschafter in der Lage sind, dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen zu erteilen (vgl. BGH a.a.O.). Auch dies ist hier möglich: Die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin werden durch den jeweiligen Vorstand nach außen hin vertreten (vgl. § 7 Abs. 2 der vorgelegten Satzungen der Stiftungen). Jedenfalls Herr Dr. W und Frau W konnten beide Stiftungen gemeinsam wirksam vertreten und Gesellschafterbeschlüsse bei der Klägerin im Sinne des § 46 Nr. 6 GmbHG fassen. Auch insoweit bestand ein bestimmender Einfluss im Sinne der Rechtsprechung zu den eigenkapitalersetzenden Darlehen.
II.
Auf die Frage, ob die Sicherungsübereignung mangels Bestimmtheit oder nach erfolgter Anfechtung unwirksam ist, kommt es nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO