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Landgericht Hagen·9 O 123/05·13.11.2005

Klage auf Honorar für erstellte Anforderungsprofile als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als selbständige Personalberaterin tätig, forderte Vergütung für drei erstellte Anforderungsprofile, obwohl kein Personalberatungsvertrag zustande kam. Das Gericht stellte fest, dass die Profile im Rahmen unentgeltlicher Akquise entstanden und kein vorab erteilter Auftrag vorlag. Ein verständiger Erklärungsempfänger durfte daher nicht mit einer Vergütung rechnen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung für erstellte Anforderungsprofile abgewiesen, da keine vergütungspflichtige Auftragssituation vorlag

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung für unaufgeforderte Leistungen nach § 612 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der verständige Erklärungsempfänger unter den konkreten Umständen mit einer Vergütung rechnen durfte; fehlt diese Erwartung, besteht kein Vergütungsanspruch.

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Die Erstellung von Anforderungsprofilen ist nur dann eine selbstständige, vergütungspflichtige Leistung, wenn hierfür ein Auftrag oder eine abgrenzbare Vereinbarung vorliegt; sind sie Teil der vorvertraglichen Angebots- und Akquisephase, begründen sie regelmäßig keinen separaten Zahlungsanspruch.

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Vorvertragliche Akquiseleistungen, die ein Dienstleister auf eigenes wirtschaftliches Risiko erbringt, sind grundsätzlich unentgeltlich, wenn aus der Vereinbarung oder dem Verhalten der Parteien nicht ersichtlich ist, dass eine Vergütung vereinbart oder zu erwarten war.

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Ansprüche aus den Vorschriften zur Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung von Dienst- oder Dienstvertragsleistungen (§§ 627, 628 BGB) setzen das Vorliegen eines solchen Vertragsverhältnisses bzw. der dort genannten Voraussetzungen voraus; bloße Vorarbeiten ohne Auftrag rechtfertigen keinen Abrechnungsanspruch.

Relevante Normen
§ 612 BGB§ 632 BGB§ 612 Abs. 1 BGB§ 627 BGB§ 628 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Voll-streckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

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Die Klägerin ist als selbstständige Managementberaterin ("headhunterin") tätig und verlangt von der Beklagten eine Vergütung für ihre erbrachte Tätigkeit.

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Die in M ansässige Beklagte war die Tochtergesellschaft einer Aktiengesellschaft aus T (T1). Sie produziert – mittlerweile als Tochter einer anderen Holding – mit mehreren hundert Mitarbeitern in Spritzgusstechnik Kunststoffteile für die Automobilbranche. In den Jahren #####/####war der Zeuge Q der Beklagten.

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Nach einem vorangegangenen Telefonat traf sich die Klägerin am 1. Dezember 2003 mit dem Zeugen Q in den Geschäftsräumen der Beklagten. Das Treffen dauerte mehrere Stunden und beinhaltete eine Betriebsbesichtigung und ein "briefing". Die Klägerin äußerte den Wunsch, der Beklagten bei der Rekrutierung geeigneten Fachpersonals behilflich zu sein. Hintergrund war unter anderem der, dass die Klägerin neben ihrem Geschäftsbetrieb im Taunus eine Zweigstelle in E unterhalten wollte. Herr Q brachte bei dieser Gelegenheit zur Sprache, dass man künftig drei Positionen neu besetzen wolle:

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Account Manager

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Verfahrenstechniker

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Werkzeugeinkäufer.

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Der genaue Inhalt der Gespräche zwischen der Klägerin und dem Zeugen Q ist umstritten. Jedenfalls wandte sich die Klägerin im Nachgang zu dem Treffen mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 an die Beklagte (Anl. B 1). Darin heißt es auszugsweise:

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"Ich bin überzeugt, dass unsere Kooperation erfolgreich wäre und würde mich sehr freuen, wenn es zu einer Auftragserteilung käme. Gerne stelle ich Ihnen wie gewünscht mein Angebot zur Verfügung. Es enthält eine Dokument mit der detaillierten Beschreibung zur Vorgehensweise ... und Honorare. Wie besprochen räume ich Ihnen bei der gleichzeitigen Erteilung von drei Aufträgen Rabatt ein.

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Gleichzeitig habe ich für Sie die drei benannten Positionen ein detailliertes Anforderungsprofil erstellt. Dieses würde die Grundlage unserer Zusammen-arbeit darstellen, weswegen ich Sie um eine kritische Durchsicht bitte.

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Gerne käme ich für die Konkretisierung unseres Vorhabens noch einmal nach M. Es würde mich freuen, für Ihr Unternehmen tätig werden zu können."

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Dem Schreiben beigefügt waren drei Positions- und Anforderungsprofile, in denen der Betrieb der Beklagten, die oben erwähnten drei neuen Positionen und die Anforderungen an die Bewerber skizziert werden (Anl. K 1 – K 3).

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Die Beklagte erteilte der Klägerin letzten Endes keinen Personalberatungsauftrag. Die Klägerin setzte wegen der Positions- und Anforderungsprofile ihre Rechnung vom 24. August 2004 auf (Anl. K 4), in der folgendes kalkuliert ist:

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– Briefing-Gespräch in M

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– Verfassen eines detaillierten Anforderungsbogens für Account Manager

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– Verfassen eines detaillierten Anforderungsbogens für Verfahrenstechniker

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– Verfassen eines detaillierten Anforderungsbogens für Werkzeugeinkäufer

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Honorar (netto) 4.500,00 €

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Gesamtbetrag 5.220,00 €.

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Diese Summe bildet nebst vorprozessualen Anwaltshonorars von 239,70 EUR die Klageforderung von 5.459,70 EUR.

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Die Klägerin trägt dazu vor: Bereits in einem Telefonat vor dem 1. Dezember 2003 hätte der Zeuge Q in Aussicht gestellt, dass sie einen umfassenden Suchauftrag für die drei zu besetzenden Stellen erhalten werde. Bei der persönlichen Unterredung habe der Zeuge Q ihr dann einen Teilauftrag erteilt für die Erstellung der drei Anforderungsprofile. Nur über die weiteren Schritte habe dann die Geschäftsleitung entscheiden wollen. Bereits die Erstellung der für die Beklagte maßgeschneiderten Anforderungsprofile beinhalte eine selbstständige Leistung, die im Sinne des § 612 BGB bzw. § 632 BGB üblicherweise nur gegen Entgelt erfolge. Das lasse sich auch einer Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater BDU e.V. entnehmen (Anl. K 7). Die abgerechneten 1.500,-- EUR netto für jedes der Anforderungsprofile seien üblich und angemessen.

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Die Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.459,70 EUR nebst 5% Zinsen

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über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem

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26.09.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin habe die drei Anforderungsprofile im Rahmen unentgeltlicher Aquise erstellt, um einen späteren Auftrag für die Personalvermittlung zu erhalten. Der Klägerin sei von vornherein klar gemacht worden, dass die schweizerische Konzernleitung über die Neubesetzung der drei Positionen entscheiden müsse. Dementsprechend sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass sie erst einmal ein Angebot über ihre Personaldienstleistungen erstellen solle. Die Anforderungsprofile würden ohnehin keine selbstständige Leistung beinhalten, weil sie nur aus Versatzstücken hundertfach publizierter Stellenannoncen bestünden. Nachdem die Konzernleitung sich gegen eine Neubesetzung der drei Stellen entschieden habe, habe man das der Klägerin in der zweiten Dezemberhälfte 2003 telefonisch mitgeteilt.

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Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q mit dem am 22. August 2005 protokollierten Ergebnis (Bl. 42ff d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keine Vergütung für die drei Anforderungs-profile verlangen.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig kein umfassender Vertrag abgeschlossen worden über die Rekrutierung neu einzustellenden Personals. Das Gericht vermochte sich aber auch nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin einen vorab-Auftrag erhielt zur Erstellung der Anforderungsprofile. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich insoweit um Aquiseleistungen handelte, deren Bezahlung aufgrund der konkreten Umstände des Falles aus verständiger Sicht entgegen § 612 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten war.

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Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Anfertigung der Profile leitet das Gericht aus folgendem her:

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Bereits das Schreiben der Klägerin, das offenbar unmittelbar nach dem Treffen vom 1. Dezember 2003 aufgesetzt wurde, deutet darauf hin, dass die beigefügten Anforderungsprofile nur die Grundlage der Zusammenarbeit darstellen "würden", zu der es letztlich nicht gekommen ist. Dem Schreiben ist damit gerade nicht zu entnehmen, dass es sich um selbstständige Leistungen handeln sollte, deren separate Vergütung erwartet werde. Etwas anderes könnte sich allenfalls ergeben aus den Honorarvorgaben oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die dem Schreiben vom 1. Dezember 2003 ebenfalls beilagen – allerdings nicht der Prozessakte.

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Darüber hinaus geht aus der Vernehmung des Zeugen Q hervor, dass zwischen den Parteien gerade nicht die Situation bestand, in der ein Dissens über die Honorarfrage mit Hilfe von § 612 BGB geschlossen werden müsste.

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Vielmehr musste ein verständiger Erklärungsempfänger die Quintessenz des briefings so verstehen, dass die Klägerin auf eigenes wirtschaftliches Risiko in Vorleistung treten sollte und "leer ausgehen" würde, sofern die Konzernleitung sich gegen die Neubesetzung der Stellen entschied.

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Der Zeuge Q machte bei seiner Vernehmung deutlich, dass die Beklagte ständig mit mehreren überregionalen Personalagenturen in Kontakt stand. Die Klägerin habe sich ihm als eine weitere Dienstleisterin auf dem Markt der Personalberater vorgestellt. Ihm sei es darum gegangen, die konkreten Leistungen der Klägerin abzufragen, um sie mit anderen vergleichen zu können. Die Stellenbeschreibungen sollten Inhalt des Dienstleistungsangebots der Klägerin sein. Dieses Dienstleistungsangebot wäre dann bei einer Entscheidung für die Neubesetzung der drei Positionen der Konzernleitung vorgelegt worden, die dann der Beauftragung der Klägerin hätte zustimmen müssen. Der Zeuge bekundete in diesem Zusammenhang, er habe der Klägerin unmissverständlich gesagt, dass über ihre Beauftragung eben nicht in M entschieden werde, sondern in der Schweiz. Von dort müsse eine Zustimmung vorliegen.

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Dieser Erwähnung des Zustimmungserfordernisses kann nicht die einschränkende Bedeutung beigemessen werden, dass die Zustimmung nur für den Personal-beratungsauftrag als ganzes benötigt werde, während man die Anforderungsprofile als entgeltliche Leistungen schon vorab in Auftrag gebe. Eine solche Auslegung gibt keinen T, was sich auch der Stellungnahme des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater entnehmen lässt: Darin heißt es nachvollziehbar, dass die Vergütung in der Personalberatung überwiegend auf Grundlage eines Dienst-vertrages erfolge, der in drei Tranchen bezahlt werde (bei Auftragsbeginn, beim Vorstellen der neu einzustellenden Kandidaten und beim Abschluss von Arbeits-verträgen). Zum Leistungsportfolio des Personalberatungsvertrages gehöre auch die Erstellung von Anforderungsprofilen. Derartige Leistungen seien daher für einen Auftraggeber nicht kostenfrei. Bei Kündigung eines solchen Personalberater-vertrages seien erbrachte Leistungen nach §§ 627, 628 BGB abzurechnen.

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Mit anderen Worten: Anforderungsprofile sind integraler Bestandteil des entgeltlichen Personalberatungsvertrages, der hier aber gerade nicht abgeschlossen wurde. Wenn die Konzernleitung sich für eine Neubesetzung der Stellen entschieden hätte, aber für einen anderen Personalberater, dann hätte sie von ihm die Anforderungsprofile noch einmal bekommen, ohne dass die Entwürfe der Klägerin ein Gewinn wären.

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Dieses für die Klägerin unbefriedigende Ergebnis teilt sie mit allen anderen Dienstleistern, die zunächst auf eigenes Risiko Investitionen aufbringen müssen, die erst bei Auftragserteilung ausgeglichen werden. Das Gericht hatte bei der Beweis-aufnahme nicht den Eindruck, dass der Zeuge Q die Klägerin der Wahrheit zuwider um ein vereinbartes Honorar bringen oder sonst wie schaden wollte. Trotz seiner Zugehörigkeit zu der Beklagten konnte er glaubhaft vermitteln, dass die Klägerin aufgrund der Randbegebenheiten nicht mit einer Vergütung der Anforderungsprofile rechnen konnte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.