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Landgericht Hagen·9 O 112/20·19.04.2021

Private Unfallversicherung: Knieverdrehung beim Aussteigen kein nachgewiesener Unfall

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung wegen eines behaupteten Ereignisses beim Aussteigen aus dem Pkw (Hängenbleiben im Sicherheitsgurt, Knieverdrehung). Streitig war, ob ein bedingungsgemäßer Unfall (äußere Einwirkung) vorlag. Das LG Hagen wies die Klage ab, weil die Klägerin den Unfallhergang und insbesondere das Mitwirken des Sicherheitsgurts als äußeres Ereignis nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen konnte. Zeugin und Parteianhörung ergaben keinen schlüssigen, bestätigten Ablauf; ohne äußere Einwirkung wäre es nur eine Eigenbewegung.

Ausgang: Klage auf Invaliditätsleistung aus privater Unfallversicherung mangels Nachweises eines bedingungsgemäßen Unfalls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Invaliditätsleistung aus der privaten Unfallversicherung setzen den Nachweis eines bedingungsgemäßen Unfalls voraus, insbesondere eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses.

2

Für das Vorliegen des Unfallgeschehens und der äußeren Einwirkung trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast; ein Bestreiten des Versicherers mit Nichtwissen kann zulässig sein.

3

Normale oder ungeschickte eigene Körperbewegungen (Eigenbewegungen) begründen ohne zusätzliche äußere Einwirkung keinen Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen.

4

Kommt als äußere Einwirkung allein ein technisches/gegenständliches Mitwirken (hier: Sicherheitsgurt) in Betracht, muss dieser äußere Faktor schlüssig dargelegt und bewiesen werden; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG§ 1 S. 2 VVG§ 178 Abs. 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1, S. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses vom 15.10.2017 aus einem Vertrag über eine private Unfallversicherung geltend.

3

Für die am 08.10.1965 geborene Klägerin bestand bei der Beklagten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses eine private Unfallversicherung zur Versicherungsnummer N01 unter anderem nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 06.06.2016, der N02 sowie der N03 (Anlagenkonvolut K 1). Beginn der Versicherung war der 01.10.2017. Ab dann war unter anderem die Invalidität bei einer Progression von 600 % versichert. Die Versicherungssumme steht zwischen den Parteien im Streit.

4

Im Jahr 1989 erfolgte bei der Klägerin eine operative Entfernung eines entzündeten Schleimbeutels.

5

Im Jahre 2012 kam es bereits zu einem bereits abgerechneten Versicherungsfall. Die Klägerin erlitt einen Treppensturz, bei welchem sie sich das linke Knie verletzte. Die Klägerin zog sich bei diesem Unfall eine vordere Kreuzbandruptur des linken Kniegelenkes zu, die seinerzeit mit einer vorderen Kreuzbeinplastik operativ versorgt wurde. Im Rahmen der vorgerichtlichen Leistungsprüfung erhielt die Beklagte unter anderem ein MRT-Befund von einem Herrn Dr. G. vom 18.06.2012 (Anlage BLD 2). Darin ist unter dem Punkt Beurteilung Folgendes ausgeführt:

6

„Kleine umschriebene Impressionsfraktur an der ventralen lateralen Femurkondyle mit subchondralen Bone bruise. Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Menisci als auch Knorpel intakt. Geringgradiger Kniegelenkerguss.“

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Im weiteren Verlauf erhielt die Beklagte den ärztlichen Bericht J. / Dr. A. vom 18.03.2013 (Anlage BLD 3). Dort heißt es unter Punkt FB 4: Meniskuszeichen negativ. Unter dem Punkt DI ist von einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes die Rede, von Chondromalazien sowie von einer allmählich fortschreitenden Gonarthrose, nicht aber von einem Meniskusschaden.

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Danach rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2013 (Anlage K 2) 10,5 % Invalidität (3/20 Beinwert x 70 % Gliedertaxenwert) in Höhe von 10.657,50 EUR (10,5 % Invalidität x 71.050,00 EUR Versicherungssumme) ab und zahlte unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Gewinnanteils einen Betrag in Höhe von 11.190,38 EUR an die Klägerin aus.

9

Die Klägerin übte das Neubemessungsrecht aus. Daraufhin erhielt die Beklagte den ärztlichen Bericht J. / Dr. A. vom 20.08.2014 (Anlage K 3). Danach lagen weiterhin 3/20 Beinwert vor, sodass die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2014 (Anlage BLD 4) mitteilte, dass eine weitere Invaliditätsentschädigung nicht fällig werde.

10

Ob es am 15.10.2017 zu einem Unfall der Klägerin gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig.

11

Sie begab sich jedenfalls am 16.10.2017 in die Behandlung des Orthopäden Dr. S. V... Dieser untersuchte ihr Knie und fertigte ein Röntgenbild an. Anschließend diagnostizierte er einen Kniebinnenschaden. Dr. V.. überwies die Klägerin deshalb zur MRT-Untersuchung. Diese Untersuchung fand am 27.10.2017 statt. Aus dem Bericht der Radiologie Prof. Dr. O. und Partner ergibt sich, dass bei der Klägerin ein (bis auf die Kreuzbandplastik) altersentsprechendes Knie mit einem normalen Degenerationsbild, allerdings mit Schäden der Menisken, vorhanden gewesen sei. Es zeige sich der Verdacht eines Innenmeniskusvorderhornrisses und eines Risses des Außenmeniskus.

12

Die Klägerin meldete am 04.12.2017 das streitgegenständliche Unfallereignis der Beklagten. In der Unfall-Schadenanzeige gab die Klägerin bezüglich des Unfallereignisses vom 15.10.2017 (vgl. Anlage K 4) Folgendes an:

13

„Beim aussteigen aus dem PKW blieb ich im Sicherheitsgurt hängen. Um nicht zu stürzen verdrehte ich mir dabei das Knie und konnte nicht mehr laufen."

14

Die Beklagte wies auf die Invaliditätsfristen hin und rechnete Krankenhaustagegeld in Höhe von 20,00 EUR ab.

15

Am 05.01.2018 unterzog sich die Klägerin an ihrem linken Knie einem arthroskopischen Eingriff. Dabei zeigte sich bei der Klägerin ein Innenmeniskusvorderhornriss, der operativ versorgt wurde. Ein Außenmeniskusriss lag bei der Klägerin nicht vor.

16

Der im Rahmen der vorgerichtlichen Leistungsprüfung von der Beklagte beauftragte Dr. J. erstellte am 08.08.2018 ein fachchirurgischen Gutachtens, in welchem er zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Invalidität bei der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 15.10.2017 nicht vorliege.

17

Mit Schreiben vom 24.08.2018 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Leistungspflicht ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin und übermittelte der Beklagten das ärztliche Attest des Herrn Dr. V.. vom 26.09.2018 (vgl. Bl. 76 d.A.).

18

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2018 unter Fristsetzung bis zum 15.11.2018 erfolglos zur Leistung auffordern.

19

Die Beklagte gab bei Herrn Dr. J. eine Stellungnahme zu dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. V.. vom 26.09.2018 in Auftrag. Dieser erstattete die Stellungnahme am 16.01.2019 (vgl. Anlage BLD 7) und führte darin unter anderem aus:

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„Nach den vorliegenden Unterlagen bestand bei der Versicherten nach einer durch degenerative Veränderungen bedingten Vor-Arthroskopie aus dem Jahre 1989 als Folge des Unfalls vom 08.06.2012 eine operativ behandelte Kreuzbandruptur nach der eine Restinstabilität verblieb mit Bewegungsbehinderung und fortschreitenden arthrotischen Veränderungen mit begleitender, ebenfalls degenerativ bedingter Meniskopathie. Bereits im Gutachten vom 13.08.2013 wurde auf das typische Fortschreiten der arthrotischen Veränderungen hingewiesen, die sich in der Folgezeit bestätigten mit der zu erwartenden schrittweisen Progredienz.

21

Diese Veränderungen wurden wiederum symptomatisch verstärkt empfunden nach dem Ereignis vom 15.10.2017. Nachdem sich sowohl magnetresonanztomographisch am 27.10.2017 als auch bei der nachfolgenden arthroskopischen Behandlung keine Veränderungen zeigten, die nicht der autonomen Progredienz der vorbestehenden degenerativen Veränderungen zuordnungsfähig sind. Dabei wurden keine Veränderungen nachgewiesen, die eine eigenständige Substratschädigung durch das Ereignis vom 15.10.2017 belegen könnten, sodass die gesamte Entwicklung der degenerativen Veränderungen der zu erwartenden autonomen Progredienz der vorbestehenden Veränderungen anzulasten sind.

22

Zusammenfasst ist nach allen vorliegenden Befunden nicht davon auszugehen, dass das Ereignis vom 15.10.2017 zu einer Schädigung nicht erheblich degenerativ vorgeschädigter Strukturen führte. Die Annahme einer schmerzfreien Vollbelastbarkeit ist bereits durch die früheren Berichte widerlegt, zudem dem Gutachten vom 20.08.2014 bereits mehrgradige chondromalatische Veränderungen des medialen und lateralen Kniegelenkskompartments zu entnehmen sind mit zusätzlicher Meniskopathie, nach der (auch darauf wurde in dem damaligen Gutachten hingewiesen) die jetzt feststellbare verstärkte Arthrose auch ohne weitere Traumatisierungen erwartet werden kann. Eine unfallbedingte temporäre Verschlimmerung wäre nur dann anzunehmen, wenn den Folgebefunden eines erneut eingetretenen Traumas eine durch diesen Unfall bedingte eigenständige Schädigung anatomischer Strukturen ableitbar wäre, die sich jedoch aus den gesamten Folgebefunden nach dem Ereignis vom 15.10.2017 nicht ergibt, während das gesamte jetzt feststellbare Schadensbild medizinisch den zu erwartenden Folgen des Unfalls vom 08.06.2012 entspricht."

23

Mit Schreiben vom 08.02.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie an der  Ablehnung ihrer Leistungspflicht festhalte.

24

Die Klägerin behauptet, sie habe am 15.10.2017 einen erneuten Unfall erlitten. Der Unfall habe sich in der Weise ereignet, dass sie beim Aussteigen aus einem Pkw im Sicherheitsgurt hängen geblieben sei und bei dem Versuch, einen Sturz zu vermeiden, sich das linke Knie verdreht habe. Unmittelbar nach dem Geschehen habe sie starke Schmerzen im linken Knie gespürt und habe sodann nicht mehr ohne starke Schmerzen laufen können. Aufgrund des Unfallereignisses habe sie einen Innenmeniskusschaden erlitten. Vor dem Unfallereignis habe sie bis auf den operierten vorderen Kreuzbandschaden aus dem Jahr 2012 keinerlei Beschwerden gehabt. Nach dem Ende des Heilungsprozesses bzgl. des Kreuzbandschadens sei die Klägerin in ihrem linken Knie wieder beschwerdefrei gewesen, insbesondere seien bei dem Vorfall im Jahr 2012 nicht ihre Menisken betroffen gewesen.

25

Bei der Klägerin seien starke Schmerzen mit ständigem Druck im linken Kniegelenk verblieben. Das normale Gehen sei schmerzhaft, das Treppensteigen nur sehr schmerzhaft und eingeschränkt möglich. Sportliche Betätigungen, etwa joggen, seien gänzlich ausgeschlossen. Das Knien sei nicht möglich. Das Kniegelenk schwelle immer wieder an. Sämtliche der vorgenannten Beschwerden seien auf das Unfallereignis vom 15.10.2017 zurückzuführen und seien nicht verschleißbedingt aufgetreten. Sie habe einen Dauerschaden erlitten. Hierfür sei das Unfallereignis zumindest mitursächlich. Ohne den Unfall wäre der Meniskusschaden bei der Klägerin nicht eingetreten. Der Meniskusschaden sei vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Es sei nicht der Fall, dass ein vorhandener Meniskusschaden durch den Unfall erst sichtbar geworden wäre. Bei der Klägerin habe vorher keine klinisch stumme Erkrankung vorgelegen, die durch das Unfallereignis aktiviert worden wäre. Infolge des streitgegenständlichen Ereignisses sei aus einem asymptomatischen Vorschaden ein symptomatischer Dauerschaden mit Verletzung degenerativer und nicht degenerativer Strukturen geworden.

26

Basierend auf dem Dauerschaden sowie ausgehend von den persistierten Schmerzen und Einschränkungen der körperlichen Funktionsfähigkeiten des linken Knies sowie den daraus resultierenden Auswirkungen auf das Leben der Klägerin seit dem Unfallereignis habe sich der bereits mit 3/20 vorbestehende Beinwert durch den streitgegenständlichen Unfall vom 15.10.2017 unfallbedingt mindestens auf 6/20 erhöht.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Invaliditätsleistung aufgrund des Unfalls vom 15.10.2017 in Höhe von 10.657,50 EUR zu. Ausgehend von einer versicherten Invaliditätssumme in Höhe von 101.500,00 EUR und einem Wert des linken Beines nach der Gliedertaxe in Höhe von 70 % ergebe sich eine Invaliditätssumme in Höhe von 71.050,00 EUR. Der 3/20 Beinwert belaufe sich auf 10.657,50 EUR, welcher klageweise verlangt wird. Außerdem sei die Beklagte bedingungsgemäß verpflichtet, einen etwaigen Gewinnanteil zu regulieren.

28

Bei dem streitgegenständlichen Geschehen handele es sich um einen Unfall, nämlich ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper der Klägerin eingewirkt habe, wodurch die Klägerin einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Unfallereignis sei das Hängenbleiben im Sicherheitsgurt mit der Folge, des Knieverdrehens.

29

Nach der Rechtsprechung des BGH genüge es in der privaten Unfallversicherung für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsstörung mitgewirkt habe, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liege. So liege der Fall hier, denn die Beschwerden seien bei der Klägerin sofort nach dem Unfallereignis aufgetreten, sodass die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden evident sei.

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Eine Leistungskürzung aus Ziffer 5 KT2015U komme nicht in Betracht, da bei der Klägerin weder Krankheiten noch Gebrechen vorliegen würden, die zu mindestens an den streitgegenständlichen Gesundheitsbeschwerden mitgewirkt hätten. Insofern würden die am linken Knie der Klägerin vorhandenen Verschleißerscheinungen keine Gebrechen darstellen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 10.657,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 16.11.2018 sowie einen zusätzlichen Gewinnanteil zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

35

Sie bestreitet mit Nichtwissen den Hergang des behaupteten Unfallereignisses vom 15.10.2017 und die Schmerzfreiheit der Klägerin vor dem Unfallereignis.

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Es habe bei der Klägerin im Jahre 1989 eine Vor-Arthroskopie wegen degenerativer Veränderungen gegeben. Es sei bei der Klägerin keine unfallbedingte Invalidität eingetreten. Bei der Klägerin hätten fortgeschrittene Verschleißerscheinungen sowie degenerative klinisch stumme Vorerkrankungen vorgelegen. Die Klägerin habe sich nicht unfallbedingt eines arthroskopischen Eingriffs unterziehen müssen.

37

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Die Klage sei zunächst um 157,50 EUR überhöht, da die Kläger anstatt von der vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 100.000,00 EUR von einer Versicherungssumme in Höhe von 101.500,00 EUR ihre Klageforderung berechne.

38

Davon unabhängig liege hier kein bedingungsgemäßer Unfall vor. In der Unfallschilderung der Klägerin liege kein geeigneter Unfallmechanismus. Ferner stelle das bloße Verdrehen des Knies kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis vor. Die erforderliche Unfallkausalität für die Beschwerden der Klägerin sei nicht gegeben. Darüber hinaus fehle es an einer Erstkörperschädigung.

39

Der Klagevortrag sei unsubstantiiert, da die Klägerin nicht mitteile, woraus sich eine etwaige unfallbedingte Beeinträchtigung in Höhe von 6/20 Beinwert ergeben soll.

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Hilfsweise beruft sich die Beklagte wegen der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen auf eine Leistungskürzung in Höhe von 100 %. Für die Annahme von Gebrechen sei es unerheblich, ob eine Funktionsbeeinträchtigung oder Schmerzen vorlagen oder eine ärztliche Behandlung stattfand.

41

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

42

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und im Übrigen Beweis durch Vernehmung der Zeugin L. Y. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2021 (Bl. 208 ff. der elektronischen Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

45

I.

46

Die Klage ist zulässig.

47

Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus Ziffer 16 N02, 215 Abs. 1 S. 1 VVG. Danach ist das Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hier hat die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Wohnsitz in Hagen, mithin im hiesigen Gerichtsbezirk.

48

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

49

II.

50

Die Klage ist jedoch unbegründet.

51

1. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu.

52

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem von ihr behaupteten Unfallereignis insbesondere kein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.657,50 EUR nach §§ 1 S. 2, 178 Abs. 1 VVG iVm Ziffern 3.2,3.1,1.2 N02 iVm Zusatz-Bedingungen für die erhöhte progressive Invaliditätsstaffel (Progression 600) zu.

53

Hier kann die Höhe der Versicherungssumme offen bleiben, denn es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 15.10.2017 einen Unfall im Sinne der Ziffer 1.2 N02 erlitten hat. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis zu einer Gesundheitsbeschädigung gekommen ist. Darlegungs- und beweispflichtig für das Unfallgeschehen ist der Anspruchsteller, hier also die Klägerin (vgl. BGH VersR 1987, 1007; r + s 1992, 430). Zwar muss der genaue Verlauf eines Unfalls nicht bewiesen werden; der Anspruchsteller muss indes das Gericht davon überzeugen, dass ein Unfallgeschehen stattgefunden hat; es genügt die schlüssige Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (Grimm/Kloth, 6. Aufl. 2021, AUB 2014 Abs. 1 Ziffer 1. Rn. 64).

54

Die Klägerin hat in der Schadenanzeige vom 04.12.2017 (Bl. 54 der elektronischen Akte) und in der Klageschrift (Bl. 2 der elektronischen Akte) ausgeführt, sie sei beim Aussteigen aus ihrem Kraftfahrzeug im Sicherheitsgurt hängengeblieben und habe sich bei dem Versuch, einen Sturz zu vermeiden, das linke Knie verdreht.

55

Hiernach kommt ein Unfallereignis nach Ziffer 1.2 KT2015U nur bei dem Mitwirken des Sicherheitsgurtes als von außen auf den Körper wirkendes Ereignis in Betracht. Eine andere äußere Einwirkung bei einem üblichen Aussteigen ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Ohne das Mitwirken des Gurtes ist ein bedingungsgemäßes Unfallereignis abzulehnen, denn dann hat die Klägerin bei dem Aussteigen aus ihrem Pkw eine Eigenbewegung ausgeführt, die sie bewusst und gewollt ausgeführt hat. Sowohl normale als auch ungeschickte eigene Körperbewegungen, die eine Gesundheitsbeschädigung herbeiführen, sind keine von außen wirkenden Ereignisse im Sinne des Unfallbegriffs (vgl. OLG Köln r + s 1992, 105, 106).

56

Ausgehend von diesen Grundsätzen steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass durch das vom 15.10.2017 behauptete Unfallereignis ein bedingungsgemäßer Unfall eingetreten ist.

57

Zunächst hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die beweisbelastete Klägerin konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Richtigkeit dieses behaupteten Unfallhergangs nicht durch die Zeugin Y. führen, da deren Aussage unergiebig war. Insoweit hat die Zeugin Y. ausgesagt, sie habe nur gesehen, dass der Gurt später raus hing, sie habe nicht beobachtet, dass die Klägerin in dem Gurt hängen geblieben sei. Die Klägerin habe zunächst ja nur „Aua“ gesagt und über Schmerzen im Knie geklagt, dann habe sie gesagt, dass sie mit dem Arm hängen geblieben sei und auch nicht so genau sagen könne, wie das alles passiert sei. Sie habe dann über die Schmerzen geklagt.

58

Auch aus der persönlichen Anhörung der Klägerin ergibt sich für die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung, dass der behauptete Unfall sich so wie von der Klägerin behauptet ereignet hat, insbesondere nicht, dass ein Hängenbleiben im Sicherheitsgut die Ursache für die behaupteten Gesundheitsbeschädigungen ist. Denn insoweit war die Klägerin auch auf mehrere Nachfragen und Vorhalte der Kammer nicht in der Lage schlüssig darzulegen, wie das behauptete Hängenbleiben im Sicherheitsgurt bei dem behaupteten Unfallereignis erfolgt sein soll. Insoweit führte die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung lediglich aus, dass sie mit dem linken Arm im Gurt hängengeblieben sei. Sie sei ausgestiegen, es sei dann nicht weitergegangen. Warum das jetzt mit dem Gurt so gewesen sei, wisse sie nicht, ob der blockiert habe, wisse sie nicht. Es sei alles sehr schnell gegangen, das ganze Szenarium könne sie nicht in allen Details wiedergeben.

59

Die fehlende Schlüssigkeit der Darlegungen der Klägerin ergibt sich für die Kammer insbesondere auch vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin Y., die ausgesagt hat, dass der Sicherheitsgurt unaufgerollt aus dem Fahrzeug raus gehangen habe. Diesbezüglich bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Ausführungen der Zeugin Y. zu zweifeln. Diese Ausführungen stehen jedoch im Gegensatz zu dem von der Klägerin behaupteten Hängenbleiben in dem Sicherheitsgurt und einer dadurch ausgelösten ruckartigen Bewegung oder einer nicht weitergehenden Bewegung, denn bei dem von der Klägerin geschilderten Ablauf hätte der Sicherheitsgurt nicht nachgegeben und hätte sich nicht in einem unaufgerollten Zustand befunden.

60

2. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerin weder der geltend gemachte Zinsanspruch auf die Hauptforderung noch ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Gewinnanteils zu.

61

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

63

IV.

64

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

65

H.B.Q.
66

Verkündet am 20.04.2021, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG