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Landgericht Hagen·9 0 115/08·08.03.2010

Steuerberaterhonorar: kein Anspruch bei unbrauchbaren Jahresabschlüssen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern restliches Steuerberaterhonorar aus mehreren Rechnungen für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2001–2004. Streitig waren Unbrauchbarkeit der Arbeiten, Tilgungsbestimmung einer Zahlung sowie Verjährung hilfsweise nachgeschobener Forderungen. Das LG sprach nur 586,96 € für Steuererklärungen 2004 zu und wies weitergehende Honorar-, Zins- und Anwaltskostenforderungen ab. Jahresabschlüsse waren laut Gutachten schwer mangelhaft und unbrauchbar; ältere Forderungen waren teils bezahlt, teils verjährt.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen (Steuererklärungen 2004) stattgegeben; im Übrigen abgewiesen (Jahresabschlüsse unbrauchbar, Forderungen bezahlt/verjährt, Nebenforderungen unschlüssig).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch für die Erstellung eines Jahresabschlusses besteht nicht, wenn die Arbeit wegen schwerwiegender Mängel insgesamt unbrauchbar ist und dem Auftraggeber ein Freistellungsanspruch wegen Pflichtverletzung entgegensteht.

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Die Unbrauchbarkeit eines Jahresabschlusses kann sich daraus ergeben, dass wesentliche Abschlussarbeiten fehlen und Abstimmungen bei verbundenen Unternehmen unterbleiben; dies schließt ein Honorar nach § 35 StBGebV aus.

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Eine Tilgungsbestimmung durch Angabe von Rechnungsnummern im Verwendungszweck ist für den Gläubiger maßgeblich, wenn aus Zahlenfolge und Überweisungssumme eindeutig erkennbar ist, welche Forderungen getilgt werden sollen; offensichtliche Übertragungsfehler ändern daran nichts.

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Honorarforderungen aus in den Jahren 2001/2002 erbrachten und abgerechneten Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) und sind ohne dargelegte Hemmung nach Ablauf von 2004/2005 nicht mehr durchsetzbar.

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Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn Eintritt und Höhe des Verzugsschadens bzw. die außergerichtliche Geltendmachung der konkreten begründeten Forderung schlüssig dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 675, 631, 632 BGB i.V.m. der StBGebV§ 280 Abs. 1 BGB§ 35 StBGebV§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO; § 708 Ziff. 11 ZPO; § 709 ZPO; § 711 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.12.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war für die Beklagte zu 3., deren Gesellschafter die Beklagten zu 1. und 2. sind, bis zum Jahre 2007 als Steuerberater tätig und fertigte für die Gesellschaft die Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen, etc.

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Mit der Klage macht der Kläger restliches Honorar für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2004 (nach Teilrücknahme) in Höhe von noch 7.263,92 € geltend, und zwar:

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- Rechnung Nr. 8 vom 25.03.2004 2.056,68 €

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- Rechnung Nr. 9 vom 21.03.2004 1.991,72 €

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- Rechnung Nr. 114 vom 06.07.2005 1.795,68 €

7

- Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 (nach Teilreduzierung) 1.419,84 €

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Summe: 7.263,92 €.

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Die vom Kläger unterzeichneten Rechnungen sind der Beklagten zu 3. zugegangen. Hilfsweise macht der Kläger im Wege der Klageänderung statt Honorar gemäß den vorgenannten Rechnungen Nr. 8, 9, 114 Steuerberaterhonorar gemäß Rechnungen Nr. 95 vom 15.05.2001 in Höhe von 4.982,02 € sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177, jeweils vom 29.11.2002 über jeweils 472,12 €, insgesamt also 7.814,74 €, geltend. Schließlich macht der Kläger ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 2.200,58 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 302,10 € nach einem Wert von 3.462,60 € (Teilforderung) geltend. Wegen der geltend gemachten Forderungen im einzelnen wird auf die vorgenannten Rechnungen Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.263,92 € nebst

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Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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22.12.2007 sowie 2.200,58 € ausgerechnete Verzugszinsen für den

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Zeitraum 25.04.2004 bis 21.12.2007 und 302,10 € vorgerichtliche

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Anwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten wenden gegenüber den geltend gemachten Honoraransprüchen ein, die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seien insgesamt unbrauchbar. Zudem seien die Ansprüche verjährt, jedenfalls die Arbeiten für die Jahre 2001 bis 2003, die im Jahre 2003 abgeschlossen worden seien. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Zudem hätten sie die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 in Höhe von insgesamt 5.844,08 € bezahlt, und zwar mit der am 22.07.2005 erfolgten Zahlung von 10.713,59 €. Die Summe 10.713,59 € ergebe sich aus den Rechnungsbeträgen der Rechnungen Nr. 207, 4, 189, 8, 9 sowie 114. Diese Rechnungsnummern seien als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger vom 18.07.2005 (Anlage 4 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.03.2009, GA Bl. 70) angegeben. Offensichtlich habe die Sparkasse dann statt der Ziffer 8 (Rechnung Nr. 8) auf den Kontoauszügen für die Beklagte zu 3. und den Kläger statt der Ziffer 8 den Buchstaben "B" aufgeführt. Aus den Angaben im Verwendungszweck in Verbindung mit der Gesamtsumme der Zahlung sei jedoch für den Kläger zweifelsfrei erkennbar gewesen, welche Forderungen mit der Überweisung getilgt werden sollten.

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Die Beklagten wenden weiter ein, bei der Rechnung Nr. 161 sei der Gegenstandswert in Höhe von 699.550,- € fehlerhaft. Zutreffend sei ein Wert von 397.466,- €. Soweit im Wege der Klageänderung weitere Rechnungsforderungen nachgeschoben worden seien, werde bestritten, dass die Rechnungen noch offen seien. Zudem seien die Forderungen verjährt.

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Der Kläger hat bezüglich der Rechnung Nr. 161 den Gegenstandswert auf 366.901,- €, also unter den Wert, den die Beklagten als zutreffend ansehen, reduziert und hat eine korrigierte Rechnung (GA Bl. 112) in Höhe von 1.419,84 € vorgelegt. Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 247,08 € hat er die Klage zurückgenommen.

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Bezüglich der von den Beklagten dargelegten Tilgungsbestimmung trägt der Kläger vor, die Bestimmung auf dem Kontoauszug sei für ihn nicht eindeutig gewesen. Es sei nur eine Zahlenfolge sowie der Großbuchstabe "B" angegeben worden. Insoweit wird auf den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.02.2009 vorgelegten Kontoauszug (Anlage K5) verwiesen.

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Falls die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 bezahlt sein sollten, werde im Wege der Klageänderung hilfsweise das Honorar gemäß Rechnungen Nr. 95 vom 15.05.2001 sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177 vom 29.11.2002 geltend gemacht.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dipl.-Kaufmann Wolfgang F. E. Der Sachverständige hat zudem sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 15.09.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur im ausgeurteilten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 586,96 € als Teilbetrag aus der Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006. Die geltend gemachten weitergehenden Ansprüche sind unbegründet.

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1.

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Dem Kläger steht aus der korrigierten Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 (GA Bl. 21/112) gemäß §§ 675, 631, 632 BGB i.V.m. der StBGebV ein Honoraranspruch für die Erstellung der dort genannten Steuererklärungen in Höhe von 586,96 € zu. Diese Summe ergibt sich aus der Addition sämtlicher Beträge mit Ausnahme des geltend gemachten Honorars in Höhe von 718,- € für die Jahresabschlussarbeiten. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergibt sich sodann der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 586,96 €.

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Da die Rechnung den Beklagten unstreitig Ende Dezember 2006 zugegangen ist, kann der Kläger – wie beantragt – auf diesen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2007 geltend machen.

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2.

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Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Honorar für die Erstellung der Jahresabschlussarbeiten gemäß korrigierter Rechnung Nr. 161 in Höhe von 718,- € netto, da der vom Kläger erstellte Jahresabschluss für 2004 derart mangelhaft ist, dass er nicht brauchbar ist. Den Beklagten steht insoweit ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) auf Freistellung von den Gebührenansprüchen zu. Auch die weiteren Jahresabschlüsse für die Jahre 2001 bis 2003 (Rechnungen Nr. 8, 9, 114) sind ebenfalls derart mangelhaft, dass sie nicht brauchbar sind. Auch insoweit hat der Kläger gegen die Beklagten aus vorgenannten Gründen keinen Honoraranspruch für die Erstellung der Jahresabschlüsse.

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Der Sachverständige Dipl.-Kaufmann E ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.09.2009 zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Fehler/Verstöße in den Jahresabschlüssen 2001 bis 2004 diese Jahresabschlüsse derart mangelhaft seien, dass sie nicht brauchbar seien. Er hat dazu zusammengefasst ausgeführt, ein Großteil der von den Beklagten im Schriftsatz vom 4. März 2009 angeführten Mängel seien bei der Prüfung der Abschlüsse bestätigt worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass wesentliche Abschlussarbeiten fehlen und eine Abstimmung der Abschlüsse der verbundenen Unternehmen (Beklagte zu 3. C und X GbR als Besitzgesellschaft und der X2 GmbH als Betriebsgesellschaft) nicht stattgefunden habe. Es handele sich daher nicht um einen korrekt durchgeführten Jahresabschluss mit den notwendigen Abschlussarbeiten nach § 35 StBGebV. Ferner seien in der Bilanz zum einen im Ausweis der Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen festgestellt und zum anderen im Ausweis der Umsatzsteuer. Aufgrund der Fehler, die in den erstellten Jahresabschlüssen im Zusammenhang mit der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze der Böhmke und X GbR und der X2 GmbH gemacht worden seien sowie aufgrund der nicht nachvollziehbaren Kontostände der Konten "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" und "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" müsse der Jahresabschluss als mangelhaft und nicht brauchbar bezeichnet werden. Dies gelte für sämtliche Abschlüsse der Jahre 2001 bis 2004. Wegen der Fehler im einzelnen und der Begründung wird auf die Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen. Der Sachverständige hat trotz der Einwendungen des Klägers gegen seine schriftlichen Ausführungen bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens seine Beurteilung aufrechterhalten und bekräftigt, dass die Jahresabschlüsse mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und insgesamt unbrauchbar sind. Die Kammer schließt sich den in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen E an, so dass wegen der Unbrauchbarkeit der Jahresabschlüsse Honoraransprüche nicht bestehen.

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Dass darüber hinaus auch die vom Kläger erstellten Steuererklärungen unbrauchbar sind, hat der Sachverständige hingegen nicht festgestellt. Insoweit besteht jedenfalls ein Honoraranspruch für die Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2004 gemäß Rechnung Nr. 161 in Höhe von 586,96 €.

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3.

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Selbst wenn dem Kläger ganz oder teilweise ein Honoraranspruch für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Jahre 2001, 2002 und 2003 (Rechnungen Nr. 8, 9, 114) zustünde, könnte er diesen Anspruch nicht mehr geltend machen, da etwaige Forderungen durch Zahlung erloschen sind. Dies gilt auch für die Honoraransprüche bezüglich der Steuererklärungen der Jahre 2001 bis 2003 aus den Rechnungen 8, 9 und 114. Diese Rechnungen haben die Beklagten mit der Überweisung vom 18.07.2005 in Höhe von 10.713,59 € (Eingang auf dem Konto des Klägers am 22.07.2005) bezahlt. In dem Überweisungsträger sind unter "Verwendungszweck" die Ziffern "207-4-189-8-9-114" aufgeführt. Dass mit dieser Ziffernfolge die Rechnungen des Klägers mit den entsprechenden Nummern bezahlt werden sollten, war für den Kläger zweifelsfrei erkennbar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Sparkasse versehentlich statt der Ziffer "8" den Buchstaben "B" im Kontoauszug aufführte. Dieser Übertragungsfehler war nämlich für den Kläger ebenfalls erkennbar. Die aufgeführten Rechnungen mit den Nr. 207, 4, 189, 8, 9, 114 ergeben nämlich die Gesamtsumme des überwiesenen Betrages in Höhe von 10.713,59 €. P die Rechnung Nr. 8 ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 8.656,91 € und damit eine Differenz zu dem überwiesenen Betrag in Höhe von 2.056,68 €. Diese Differenz entspricht exakt dem Rechnungsbetrag der Rechnung Nr. 8 vom 25.03.2004. Für den Kläger war erkennbar, dass mit der Ziffern- und Buchstabenfolge konkrete Rechnungen bezahlt werden sollten und dass es sich bei der Rechnungsbezeichnung "B" offensichtlich um eine fehlerhafte Übertragung einer Rechnungsnummer handelte. Den verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 2.056,68 €, der auf die Rechnung "B" entfiel und der der Rechnungsforderung Nr. 8 entsprach, konnte der Kläger nach alledem zweifelsfrei der Rechnung Nr. 8 vom 25.03.2004 zuordnen. Die Rechnungen Nr. 8, 9 und 114 sind damit aufgrund der von den Beklagten getroffenen Tilgungsbestimmungen vollständig bezahlt.

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4.

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Die Bezahlung der vom Kläger ursprünglich verrechneten Forderungen gemäß Rechnung Nr. 95 sowie Rechnungen Nr. 172 bis 177 in Höhe von insgesamt 7.814,74 €, die der Kläger hilfsweise im Wege der Klageänderung geltend macht, können die Beklagten verweigern, da diese Forderungen sämtlich verjährt sind. Die Arbeiten sind in den Jahren 2001 bzw. 2002 ausgeführt und in Rechnung gestellt worden. Damit sind die Ansprüche in den Jahren 2001 bzw. 2002 fällig geworden. Die Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden (fällig geworden) sind und der Kläger von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder P grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Diese Voraussetzungen lagen bezüglich der Rechnungen am Schluss des Jahres 2001 bzw. am Schluss des Jahres 2002 sämtlich vor. Verjährung trat deshalb mit Ablauf des Jahres 2004 bzw. 2005 ein. Hemmungstatbestände hat der Kläger nicht dargelegt. Sämtliche mit Schriftsatz vom 22.09.2008 erstmals geltend gemachten Ansprüche sind deshalb verjährt.

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5.

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Da die Steuererklärungen für 2004 gemäß Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006 unstreitig vom Kläger erst im Jahre 2006 erstellt worden sind, ist der dem Kläger dafür zustehende Honoraranspruch in Höhe von 586,96 € nicht verjährt. Die Verjährung ist vielmehr durch die Beantragung des am 10.01.2008 erlassenen Mahnbescheids gehemmt worden.

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Der Kläger hat weder ganz noch teilweise Anspruch auf die ausgerechneten Verzugszinsen für den Zeitraum 25.04.2004 bis 21.12.2007 in Höhe von 2.200,58 €. Verzugszinsen könnte der Kläger ohnehin nur beanspruchen bezüglich des ausgeurteilten Betrages in Höhe von 586,96 € ab Eintritt des Verzuges mit der Bezahlung dieses Teilbetrags aus der Rechnung Nr. 161 vom 28.12.2006. In welcher Höhe insoweit Verzugszinsen angefallen sind, hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt auch bezüglich des geltend gemachten Gesamtbetrages in Höhe von 2.200,58 € eine konkrete Berechnung.

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Ein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach dem Wert einer geltend gemachten Teilforderung in Höhe von 3.462,60 € besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Ansprüche mit der Teilforderung in Höhe von 3.462,60 € vorgerichtlich geltend gemacht worden sein sollen. Insbesondere ist auch nicht dargelegt, dass die begründete Forderung in Höhe von 586,96 € außergerichtlich bereits anwaltlich geltend gemacht worden ist.

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7.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.