Abgelehnung der Ergänzung eines Beweisbeschlusses wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht lehnt die beantragte Ergänzung des Beweisbeschlusses zu den im Schriftsatz vom 16.07.2024 gestellten Fragen ab. Das vorgelegte Sachverständigengutachten war seit fast drei Monaten übermittelt; ausreichend Zeit zur Formulierung von Ergänzungsfragen habe bestanden. Wiederholt nicht eingehaltene Fristverlängerungen rechtfertigen keine weitere Fristsetzung. Wird keine zusätzliche Fragenmehr vorgelegt, erklärt das Gericht das Verfahren für beendet.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Beweisbeschlusses bezüglich der Fragen vom 16.07.2024 abgelehnt wegen versäumter Fristwahrung und Missachtung von Verlängerungen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ergänzung eines Beweisbeschlusses durch weitere Fragen zum Sachverständigengutachten ist zu versagen, wenn die Partei über eine ausreichende Frist zur Stellungnahme verfügte und diese ohne hinreichende Begründung verstreichen ließ.
Wiederholtes Beantragen und anschließendes Missachten von Fristverlängerungen rechtfertigt die Verweigerung erneuter Fristsetzungen, weil dadurch unverhältnismäßiger Mehraufwand und Verzögerungen entstehen.
Das Gericht kann das Verfahren für beendet erklären, wenn nach abschließender Aufforderung keine weiteren Ergänzungsfragen eingereicht werden.
Bei Entscheidungen über Ergänzungswünsche zum Gutachten sind die prozessökonomischen Interessen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten gegen das Aufklärungsinteresse abzuwägen.
Tenor
wird die Ergänzung des Beweisbeschlusses hinsichtlich der im Schriftsatz vom 16.07.2024 formulierten Fragen abgelehnt.
Gründe
Das Gutachten des Sachverständigen R. ist vor bald drei Monaten übermittelt worden. In dieser Zeit bestand ausreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu formulieren. Die beantragten Fristverlängerungen sind gerissen und werden nicht gesetzt, um dann nach Belieben missachtet zu werden und dem Gericht die mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbundene Ergänzung der Beschlüsse abzuverlangen. Wenn die Antragstellerin keine weiteren Ergänzungsfragen zu dem beauftragten Ergänzungsgutachten formuliert, wird das Verfahren danach für beendet erklärt werden.