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Landgericht Hagen·8 O 95/21·02.03.2022

Festsetzung des Stundensatzes nach JVEG: 115 € für Baumsachverständigen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung (JVEG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragte die Festsetzung eines Stundensatzes von 115,00 € nach §§ 4 Abs.1, 9 Abs.2 JVEG. Das Gericht stellte fest, dass die Leistung keinem Sachgebiet der Anlage 1 zu § 9 JVEG zuzuordnen ist und eine besondere Honorarvereinbarung nach § 13 JVEG nicht bestanden hat. Daher setzte das Gericht nach billigem Ermessen den Stundensatz auf 115,00 € fest und hielt das Verfahren für gebührenfrei.

Ausgang: Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung des Stundensatzes von 115,00 € nach §§ 4, 9 JVEG stattgegeben; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung für gerichtliche Sachverständige richtet sich grundsätzlich nach § 9 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 und bemisst sich primär nach dem in Frage kommenden Sachgebiet und der Honorargruppe, nicht nach individueller Qualifikation oder Schwierigkeitsgrad.

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Fehlt eine Zuordnung zu einem in Anlage 1 genannten Sachgebiet, bestimmt sich der Stundensatz nach § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen durch das Gericht.

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Kann keine besondere Vergütungsvereinbarung nach § 13 Abs. 1 JVEG getroffen werden, ist der Stundensatz gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei marktübliche Stundensätze und frühere gerichtliche Festsetzungen zu berücksichtigen sind.

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Die Kostenentscheidung kann gemäß § 4 Abs. 8 JVEG geregelt werden; Gerichtsgebührenfreiheit ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG§ 9 Abs. 2 JVEG§ 9 JVEG§ 4 Abs. 1 S. 1 JVEG§ 13 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Tenor

Die Tätigkeit des Sachverständigen XXX ist mit einem Stundensatz in Höhe von 115,00 € zu vergüten.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Auf Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX vom 24.01.2022 war der Stundensatz für seine Tätigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 2 JVEG auf 115,00 € festzusetzen.

3

Die Vergütung des Sachverständigen bestimmt sich nach § 9 JVEG in Verbindung mit dessen Anlage 1 unabhängig von der individuellen Qualifikation des Sachverständigen oder des Schwierigkeitsgrades des zu erstattenden Gutachtens im Grundsatz allein nach dem in Frage kommenden Sachgebiet und der jeweiligen Honorargruppe (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 05.04.2006 - Az. 1 Ws 177/06). Wird allerdings eine sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist der Stundensatz für die Vergütung nach § 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

4

Eine Zuordnung der Leistung des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXX zu einem der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebiete ist vorliegend nicht möglich. Ausweislich des Beweisbeschlusses vom 26.11.2021 geht es um die Fragestellung, ob von den gefällten Fichten eine Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der angrenzenden XXX ausging. Insoweit hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass das in der früheren Fassung der Anlage 1 existierende Sachgebiet Nr. 13.3 "Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung im Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau" ersatzlos gestrichen wurde. Eine Zuordnung zum Sachgebiet Nr. 14 "Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau" der aktuellen Fassung der Anlage 1 kommt vorliegend nicht in Betracht, da hierunter insbesondere Gutachten zu Fragen des Anlegens von Gärten, Teichen und Wegen oder der gewerblichen Produktion von Pflanzen fallen (Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 14), während hier der Schwerpunkt auf der Beurteilung des Zustandes der Bäume und der Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auf der angrenzenden XXX liegt. Soweit bei der Beauftragung eines Baumsachverständigen auch eine Zuordnung zum Sachgebiet Nr. 7 "Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien" in Betracht kommt, wenn es um ein Gutachten wegen einer Gehölzwertermittlung geht (vgl. Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 10), ist ein derartiger Fall vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Auch eine Zuordnung zu einem der anderen in der Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebiete kommt für die hier zu erbringende Leistung des Sachverständigen nicht in Betracht.

5

Nachdem mangels Einverständnisses beider Parteien mit dem von dem Sachverständigen angeregten Stundensatz die Vereinbarung einer besonderen Vergütung nach § 13 Abs. 1 JVEG nicht erfolgen konnte, war der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen daher gemäß §§ 4 Abs. 1 S. 1 , 9 Abs. 2 JVEG nach billigem Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen zu dessen privatwirtschaftlich erzielten Stundensätzen und den ihm von anderen Gerichten für die Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen zugebilligten Stundensätze von 115,00 €, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass für Zweifel hegt, erachtet die Kammer vorliegend ihm Rahmen ihres Ermessens den Stundensatz von 115,00 € für angemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass für die - vergleichbare - sachverständige Tätigkeit wegen des sturmbedingten Umstürzens eines Baumes von einem Privatgrundstück auf öffentliches Gelände auch schon ein Stundensatz von 120,00 € für angemessen erachtet wurde (vgl. Schneider in JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, § 9 Rn. 10 unter Verweis auf LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 01.08.2019 - Az. 10 O 6636/18).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.