Einstweilige Verfügung: Verbot der Veröffentlichung handschriftlicher Unterschrift auf Twitter
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Hagen untersagt der Antragsgegnerin, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die handschriftliche Unterschrift des Klägers als Bilddatei, insbesondere auf dem Twitter-Account, zu veröffentlichen. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 1004, 823 BGB; die Veröffentlichung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung. Die einstweilige Verfügung erfolgte ohne mündliche Verhandlung wegen der konkreten Dringlichkeit und abstrakten Missbrauchsgefahr.
Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag des Klägers gegen Veröffentlichung seiner handschriftlichen Unterschrift auf Twitter vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Veröffentlichung einer dem Betroffenen eindeutig zuzuordnenden handschriftlichen Unterschrift im Internet verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB begründen.
Zur Begründung einer einstweiligen Verfügung können durch Vorlage von Privaturkunden sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen der Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden, sodass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich ist.
Die abstrakte Gefahr eines erheblichen Missbrauchs personenbezogener Daten rechtfertigt die Annahme besonderer Eilbedürftigkeit; der Berechtigte muss nicht den Eintritt konkreten Schadens abwarten.
Gegen Zuwiderhandlungen gegen eine erlassene einstweilige Verfügung können empfindliche Zwangsmittel, insbesondere Ordnungsgeld und Ordnungshaft, angeordnet werden, um die Durchsetzung des Unterlassungsgebots zu gewährleisten.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Internet, insbesondere auf Twitter unter der URL https://twitter.com/simpf34 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die handgeschriebene Unterschrift des Klägers als Bilddatei zu veröffentlichen, wenn das wie folgt geschieht:
Bilddatei
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Rubrum
| 8 O 47/20 | ![]() | ||
Landgericht Hagen
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Durch Vorlage von Privaturkunden sind sowohl die den Anspruch (§§ 1004, 823 BGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).
Hiernach ist ein Verfügungsanspruch des Antragstellers gem. den §§ 1004, 823 BGB zu bejahen. Die Veröffentlichung der dem Antragsteller persönlich eindeutig zuzuordnenden Unterschrift im Internet verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Vorliegend besteht jedenfalls die abstrakte Gefahr erheblichen Missbrauchs. Die Verletzung ist auch rechtswidrig.
Die Sache ist auch besonders eilbedürftig, da die abstrakte Gefahr sich jederzeit konkretisieren und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Eintritt eines Schadens abzuwarten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstraße 42, 58097 Hagen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hagen, 19.02.2020
8. Zivilkammer
