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Landgericht Hagen·8 O 443/08·30.03.2011

Sofortige Beschwerde wegen Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr abgewiesen

ZivilrechtKostenrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war, ob vorgerichtliche Geschäftsgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Das Landgericht verneint die Anrechnung, weil die vorgerichtliche Tätigkeit den Zedenten, das gerichtliche Verfahren jedoch den Zessionar betraf und der titulierte Anspruch Schadensersatz aus abgetretenem Recht ist. Die Beklagte wurde zur Erstattung von 1.071,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde stattgegeben; Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr nicht vorgenommen, Beklagte zur Erstattung von 1.071,00 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nur dann anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, wenn dieselbe anwaltliche Tätigkeit bzw. derselbe Gegenstand zugrunde liegt.

2

Die erstattungspflichtige Partei kann sich als "Dritter" i.S.v. § 15a Abs. 2 RVG nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auf eine gesetzlich vorgesehene Anrechnung berufen (z.B. Erfüllung des Anspruchs, Vollstreckungstitel oder Geltendmachung beider Gebühren im selben Verfahren).

3

Ist die vorgerichtlich entstandene Gebühr für die Vertretung eines anderen Beteiligten (z. B. des Zedenten) entstanden und wurde im Urteil nicht die Gebühr selbst, sondern ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht tituliert, liegt kein gemeinsamer Gegenstand der Tätigkeit vor und eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG scheidet aus.

4

Bei Festsetzung der Kosten sind die gesetzlichen Regeln über Kostentragung und Verzinsung zu beachten; der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit zu berichtigen, wenn eine zu Unrecht vorgenommene Anrechnung erfolgt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO§ 15a Abs. 2 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ Nr. 3100 VV RVG

Tenor

I.

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 05.11.2010 abgeholfen.

Es werden weitere Kosten wie folgt festgesetzt:

II.

sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2010 (Aktenzeichen 31 U 156/09) von der Beklagten 1.071,00 Euro - eintausendeinundsiebzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.04.2010 an die Klägerin zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Beklagte gemäß § 91 ZPO nach einem Beschwerdewert von 1.071,00 EUR.

Gründe

2

Eine Anrechnung der im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.04.2010 titulierten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat nicht gemäß § 15 a Absatz 2 RVG, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG zu erfolgen.

3

Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

4

Die erstattungspflichtige Partei kann sich als "Dritter" nur unter den Voraussetzungen des § 15 a Absatz 2 RVG darauf berufen, dass eine nach dem Gesetz vorgesehene Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr zu erfolgen hat, nämlich, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

5

Im vorliegenden Fall ist für die Vertretung des früheren Gläubigers im vorgerichtlichen Verfahren durch die Kläger – Vertreter ist eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden.

6

Die Klägerin als neue Gläubigerin hat nach der vorgenommenen Abtretung diese Rechtsanwaltskosten als Schadensersatzanspruch geltend gemacht; als solcher ist dieser Anspruch auch in den Urteilsgründen bezeichnet worden.

7

Der Gegenstand der anwaltliche Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren und im späteren Zivilprozessverfahren war nicht derselbe, da im vorgerichtlichen Verfahren der Zedent, im gerichtlichen Verfahren dagegen der Zessionar vertreten worden ist.

8

Außerdem ist nicht die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr tituliert worden, sondern ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht.

9

Da somit die Voraussetzungen des § 15 a Absatz 2 RVG, Vorbemerkung 3, Absatz 4 VV RVG nicht erfüllt sind, hat keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen.

10

Der in dem angefochtenen Beschluss angerechnete Betrag in Höhe 900,00 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer mit 171,00 EUR, insgesamt somit 1.071,00 EUR, ist daher nachträglich festzusetzen.