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Landgericht Hagen·8 O 29/02·24.07.2002

Feststellung: Versicherungsschutz bei Tod eines gehüteten Pferdes

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung von Versicherungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung für den Tod eines Pferdes, das sie während der Urlaubszeit der Eigentümerin gehütet hatte. Die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf einen Ausschluss für Halter/Hüter von Pferden. Das Landgericht stellte fest, dass der Ausschluss Schäden am eigenen Tier nicht erfasst und verurteilte die Beklagte zur Deckung. Weitere Ausschlüsse (Verwahrungsvertrag) greifen nicht.

Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin, dass Versicherungsschutz besteht, wurde stattgegeben; Beklagte zur Kostentragung verurteilt und Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Haftpflichtversicherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherte wegen eines während der Versicherungsdauer eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und umfasst auch die Abwehr berechtigter wie unberechtigter Ansprüche (§§ 1,149 VVG; § 3 II Nr.1 AHB).

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Eine Klausel, die den Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Halter oder Hüter von Pferden ausschließt, erstreckt sich nicht ohne eindeutige Wortlautfestlegung auf Schäden, die am gehüteten Tier selbst entstehen; unklare Ausschlussformulierungen gehen zu Lasten des Versicherers.

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Der Ausschluss nach § 4 I 6 a AHB (Schäden an gemieteten/geliehenen Sachen oder bei besonderer Verwahrung) greift nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere ein besonderer Verwahrungsvertrag, vorliegen; bloßes kurzfristiges Versorgen des Tieres begründet keinen solchen Ausschluss.

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Die Frage der materiellen Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dritten kann im Deckungsprozess dahinstehen, soweit es um die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers geht; der Versicherer hat auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu übernehmen.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 1 VVG§ 149 VVG§ 833 BGB§ 834 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass für die Klägerin bei der Beklagten wegen des

Schadenereignisses vom 20./21.08.2001 Versicherungsschutz besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz aufgrund eines Haftpflichtversicherungsvertrags, den ihr Lebensgefährte ___________ mit der Beklagten abgeschlossen hat und durch den die Klägerin mitversichert ist.

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Die Klägerin und eine ____________ hatten Pferde, die sie in einem Stall auf dem Grundstück Auf der Halle 12 in Hagen untergestellt hatten. Wenn die Klägerin oder _____________ im Urlaub war, übernahm es jeweils eine von ihnen, das Pferd der anderen zu füttern, zu striegeln, auf die Weide zu lassen sowie die Pferdebox auszumisten. So übernahm es die Klägerin im August 2001, während eines 10-tägigen Urlaubs der _______________ deren Stute _________ zu versorgen. Am Abend des

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20. August 2001 führte die Klägerin das Pferd ______ vom Stall zur nahegelegenen Weide. Dort wurde das Pferd am nächsten Tag mit gebrochenem Genick tot aufgefunden. Wegen des Todes ihres Pferdes hat ______________ gegenüber der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.500,-- EURO außergerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin hat daraufhin von der Beklagten verlangt, ihr Versicherungsschutz gemäß dem bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2001 und

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12. Dezember 2001 abgelehnt mit der Begründung, dass die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von Pferden nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sei.

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Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen des Schadenereignisses vom 20./21. August 2001 Versicherungsschutz zu gewähren. Sie behauptet folgendes: Sie habe am Abend des

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20. August 2001 das Pferd ________ mittels eines umgelegten Halsrings vom Stall zur Weide geführt. Ihr sei zwar bekannt gewesen, dass _________ nie mit Halsring oder Zaumzeug auf der Weide gestanden habe, da sie diese als störend empfunden habe und außerdem von _____________ nicht habe geführt werden müssen, da sie aufs Wort gehört und bei Fuß gegangen sei. Sie - die Klägerin - habe vergessen, _______ den Halsring abzunehmen, bevor diese auf die Weide gelassen worden sei. _______ habe offensichtlich versucht, sich an dem störenden Halsring zu kratzen, sei dabei mit dem Hinterhuf am Halsring hängengeblieben, gestürzt und durch einen Genickbruch zu Tode gekommen. Als man _________ am Morgen des 21. August 2001 auf der Weide gefunden habe, sei ein Hinterhuf zwischen dem Halsring und dem Hals eingeklemmt gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz zu gewähren, da hier ein Schaden an dem von ihr gehüteten Pferd entstanden sei, handele es sich um ein Risiko, dass von der Privathaftpflichtversicherung umfaßt sei. Demgegenüber decke die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur solche Schäden ab, die ein Tier einem anderen zufüge. Der von _____________ gegen sie geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch begründet. So habe sie fahrlässig gehandelt, als sie das Pferd ________ mit einem Halsring auf die Weide gelassen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass das Pferd den Halsring als störend empfunden habe. Das Pferd ________ habe auch einen Wert von mindestens 7.500,-- EURO gehabt.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass für sie bei der Beklagten wegen der aus dem Schadenereignis vom 20./21. August 2001 entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass ein Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1 Punkt 8 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sei. Danach bestehe kein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Halter oder Hüter von Pferden. Insoweit bestehe Versicherungsschutz nur aufgrund einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. Im übrigen wendet die Beklagte ein, dass der Klägerin auch deshalb kein Anspruch auf Versicherungsschutz zustehe, weil davon auszugehen sei, dass der von ___________ gegen die Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht begründet sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und auch begründet.

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Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Verpflichtung der Beklagten, ihr Versicherungsschutz zu gewähren, durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses Interesse ergibt sich zum einen daraus, dass die Eigentümerin des zu Tode gekommenen Pferdes _______ gegen sie außergerichtlich einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dass die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz gegenüber der Klägerin verweigert hat.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 149 VVG sowie §§ 1, 3 AHB ein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber dem von ___________ gegen sie wegen des Todes des Pferdes ___________ geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu.

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Gemäß § 1 Nr. 1 gewährt der Versicherer in der Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. So hat ______________ gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, weil diese während ihrer Urlaubsabwesenheit die Versorgung des Pferdes __________ übernommen hatte und dieses während dieser Zeit zu Tode gekommen war.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein Risikoausschluss gemäß Ziffer 1 Punkt 8 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung nicht vor. Soweit danach kein Versicherungsschutz für eine Privatperson als Halter oder Hüter von Pferden besteht, betrifft dies nur solche Fälle, in denen durch das gehaltene oder gehütete Pferd anderen ein Schaden zugefügt wird, nicht jedoch solche Fälle, in denen das Tier selbst geschädigt wird. Dies ergibt sich aus §§ 833,

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834 BGB, auf die Ziffer 1 Punkt 8 der besonderen Privathaftpflichtversicherungsbedingungen offensichtlich Bezug nimmt. Soweit neben §§ 833, 834 BGB im Einzelfall auch eine Haftung des Tierhalters oder Tieraufsehers wegen Verschuldens gemäß

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§ 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, kann sich dies auch nur auf solche Schäden beziehen, die das Tier einem anderen zufügt. Dass der Ausschluss des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 Punkt 8 der vorerwähnten Bedingungen auch für solche Schäden, die an dem gehaltenen oder gehüteten Tier selbst eintreten, gelten soll, läßt sich dieser Bestimmung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Dieser Umstand geht gemäß § 315 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.

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Der Versicherungsschutz ist hier auch nicht etwa gemäß § 4 Ziffer I 6 a AHB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin und ___________ hinsichtlich des Pferdes __________ einen besonderen Verwahrungsvertrag geschlossen haben. Denn wie unstreitig ist, hat die Klägerin das Pferd _________ während der Abwesenheit der ____________ lediglich versorgt, ihm jedoch keinen Raum gewährt. Vielmehr ist das Pferd während der Dauer der Versorgung durch die Klägerin an seinem gewöhnlichen Standort in dem Pferdestall verblieben.

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Die Frage, ob der von _____________ gegen die Klägerin wegen des Todes des Pferdes _________ geltend gemachte Schadenersatzanspruch berechtigt ist, kann im vorliegenden Deckungsprozess dahinstehen. Denn der Versicherungsschutz nach

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§ 3 II Nr. 1 AHB umfaßt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Frage, ob der Versicherte dem Dritten haftet, ist in einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen aber nicht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auszutragen

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(vgl. BGH, Versicherungsrecht 1967, 769 ff (770)).

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Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass für sie bei der Beklagten wegen des Schadenereignisses vom 20./21. August 2001 Versicherungsschutz besteht und dass darüber hinaus nicht auch noch festgestellt werden soll, dass ein Schadenersatzanspruch der _____________ auch begründet ist. Demgemäß kann der Feststellungsklage stattgegeben werden und muss keine teilweise Klageabweisung erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Dem Antrag der Beklagten auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 22. Juli 2002 ist nicht entsprochen worden, weil es für die Entscheidung auf den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht ankommt.