Diesel-Abgasskandal: Rücktritt vom Neuwagenkauf wegen EA189-Softwaremangel wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach Rücktritt und Anfechtung die Feststellung der Rückabwicklung eines finanzierten Diesel-Pkw (EA189) sowie Feststellungen und Kostenersatz. Das LG bejahte ein Feststellungsinteresse wegen der Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank und stellte die Umwandlung in ein Abwicklungsverhältnis fest. Es bejahte einen Sachmangel und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung; die gesetzte (zu kurze) Nacherfüllungsfrist setzte eine angemessene Frist in Gang und verstrich fruchtlos. Ansprüche gegen den Motorenhersteller aus Delikt verneinte das Gericht; Annahmeverzug wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht festgestellt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nur teilweise zugesprochen.
Ausgang: Feststellung des wirksamen Rücktritts gegen den Verkäufer und teilweise Freistellung von Anwaltskosten; im Übrigen Abweisung bzw. Unzulässigkeit (Annahmeverzug) sowie Abweisung der Herstelleransprüche.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) kann beim Rücktritt von einem finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeug bestehen, weil eine Leistungsklage mit Zug-um-Zug-Rückübereignung durch das Dreiecksverhältnis mit der finanzierenden Bank vollstreckungsrechtlich erschwert sein kann.
Ein Neufahrzeug ist sachmangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB), wenn es eine unzulässige Motorsteuerungssoftware aufweist, die Prüfstandwerte manipuliert; die fortbestehende Verkehrssicherheit und aktuelle Zulassung schließen den Mangel nicht aus.
Setzt der Käufer eine unangemessen kurze Frist zur Nacherfüllung, wird hierdurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt; deren Länge bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere bei massenhaft betroffenen Rückrufkonstellationen.
Die Pflichtverletzung ist i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB erheblich, wenn das Fahrzeug auch nach einem Update einen fortwirkenden „Makel“ mit möglicher Wertminderung und Vertrauensverlust am Markt behalten kann; eine reine Kostenbetrachtung ist nicht allein maßgeblich.
Deliktische Ansprüche gegen den Hersteller aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheiden aus, wenn es an Bereicherungsabsicht und Stoffgleichheit fehlt; § 27 EG-FGV ist für den geltend gemachten Vermögensschaden kein Schutzgesetz und Art. 5 VO (EG) 715/2007 trägt § 826 BGB mangels Vermögensschutzrichtung nicht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW B2 , FIN: XXXXXXXXX durch die Rücktrittserklärung der Klägerin in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,87 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche nach Anfechtung und Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug, welches vom sogenannten XX-Abgasskandal betroffen ist.
Am 14.05.2010 kaufte die Klägerin bei der Beklagten zu 1), die ein Autohaus in XXXX betreibt, einen B2 A3 Sportback „Ambiente“, der durch die B2 AG hergestellt worden war, zu einem Preis von insgesamt 33.413,00 Euro, wovon hingegen 3.910,20 Euro nachgelassen wurden. Den Motor des Fahrzeugs hatte die Beklagte zu 2) entwickelt und hergestellt.
Finanziert wurde das Fahrzeug teilweise über die B2-Bank, die auch Eigentümerin des Fahrzeugs ist und den Fahrzeugbrief in ihrem Besitz hält.
Hierzu schloss die Klägerin mit der B2-Bank zunächst einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 25.905,53 Euro. Überdies leistete die Klägerin eine Anzahlung von 5.600,00 Euro. Der Zinssatz betrug nominal 0,47 % p.a. sowie effektiv 1,90 % p.a.. Vereinbart wurde ferner eine Ratenzahlung von 276,52 Euro über 36 Monate sowie eine Restzahlung von 16.227,33 Euro. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den Darlehensantrag mit der Antragsnummer #####/####, Bl. 150 d.A. verwiesen.
Am 05.07.2013 nahm die B2-Bank ein Angebot für eine Anschlussfinanzierung über die 16.227,33 Euro an. Vereinbart wurde eine Laufzeit des Darlehens von 48 Monaten, wobei der Zinssatz auf 5,36 Prozent p.a. nominal sowie 5,49 Prozent effektiv beträgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlehensannahme vom 05.07.2013, Bl. 148 d.A. verwiesen.
Das Fahrzeug ist mit einem 2.0 TDI Motor mit einer Leistung von 140 PS ausgerüstet. Bei diesem Motor handelt es sich um einen Dieselmotor des Typ EA 189 (EU5).
Werkseitig war durch die Beklagte zu 2) eine Software aufgespielt worden, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug im Prüfstandlauf verbesserte Stickoxidwerte (NOx) lieferte.
Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 16.07.2010 übergeben.
Nachdem das Magazin „XXXXXX“ im September 2014 die Ergebnisse einer Studie veröffentlichte, nach der moderne Computer bei Fahrzeugen erkennen könnten, ob sich dieses auf einem Rollenprüfstand befindet, rief der XX-Konzern in den XXX ab Dezember 2014 insgesamt 500.000 Fahrzeuge zurück.
Im September 2015 erklärte die Beklagte zu 2) in der Öffentlichkeit, dass sie in einer Vielzahl von Dieselfahrzeugen durch den Einsatz der Software Abgaswerte manipuliert habe.
In der Folgezeit ordnete das XXXX den Rückruf aller in Deutschland betroffenen Fahrzeuge an. Hierzu erklärte die Beklagte zu 2), dass der Rückruf im Januar 2016 beginnen solle.
Unter dem 19.01.2016 setzte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Frist zur Nacherfüllung durch Neulieferung eines Neuwagens bis zum 01.03.2016, die hingegen fruchtlos verstrich.
Am 20.06.2016 gab das XXX die technische Lösung für die am streitgegenständlichen Fahrzeug erforderlichen Arbeiten frei, was die Klägerin hingegen mit Nichtwissen bestreitet.
Unter dem 19.07.2016 erklärte die Klägerin den Rücktritt und die Anfechtung bezüglich ihrer auf den Erwerb des Fahrzeugs abgegebenen Willenserklärungen.
Das Fahrzeug wies am 16.06.2017 eine Laufleistung von 110.403 km auf.
Die Klägerin behauptet, dass bereits der frühere Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) von der Beeinflussung der Abgaswerte durch die eingesetzte Software, ebenso wie weitere Führungspersönlichkeiten gewusst habe.
Ferner sei es ihr beim Kauf darauf angekommen, dass das Fahrzeug in die Schadstoffklasse Euro 5 eingruppiert werde. Außerdem sei es für die Klägerin bei dem Erwerb des Fahrzeugs maßgeblich gewesen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein umweltfreundliches Fahrzeug handele, welches die Voraussetzungen der grünen Plakette erfülle, da sich ihr Wohnsitz in der Nähe von XXX, XXX und XXX befunden habe und sie habe sicherstellen wollen, dass sie diese Städte, die bereits eine Umweltzone eingeführt hatten, auch in Zukunft weiter mit dem streitgegenständliche Fahrzeug befahren könne. Insofern habe der Verkäufer des Fahrzeugs geäußert, dass das Fahrzeug besonders umweltfreundlich sei und wies hierbei auf die modernen B2-Dieselmotoren hin, woraufhin sich die Klägerin zum Kauf entschlossen habe. Für die Klägerin sei es dabei ebenfalls wichtig gewesen, dass das Fahrzeug einen Rußpartikelfilter besessen habe, um der Luftverschmutzung gerade in XXX, XXX und XXX begegnen zu können. Im Übrigen sei für die Klägerin ein hoher Wiederverkaufswert für den Kauf maßgeblich gewesen. Wäre das Fahrzeug nicht dergestalt angepriesen worden, hätte die Klägerin dieses nicht erworben. Hierbei habe sie dem Verkäufer der Beklagten zu 1) im Verkaufsgespräch ausdrücklich mitgeteilt, dass sie besonderen Wert auf einen niedrigen Verbrauch und einen geringen Schadstoffausstoß lege, so dass das Fahrzeug ohne weiteres in die Umweltzonen einfahren könne.
Die Klägerin habe das Fahrzeug auch aufgrund von öffentlichen Anpreisungen erworben. Die Beklagte zu 1) verwende nämlich für den Verkauf Informationsbroschüren, welche durch den Hersteller des Fahrzeugs, der B2 AG, sowie der Beklagten zu 2) als Motorenhersteller zur Verfügung gestellt würden. Diesbezüglich würden auch Schulungen angeboten, in denen das jeweilige Fahrzeug genauestens vorgestellt werde und insbesondere die Verbrauchswerte, die Stickoxidwerte sowie die sonstigen Umweltaspekte dargestellt würden.
Die Beklagte zu 1) habe die Endverbraucher ferner in einer Broschüre über den CO2-Ausstoß sowie den Kraftstoffverbrauch informiert. Hierzu sei die Beklagte zu 1) und die B2 AG nach § 5 PKW-ENVKV ausdrücklich verpflichtet.
Aufgrund der „Optimierung“ seien die Stickoxid(NOx)-Werte des streitgegenständlichen Fahrzeugs deutlich erhöht, so dass das Fahrzeug nicht in die Schadstoffkategorie Euro 5 eingestuft werden könne. So lägen tatsächlichen Schadstoffwerte des Fahrzeugs im normalen Fahrbetrieb außerhalb der gesetzlichen Vorgaben, welche die VO (EU) Nr. 715/2007 aufstelle. Dieser erhöhte Stickoxidausstoß sei sehr gesundheitsschädlich. So sei der Ausstoß verantwortlich für die Entstehung von Krebs, die Bildung von Sommersmog, die Schädigung der Ozonschicht sowie den sauren Regen.
Die Schadstoffkategorie Euro 5 habe lediglich erreicht werden können, da das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgerüstet sei. Durch die Verwendung dieser Vorrichtung habe die Beklagte zu 2) ihre Kunden belogen und eine Zulassung erschlichen, die andernfalls nicht hätte erteilt werden können.
Ferner sei eine folgenlose Nachbesserung des streitgegenständliche Fahrzeugs nicht möglich. Dies ergebe sich daraus, dass die Reduzierung der Stickoxide in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den CO2-erhöhenden Verfahren stehe. So führe eine erhöhte Produktion von CO2 zu einem geringeren Wirkungsgrad, der zu einem höheren Verbrauch führe. Darüber hinaus werde durch die technisch möglichen Maßnahmen zur Reduzierung der Stickoxide vermehrt Ruß produziert, der durch die Partikelfilter aufgenommen werde, so dass dieser häufiger „saubergebrannt“ werden müsse, was den Kraftstoffverbrauch ebenfalls negativ beeinflusse. Ferner seien weitere Bauteile stärkerem Rußbefall ausgesetzt, was insgesamt zu einem höheren Verschleiß führe. So müsse beispielsweise der Rußpartikelfilter aufgrund der schnelleren Verschmutzung früher und öfter ausgetauscht werden, wobei nicht zu kalkulierende Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 – 4.000,00 Euro entstehen. Zudem würde die Deaktivierung der Manipulationssoftware dazu führen, dass sich ein Mehrverbrauch bei reduzierter Leistung des Fahrzeugs einstelle.
Aufgrund der Nachbesserung würden folgende Nachteile am Fahrzeug in Frage kommen:
Mehrverbrauch von Kraftstoff
Minderleistung
Höherer Partikelausstoß
Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters
Durch höhere Temperaturen oder höheren Druck M des Motors und sonstiger Teile, wie z.B. des Turbo
Minderwert des Fahrzeugs
Höhere Geräuschentwicklung
Durch sonstige Umstände eine Lebenszeitverkürzung
Sonstige Nachteile
Es sei mithin physikalisch ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 2) ohne weitere Folgen die Nachbesserung ausführen könne.
So habe auch der XXX mitgeteilt, dass durch die neue Steuerungssoftware Komponenten stärker beansprucht werden, und die Beklagte zu 2) keine U über die Langzeitfolgen habe. Sofern die Beklagte zu 2) das Gegenteil behaupte, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Außerdem sei bei einem getesteten XXX seitens des XXX festgestellt worden, dass sich der Verbrauch im Anschluss an die Nacherfüllung um 7 bis 15 Prozent erhöht habe.
Selbst wenn die Beklagte zu 2) ausschließen möchte, dass es zu Dauerschäden komme, so habe sie letztlich keine Dauertests vorgenommen und wisse daher allenfalls aus Simulationen von fehlenden Nachteilen, die einen Dauertest nicht ersetzen können. Daher müsse die Klägerin weiterhin damit rechnen, dass sie Nachbesserungen nicht der Gesetzeslage entspreche, und ihr trotzdem Genehmigung durch das XXX die Fahrzeugzulassung entzogen werde.
Es habe sich ferner ausdrücklich gezeigt, dass eine Nachbesserung zu Problemen führen könne. So hätten sich bei einem Kunden eines XXX XXX nach dem Softwareupdate verschiedene Probleme eingestellt, die vor dem Softwareupdate nicht bestanden hätten.
Mittlerweile habe sich auch nach einer Befragung von 135 Geschädigten in den XXX gezeigt, dass die betroffenen Fahrzeuge, nach Umrüstungsmaßnahmen im Zuge des sogenannten „Abgasskandals“, verschiedene Probleme aufweisen würden, unter anderem einen erhöhten Spritverbrauch, Probleme mit der Start-Stopp-Automatik, ein Ruckeln des Fahrzeugs, eine gesunkene Durchzugskraft, das fehlende Erreichen der früheren Höchstgeschwindigkeit sowie erhöhte Geräuschimmissionen.
Über Probleme bei der Nachbesserung hätten ferner zuletzt Medien berichtet, wonach ein Kunde vor einer Umrüstung eine Leistungsmessung durchgeführt habe. Nachdem XXX die Nacherfüllung vorgenommen habe, habe sich das Drehmoment verringert und die PS-Zahl sei gesunken. Darüber hinaus sei der Motor in einem bestimmten Drehzahlbereich lauter geworden und es habe sich ein erhöhter Dieselverbrauch eingestellt. Zudem habe das Fahrzeug bei kaltem Motor in einem bestimmten Drehzahlbereich geruckelt und es sei ein Defekt der Start-Stopp-Automatik eingetreten. Zwar habe man danach an dem konkreten Fahrzeug ein weiteres Update eingespielt, hingegen habe sich ein befriedigendes Ergebnis weiterhin nicht eingestellt.
Ferner sei dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin berichtet worden, dass KfZ-Händler die betroffenen Diesel-Fahrzeuge nicht mehr in Zahlung nehmen würden. Die Fahrzeuge seien daher de facto nicht mehr verkäuflich. Diesbezüglich gäben die Konzernrichtlinien von XXX, XXX, XXX und XXX vor, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Fahrzeuge nicht mehr aufgekauft werden dürften. Außerdem könne das Fahrzeug in der XXX nicht mehr zugelassen werden und sei daher insbesondere in der XXXX unverkäuflich.
Demgemäß habe die B2-AG eine sogenannte „B2 Trust Kampagne“ eingeführt, die eine 5-Jahres-Garantie, kostenlose Inspektionen sowie eine 0 %-Finanzierung beinhalte, um den Wertverlust der Fahrzeuge zu kompensieren. Gleichwohl könne die Klägerin ihr Fahrzeug auch nach der Nachbesserung nur mit einem deutlichen Abschlag verkaufen. Letztlich sei durch weitere Geschädigte des Abgasskandals erkennbar, dass der Wertverlust für die betroffenen Dieselfahrzeuge bei 10-25 Prozent liege.
Überdies bestünden bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weitere Nachteile, da das Fahrzeug durch die Manipulationssoftware einen merkantilen Minderwert aufweise, so dass der Fahrzeugwert weiter sinke. Daher könne die Klägerin das Fahrzeug nur mit erheblichen Abschlägen weiterverkaufen. Hieran ändere auch eine Nachbesserung nichts. Dies habe mittlerweile auch eine Untersuchung des Autoportals „XXX ergeben, wonach die Preise durchschnittlich um 6,4 Prozent gefallen seien, wobei bei einzelnen Fahrzeugmodellen sogar ein Rückgang von 16 Prozent zu verzeichnen gewesen sei. In der XXX sei der Preisverfall sogar noch stärker ausgefallen und liege dort bei 26 Prozent.
Gegen den Erfolg der Nachbesserung spreche auch, dass XX für den US-Markt zum Jahreswechsel #####/#### bzw. im Frühjahr 2015 die Manipulationssoftware noch optimiert habe. Wäre die nunmehr aufzuspielende „Nachbesserungssoftware“ erfolgversprechend, so hätte diese bereits ein paar Monate vorher verwandt werden können. Dass allerdings eine neue Manipulationssoftware verwandt worden sei, spreche dafür, dass die Nachbesserung gerade nicht erfolgreich sei.
Überdies bildeten die Beklagten sowie die B2 AG eine Art „Schicksalsgemeinschaft“. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) sowie B2 den Vertragshändlern und damit auch der Beklagten zu 1) genaue Vorgaben mache, die diese einzuhalten hätten. Dies ergebe sich ferner auch daraus, dass die Beklagte zu 2) für ihre Händler vorformulierte Antwortschreiben bezüglich Fahrzeughaltern entworfen habe, deren Fahrzeuge durch den Abgasskandal betroffen seien.
Im Zeitpunkt der Anfechtung und Rücktrittserklärung am 19.07.2016 sei nicht absehbar gewesen, wann eine Nachbesserung habe durchgeführt werden können. Insofern bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass das XXX die Nachbesserungsmethode der Beklagten zu 2) freigegeben habe.
Anders als von den Beklagten dargestellt, weise das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung auf. Insbesondere der Vortrag der Beklagten, dass es zwei Modi gebe, nämlich den Modus 1 (auf dem Rollenprüfstand) und den Modus 0 (normaler Fahrbetrieb) sei unglaubwürdig, da die Beklagte bezüglich der Fahrzeuge in den XXX und in XXX die gleiche Software eingesetzt habe und in XXX Fahrzeuge im Fahrbetrieb plötzlich in den Modus 1 geschalten hätten.
Sofern die Beklagten behaupten, dass die Nachbesserung nur mit geringen Kosten verbunden sei, sei dies unzutreffend, da die Entwicklung der Software bei den Kosten nicht berücksichtigt worden sei. Diese Kosten seien erheblich und würden bei ca. 4.000,00 bis 5.000,00 Euro pro Fahrzeug liegen. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 2) umfangreich Personal, insbesondere Ingenieure habe abstellen müssen, um an der Problemlösung zu arbeiten, so dass für jede Motorenvariante ein Betrag von 6 Millionen Euro an Entwicklungskosten zu veranschlagen sei. Hinzu würden ferner erhebliche Materialkosten kommen, welche die die Entwicklungskosten zusätzlich beeinflussen würden. Anders als die Beklagten vortragen, liege insofern auch eine Unerheblichkeit des Mangels nicht vor. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2) die jeweiligen Bauteile kostenfrei zur Verfügung stelle, so müsse die Beklagte zu 2) auch die Kosten der Entwicklung berücksichtigen.
Konkret habe der Vorstand Herr I um die Problematik der Motoren gewusst und die Anweisung gegeben, die Manipulationssoftware einzubauen. Dies könnten auch weitere Ingenieure bezeugen, wobei diese nicht namentlich bekannt seien. Die Beklagte zu 2) treffe diesbezüglich hingegen eine sekundäre Darlegungslast. Im Ergebnis sei aus Ermittlungen in den XXX bekannt, dass sowohl Herr I, Herr O und Herr I2 das „Betrugssystem“ aufgebaut hätten. Dadurch, dass der frühere Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2), Herr XXX sehr technikaffin sei, habe auch dieser von der Manipulation U gehabt.
Diese Aufzählung sei hingegen nicht abschließend. Vielmehr sei die Manipulation durch eine Vielzahl von Personen vorgenommen worden. Hinsichtlich der durch die Klägerin bezeichneten einzelnen Verantwortlichen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02.06.2017 verwiesen.
Letztlich habe die Beklagte zu 2) auch über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht, denn die Beklagte zu 2) habe der Klägerin konkludent mitgeteilt, dass das Fahrzeug über eine ordnungsgemäße technische Einrichtung verfüge. Dies sei hingegen unzutreffend, denn das OBD-System sei gemäß § 29 StVZO in Verbindung mit den Anlagen VIII Nr. 1.2.1.1 und VIIIa Nr. 4.8.2.2. StVZO für die Durchführung der Abgasuntersuchung am streitgegenständlichen Fahrzeug maßgebend. Hierzu habe die Beklagte zu 2) das System so programmiert, dass dieses stets eine ordnungsgemäße Funktionsweise anzeige. Hierfür biete die Beklagte zu 2) im Übrigen eine Nachbesserung nicht an, so dass das Fahrzeug auch nach erfolgtem Rückruf nicht fehlerlos funktioniere.
Konkret liege daher eine Täuschung in mehrerlei Hinsicht vor. Die Täuschungshandlung umfasse hierbei die folgenden Aspekte:
Das streitgegenständliche Fahrzeug unter Falle der Typengenehmigung, weil es den Vorgaben des genehmigten Typs entspreche.
Das Fahrzeug erfülle die Euro-5-Norm, insbesondere stoße es weder auf dem Rollenprüfstand noch auf der T2 T-T2 aus, die die gesetzlichen Grenzwerte um das bis zum 35-fachen überschreiten.
In dem streitgegenständliche Fahrzeug sei eine vollfunktionsfähige Abgasreinigungsanlage verbaut, die sowohl auf dem Rollenprüfstand als auch im normalen Fahrbetrieb voll funktionsfähig sei.
Das Fahrzeug sei so gebaut, dass die gesetzlichen Grenzwerte über den Geräuschpegel eingehalten würden.
Das Fahrzeug erfülle alle gesetzlichen Vorgaben und sei nach diesen Vorgaben technisch ausgestattet und hergestellt worden. Insbesondere verfüge es über keine illegale Software, die Schadstoffausstoß manipuliere.
Das Fahrzeug sei voll funktionstüchtig. Insbesondere werde es nicht zum Beginn des Fahrens in einen Testmodus gefahren, welches Schäden bei dem Fahrzeug hervorrufen kann.
Das Fahrzeug verfüge über ein ordentlich funktionierendes, gesetzlich vorgeschriebenes ODB, welches geeignet ist, Fehler bei der Abgasreinigung im Normalbetrieb zu melden.
In dem Fahrzeug sei ein umweltfreundlicher und schadstoffarmer Dieselmotor verbaut, der die gesetzlichen Anforderungen an den gesetzlichen Schadstoffausstoß von max. 180 mg/km erfülle.
Die Messung auf dem Rollenprüfstand bilde zumindest annähernd den Schadstoffausstoß im realen Fahrbetrieb ab.
Die Angaben von XX in der Werbung und in den Prospekten zu dem Schadstoffausstoß zumindest annähernd den realen Schadstoffausstoß abbilden, wie er auf dem Rollenprüfstand im NEFZ gemessen wurde.
Die in der EG-Übereinstimmungserklärung genannten Stickoxid Werte und Angaben zu dem Geräuschpegel für das streitgegenständliche Fahrzeug würden dem geltenden europäischen Typengenehmigungsrecht entsprechen und das Fahrzeug enthalte deshalb umweltschonende und gesundheitsschützende Technik.
Überdies bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 1) Mitglied im XXXXXXXX e.V. ist und dass die Beklagten rechtlich selbstständige Unternehmen sind. Dies sei bereits deshalb zu verneinen, da die Interessen der Beklagten gleichgerichtet seien. Sofern die Beklagte zu 2) behaupte, dass der Verkauf an Endkunden für sie nachrangig sei, sondern sie sich auf den Verkauf an ihre Vertragshändler konzentriere, wird dies ebenfalls mit Nichtwissen bestritten.
Zudem wird mit Nichtwissen bestritten, dass durch den Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen und Motorvariationen betroffen sei, was eine Gesamtkoordination sowie einen abgestimmten Zeitplan für die Nachbesserung erfordere.
Auch wird mit Nichtwissen bestritten, dass das XXX für die betroffenen Fahrzeuge nur dann einen Prüfbescheid erlasse, sofern nachgewiesen sei, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf Motorleistung, Kraftstoffverbrauch, Geräuschemissionen und CO2-Emissionen habe. Insofern habe das XXX fehlende Veränderungen dieser Parameter nicht bestätigt. So habe das XXX das streitgegenständliche Fahrzeug bislang nicht freigegeben oder überprüft. Die Echtheit der seitens der Beklagten vorgelegten Urkunde sei nicht gegeben.
Sofern die Beklagten erklären, dass sich die Fahrzeuge in den XXX von denen in XXX technisch unterscheiden würden, werde dies mit Nichtwissen bestritten.
Es wird ferner mit Nichtwissen bestritten, dass die Fahrzeuge nur durch Softwareupdates bzw. bei Fahrzeugen die einen 1.6 TDI-Motor verbaut hätten durch zusätzlichen Einbau eines Strömungsgleichtrichters nachbessert werden können, die Nachbesserung weniger als eine Woche in Anspruch nehme und bezüglich der Kosten weniger als 100,00 Euro zu veranschlagen seien.
Außerdem bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass durch die Nachbesserung die Einspritzcharakteristik des Fahrzeugs optimiert werde. Jedenfalls würde ein höherer Einspritzdruck die Dauerhaltbarkeit negativ beeinflussen.
Es wird weiter mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte zu 2) einen Bericht in der Zeitschrift „XXXX“ zum Anlass genommen habe, statistisch verwertbare Straßentests zur Verbrauchsmessung durchgeführt zu haben und das diese ergeben hätten, dass der Kraftstoffverbrauch durch das Softwareupdate nicht ansteige. Auch weitere, durch die Beklagten behauptete Tatsachen, zur Veränderung des Motors und der Software bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der DAT und der F2 GmbH einen merkantilen Minderwert verneinen würden sowie dass sich dieses Ergebnis aus den aktuellen Marktwerten bei Leasingrückläufen ergeben würde.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr geltend gemachten Feststellungsanträge zulässig seien.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass ihr ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB gegen die Beklagte zu 1) zustehe. Diesbezüglich müsse sich insbesondere die Beklagte zu 1) die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) zurechnen lassen, da diese nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Insofern sei die B2 AG als konzernangehöriges Unternehmen lediglich eine Art Zwischenstufe, die der vollen Weisungspflicht durch die Beklagte zu 2) unterstehe. Insofern seien im Wege der Zurechnung die Beklagte zu 2) sowie die B2 AG als Einheit anzusehen.
Daneben stehe der Klägerin auch ein Anspruch nach erklärtem Rücktritt gegenüber der Beklagten zu 1) zu.
Zwar seien Fälle in denen es um die Frage der Zurechnung eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bislang nicht entschieden worden, allerdings sei die Beklagte zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren. Ferner seien die Vertragshändler zwar formal selbstständig tätig, seien aber an umfassende Vorgaben der Hersteller gebunden, so dass die Beklagte zu 1) letztlich als organisatorischer Teil des Herstellers angesehen werden müsse.
Zudem liege auch ein Sachmangel vor. Diesbezüglich liege zum einen eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, indem die Klägerin und die Beklagte zu 1) die Kaufsache bezeichnet hätten. Ferner sei die Einhaltung der Schadstoffwerte der Euro-5-Norm vereinbart worden sowie konkludent die Zulassungs- bzw. Genehmigungsfähigkeit.
Überdies liege ein Sachmangel auch deshalb vor, weil Eigenschaften fehlen oder unzureichend sein würden, die die Klägerin aufgrund öffentlicher Äußerungen des Herstellers habe erwarten können. Diesbezüglich müsse sich die Beklagte zu 2) entgegenhalten lassen, dass sie das Fahrzeug umfassend beworben und daher öffentliche Aussagen getätigt habe.
In jedem Fall liege aber ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, weil das Fahrzeug keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art üblich sei. Darüber hinaus liege auch ein nicht behebbarer Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor.
Der Klägerin sei es ferner nicht zumutbar mehrere Monate oder gar mehr als ein Jahr auf eine Nachbesserung zu warten, da die Lieferung eines Neufahrzeugs zumeist in 3 Monaten erfolgen könne, so dass ein längeres Zuwarten unzumutbar sei.
Ferner habe die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2), die letztlich die Nachbesserung anbiete, keinerlei Vertrauen mehr, da diese die Klägerin durch ihr Verhalten jahrelang belogen habe. Da auch völlig unklar sei, ob es zu Folgeschäden komme, muss die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nochmals der Beklagten zu 2) zur Verfügung stellen.
Aus den vorgenannten Gründen stehe der Klägerin daher auch ein Anspruch auf den „großen“ Schadenersatz sowie auf Schadenersatz aus Prospekthaftung gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 BGB zu.
Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) dazu verpflichtet sei, im Rahmen ihrer Darlegung zum Vertragshändlervertrag näher vorzutragen, welche konkreten Regelungen dieser enthalte und müsse diesen daher vorlegen.
Gegenüber der Beklagten zu 2) hafte diese der Klägerin auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB.
Diesbezüglich habe die Beklagte zu 2) alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale objektiv wie subjektiv erfüllt. So liege eine Täuschung darin, dass sich die Beklagte zu 2) wahrheitswidrig über den Schadstoffausstoß erklärt habe und zudem gegenüber den für die für die Typenzulassung zuständigen Stellen über die wahren Schadstoffemissionen getäuscht habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte zu 2) besonders auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs hingewiesen habe, indem sie dieses als „XXX“ und „XXX“ bezeichnet habe. Dadurch habe die Beklagte zu 2) umweltbewussten Konsumenten ein unzutreffendes Bild über die tatsächlichen Umwelteigenschaften vermittelt.
Neben den weiteren objektiven Tatbestandsmerkmalen läge auch ein vorsätzliches Handeln vor, denn die Beklagte zu 2) habe billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin ein Fahrzeug erhalte, welches durch die Manipulation einen geringeren als den tatsächlichen Gegenwert aufweise. Im Ergebnis habe die Beklagte zu 2) vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatumstände gehandelt.
Ferner liege auch die erforderliche Stoffgleichheit vor. Insofern handele es sich um einen fremdnützigen Betrug, da die Täuschung gegenüber der Beklagten zu 1) zu einer mit der Vermögensminderung identischen Vermögensschädigung des Kunden führe.
Eine Zurechnung des Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) erfolge ferner über §§ 31, 278, 166 BGB.
Außerdem bestehe gegenüber der Beklagten zu 2) ein Anspruch gemäß § 826 BGB. Dieser resultiere daraus, dass die Beklagte zu 2) dergestalt gegen die guten Sitten verstoßen habe, dass diese aus bloßer Profitgier die Manipulationen vorgenommen habe. Belegt werde dies zudem dadurch, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) auf einer Pressekonferenz selbst erklärt habe, dass das Verhalten der Beklagten zu 2) unethisch gewesen sei.
Die Beklagte zu 2) habe unter anderem gewusst, dass der Einbau der Manipulationssoftware zu einem illegalen Zustand führe, der Wert der Fahrzeuge negativ beeinflusst werde. Dies sei jedenfalls billigend in Kauf genommen worden, während der eigene Vorteil im Sinne eines dolus directus 1. Grades geradezu angestrebt worden sei. Auch insofern sei das Fehlverhalten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 2) über §§ 31, 278, 166 BGB zuzurechnen.
Die Zurechnung folge daraus, dass sich hochrangige Ingenieure dazu entschlossen die Manipulationssoftware einzubauen, um die durch den Vorstand vorgegebenen Absatzziele zu erfüllen.
Insofern komme die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast in keinster Weise nach, da sie keine Namen vorlege, die für die deliktischen Handlungen verantwortlich seien. Ein einfaches Bestreiten der Beklagten zu 2) reiche hingegen nicht aus. Hingegen sei es der Beklagten zu 2) mittlerweile möglich die jeweiligen Verantwortlichen zu nennen, da die Beklagte zu 2) in den XXX ein sogenanntes „Plea Agreement“ geschlossen habe, dem ein „Statement of Facts“ angefügt sei, in dem die Beklagte zu 2) die dortigen Tatsachen vollumfänglich zugestehe. Demgegenüber könne die Klägerin ohne weitere sachverständige Hilfe nicht substantiierter Vortragen, denn jeglicher näherer Vortrag betreffe Betriebsinterna der Beklagten zu 2), welche diese teilweise als Betriebsgeheimnisse bezeichnet habe. Alles was der Klägerin bekannt sei, habe sie daher vorgebracht. Sie habe ferner Schriftsätze aus Klagen in den XXX übersetzt, so dass eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Sache schlechthin ohne sachverständige Hilfe nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast hingegen in keinster Weise nachgekommen sei, greife eine Beweislastumkehr ein.
Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Stickoxiden werde durch das Verhalten der Beklagten zu 2) deutlich, dass dieser die Gesundheit von Menschen, insbesondere von Kindern, gleichgültig sei, so dass der Beklagten zu 2) der Vorwurf des versuchten Mordes in 420.000 Fällen gemacht werden müsse.
Durch die Nutzung der manipulierten Fahrzeuge hafte die Beklagte zu 2) ferner gemäß §§ 7, 18 StVG und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 Abs. 1, 224, 229 StGB.
Ferner könne sich die Klägerin auf die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV berufen, die zugunsten der Klägerin Drittschutz entfalte. Bezüglich der europarechtlichen Rechtsnormen müsse zunächst zwischen dem Typengenehmigungsrecht und dem Zulassungsrecht unterschieden werden. Während die letztere in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FGV) geregelt sei, welche sich auf das einzelne Fahrzeug und die erteilte EG-Typengenehmigung beziehe, gehe diese Typengenehmigung auf die RL #####/####/EG zurück. Diese Richtlinie sei in XXX durch die EG-FGV umgesetzt worden, welche ferner durch eine Reihe von europarechtlichen Verordnungen ergänzt werde.
Im Ergebnis erfolge die Typengenehmigung nach der RL #####/####/EG nach einem europaweit harmonisierten Verfahren, wobei die jeweiligen Grenzwerte hinsichtlich Emissionen in weiteren Verordnungen geregelt werden. Letztlich diene die Richtlinie dem Verbraucherschutz und hierbei insbesondere dem Gesundheits- und Umweltschutz, der eine umfassende Schutzwirkung für Dritte auslöse.
Dadurch, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht den europarechtlichen Verordnungen in Verbindung mit der RL #####/####/EG entspreche, habe das XXX den Rückruf angeordnet, so dass das XXX von einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit ausgehe, welche die Beklagte zu 2) als Produktverantwortliche nicht beseitigen könne.
Zudem sein die Übereinstimmungsbescheinigung fehlerhaft, weswegen ein Verstoß gegen Art. 18 RL #####/####/EG und gegen § 6 EG-FGV gegeben sei. Denn nach diesen Regelungen müsse jedem Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt werden und gemäß § 27 EG-FGV dürfen nur Fahrzeuge feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, sofern diese mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Vorliegend sei das streitgegenständliche Fahrzeug aber von Beginn an nicht zulassungsfähig gewesen, was auch die durch das Bundesministerium für Verkehr eingesetzte Untersuchungskommission festgestellt habe.
Dadurch, dass das XXX angeordnet habe, die Konformität des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit den Emissionsvorschriften und der Typengenehmigung herzustellen, bestätige das XXX indirekt, dass das Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimme, so dass das Fahrzeug aufgrund der Ungültigkeit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte verkauft werden dürfen.
Letztlich bestehe auch ein Anspruch gemäß § 831 BGB gegenüber der Beklagten zu 2). So seien bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Ingenieure als Verrichtungsgehilfen anzusehen. Ferner liegt auch eine widerrechtliche Schädigung dieser Ingenieure vor. Es liege auch der erforderliche subjektive Tatbestand bei diesen Gehilfen vor.
Bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weise dieses ferner eine Lauferwartung von 500.000 km auf.
Hinsichtlich des Antrags zu 4) seien die Rechtsanwaltskosten ferner zu einem Gebührensatz von 2,0 zu ersetzen. Dies ergebe sich daraus, dass die Sache als schwierig im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, da der Fall tatsächliche und rechtliche Fragestellungen aufwerfe, die ein „normaler“ Rechtsstreit nicht aufweise.
Die Klägerin hat bezüglich des Antrags zu 4) zunächst beantragt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen, ohne die Forderung zu beziffern. Nachdem die Beklagten dies gerügt haben, hat die Klägerin den Klageantrag unter dem 10.01.2017 neu gefasst und beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.006,63 Euro freizustellen. Unter dem 02.06.2017 hat die Klägerin ihren Antrag zu 4) nochmals geändert.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen der Klagepartei und der Beklagtenpartei zu 1) gemäß Kaufvertrag über den PKW XXX , FIN: XXXXXXXX durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat,
2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des im Klageantrag zu Ziffer 1) genannten PKW durch die Beklagtenpartei zu 2) resultieren,
3. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, sie von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass das XXX am 20.06.2016 die technische Lösung für das streitgegenständliche Fahrzeug freigegeben habe.
Im Rahmen des Verkaufs der Fahrzeuge sei es so, dass es dem Interesse der Beklagten zu 1) entspreche, eine möglichst große Verkaufsspanne zu generieren, das Fahrzeug also über die Beklagte zu 2) bzw. die B2 AG zu erwerben und zu einem möglichst hohen Preis an die Endkunden zu veräußern.
Anders als die Klägerin es darstelle, sei es hierbei der Beklagten zu 1) auch möglich, Fahrzeuge eines anderen Herstellers zu verkaufen, sofern mit diesem ein Händlervertrag bestehe, so dass ein enges Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zu 2) bzw. der B2 AG nicht bestehe. Daher gebe es auch keine zwingenden Vorgaben durch die Hersteller, vielmehr habe die Beklagte zu 2) die technischen Lösungen hinsichtlich der betroffenen Motoren entwickelt.
Wenngleich das Fahrzeug mit dem Motor EA 189 EU5 ausgestattet sei, sei die Gebrauchstauglichkeit insgesamt nicht beeinträchtigt. Insbesondere sei das Fahrzeug völlig verkehrssicher und könne im Straßenverkehr wie jedes andere Fahrzeug genutzt werden. Auch seien finanzielle Nachteile nicht gegeben, da sich die KfZ-Steuer nach der Schadstoffklasse, dem Hubraum und dem CO2-Ausstoss berechne. Die Software regele allerdings nur den NOx-Ausstoß, so dass eine Veränderung der Steuerklasse nicht gegeben sei. Es bestehe auch kein Zulassungsverbot. Sofern die Klägerin auf die Situation in der Schweiz abstelle, seien die Zulassungsvorschriften dort gelockert worden, so dass Fahrzeuge, die entsprechend den Vorgaben des XXX überarbeitet wurden, zugelassen werden können.
Die Beklagte zu 1) hätte ferner keine U dem Einbau der sogenannten „Schummelsoftware" gehabt. Bezüglich dieser Software sei festzustellen, dass diese mitnichten eine Abschalteinrichtung darstelle. Vielmehr handele es sich um ein Abgasrückführungssystem, bei dem das Fahrzeug hingegen erkennen könne, ob es sich auf einem Prüfstand befinde. Im normalen Fahrmodus sei es kaum denkbar, dass sich das Fahrzeug in den Prüfungsmodus schalte.
Die Ausführungen der Klägerin zu den Motoren des US-amerikanischen Marktes seien irrelevant, denn die dortigen Motoren seien im Hinblick auf die technische Ausstattung von den europäischen Modellen nicht identisch.
Konkret müsse bei den streitgegenständlichen Motoren bei 1.2 und 2.0 Liter-Motoren lediglich ein Softwareupdate erfolgen. Lediglich bei 1.6 Liter-Motoren müsse zudem ein Strömungsgleichtrichter verbaut werden.
Trotz der vorgesehenen Überarbeitsmaßnahmen, die das XXX freigegeben habe, sei es nicht so, dass die Motoren ohne das Update als mangelhaft einzustufen seien. Die Überarbeitung der Motoren erfolge vor allem aufgrund der unternehmenspolitischen Verantwortung, welche die Beklagte zu 2) sich stellen wolle. Die Einräumung der Mangelhaftigkeit der Kaufsache sei damit nicht verbunden.
Durch das bei dem klägerischen Fahrzeug erforderliche Software-Update seien negative Auswirkungen nicht zu befürchten. Sofern die Klägerin eine Leistungsabnahme oder einen Mehrverbrauch vortrage, sei dies unsubstantiiert. Im Übrigen sei das Fahrzeug auch nach der Softwareaktualisierung weiterhin uneingeschränkt fahrbereit und verfüge über die erforderlichen Genehmigungen.
Daher sei eine technische Nachbesserung, anders als die Klägerin dies behaupte, sehr wohl möglich. Die Beklagte zu 2) habe ferner eine statistisch relevante Reihe von Straßentests vorgenommen und hierzu auf Straßenstrecken im Großraum XXX sowie Großraum XXX mit einem XXX eine Strecke von mehr als 6.000 km zurückgelegt, wobei ein Verbrauchsanstieg nicht gemessen worden sei.
Es komme ferner auch nicht zu einer stärkeren Rußbildung nach der Umrüstung. Diesbezüglich seien durch verschiedene Maßnahmen, so zum Beispiel durch eine neue Einspritzcharakteristik aber auch durch einen höheren Einspritzdruck Maßnahmen getroffen worden, die die stärkere Rußbildung verhindern würden. Dies führe auch nicht zu einer negativen Dauerhaltbarkeit des Motors. Ferner würde auch der Dieselpartikelfilter nicht stärker beansprucht, denn die Lebensdauer des Dieselpartikelfilters hänge nicht von der Häufigkeit der stattfindenden Regenerationen – also der Verbrennung der abgelagerten Rußpartikel – ab, vielmehr komme es auf die akkumulierte Aschemenge an. Hierfür sei aber vor allem das Motorenöl ursächlich. Der Ölverbrauch hänge wiederum von dem Verschleißzustand des Motors und seiner Belastung ab. Sofern die Klägerin insofern behaupte, dass eine häufigere Dieselpartikelfilterregeneration im Fahrzeug dazu führe, dass die Partikelnorm nicht eingehalten werde, sei dies unzutreffend, was das bestätigt habe.
Ferner habe die Beklagte zu 2) auch keineswegs zugestanden, dass das Fahrzeug nicht mehr so gut eingestellt sei wie zuvor und die Fahrzeuge seien auch nicht schwerer verkäuflich. Insbesondere die DAT sowie die Schwacke-Listen hätten nach einer Analyse der Leasingrückläufer festgestellt, dass die Preise für Diesel-Fahrzeuge auch nach Bekanntwerden der „Dieselthematik“ stabil seien und im zweiten Quartal 2016 sogar gestiegen seien.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen sei. Jedenfalls habe die Klägerin vor dem Vertragsschluss eine derartige Aussage gegenüber dem Verkäufer nicht getroffen, geschweige denn sei über einzelne Emissionswerte gesprochen worden.
Die Beklagten bestreiten ferner mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie von der Software U erlangt hätte.
Die Beklagte zu 2) behauptet ferner, dass der Aufwand für das Softwareupdate insgesamt bei nur 35,00 Euro liege und für die Klägerin ferner vollständig kostenfrei erfolge. Dies ergebe sich daraus, dass insgesamt für das Softwareupdate nur 24 Minuten erforderlich seien. Bei einem Nettolohn von durchschnittlich 87,00 Euro netto, ergebe sich daher nur der oben genannte Betrag von 35,00 Euro netto. Hierzu sei ferner anzumerken, dass selbst unter Hinzuziehung der Entwicklungskosten für die Fahrzeuge ein Gesamtbetrag von 70 Millionen Euro nicht überschritten werde, so dass die Gesamtkosten der Entwicklung auf die ca. 10 Millionen in Europa betroffenen Fahrzeuge (die XXX und XXX nicht mitgerechnet), 7,00 Euro brutto pro Fahrzeug nicht überschreiten würden, so dass die Gesamtkosten der Umrüstung einen Betrag von 100,00 Euro nicht übersteigen würden.
Sofern die Klägerin eine Täuschung über Tatsachen behauptet, da das Fahrzeug einen höheren Kraftstoffverbrauch aufgewiesen hätte, wäre es ohne die Manipulation ausgeliefert worden, sei dies unzutreffend. Auch die Behauptung, dass der XXX und der XXX festgestellt hätten, dass die Beklagte zu 2) hierzu falsche Angaben gemacht habe und damit auch einen falsche Angabe über den CO2-Ausstoß gemacht habe, sei unzutreffend. Insbesondere steuere die streitgegenständliche Software den Kraftstoffverbrauch nicht, jedenfalls sei der hier in Rede stehende B2 A3 nicht betroffen.
Ferner liege auch keine Täuschung über vermeintliche Gesundheitsgefahren vor, denn wenngleich Stickoxide zur Schädigung der Atemwege führen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen herbeiführen können, komme es hinsichtlich der Emissionswerte auf das Fahrverhalten des einzelnen Fahrzeugführers an. Ein wissenschaftlicher Beleg über eine tatsächliche Kausalität zwischen gemessenen NOx-Umweltkonzentrationen und Gesundheitsschädigungen fehle im Übrigen.
Überdies sei das Fahrzeug der Klägerin auch kein Fahrzeug in der „XXX“-Ausführung, da diese bei Fahrzeugen der B2 AG nicht hergestellt werden.
Zudem seien auch die öffentlichen Anpreisungen für den Kauf seitens der Klägerin nicht von Relevanz, da bereits jeglicher Vortrag fehle, welche „Broschüren und Prospekte“, die die Klägerin nenne, sie zum Kauf motiviert haben sollen. Insofern fehle es an jeglichem substantiierten Vortrag der Klägerin.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die klägerseits erhobene Feststellungsklage unzulässig sei, da es bereits an einem Feststellungsinteresse fehle. Außerdem sei es der Klägerin unbenommen eine Leistungsklage zu erheben, so dass die Feststellungsklage auch aus diesem Grunde unzulässig sei.
Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Gegenüber der Beklagten zu 1) ergebe sich dies daraus, dass eine arglistige Täuschung der Klägerin nicht gegeben sei. Diesbezüglich bleibe bereits offen, worin die arglistige Täuschung begründet liegen solle. Maßgeblich sei insofern allein, dass das Fahrzeug über eine wirksame Euro-5-Zertifizierung verfüge. Dies sei der Fall, so dass eine Täuschung ausscheide. Ferner hätte die Beklagte zu 1) keine U davon, dass in Diesel-Fahrzeugen die Software verbaut gewesen sei.
Aber selbst wenn man eine Täuschung der Beklagten zu 2) annehmen würde, so scheide jedenfalls eine Zurechnung aus. Denn die Beklagte zu 2) sei Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Ferner scheide auch eine Zurechnung gemäß § 278 BGB aus, da diese Norm die Verantwortlichkeit des Schuldners bei bestehenden Schuldverhältnissen regele, während § 123 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung für die arglistige Täuschung darstelle.
Zudem sei ein Rücktrittsrecht bereits nicht gegeben, da das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelbehaftet sei. Ein Sachmangel ergebe sich weder aus einer Beschaffenheitsvereinbarung noch daraus, dass das Fahrzeug nicht nach der dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entspreche.
Selbst wenn die Klägerin ihren Kauf auf bestimmte Motive gestützt habe, resultiere hieraus noch keine Beschaffenheitsvereinbarung, da einseitige Aspekte einer Partei zur Begründung einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreichend seien.
Ein Sachmangel liege auch nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB vor, denn zwischen den Parteien sei nicht über eine besondere Verwendungseignung gesprochen worden. Das Fahrzeug eigne sich ferner auch für die gewöhnliche Verwendung und weise insbesondere eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne. Der Umstand, dass das Fahrzeug technisch überarbeitet werde, spreche keinesfalls für eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs, da das Fahrzeug uneingeschränkt gebrauchstauglich und verkehrssicher sei. Die Klägerin könne das Fahrzeug wie jedes andere Dieselfahrzeug nutzen, zumal es auch wirksam zugelassen sei.
Auch die bislang verbaute Software oder der Umstand, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb einen höheren Abgasausstoß aufweise, führe nicht zu einer Mangelhaftigkeit der Kaufsache, da sich der Gesetzgeber bewusst dazu entschieden habe, die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen festzulegen.
Ferner entspreche das Fahrzeug auch den Eigenschaften, die die Klägerin nach den öffentlichen Äußerungen habe erwarten dürfen. Unabhängig von der Tatsache, dass der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert sei, komme es der Klägerin beim Kauf auf die Abgasnorm an, die das Fahrzeug nach wie vor vorweise, da das XXX die EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben habe.
Die Grundsätze des merkantilen Minderwertes seien ferner auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da dieser nur bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur auftreten könne, wie dies regelmäßig bei einem Unfallwagen der Fall sei. Zudem seien die Grundsätze auch deshalb nicht anwendbar, da selbst wenn man eine Beschädigung vorliegend annehmen würde, diese unwesentlich sei und daher ein merkantiler Minderwert ausscheide. Dies ergebe sich letztlich auch daraus, dass das Fahrzeug älter als fünf Jahre alt sei. Man müsse ferner berücksichtigen, dass ein merkantiler Minderwert ein Vermögensschaden darstelle, der im Falle von technisch einwandfreien Reparaturen nach Unfallschäden eintrete, wohingegen Spätfolgen aufgrund der intensiven Abstimmung mit dem XXX hier nicht zu befürchten seien.
Zudem sei der Vorwurf der Klägerin, es habe „massive Rabattaktionen“ gegeben, um den Marktwert stabil zu halten, unlogisch, da dadurch erst Recht ein Preisverfall eintreten würde. Es handele sich hierbei lediglich um eine übliche „Eroberungs- und Inzahlungnahmeaktion“, die mit der Dieselthematik nicht im Zusammenhang stehe. Sofern die Klägerin vortrage, dass die Beklagte 3.000,00 Euro zusätzlich um Marktwert bzw. mehrere Tausend Euro“ verspreche, sei auch dies unrichtig, vielmehr würden Kunden beim Kauf eines „Jungen Gebrauchten“ eine Wechselprämie von maximal 3.000,00 Euro erhalten. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) eigene Konzernmarken von dieser Aktion ausgeschlossen, was ebenfalls keinen Sinn ergeben würde, sollte es der Beklagten zu 2) darum gehen, das Angebot zu verknappen.
Außerdem sei auch ein bloßer Mangelverdacht, wie dieser von der Klägerin geäußert werde nicht geeignet die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu begründen.
Sofern sich die Klägerin auf ein Rücktrittsrecht berufe sei festzustellen, dass die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen sei, da der Mangelbeseitigungsaufwand nicht den Wert von 5 Prozent des Kaufpreises übersteige.
Selbst wenn man der Klägerin ein Rücktrittsrecht zubilligen würde, wäre die Klägerin indes verpflichtet Nutzungsersatz zu leisten.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu, da weder eine Pflichtverletzung vorliege noch die Nacherfüllung unmöglich sei. Überdies fehle es an einem Vertretenmüssen der Beklagten zu 1), da diesem als Vertragshändler den Mangel nicht bekannt gewesen sei und auch keine fahrlässige Unkenntnis vorliege.
Ferner erhebt die Beklagte zu 1) ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte zu 2) ist überdies der Ansicht, dass sie nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB hafte, denn sie habe gegenüber der Klägerin keine unwahren Angaben gemacht und sei auch am Vertragsschluss nicht beteiligt gewesen. Diesbezüglich treffe sie auch weder eine Aufklärungspflicht noch seien überhaupt Tatsachen vorgebracht worden, aus denen sich eine Aufklärungspflichtverletzung ergeben würde.
Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin insbesondere nicht über das Vorliegen einer Typengenehmigung getäuscht, da das Fahrzeug über eine derartige Genehmigung verfüge und diese fortbestehe. Auch drohe kein Entzug der Typengenehmigung. Es sei ferner keine Täuschung über die Erfüllung der EU5-Abgasnorm gegeben, da die Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei und sich aus den Abweichungen zwischen den Abgaswerten auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb keine derart relevante Abweichung ergebe, die eine Täuschung begründe. Maßgeblich seien allein die Werte im normalen Fahrbetrieb und nicht die Emissionswerte, die im Labor ermittelt wurden.
Zudem seien auch die weiteren rechtlichen Erwägungen der Klägerin zu einer Täuschungshandlung nicht zielführend, insbesondere komme es auf eine Täuschung gegenüber den Behörden nicht an, da allein maßgeblich eine Täuschung gegenüber der Klägerin sei. Ferner liege auch kleine Täuschung über den Erhalt der „grünen Plakette“ vor, da die Klägerin diese nach wie vor nutzen dürfe.
Überdies seien auch die weiteren objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht gegeben, insbesondere sei ein Vermögensschaden nicht gegeben, da ein merkantiler Minderwert aus den durch die Beklagte zu 1) vorgetragenen Erwägungen nicht vorliege.
Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) nicht über vertragsrelevante Tatsachen getäuscht. Insofern bleibe der Vortrag auch nach dem neuesten Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert. Vorliegend habe die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010 eine Täuschungshandlung begangen habe. Außerdem fehle es an einem Vortrag der Klägerin, weshalb sie sich getäuscht sähe. Soweit die Klägerin aus Reden der Beklagten zu 2) von Herrn X, Herrn Dr. I und Herrn O zitiere, könne dies weder einen substantiierten Vortrag ersetzen noch seien die beiden letztgenannten Personen jemals Vorstände im aktienrechtlichen Sinne der Beklagten zu 2) gewesen.
Ferner sei eine Täuschung der Beklagten zu 2) über die konkrete Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht gegeben.
Auch sei eine Täuschung über das Vorliegen der EU5-Typengenehmigung seitens der Beklagten zu 2) nicht gegeben. So komme es auf eine von der Klägerin vorgebrachte fehlende Zulassungsfähigkeit nicht an. Überdies sei nochmals klarzustellen, dass die Typengenehmigung weder von Gesetzes wegen erlösche und auch kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 44 VwVfG vorliege. Daher sei es der Klägerin auch weiterhin möglich, ihr Fahrzeug in sämtlichen für ihre Emissionsklasse zugelassenen Umweltzonen zu nutzen.
Es bestehe auch keine Täuschung über Abweichungen zwischen auf den auf dem Prüfstand und den im normalen Fahrbetrieb gemessenen Werten. Sofern sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 berufe, lasse sich aus dieser Vorschrift keine Vorgaben für die Einhaltung von Grenzwerten im normalen Fahrbetrieb herleiten, da der Anwendungsbereich der Norm bereits seinem Wortlaut nicht eröffnet sei. Ferner liege aber auch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2007 vor, der nur gegeben sei, wenn das Fahrzeug „unter normalen Betriebsbedingungen (nicht) dieser Verordnung und ihren Durchführungsvorschriften entspricht“. Vorliegend entspreche das Fahrzeug aber auch im normalen Fahrbetrieb den Vorgaben des europäischen Abgasrechts.
Darüber hinaus komme es auf die Werte im realen Fahrbetrieb nicht an, da letztlich ein Vorrang des Europarechts die Nichtberücksichtigung der Werte im realen Fahrbetrieb rechtfertige. Auch folge aus § 38 BImSchG nichts anderes, denn diese Norm regele gerade nicht die KfZ-Emissionen im Realbetrieb. Die Norm habe zudem für die Beurteilung der Stickoxidemissionen keine und auch darüber hinaus für Lärm- oder Luftemissionen kaum praktische Relevanz.
Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin auch nicht über die „Umweltfreundlichkeit“ des Fahrzeuges getäuscht. Im Ergebnis sei es der Klägerin nur um die Einstufung in eine besondere Abgasnorm, nicht hingegen auf einzelne Abgaswerte angekommen. Es habe für die Klägerin insofern nichts geändert, da das Fahrzeug nach wie vor in die Abgasnorm EU5 eingestuft werde, was auch vor Bekanntwerden des „Abgasskandals“ der Fall war. Insofern habe die Beklagte zu 2) auch keine unwahren Aussagen über die Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Umweltzonen gemacht.
Darüber hinaus sei auch kein Irrtum gegeben und es fehle an einem Vermögensschaden. Diesbezüglich habe die Software keine nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug; sofern die Klägerin vorgetragen habe, dass der Dieselpartikelfilter und das gesamte Abgassystem erheblich belastet sei, sei dieser Vortrag unzutreffend und zudem unsubstantiiert.
Es fehle ferner auch an den subjektiven Voraussetzungen des § 263 StGB. Diesbezüglich scheide eine Wissenszurechnung gemäß § 166 BGB analog aus. Diese könne keine Unternehmenshaftung begründen, da nur eine natürliche Person vorsätzlich täuschen könne. Das vorliegend eine konkret zu benennende Person von Tatsachen aus dem Vorstand des Beklagten zu 2) U erlangt habe, sei durch die Klägerin nicht vorgetragen worden.
Ferner lägen keinerlei Hinweise für ein vorsätzliches Handeln des Vorstands im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor und es habe auch keine vorsätzliche Täuschung durch ein Vorstandsmitglied gegeben. Insofern bestehe keine rechtliche Verpflichtung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 2), zumal es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin fehle.
Zudem werde nicht erkennbar, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) einen Vermögensschaden der Klägerin erkannt und gebilligt hätten. Zudem müsste sich der subjektive Tatbestand darauf beziehen, dass die Klägerin durch die Aufdeckung des „Abgasskandals“ einen Schaden erleide, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.
Im Ergebnis sei aber im subjektiven Tatbestand insbesondere die Stoffgleichheit nicht gegeben, da der Vorteil nicht unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung gewesen sei.
Letztlich komme auch ein Anspruch gemäß § 826 BGB nicht in Betracht. Ein sittenwidriges Verhalten liege nicht vor, was sich bereits daraus ergebe, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin keine falschen Tatsachen vorgespiegelt habe und auch in der Pressekonferenz vom 10.12.2015 kein Eingeständnis einer sittenwidrigen Handlung der Klägerin zu sehen sei, da die Erklärung nicht rechtstechnisch gemeint sei und unklar sei, ob die Aussagen sich auf den Markt in den XXX oder den in XXX beziehe.
Jedenfalls fehle es an einer besonderen Verwerflichkeit im Sinne des § 826 BGB, da die bloße Verwendung der Software nach dem maßgeblichen Anstandsgefühl nicht als sittenwidrig einzustufen sei und ferner ein Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2) fehle. Selbst der von der Klägerin vorgebrachte Vorwurf der Gewinnmaximierung um jeden Preis könne nicht zum Vorliegen einer Sittenwidrigkeit führen, da ein eigennütziges Streben Grundsatz der Marktwirtschaft sei. Insofern sei auch eine von der Klägerin begehrte Zurechnung nicht möglich, sondern es komme konkret auf das Wissen eines Vorstandsmitglieds an, so dass das Wissen von unterhalb der Vorstandsebene angesiedelten Personen unerheblich sei.
Außerdem sei auch die Bezugnahme der Klägerin auf die VO 715/2007/EG nicht zielführend, da diese nicht den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt sei, sondern eine Entlastung der Umwelt bezwecke. Insofern würden Vermögensschäden bereits nicht in den Schutzbereich der Norm fallen.
Überdies fehle für einen Anspruch gemäß § 826 BGB auch der Schädigungsvorsatz. Hierzu habe die Klägerin nachzuweisen, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2) im Zeitpunkt des Kauvertragsschlusses im Mai 2010 einen entsprechenden Schädigungsvorsatz aufgewiesen habe. Diesen Beweis könne die Klägerin hingegen nicht führen, zumal sich die Klägerin nicht auf die Grundsätze der Wissenszurechnung berufen könne.
Ferner sei auch ein Nachweis darüber, dass die Klägerin den Kaufvertrag gerade deshalb abgeschlossen habe, da sie durch die Beklagte zu 2) hierzu in sittenwidriger Art und Weise veranlasst worden sei, nicht gegeben.
Im Ergebnis seien auch die seitens der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht ersetzbar, da die Sache keine überdurchschnittliche Schwierigkeit aufweise, keinen überdurchschnittlichen Umfang einnehme und keine erhebliche Bedeutung aufweise, so dass ein Gebührenansatz von 2,0 Gebühren übersetzt sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1) begründet, hinsichtlich des Antrages zu 4) teilweise begründet und im Übrigen bezüglich des Antrages zu 2) unbegründet sowie hinsichtlich des Antrages zu 3) unzulässig.
Die Klageanträge zu 1) und 2) sind zulässig.
Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das Feststellungsinteresse fehlt im Regelfall, wenn die Klägerin dasselbe rechtliche Ziel mittels einer Leistungsklage erreichen kann. Eine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage besteht jedoch nicht. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt und zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2006 – XXX Rn. 19, juris; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 8). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016 – 55 XXXXXXX, juris).
Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des Umstandes, dass das Fahrzeug finanziert und an die B2-Bank sicherungsübereignet wurde, die Besonderheit, dass die Klägerin nicht ohne Weiteres in der Lage ist, das Fahrzeug zurück zu übereignen (vgl. OLG München, Urteil vom 01.09.2010 – 3 U #####/####, juris). Es kann hingegen von der Klägerin nicht verlangt werden, eine Klage auf Verurteilung Zug um Zug zu erheben, wenn man zur Erfüllung der Gegenleistung, hier zur Rückübereignung des Fahrzeugs nicht imstande ist (vgl. OLG München, Urteil vom 01.09.2010 – 3 U #####/####, Rn. 18, juris). Insofern ist festzustellen, dass die Frage des Rücktritts von einem finanzierten Autokauf in der Praxis erhebliche Probleme bereitet. Wenngleich das Problem, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht ohne Weiteres zurückübereignen kann, ein Problem betrifft, welches durch eine Feststellungsklage zwar nur möglicherweise ausgeräumt werden kann, darf dies nicht dazu führen, dass die Klägerin ausschließlich auf eine Leistungsklage zu verweisen ist. Denn die Probleme im Rahmen des Rücktritts eines finanzierten Autokaufs sind vollstreckungsrechtlicher Natur, bei der die Erhebung einer Feststellungsklage zwar keine Vorteile bietet, in der aber auch die Erhebung einer Leistungsklage problembehaftet ist. Insofern vertritt die Rechtsprechung zwar die Auffassung, dass eine Leistungsklage auch erhoben werden könne und die hier am Rechtsstreit nicht beteiligte Bank im Falle eines wirksamen Rücktritts das Eigentum aufgrund des Wegfalls des Sicherungszwecks gemäß § 185 BGB freizugeben habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – I-3 XXXXXX, Rn. 27, juris). Hingegen ist diese Rechtsprechung nicht ohne Widersprüche geblieben.
Denn das rechtliche Problem liegt in einem Fall wie dem hier vorliegenden darin, dass eine Zug-um-Zug Verurteilung dadurch erschwert wird, dass nicht nur Eigentum und Besitz auseinanderfallen, sondern auch, dass zwischen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und der B2-Bank ein Dreiecksverhältnis mit verbundenen Verträgen besteht, die vollstreckungsrechtlich das Problem aufwerfen, das eine Zug-um-Zug-Verurteilung problematisch ist, wenn die Bank sich weigert den Fahrzeugbrief freizugeben (zum Ganzen: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1712 ff.). Dadurch, dass die B2-Bank nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, kommt es in der Rückabwicklung in der Praxis häufig zu Problemen, wenn die Bank sich aufgrund eigener Interessen weigert an der Rückabwicklung mitzuwirken (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 1715). Insofern muss es der Klägerin möglich sein, auch eine Feststellungsklage zu erheben, da die Klägerin darauf vertrauen können muss, dass die Beklagten auf ein Feststellungsurteil hin die Rückabwicklung des Kaufvertrages auch unter Einbeziehung der finanzierenden Bank vornehmen wird, zumal die Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen des sogenannten „Abgasskandals“ einer Kontrolle durch das XXX unterliegen und daher die Klägerin darauf vertrauen kann, dass auch ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 256 Rn. 8 m.w.N.).
Dieselben Erwägungen gelten des Weiteren auch für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage. Wenngleich diese nicht Vertragspartnerin ist, begehrt die Klägerin auch gegen diese ausweislich ihres Vortrags den Ersatz von Schäden, welche mit der Rückabwicklung im engeren Zusammenhang stehen, so dass eine Bezifferung der Schäden, derzeit für die Klägerin nicht möglich ist.
Der Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) im Annahmeverzug befindet, ist hingegen unzulässig.
Durch die Feststellung wird die Klägerin grundsätzlich in die Lage versetzt, das Urteil wegen der Rückzahlung des Kaufpreises trotz einer Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß §§ 756, 765 ZPO zu vollstrecken, ohne die eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – 22 XXX0, Rn. 48, juris). Allerdings macht die Klägerin hier keine Zug-um-Zug Leistung geltend, sondern hat lediglich Feststellungsklagen erhoben. Dadurch begehrt die Klägerin letztlich die isolierte Feststellung des Annahmeverzuges, so dass es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, da dann der Prozess nicht der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern lediglich der Klärung einer Vorfrage in Bezug auf mögliche Rechtsfolgen im Rahmen eines Rechtsverhältnisses dient (vgl. KG Berlin, Urteil vom 02.09.2008 – 27 XXXXX, Rn. 16, juris).
Die Klage ist bezüglich des Antrages zu 1) begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 346 ff. BGB gegen die Beklagte zu 1) zu. Der Rücktritt wurde ausdrücklich mit Schreiben vom 19.07.2016 gegenüber der Beklagten gemäß § 349 BGB erklärt, ferner besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2 BGB.
Ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB liegt vor. Dieser ergibt sich jedenfalls aus der beigefügten Anlage K1 (Bl. 137 d.A.), wonach der Kaufvertrag am 14.05.2010 geschlossen wurde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Fahrzeug ein Neufahrzeug war, so dass der Einwand der Beklagten, dass es sich um ein Gebrauchtfahrzeug handele, nicht durchgreift.
Das Fahrzeug ist auch mangelhaft. Dabei kann eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Behauptung, dass das Fahrzeug nach dem Softwareupdate einen höheren Verbrauch und eine negativ beeinflusste Leistung aufweist, dahinstehen, da jedenfalls ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ab Gefahrübergang vorliegt, denn das Fahrzeug weist gerade keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 – 2 XXX, Rn. 21 ff., juris; Revilla in: ZfS 2016, 10 ff..; LG Regensburg, Urteil vom 04.01.2017 – 7 XXXX, Rn. 30, juris).
Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs – wie die Klägerin – kann berechtigterweise davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der NOx-Ausstoß reduziert wird. Maßgeblich ist insofern die objektiv berechtigte Käufererwartung (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011 – VIII XXXX, Rn. 12, juris). Denn andere Hersteller bringen keine Fahrzeuge auf den Markt, die über eine derartige Software verfügen, die sich negativ auf diese Werte auswirken. Gänzlich unerheblich ist dabei, dass das Fahrzeug nach wie vor in technischer Hinsicht sicher bewegt und auch über eine Typengenehmigung verfügt. Die bloße Sicherheit im Verkehr und die Möglichkeit das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können, sind für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels ohne Belang (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 XXXX, Rn. 6, juris; LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016 – 10 XXXXX, Rn. 26 m.w.N.).
Überdies liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang deshalb vor, weil das Fahrzeug einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um die Betriebserlaubnis zu erhalten (vgl. LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 01.09.2016 – 16 XXXXX, Rn. 26, juris). Der Käufer eines neuen Fahrzeug darf nämlich als Beschaffenheit des Fahrzeugs wenigstens erwarten, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht schon aufgrund des Anfangszustands des Fahrzeugs erlöschen könnte (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 18.10.2016 – 3 XXXXX, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).
Insofern ist für die Frage des Mangels auch unerheblich, ob das Fahrzeug derzeit technisch einsetzbar und zugelassen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass für den Erhalt der Zulassung ein Update erforderlich oder, wenn man auf die Software als solche abstellt, das Auseinanderfallen der Korrelation zwischen Erteilung der EURO 5 Norm und dem tatsächlichen Fahrbetrieb.
Gemäß § 323 Abs. 1 BGB wird vorausgesetzt, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin unter dem 19.01.2016 eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 01.03.2016 gesetzt.
Diese Fristsetzung ist zwar durch die Klägerin unangemessen kurz bestimmt worden, allerdings ist festzuhalten, dass auch in dem Fall, in dem eine zu kurze Frist gesetzt wird, hierdurch eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04.04.2012 – 5 U #####/####, Rn. 20, juris). Die vom Gesetz geforderte Nachfrist soll dem Schuldner eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages eröffnen. Welche Zeitspanne dafür angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Falles (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1985 – V XXXXX, Rn. 23, juris).
Insofern muss berücksichtigt werden, dass im Zeitpunkt der Fristsetzung die Beklagte zu 2) gerade erst einen Zeit- und Maßnahmenplan mit den zuständigen Behörden abgestimmt hatte und für jede Motorvariante die erforderlichen Maßnahmen ermitteln und sodann die Maßnahmen von dem XXX absegnen lassen musste. Dadurch, dass Millionen von Fahrzeugen betroffen waren bzw. betroffen sind, musste der Beklagten zu 1), die die Manipulationen nicht selbst vorgenommen hatte, eine längere Frist hinsichtlich des Nacherfüllungsverlangens gewährt werden. Dies gilt umso mehr, als dass das Fahrzeug der Klägerin ohne die Manipulation weiterhin betriebssicher war und die erforderlichen Genehmigungen besaß, um im Straßenverkehr zugelassen zu werden. Die Nutzbarkeit des Fahrzeugs wurde daher auch ohne das Softwareupdate in keinster Weise berührt, so dass es der Beklagten zu 1) gestattet sein musste, eine längere Frist bis zur Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten vorzunehmen (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 – 11 XXXX Rn. 20, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 01.09.2016 – 16 O XXXX, Rn. 37, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.10.2016 – 13 O #####/####, Rn. 52 ff.).
Eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage, welche Frist bei dieser Fallkonstellation, in der zum Zeitpunkt der Fristsetzung nicht abgesehen werden konnte, wann die Freigabe durch das XXX erfolgt, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Instanzgerichte entscheiden je nach Einzelfall, wobei weitere Angaben, als die hier aufgezählten zumeist nicht in die Abwägung eingestellt werden. Nach Auffassung der Kammer kann im Einzelfall auch eine Frist von einem Jahr angemessen sein (vgl. LG Hagen, Urteil vom 12.10.2016 – 8XXXX), zumal aufgrund der oben genannten Umstände, eine unmittelbare Handlungspflicht dergestalt, dass das Fahrzeug binnen weniger Monate dem Softwareupdate unterzogen werden musste, nicht angezeigt war. Aber auch nach diesen Grundsätzen, lag hier eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung vor, die hingegen fruchtlos verstrichen ist, da das Fahrzeug auch nach mehr als 12 Monaten nicht durch die Beklagte zu 1) dem Softwareupdate unterzogen worden ist.
Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die vorliegende Pflichtverletzung erheblich ist.
Ob ein Sachmangel unerheblich ist bestimmt sich nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII XXXX, Rn. 16 ff., juris). Kriterien hierfür sind zum einen der zur Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens auf Seiten der Schuldnerin, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2006 – V XXXX, Rn. 12 f., juris; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 323 Rn. 32). Bei behebbaren Mängeln ist grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII XXXXXX Rn. 17, juris).
Die Rechtsprechung stellt hierbei im Rahmen von Sachmängeln wesentlich, allerdings nicht ausschließlich, auf die Mängelbeseitigungskosten ab. Überschreiten die Kosten der Mangelbeseitigung 5 % des Kaufpreises, ist grundsätzlich von einer Erheblichkeit auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII XXXXX, Rn. 12).
Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ist die Pflichtverletzung nicht unerheblich.
Für eine Erheblichkeit des Mangels spricht insbesondere, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug auch nach Aktualisierung der Software mit einem Makel behaftet ist, der den Wiederverkaufswert mindert. Dem steht nicht entgegen, dass bisherige Marktuntersuchungen keinen Wertverfall von Pkw mit EA-189-Motor ergeben haben. Es ist allgemein bekannt, dass in ganz Deutschland eine Vielzahl von Klagen, die auf Rückabwicklung gerichtet sind, anhängig ist. Dies indiziert, dass eine Vielzahl von Käufern die Absicht hat, sich vorzeitig von ihrem Fahrzeug zu trennen. Dieses zusätzliche Angebot ist derzeit noch nicht auf dem Markt, weil die Käufer zunächst den Ausgang ihrer Prozesse abwarten (vgl. LG Köln, Urteil vom 02.03.2017 – 2 XXXXX, Rn. 19, juris). Diesbezüglich führt auch ein isolierter Verweis auf die DAT bzw. Schwacke-Liste, nach der die Preise für entsprechende Fahrzeuge nicht gesunken seien, sondern sich stabil bzw. leicht ansteigend gezeigt haben, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Listen stellen lediglich eine Momentaufnahme dar. Der Preis für ein Fahrzeug richtet sich hierbei nämlich unter anderem auch danach, wie viele Leasingrückläufer die Beklagten zum Kauf auf den Markt gebracht haben und wie sich die Werte von anderen Modellen und Herstellern in dem Zeitraum entwickelt haben. Im Ergebnis hat es ein großer Warenanbieter daher jedenfalls teilweise in der Hand, wie er die Angebotslage herstellt und kann so auf den Preis Einfluss nehmen. Im Übrigen ist die Frage der Marktwertentwicklung von einer Vielzahl von Umständen abhängig und hängt damit auch von wirtschaftlichen Ereignissen ab, die weder der Unternehmer noch der Verbraucher steuern kann.
Ferner reichen auch keine „Langzeittests“ mit einzelnen Fahrzeugen im tatsächlichen Betrieb aus, um die Erheblichkeit zu verneinen. Durch den sogenannten Abgasskandal wurde das Vertrauen der betroffenen Käufer massiv beeinträchtigt. Die Klägerin kann daher weder im Rahmen der eigenen Nutzung noch im Falle eines Verkaufes an Dritte ausschließen, dass Langzeitschäden aus dem Abgasskandal schlechthin ausgeschlossen sind. Insofern besteht stets die Möglichkeit, dass potentielle Käufer bei der Offenbarung, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, welches vom Abgasskandal betroffen ist, von einem Kauf Abstand nehmen. Den Makel, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, ist ein Umstand, welcher dem Fahrzeug stets anhaften wird und der auch mittels einer Nacherfüllungsmaßnahme nicht mehr behoben werden kann.
Zwar darf im Rahmen der Gesamtabwägung nicht verkannt werden, dass die Beklagte zu 1) nicht die Hauptverantwortliche für den Sachmangel ist, allerdings würde eine andere Betrachtungsweise dazu führen, dass die Beklagte zu 2) als Motorenhersteller, durch die Tatsache, dass sie zumeist keine Fahrzeuge direkt sondern über Vertragshändler verkauft, für ihr Verhalten belohnt würde, während den jeweiligen Verbrauchern durch das Dreiecksverhältnis keine Rechtsschutzmöglichkeit offen stünde.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß §§, 438 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt, denn die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 20.01.2016 (Anlage K 57) ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 verzichtet und zwar auch bezüglich Ansprüchen, die zuvor bereits verjährt waren.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet.
Ein Anspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 BGB ist nicht gegeben. Sofern die Klägerin der Auffassung ist, dass eine Prospekthaftung vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden, da eine Prospekthaftung im engeren Sinn nicht gegeben ist, da diese auf Geschäfte im allgemeinen Rechtsverkehr nicht anwendbar ist. Auch auch eine Prospekthaftung im weiteren Sinne liegt nicht vor, da die Beklagte zu 2) gegenüber der Klägerin nicht als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. LG Hagen, Urteil vom 05.05.2017 – 8 O XXXXX).
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB zu.
Derjenige, der sich - wie die Klägerin im Streitfall - auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2011 – VI XXXX, Rn. 13, juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 823 Rn. 81).
Da es sich bei der Beklagten zu 2) um eine juristische Person handelt und ein Unternehmensstrafrecht im deutschen Recht bislang nicht existiert, haftet die Beklagte zu 2) nur für ein entsprechend deliktisches Verhalten ihrer Organe. Diesbezüglich ist anerkannt, dass sich eine Zurechnung über § 31 BGB analog ergeben kann, die für alle juristischen Personen Anwendung findet (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage, § 31 Rn. 3). Nach dieser Vorschrift haftet aber die juristische Person nicht für jedes deliktische Handeln ihrer Mitarbeiter, sondern nur für das deliktische Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstandes oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt.
Im vorliegenden Fall brauchte das Gericht hinsichtlich der objektiven Tatseite des § 263 StGB keine Stellung zu beziehen, da ein Anspruch auf der subjektiven Tatseite ausscheidet.
Insofern ist festzustellen, dass jedenfalls eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten zu 2) nicht besteht. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist. Dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein, er muss also unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (vgl. Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.).
Soweit die Klägerin einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O #####/####, Rn. 19, juris). Denn die Beklagte zu 2) hat durch die Manipulation nicht einen Vorteil zu Lasten der Kunden und damit der Klägerin erzielen wollen. Vielmehr ging es der Beklagten zu 2) darum, das Fahrzeug möglichst kostengünstig im Wettbewerb zu platzieren, ohne dass die Beklagte zu 2) deutliche Investitionen in Forschung und Entwicklung vornehmen musste, welche den Kaufpreis der jeweiligen Fahrzeuge negativ hätte beeinflussen können. Die Beklagte zu 2) hat durch den „Betrug“ insofern versucht, korrekte Werte bei der Abgasmessung zu verhindern, um die Zulassung, die grundsätzlich nur bei der Markteinführung eines neuen Modells überprüft wurde, einmalig zu erlangen. Wenngleich dies dazu geführt haben mag, dass die Beklagte zu 2) wusste, dass dies letztlich zu höheren Abgasimmissionen im Realbetrieb führt, denen die Endkunden ausgesetzt sind, so ist es so, dass dies keinen stoffgleichen Vermögensvorteil darstellt. Der Gewinn liegt damit in eingesparten Forschungs- und Entwicklungskosten, die nicht die Kehrseite des Schadens der Klägerin darstellen.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV zu, indem die Beklagte zu 2) ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht hat, welches nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet ist.
Denn § 27 Abs. 1 EG-FGV stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB liegt nach allgemeiner Meinung dann vor, wenn das Gesetz jedenfalls auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Hierbei kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes an sowie darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen intendiert hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben.
Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2011 – XI XXXXX, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI XXXX, Rn. 21, juris; MünchKomm/Wagner, 7. Auflage 2017, § 823 Rn. 498). Sofern ein nationales Gesetz als Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie erlassen wurde, ist für die Frage, ob dieses Gesetz als Schutzgesetz Schadenersatzansprüche auslösen kann, der europarechtlichen Auslegung zu unterziehen. Ein Schadenersatzanspruch ist in diesem Fall denkbar, sofern die der nationalen Norm vorausgehende Richtlinie nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz bestimmter Personenkreise dient (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 – VII XXXXX, Rn. 23 f., juris; Harke, VuR 2017, 83, (84)).
Im vorliegenden Fall stellt § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, der den hier geltend gemachten Schaden betrifft. Denn selbst wenn man annehmen würde, dass § 27 EG-FGV ein Schutzgesetz darstellt, liegt eine Schutzgesetzverletzung nicht vor.
Dem Anhang IX der Richtlinie #####/####/EG, welche die europarechtliche Grundlage des § 27 EG-FGV darstellt, wurde mit der Verordnung 385/2009/EG eine Funktionsbeschreibung beigefügt. Aus dieser Funktionsbeschreibung ergibt sich nach dem Wortlaut, dass die Übereinstimmungsbescheinigung, die für das Inverkehrbringen eines neuen Fahrzeugs erforderlich ist, eine Garantieerklärung gegenüber dem Fahrzeugerwerber zukommt. Hingegen führt die Formulierung nicht dazu, dass der Fahrzeugerwerber jeglichen Schaden ersetzt verlangen kann.
Ferner liegt aber auch keine Verletzung des Schutzgesetzes vor. Gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie #####/####/EG, nach Anhang IV der Richtlinie #####/####/EG oder nach Anhang III der Richtlinie #####/####/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt insofern lediglich eine Erklärung des Herstellers dar, dass die formellen Anforderungen für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs eingehalten wurden, indem die Übereinstimmungserklärung die Erklärung enthält, dass ein Fahrzeugmodell, welches durch das XXX geprüft wurde und die erforderliche Typengenehmigung erhalten hat, im Ergebnis dem individuell produzierten Fahrzeug entspricht. Einen weiteren Erklärungsgehalt der Übereinstimmungsbescheinigung dahingehend, dass sie selbst eine weitere eigene Erklärung des Herstellers darstellt, dass die materiellen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen ist nicht erkennbar (vgl. LG Hagen, Urteil vom 05.05.2017 – 8 O XXX).
Letztlich dient die Garantieerklärung daher einer anderen Schutzrichtung und soll verhindern, dass die jeweiligen Endkunden ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zulassen können, welches der Hersteller angeboten hat. In dieser Konstellation, also nur dann wenn der Endkunde das Fahrzeug nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand zum Verkehr zulassen kann, soll dem Endkunden über die Garantieerklärung, in Verbindung mit § 27 EG-FGV, gemäß § 823 Abs. 2 BGB ein Schadenersatzanspruch zuteilwerden können.
Ihrem Sinn und Zweck nach dient die maßgebliche Richtlinie insofern einer Vereinheitlichung der Zulassungsvorschriften und beabsichtigt, dass anstelle einer Vielzahl von nationalen Genehmigungsprozessen eine einheitliche EG-Typengenehmigung erteilt werden kann, die für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit beansprucht. Dies wird durch die Begründung der Richtlinie #####/####/EG eindeutig hervorgehoben. Hierbei dient die Übereinstimmungsbescheinigung dazu, den nationalen Zulassungsbehörden ebenso wie den Endverbrauchern deutlich zu machen, dass das individuelle Fahrzeug der EG-Typengenehmigung entspricht und für den Verkehr zugelassen werden kann. Selbst wenn man annehmen möchte, dass dadurch für einen begrenzten Zeitraum der Hersteller diese Übereinstimmungsbescheinigung nicht hätte beibringen können bzw. diese fehlerhaft ausgestellt wurde, da eine Übereinstimmung eben nicht vorlag, so führt die Beifügung einer fehlerhaften Übereinstimmungsbescheinigung nicht dazu, dass die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig wird.
Vielmehr können gemäß § 25 EG-FGV die Behörden Maßnahmen und/oder Nebenbestimmungen erlassen sowie gegebenenfalls den Widerruf der Typengenehmigung anordnen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Insofern steht fest, dass ein Verstoß gegen die Regelungen des EG-FGV nicht dazu führt, dass dadurch die EG-Typengenehmigung oder die Übereinstimmungsbescheinigung ipso iure ihre Gültigkeit einbüßen.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu.
Voraussetzung für diesen Anspruch, der anders als § 823 Abs. 1 BGB auch das Vermögen schützt, ist, dass die Beklagte eine sittenwidrige Schädigung vorgenommen hat, diese Schädigung der Beklagten zuzurechnen ist und von der Beklagten ein vorsätzlich verursachter Schaden eingetreten ist.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) gemäß § 826 BGB scheidet aufgrund des Schutzzwecks der Norm aus.
Die Rechtsprechung beschränkt auch im Rahmen des § 826 BGB den Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Geschädigte werden nicht schon dann in den Schutzbereich einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung auch des Dritten gerechnet hat. Entscheidend ist, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 7. Auflage, § 826 Rn. 38 ff.; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O XXXX, Rn. 17, juris).
In der seitens der Klägerin behaupteten Verwendung der Software, welche die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Wie die Erwägungsgründe der Verordnung erkennen lassen, dient diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzen Norm (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 7 O XXXX, Rn. 18, juris).
Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt, da sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Selbst für den Fall, dass solche Ansprüche im konkreten Einzelfall einmal nicht bestehen sollten, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände sein.
Ein Anspruch gemäß § 831 Abs. 1 BGB, welcher zuletzt noch vorgebracht wurde besteht gegenüber der Beklagten zu 2) ebenfalls nicht. Obwohl § 831 BGB an eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsherrn selbst anknüpft und insofern die Beweislast umkehrt, bedarf es zusätzlich eines Delikts, um die Haftung auszulösen, damit die Schutzbereichsdifferenzierungen der §§ 823 ff. BGB nicht überspielt wird (vgl. Wagner in: MünchKomm BGB, 7. Auflage 2017, § 831 Rn. 19).
Hierfür fehlt es jedoch an einem deliktischen Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass auf Seiten der Verrichtungsgehilfen die objektive und subjektive Tatseite konkret vorliegt. Vielmehr verlaufen sich die Ausführungen der Klägerin dahingehend, dass einzelne Ingenieure U den Manipulationen hatten. Insofern fehlen jegliche Ausführungen der Klägerin dazu, inwiefern die Verrichtungsgehilfen die objektive oder subjektive Tatseite der in Betracht kommenden deliktischen Normen verwirklicht haben. Die Ausführungen der Klägerin sind damit nicht geeignet, ein deliktisches Handeln der jeweiligen Verrichtungsgehilfen nachzuvollziehen.
Der Klägerin steht im Ergebnis gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,87 Euro gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte zu 1) hat durch die Lieferung des mangelbehafteten Fahrzeugs ihre Pflichten aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag verletzt. Überdies hat die Beklagte zu 1) diese Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten, da sie sich insoweit nicht exkulpiert hat. Die Höhe des Anspruchs folgt gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin kann jedoch der Höhe nach die in Ansatz gebrachten 2,0 Gebühr nicht ersetzt verlangen, sondern nur Gebühren in Höhe von 1,3.
Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 Gebühren, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Welche Gebühr der Rechtsanwalt im Einzelfall verdient hat, ist gemäß § 14 RVG zu bestimmen. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B XXXXX; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009 – I-4 U XXXX, 4 U XXXX, Rn. 16, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, § 14 Rn. 3; Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Auflage 2015, § 2300 VV Rn. 30).
Bei der Frage des Umfangs ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss und der die Sache dadurch zu einer überdurchschnittlichen Tätigkeit werden lässt. Insofern wirkt der Umfang der Klage zwar erheblich, hingegen geht die Klägerin erkennbar nach dem „copy&paste-Prinzip“ vor. Es ist insofern gerichtsbekannt, dass der Vortrag der Klägerin in Parallelverfahren nahezu wortgenau wiedergegeben wird. Besonders eindrücklich wurde dies vorliegend deutlich durch die irrtümliche Übersendung des nicht vollständig ergänzten Schriftsatzes vom 10.01.2017, Bl. 810 und 811 d.A., in dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Einfügung von Städtenamen in den Musterschriftsatz versäumt hatte.
Der gesamte Aufbau der einzelnen Schriftsätze wird in den Formulierungen ferner so gewählt, dass dieser stets erneut verwendet werden kann, ohne dass darauf geachtet werden muss, ob ein Kläger oder eine Klägerin vertreten wird, indem man bewusst die Formulierung „Klagepartei“ wählt. Insoweit handelt es sich vorliegend um ein Masseverfahren, in dem sich die rechtlichen Umstände jeweils ähneln und die davon geprägt sind, dass sich der schriftsätzliche Vortrag zumeist wörtlich gleicht. Der zeitliche Umfang wird auch nicht dadurch erhöht, indem die klägerischen Prozessbevollmächtigten jeweils die neueste Instanzrechtsprechung mit umfangreichen Zitierungen in ihre Schriftsätze implementieren, da auch insofern kein derart neuer Vortrag gegeben ist, der einen deutlich erhöhten zeitlichen Aufwand erfordert.
Die Tätigkeit war ferner auch nicht schwierig im Sinne des § 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG. Schwierig ist eine Tätigkeit dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, unabhängig davon, ob diese auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet liegen. Der vorliegende Fall spielt hingegen vornehmlich im Bereich des Kaufrechts. Die rechtlichen Umstände des Falles sind nicht im besonderen Maße „schwierig“ im Sinne des Gesetzes, sondern sind typische Fragen in kaufrechtlichen Streitigkeiten und betreffen grundsätzlich die Frage des Vorliegens eines Sachmangels, der Fristsetzung, sowie der Erheblichkeit des Mangels. Der Umstand, dass zu der konkreten Frage der rechtlichen Bewertung in „Abgasskandalfällen“ bislang noch keine obergerichtliche Rechtsprechung existiert, ändert hieran nichts. Letztlich sind auch die technischen Probleme der jeweiligen Fahrzeuge nicht so schwierig, dass sie eine Erhöhung des Gebührensatzes rechtfertigen, zumal diese Sachfragen durch Sachverständige zu klären wären.
Dementsprechend steht der Klägerin hier ein Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von einer 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten zu 1) zu. Dies entspricht einem Betrag von 1.219,40 Euro. Hinzu kommt noch die Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 Euro sowie die Mehrwertsteuer, so dass sich am Ende ein Wert von 1.474,87 Euro ergibt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten zu 2) besteht nach dem hier gefundenen Ergebnis nicht.
Das Gericht musste den Parteien ferner auch keinen Schriftsatznachlass mehr gewähren, da ein neuer und relevanter Tatsachenvortrag, welcher die Entscheidung hätte beeinflussen können, nicht vorlag.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 ff. ZPO unter Berücksichtigung der Baumbach’schen Kostenformel.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.
| X3 | Dr. E ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert X3 | Q |