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Landgericht Hagen·8 O 215/06·22.05.2008

Klageabweisung mit vorläufiger Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Hagen weist die Klage ab und verurteilt den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil wird für die Beklagte vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger wird zugleich ermöglicht, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abzuwenden, sofern die Beklagte nicht zuvor gleiche Sicherheit leistet.

Ausgang: Klage des Klägers wird abgewiesen; Kosten trägt der Kläger; Urteil vorläufig vollstreckbar; Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % möglich

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abweisung der Klage trifft den Kläger im Regelfall die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits.

2

Das Gericht kann ein Urteil für die unterliegende Partei vorläufig vollstreckbar erklären, ohne deren Möglichkeit zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung auszuschließen.

3

Die Vollstreckung gegen die unterliegende Partei kann durch Anordnung einer konkreten Sicherheitsleistung abgewendet werden, sofern dies zur Sicherung der vollstreckbaren Ansprüche geeignet und verhältnismäßig ist.

4

Die Höhe der vorzulegenden Sicherheitsleistung kann prozessual festgelegt werden, um das Interesse der vollstreckenden Partei an Durchsetzbarkeit mit dem Interesse der unterliegenden Partei an Abwendung der Vollstreckung in Einklang zu bringen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)