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Landgericht Hagen·8 O 192/18·10.04.2019

GbR-Steuerberatersozietät: Mündliche Kündigung formunwirksam, Wettbewerbsverbot durchsetzbar

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands einer Steuerberatungs-GbR sowie Zutritt, Betriebsmittelnutzung und DATEV-Zugang; zudem machte er gegen die Mitgesellschafterin ein Wettbewerbsverbot nebst Vertragsstrafe geltend. Das LG stellte fest, dass die Gesellschaft nicht durch eine mündliche Kündigung beendet wurde, weil der Vertrag eine schriftliche Kündigung per eingeschriebenem Brief konstitutiv verlangt und eine doppelte Schriftformklausel ein formfreies Abbedingen ausschließt. Der Kläger hat als Gesellschafter Anspruch auf Zugang zu Räumen, Betriebsmitteln, Mitarbeiterunterstützung und Einsicht in Buchhaltungsdaten. Die Mitgesellschafterin verstieß gegen das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot; Unterlassung und Vertragsstrafe (10.000 €) wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestands der GbR sowie auf Zugang, Unterlassung und Vertragsstrafe überwiegend vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Gesellschaftsvertrag für die Kündigung Schriftform vor, ist eine mündliche Kündigung wegen Formmangels nach § 125 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Schriftformvereinbarung konstitutiv ausgestaltet ist.

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Enthält der Gesellschaftsvertrag eine doppelte Schriftformklausel, kann das vereinbarte Formerfordernis grundsätzlich nicht formfrei abbedungen werden.

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Eine Bestätigung der (behaupteten) Kündigung stellt kein Rechtsgeschäft dar und ist daher nicht nach § 140 BGB in eine eigene Kündigungserklärung umdeutungsfähig.

4

Aus der Gesellschafterstellung folgen Ansprüche auf Zugang zu Geschäftsräumen und Betriebsmitteln sowie auf Ausübung von Kontrollrechten, einschließlich Einsicht in Buchhaltungsdaten und Nutzung hierfür erforderlicher Software.

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Verstößt ein Gesellschafter gegen ein vertraglich an § 112 HGB angelehntes Wettbewerbsverbot, kann die Gesellschaft Unterlassung verlangen; eine vereinbarte Vertragsstrafe ist bei Zuwiderhandlung nach § 339 BGB verwirkt, sofern keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 112 Abs. 1 HGB§ Steuerberatungsgesetz§ 705 ff. BGB§ 247 BGB§ 723 BGB§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG in Verbindung mit §§ 1 ff. ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Gesellschaftsverhältnis der Firma XXX nicht durch eine mündliche Kündigungserklärung des Klägers vom 28.02.2018 oder durch die schriftliche Bestätigung dieser Erklärung vom 25.03.2018 durch die Beklagte oder durch einen anderen Beendigungstatbestand beendet wurde und über den 31.03.2018 hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, dem Kläger uneingeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen der Firma XXX, XXX Straße XXX, XXX zu gewähren, dem Kläger uneingeschränkt die Betriebsmittel der Firma XXX zur Verfügung zu stellen und zudem dem Kläger einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Firma XXX zu den Betriebszeiten des Unternehmens in den Zeiten Montag bis Freitag jeweils 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf Kosten der Firma XXX zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden zudem verurteilt, dem Kläger Zugang zu der von der Firma XXX vorgehaltenen DATEV-Software mit den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten aller Mandanten und den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten der Firma XXX zu gewähren.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung Steuerberaterin XXX steuerberatende Tätigkeiten anzubieten oder auszuführen. Ihr wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 an die Firma XXX zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/8, die Beklagte zu 2) allein zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen die Beklagte zu 2) wegen der Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über das Fortbestehen einer Steuerberatungsgesellschaft. Darüber hinaus begehrt der Kläger Zugang zu den Räumen und Betriebsmitteln der Gesellschaft. Zudem beruft er sich gegenüber der Beklagten zu 2) auf ein Wettbewerbsverbot und verlangt aufgrund dessen die Zahlung einer Vertragsstrafe.

3

Der Kläger ist Steuerberater und war seit 1973 bis zum Jahr 2007 in XXX als Einzelsteuerberater tätig. Seit 2007 arbeitete er mit seiner Tochter, der Beklagten zu 2), die ebenfalls als Steuerberaterin zugelassen ist, unter der Firma XXX in XXX. Dies geschah zur Sicherung der Nachfolge.

4

Dazu schlossen sie am 31.03.2007 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:

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Wettbewerbsverbot

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(1) Für die Gesellschafter gilt das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 112 Abs. 1 HGB entsprechend. Jedem Gesellschafter ist es insbesondere untersagt, unmittelbar oder mittelbar, in eigener Praxis oder über einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsberatenden Berufe oder eine entsprechende Berufsgesellschaft, gewerbsmäßig oder gelegentlich, entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder fremde Rechnung im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft tätig zu werden, sich an solchen Unternehmen oder Gesellschaften zu beteiligen — auch nicht als stiller Gesellschafter — oder sie auf sonstige Weise zu unterstützen.

9

(2) Die Gesellschafter verpflichten sich ferner, innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden weder unmittelbar noch mittelbar, in eigener Praxis oder über einen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe oder eine entsprechende Berufsgesellschaft, mit dem/der er zusammenarbeitet, für Auftraggeber der Gesellschaft tätig zu werden, die von dieser in den letzten drei Jahren vor seinem Ausscheiden im Rahmen eines Einzel- oder Dauermandats betraut worden waren.

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(3) Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden jede Einflussnahme auf Auftraggeber der Gesellschaft zu unterlassen, die darauf abzielt, einen anderen Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe oder eine entsprechende Berufsgesellschaft zu beauftragen.

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(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Abs. 1 aufgeführten Verbote hat der betreffende Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an die Gesellschaft zu zahlen.

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(5) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Abs. 2 oder 3 aufgeführten Verbote hat der betreffende Gesellschafter eine Vertragsstrafe in Höhe der drei letzten Jahreshonorare, die von der Gesellschaft bei den betreffenden Auftraggebern erzielt wurden, an jene zu zahlen.

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(6) Durch Gesellschafterbeschluss können im Falle des Abs. 1 Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei hat der begünstigte Gesellschafter kein Stimmrecht.

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Dauer der Gesellschaft, Kündigung

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(1) Die Gesellschaft beginnt am 01.04.2007. Sie ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

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(2) Jeder Gesellschafter kann den Gesellschaftsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahrs kündigen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief gegenüber allen Mitgesellschaftern auszusprechen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei den Mitgesellschaftern.

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(3) Liegt ein wichtiger Grund in der Person des Mitgesellschafters oder der Mehrheit der übrigen Gesellschafter vor, so kann der berechtigte Gesellschafter die Mitgliedschaft in der Gesellschaft fristlos kündigen.

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(4) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wobei sein Anteil am Vermögen der Gesellschaft dem verbleibenden Gesellschafter zuwächst.

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Schlussbestimmungen

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(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Gesellschafter auf derselben Urkunde. Mündliche Absprachen sind unwirksam.

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(2) Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht seine Wirksamkeit im Übrigen. Die Gesellschafter verpflichten sich in diesen Fällen, eine rechtsgültige Ersatz- bzw. Ergänzungsvereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck des Vertrages entspricht oder am nächsten kommt bzw. die sie verabredet hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

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(3) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen ist, gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und des BGB (§§ 705 ff.).“

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Zudem wurde in § 24 Abs. 3 des Vertrags geregelt, dass der Kläger aus der Gesellschaft ausscheidet. In dem Exemplar des Vertrages, den der Kläger vorgelegt hat, sollte dies zum 02.01.2012 geschehen, während dies in dem Exemplar, das von den Beklagten vorgelegt worden ist, bereits zum 01.01.2009 geschehen sollte. Auch nach Ablauf dieser Daten wurde die Gesellschaft jedoch fortgesetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 12 ff. bzw. 89 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

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In der Folgezeit wurde vereinbart, dass die Beklagte zu 2) ein Fixgehalt von 150.000,00 € brutto pro Jahr beziehen sollte. Der Kläger hält nunmehr noch 1 % der Gesellschaftsanteile, während die Beklagte zu 2) die restlichen 99 % hält.

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Seit Anfang des Jahres 2018 verschlechterte sich die persönliche Beziehung des Klägers zur Beklagten zu 2) zunehmend.

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Mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 25.03.2018 erklärte diese gegenüber dem Kläger, dass sie die mündliche außerordentliche Kündigung des Klägers vom 28.02.2018 annehme und die Gesellschaft zum 31.03.2018 aufgelöst sei. Zuvor hatte der Kläger bereits Schreiben für seine Mandanten verfasst, in denen er seinen Ruhestand mitteilte, ohne dass die Schreiben auch versandt wurden. Zudem existierte der Entwurf für ein Schreiben an die Steuerberaterkammer, datiert auf den 28.02.2018, in dem das Ausscheiden des Klägers aus der Sozietät mitgeteilt wird.

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Die Beklagte zu 2) nimmt seit Anfang April des Jahres 2018 als Einzelsteuerberaterin in XXX am Rechtsverkehr teil und bietet auf der Internetseite www.XXX.de Steuerberatungsleistungen gegenüber Kunden an. Sie nutzt hierbei die Büroräume und Betriebsmittel der Beklagten zu 1) und setzt zur Erledigung der anfallenden Arbeiten das Personal der GbR ein. Die Beklagte zu 2) tauschte die Schließanlage zu den Büroräumen XXX Straße XXX in XXX aus, so dass der Kläger keine Möglichkeit mehr hat, die Büroräume zu betreten.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2018 teilte der Kläger der Beklagten zu 2) mit, dass eine Beendigungswirkung zum 31.03.2018 im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag nicht eingetreten sei. Die Beklagte zu 2) wies über ihren Rechtsanwalt zurück, dass die GbR weiter existiere.

34

Der Kläger ist der Ansicht, soweit er Gesellschafter der GbR sei, deren Ansprüche gegen die Gesellschafter im Wege der actio pro socio geltend machen zu können. Im Übrigen sei es möglich, sowohl die GbR selbst als auch die einzelnen Gesellschafter in Anspruch zu nehmen.

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Er ist ferner der Ansicht, dass selbst wenn er – was ausdrücklich bestritten wird – gegenüber der Beklagten zu 2) mündlich die Kündigung erklärt haben sollte, diese Erklärung mangels Einhaltung der durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form, wonach diese schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe, unwirksam sei. Eine Abrede zur Abweichung vom Schriftformerfordernis sei wegen § 27 der Satzung ausgeschlossen. Die Satzung habe auch nach Ablauf der Daten, zu denen der Kläger habe ausscheiden sollen, Gültigkeit, da der Parteiwille der Vertragspartner dahin gegangen sei, an den grundsätzlichen Regelungen zur GbR festzuhalten. Dies ändere sich nicht dadurch, dass abweichende Abreden zur Verteilung des Gewinns getroffen worden seien. Diese seien im Übrigen auch ohne Einhaltung der Schriftform gültig, da vorliegend nur eine einfache Schriftformklausel aus Gründen der Beweissicherung vereinbart worden sei.

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Der Kläger behauptet, am 16.11.2017 mit der Beklagten zu 2) eine Vereinbarung geschlossen zu haben, wonach ihm ein kostenloser Arbeitsplatz bis zum 31.12.2018 gewährt werde und er nur Tätigkeiten auf Aufforderung zu leisten habe. Er ist der Ansicht, dass sich das grundsätzliche Festhalten am schriftlichen Gesellschaftsvertrag auch aus dieser Vereinbarung ergebe, da er danach ja länger als im Gesellschaftsvertrag vereinbart in der Gesellschaft habe tätig bleiben sollen.

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Eine Umdeutung der Erklärung der Beklagten zu 2) vom 25.03.2018 verbiete sich, da diese Erklärung weder wörtlich noch sinngemäß eine Willensbildung der Beklagten darstelle, wonach diese an dem Gesellschaftsvertrag nicht mehr festhalten wolle und die Kündigung erkläre. Selbst wenn diese Umdeutung möglich sei, sei die Gesellschaft erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2019 beendet. Im Übrigen könne auch deshalb keine Eigenkündigung der Beklagten zu 2) vorliegen, da sie weiterhin entgegen § 21 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die Betriebsmittel und das Vermögen der GbR nutze.

38

Zudem sei dem Kläger als Gesellschafter Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren, um dort zu arbeiten und Mandanten zu empfangen. Ihm müssten die von der GbR vorgehaltenen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, insbesondere müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die typischen Arbeitsmittel eines Steuerberaters, so z.B. den Zugang zur DATEV-Software, zu nutzen; zudem sei ihm eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zuzuordnen, die/der auf seine Anweisung Tätigkeiten ausführe. Dem Kläger sei ebenfalls voller Zugang zu der Finanzbuchhaltung der Gesellschaft zu gewähren.

39

Die Gesellschaft habe gegenüber der Beklagten zu 2) einen Unterlassungsanspruch, der aus dem vereinbarten Wettbewerbsverbot folge. Denn mit ihrer Tätigkeit als Einzelsteuerberaterin verstoße die Beklagte zu 2) gegen das Wettbewerbsverbot. Wegen dieses Verstoßes habe die Beklagte zu 2) auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € verwirkt.

40

Der Kläger beantragt,

42

gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, dass das Gesellschaftsvertragsverhältnis der Firma XXX nicht durch eine mündliche Kündigungserklärung vom 28.02.2018 des Klägers oder durch die schriftliche Bestätigung dieser Erklärung vom 25.03.2018 durch die Beklagte oder durch einen anderen Beendigungstatbestand beendet wurde und über den 31.03.2018 hinaus ungekündigt fortbesteht,

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hilfsweise,

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gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, dass das Gesellschaftsvertragsverhältnis der Parteien unter der Firma XXX bis zum 31.12.2019 fortbesteht,

46

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihm uneingeschränkten Zutritt zu den Geschäftsräumen der Firma XXX, XXX Straße XXX, XXX XXX zu gewähren und ihm uneingeschränkt die Betriebsmittel der Firma XXX zur Verfügung zu stellen und ihm zudem einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Firma XXX zu den Betriebszeiten des Unternehmens in den Zeiten Montag bis Freitag jeweils 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf Kosten der Firma XXX zur Verfügung zu stellen,

47

die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihm Zugang zu der von der Firma XXX vorgehaltenen DATEV-Software mit den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten aller Mandanten und den vollständigen Finanzbuchhaltungsdaten der Firma XXX zu gewähren,

48

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung Steuerberaterin XXX steuerberatende Tätigkeiten anzubieten oder auszuführen,

49

ferner,

50

der Beklagten zu 2) anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird,

52

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit der Klage an die Firma XXX zu zahlen.

53

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

55

Die Beklagten sind zunächst der Ansicht, dass es der Beklagten zu 1) an der Passivlegitimation fehle. Denn die Klage sei bei Personengesellschaften nicht gegen die Gesellschaft als solche, sondern gegen die Mitgesellschafter zu richten.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe der Beklagten zu 2) gegenüber am 28.02.2018 die Kündigung der Gesellschaft erklärt. Daher habe er auch das Schreiben an die Steuerberaterkammer diktiert.

57

Sie sind darüber hinaus der Ansicht, dass der schriftliche Gesellschaftsvertrag nicht mehr die Grundlage für die GbR bilde. Denn ausweislich § 24 Abs. 3 des Vertrages sei der Kläger spätestens zum 02.10.2012 ausgeschieden, ohne dass schriftlich vereinbart worden sei, dass er weiterhin Gesellschafter bleibe. Sofern diesbezüglich eine mündliche Abrede existiere, sei diese bereits wegen der Schriftformklausel des Vertrages unwirksam. Aufgrund dessen fänden auf die im Anschluss an das Ausscheiden fortgesetzte Gesellschaft allein die Regelungen des BGB – insbesondere § 723 BGB – Anwendung. Die mündliche Kündigung des Klägers sei damit wirksam.

58

Selbst wenn aber entgegen der Schriftformklausel eine Fortsetzung der Gesellschaft auf Basis des schriftlichen Vertrages angenommen werde, könne man die Wirksamkeit der Kündigung aber nicht wieder an der Schriftformklausel scheitern lassen, da dies inkonsequent sein würde.

59

Die Beklagte zu 2) behauptet, dass eine Vereinbarung am 16.11.2017 nicht getroffen worden sei. Es handele sich lediglich um eine Zusammenstellung der Forderungen des Klägers gegen die Beklagte zu 2). Mit der Paraphe habe die Beklagte zu 2) lediglich die Kenntnisnahme bestätigt. Selbst wenn es sich um eine Vereinbarung handele, werde aus dieser deutlich, dass der Kläger eben nicht mehr Gesellschafter der GbR sein wolle. Anders ergebe die Forderung nach einem kostenlosen Arbeitsplatz keinen Sinn.

60

Die Klage ist den Beklagten am 20.09.2018 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

62

Die Klage ist zulässig und begründet.

63

Die Klage ist zulässig.

64

Das Landgericht ist sachlich zuständig für alle Anträge gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG iVm §§ 1 ff. ZPO, da der nach § 5 ZPO ermittelte Streitwert jedenfalls bei über 5.000,00 € liegt.

65

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1, 22 ZPO, da die GbR ihren Sitz in XXX und damit im Bezirk des Landgerichts Hagen hat. An diesem Gerichtsstand können dann auch Klagen gegen die Gesellschafter erhoben werden, sofern sie sich gerade auf ihre Eigenschaft als Gesellschafter beziehen.

66

Der Kläger verfügt auch über das gem. § 256 ZPO für den Antrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse. Er hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, da sich aus der Eigenschaft als Gesellschafter Rechte und Pflichten ergeben.

67

Gegen die Parteifähigkeit der GbR bestehen keine Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Außen-GbR teilrechtsfähig und kann selbständig klagen und verklagt werden (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 24 mwN).

68

Der Kläger ist auch hinsichtlich der Anträge zu 4) und 5) prozessführungsbefugt. Soweit er mit diesen Sozialansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagte zu 2) geltend macht, handelt es sich um eine sog. actio pro socio. Danach kann ein Gesellschafter die Rechte der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 715 Rn. 9).

69

Die Klage ist auch begründet.

70

Der Antrag zu 1) ist begründet. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) besteht eine GbR, die nicht durch Kündigung oder andere Beendigungstatbestände beendet worden ist.

71

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist die vertraglich begründete wechselseitige Verpflichtung mehrerer Personen, einen gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern. Hinzu kommt ein negatives Definitionsmerkmal: Dieses Vertragsverhältnis darf keine Körperschaft und keine spezialgesetzlich geregelte Personengesellschaft begründen (NK-BGB/Heidel, 3. Aufl. 2016, § 705 Rn. 1).

72

Entweder besteht die ursprüngliche Gesellschaft, die auf der Basis des schriftlichen Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 2007 gegründet wurde, fort oder die Parteien haben durch Fortsetzung der ursprünglichen Gesellschaft einen solchen Vertrag stillschweigend geschlossen. Denn ein solcher Vertrag kann sowohl formfrei als auch konkludent geschlossen werden (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 11). Dass die Parteien auch nach dem Jahr 2012 die Gesellschaft fortgesetzt haben, ist unstreitig. Daher kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob die Gesellschaft ursprünglich durch Ausscheiden des Klägers gem. § 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages beendet worden ist.

73

Der gemeinsame Zweck besteht in der gemeinsamen Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages). Das gemeinsame Betreiben einer Steuerberatungssozietät ist, soweit nicht eine bloße Bürogemeinschaft vorliegt, ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 705 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 49). Da dadurch keine Körperschaft oder spezialgesetzlich geregelte Personengesellschaft gegründet wird, liegt eine GbR vor.

74

Die Gesellschaft ist nicht durch eine Kündigung des Klägers am 28.02.2018 beendet worden. Dabei kann dahinstehen, ob er die mündliche Kündigungserklärung tatsächlich abgegeben hat. Denn eine mündlich erfolgte Kündigung wäre jedenfalls wegen Formmangels gem. § 125 S. 2 BGB unwirksam.

75

Vorliegend ordnet § 21 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages an, dass die Kündigung gegenüber allen anderen Mitgesellschaftern durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss. Bei einer mündlichen Kündigungserklärung ist diese Form nicht eingehalten, so dass ein Verstoß gegen ein konstitutives Formerfordernis vorliegt. Die Nichtigkeit nach § 125 S. 2 BGB tritt ein, wenn es sich bei dem Formerfordernis um ein konstitutives und nicht bloß deklaratorisches handelt. Dies ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Soll die Formabrede lediglich der Beweissicherung dienen, ist das Rechtsgeschäft auch bei Nichteinhaltung der Form wirksam; es besteht dann ein Anspruch auf Nachholung der Form (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 125 Rn. 17). Bei einer vertraglich vorgesehenen Kündigung durch eingeschriebenen Brief ist zu unterscheiden: Die Übermittlung der Kündigung durch Brief hat insoweit nur Beweisfunktion; sie ist lediglich deklaratorischer Natur. Dagegen wird gleichzeitig auch die Schriftform vereinbart, die wiederum konstitutiv ist (BGH NJW-RR 2000, 1560, 1561; NJW 2004, 1320).

76

Die Parteien konnten das Formerfordernis auch nicht mündlich abbedingen. Es liegt eine doppelte Schriftformklausel vor. Grundsätzlich kann zwar aufgrund der Privatautonomie auch eine Formklausel ohne Einhaltung der vorgeschrieben Form abbedungen werden, wenn beide dies übereinstimmend wollen. Dies gilt jedenfalls für eine einfache Schriftformklausel (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 125 Rn. 19). Allerdings folgt aus § 27 Abs. 1 des Vertrages, dass auch Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und dass mündliche Abreden unwirksam sind. Aus der an sich einfachen Schriftformklausel des § 27 Abs. 1 wird hinsichtlich der Formvorschrift des § 21 Abs. 2 S. 2 des Vertrages eine doppelte Schriftformklausel. Denn danach ist ja selbst das Abbedingen der Schriftform selbst der Schriftform unterworfen. Eine solche doppelte Schriftformklausel kann nicht formfrei abbedungen werden, da ansonsten die Vorschrift des § 125 S. 2 BGB leerliefe (BGH NJW 1976, 1395; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 125 Rn. 19).

77

Die Formvorschriften des Gesellschaftsvertrages finden vorliegend auch Anwendung, so dass § 723 BGB, der eine formlose Kündigung ermöglicht, abbedungen ist. Dem steht nicht entgegen, dass in § 24 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages das Ausscheiden des Klägers jedenfalls zu einem Zeitpunkt weit vor einer möglichen Kündigungserklärung bestimmt. Die Parteien haben sich vorliegend zumindest stillschweigend darüber geeinigt, dass die Gesellschaft zwischen ihnen fortbestehen soll. Denn sie haben die Gesellschaft wie bisher fortgesetzt und damit stillschweigend die Vorschrift des § 24 Abs. 3 abbedungen. Dies war auch möglich, da diesbezüglich § 27 Abs. 1 des Vertrages lediglich eine einfache Schriftformklausel darstellt, die somit auch formfrei abbedungen werden kann. Dies stellt auch keinen Widerspruch zu den obigen Ausführungen dar, da die Klausel jeweils dem Sinn und Zweck nach unter Berücksichtigung der Klausel, auf die sie sich im konkreten Fall bezieht, auszulegen ist. Die Parteien haben auch in Kenntnis des Formerfordernisses übereinstimmend die Abbedingung des Formerfordernisses gewollt. Zudem haben die Parteien aus Gründen der Kontinuität auch gewollt, dass der schriftliche Vertrag weiterhin Grundlage der Gesellschaft sein sollte. Diesbezüglich haben sie jedenfalls stillschweigend eine Einigung getroffen. Dass die Parteien nebenher weitere Abreden getroffen haben, die Inhalte des Vertrages betroffen haben (etwa eine abweichende Vergütung), steht dem gerade nicht entgegen. Vielmehr erfolgte dies vor dem Hintergrund, dass die Regelungen des Vertrages angepasst werden sollten.

78

Der Kläger kann sich auch auf die Formunwirksamkeit der Kündigung berufen, ohne dabei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB zu handeln. Gesetzliche Formvorschriften dürfen aus Gründe der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein. Diese Grundsätze gelten auch für rechtsgeschäftliche Formvereinbarungen (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 125 Rn. 22 f. mwN). Diese strengen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Folgen der Formunwirksamkeit der Kündigung sind für die Beklagte zu 2) nicht untragbar. Denn sie hatte es in der Hand, die Kündigung selbst durch Erklärung einer Kündigung, wenngleich unter Beachtung der Kündigungsfrist, herbeizuführen. Sonstige Nachteile erwachsen ihr aus dem Fortbestand der Gesellschaft nicht.

79

Die Umdeutung der Kündigungsbestätigung der Beklagten zu 2) in eine Kündigungserklärung gem. § 140 BGB kommt nicht in Betracht. Eine Umdeutung setzt das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts voraus. Daran fehlt es bei einer Kündigungsbestätigung jedoch. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, Überbl v § 104 Rn. 2). Die Kündigungsbestätigung der Beklagten zu 2) führt allerdings keine Rechtsfolge herbei, da die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, die bereits für sich die für sie vorgesehene Rechtsfolge herbeiführt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, Überbl v § 104 Rn. 11). Sie dient lediglich Beweiszwecken, so dass es sich bei ihr nicht um ein Rechtsgeschäft handelt.

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Auch durch ein eventuelles Ausscheiden des Klägers gem. § 24 Abs. 3 des Vertrages wäre die Gesellschaft nicht endgültig beendet. Denn die Parteien haben sie jedenfalls fortgesetzt.

81

Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Vorteile.

82

Der Anspruch ergibt sich aus der Stellung des Klägers als Gesellschafter der GbR und damit insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag; i.Ü. richten sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Ausgestaltung der GbR. Dabei ist Grundlage der Beziehungen die Pflicht eines jeden Gesellschafters zur Förderung des Gesellschaftszwecks (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 27).

83

Der Kläger kann und darf in seiner Funktion als für die Gesellschaft tätiger Steuerberater die im Vermögen der Gesellschaft stehenden Gegenstände nutzen, soweit er sie im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Dies gebietet, dass er auch Zutritt zu den Geschäftsräumen der Gesellschaft erhält. Daraus folgt auch ein Anspruch gegen die Gesellschaft, ihm die Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen, um damit seiner Tätigkeit nachgegen zu können. Der Kläger kann auch beanspruchen, dass ihm ein Mitarbeiter der Gesellschaft während der Betriebszeiten zur Verfügung steht. Denn Zweck der Gesellschaft ist vorliegend die gemeinsame Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen. Nach § 4 des Vertrages übt jeder Gesellschafter seine freiberufliche Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Des Weiteren ist jeder Gesellschafter nach § 5 Abs. 1 verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Sozietät zur Verfügung zu stellen und ihr die Ergebnisse der Tätigkeit zuzuführen. Darüber hinaus kann jeder Gesellschafter jederzeit in Angelegenheiten der Sozietät Auskunft verlangen, die Bücher und Papiere der Sozietät einsehen und von ihnen Ablichtungen oder Abschriften anfertigen (§ 8 Abs. 1). Zudem gilt § 718 BGB, wonach die Beiträge der Gesellschafter und die für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter werden. Zudem gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter (Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 27).

84

Der Antrag zu 3) ist ebenfalls begründet. Für diesen gelten die gleichen Erwägungen wie für den Antrag zu 2). Da es sich bei der DATEV-Software um Betriebsmittel handelt, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zugang zu und Benutzung dieser. Ein Anspruch auf Einsicht in die Finanzbuchhaltungsdaten ergibt sich auch bereits aus dem Kontrollrecht gem. § 716 Abs. 1 BGB. Ohne Einsicht kann der Kläger sein Kontrollrecht nicht angemessen ausüben.

85

Auch der Antrag zu 4) ist begründet. Der Gesellschaft steht gegenüber der Beklagten zu 2) ein Unterlassungsanspruch zu, wonach sie nicht mehr unter der Bezeichnung „Steuerberaterin XXX“ steuerberatende Tätigkeiten anbieten oder ausführen darf. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages iVm § 112 Abs. 1 HGB. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.

86

Als Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2) vom persönlichen Anwendungsbereich erfasst. Da die Gesellschaft fortbesteht, ist auch der zeitliche Anwendungsbereich gegeben.

87

Die Beklagte zu 2) ist auch entgegen § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gewerbsmäßig für eigene Rechnung im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft tätig geworden, in dem sie seit April 2018 ein Steuerberaterbüro betreibt und dabei eine von der Gesellschaft abweichende Firma verwendet. Eine Einwilligung bzw. die Zulassung einer Ausnahme gem. § 11 Abs. 6 S. 1 des Vertrages seitens der Gesellschaft liegt jedoch nicht vor.

88

Gem. § 113 Abs. 1 HGB kann die Gesellschaft Schadensersatz von demjenigen verlangen, der gegen das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB verstoßen hat. Miterfasst ist auch ein Anspruch auf Unterlassung des fortgesetzten Verstoßes gegen das Verbot (BGHZ 70, 336; 89 170; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 113 Rn. 4). § 113 HGB ist vorliegend auch anwendbar. Auf § 113 HGB wird in § 11 des Gesellschaftsvertrages zwar nicht explizit verwiesen. Allerdings regelt § 11 die Rechtsfolgen nicht abschließend, so dass sich aus dem Sinn und Zweck des Verweises auf § 112 HGB ergibt, dass auch die in § 113 HGB geregelten Rechtsfolgen miterfasst sein sollen.

89

Die Vollstreckung dieses Anspruchs erfolgt gem. § 890 ZPO (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 38. Aufl. 2018, § 113 Rn. 4). Auf Antrag des Gläubigers ist gem. § 890 Abs. 1 u. 2 ZPO anzudrohen, dass der Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt wird.

90

Schließlich ist auch der Antrag zu 5) begründet. Die Gesellschaft hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € sowie der begehrten Zinsen.

91

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe folgt aus § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages iVm § 339 S. 1 u. 2 BGB. § 11 Abs. 4 stellt ein Versprechen im Sinne des § 339 BGB dar. Es wurde in der gleichen Form abgegeben wie der Hauptvertrag. Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die vereinbarte Strafe nicht unangemessen hoch. Mit dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist die Vertragsstrafe auch verwirkt, so dass der Anspruch besteht.

92

Der Anspruch auf die begehrten Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Er besteht gem. § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 21.09.2018.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

94

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.