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Landgericht Hagen·8 O 190/09·20.01.2011

Jagdpächter haftet für Einsturz eines Hochsitzes nach § 836 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Sturz infolge des Einsturzes der Plattform eines Jagdhochsitzes Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Jagdpächter. Streitentscheidend war, ob der Hochsitz als „Werk“ i.S.d. § 836 BGB einzustufen ist und ob der Einsturz auf mangelhafter Unterhaltung beruht. Das LG bejahte die Haftung dem Grunde nach und stützte sich auf einen Anscheinsbeweis für mangelhafte Unterhaltung sowie auf das Sachverständigengutachten zur über Jahre fortgeschrittenen Holzfäulnis. Ein Mitverschulden des Klägers wegen unterlassener Kontrolle verneinte das Gericht; über die Höhe wird im Betragsverfahren entschieden (Grundurteil).

Ausgang: Klage dem Grunde nach zugesprochen (Grundurteil); Entscheidung über die Höhe dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Jagdhochsitz ist ein mit dem Grundstück verbundenes Werk im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB; der Jagdpächter kann als Eigenbesitzer nach § 836 Abs. 3 BGB haften.

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Der Einsturz eines ordnungsgemäß errichteten und unterhaltenen Bauwerks ist atypisch und begründet im Rahmen des § 836 Abs. 1 BGB regelmäßig einen Anscheinsbeweis für fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung.

3

Der Gebäudebesitzer kann sich nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB nur entlasten, wenn er darlegt und beweist, alle technisch gebotenen und geeigneten Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung der Gefahr getroffen zu haben; an Wartung und Kontrolle sind hohe Anforderungen zu stellen.

4

Eine Überprüfung, die sich bei witterungsanfälligen Holzkonstruktionen auf Rütteln und Gewichtsverlagerungen beschränkt, kann zur ordnungsgemäßen Unterhaltung unzureichend sein, wenn hierdurch nicht erkennbare innere Materialschäden (Holzfäulnis) nicht aufgedeckt werden.

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Ein Mitverschulden wegen unterlassener Eigenkontrolle vor Benutzung setzt Vortrag dazu voraus, dass und wie eine dem Geschädigten zumutbare Prüfung den schadensursächlichen Mangel hätte erkennen lassen (§ 254 BGB).

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 3 VSG 4.4§ 7 VSG 4.4§ 836 Abs. 1 BGB§ 836 BGB§ 836 Abs. 3 BGB§ 836 Abs. 1 S. 2 BGB

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis am 14.10.2008.

3

Der Beklagte ist Jagdpächter des Jagdreviers X in I.

4

Am 14.10.2008 nahm der Kläger auf Einladung des Beklagten in dessen Revier an einer Jagd teil. Der Beklagte wies dem Kläger zu diesem Zwecke einen im Jahre 1990 oder 1991 errichteten, drei bis vier Meter hohen Jagdhochsitz zu, den der Kläger bereits bei vorangegangenen Jagden genutzt hatte. Dieser wurde durch den Beklagten und die Zeugen F und G im Jahresturnus auf sichtbare Mängel überprüft und gegebenenfalls repariert. So waren bereits im Herbst 2004 Vorbau und Leiter sowie die Rahmen der Innenfenster erneuert worden.

5

Am Unfalltag zwischen 19:45 und 20:00 bestieg der Kläger den ihm zugewiesenen Hochsitz, indem er zunächst die Leiter hoch kletterte und sodann auf eine vor der Kanzel des Hochsitzes angebrachte Plattform trat, um die Tür zur Kanzel zu öffnen. Im Moment des Öffnens der Tür brach ein Holzbalken, der der aus zwei Holzbohlen bestehenden Kanzel als Auflage diente, was zum Einsturz der gesamten Plattform führte. Infolge dieses Einsturzes stürzte der Kläger vom Hochsitz und fiel auf den Boden, wobei er sich diverse Verletzungen zuzog. In der Zeit vom 14.10.2008 bis zum 24.10.2008 befand er sich in stationärer klinischer Behandlung.

6

Der Kläger behauptet, der betroffene Hochsitz sei nicht fachgerecht errichtet worden, da eine Errichtung mit lediglich 2 Lagerhölzern nicht ausreiche, vielmehr mindestens 3 Holzbohlen als Auflage hätten befestigt werden müssen.

7

Auch sei das Durchbrechen des Aufliegerbalkens infolge von Morschheit und Holzfäulnis erfolgt, die der Beklagte bei zumutbarer Überprüfung hätte erkennen können.

8

Zudem habe der Beklagte noch am Abend des Sturzes gegenüber der Ehefrau und der Tochter des Klägers erklärt, er hätte den Zusammenbruch verhindern können, wenn er nur zuvor gegen die Holzkonstruktion geklopft hätte, was aber unterblieben sei.

9

Der Kläger behauptet weiter, infolge des Sturzes seien ihm neben Schmerzen auch erhebliche materielle und immaterielle Schäden entstanden. So habe er unter anderem eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers sowie einen knöchernen Ausriss des linken hinteren Kreuzbandes erlitten. Infolge von Arbeitsunfähigkeit habe er näher bezeichnete Mindereinnahmen in der G- und Viehwirtschaft hinnehmen müssen und seinen Haushalt nur noch eingeschränkt führen können. Zudem sei durch die zwischen den Parteien unstreitige Beschädigung der klägerischen Jagdwaffe ein Schaden in Höhe von 670,- € entstanden.

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Er ist der Ansicht, ihm stehe darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 34.000,- € zu.

11

Ferner ist er der Ansicht, der Beklagte habe durch mangelhafte Überprüfung und Wartung gegen Pflichten aus § 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 3 VSG 4.4 verstoßen.

12

Er hat zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

14

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 14.10.08 in #### I, Jagdrevier X noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.525,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

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den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 04.08.2009, 16.10.2009, 10.12.2009, 15.01.2010 und 27.05.2010 die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 3 sukzessive erhöht und die Klage diesbezüglich sodann mit Schriftsatz vom 23.09.2010 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 830,- € zurück genommen hat, beantragt er nunmehr,

18

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

19

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 14.10.08 in #### I, Jagdrevier X noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

20

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 47.863,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

21

den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er behauptet, den Hochsitz im April 2008 in Anwesenheit der Zeugen F und G auf sichtbare Schäden hin überprüft zu haben. Hierbei seien Schäden an Abstrebungen festgestellt und beseitigt worden. Darüber hinaus sei durch Rütteln an den Konstruktionsteilen sowie Gewichtsverlagerungen überprüft worden, ob die Konstruktionsteile noch fest verankert seien. Weitere Mängel, insbesondere Morschheit und Fäulnis am Aufliegebalken, seien dabei jedoch nicht bemerkt worden.

25

Weiter behauptet der Beklagte, noch im Juli oder August 2008 selbst geringfügige Mängel an Leiter und Handlauf des Vorbaus festgestellt und sogleich ausgebessert zu haben.

26

Er ist der Ansicht, durch die vorgenannten Überprüfungen und Ausbesserungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden.

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Zudem müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er seinerseits eine Prüfung des Hochsitzes unterlassen habe, diese aber nach § 7 VSG 4.4 hätte durchführen müssen.

28

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Barton vom 22.10.2010 aus dem selbständigen Beweisverfahren, Aktenzeichen 8 OH 8/09, sowie Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 23.07.2010, wegen deren Inhalts auf das Terminsprotokoll verwiesen wird.

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Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. U, I U sowie K im Termin vom 23.07.2010. Auch hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmungen wird auf das Terminsprotokoll vom 23.07.2010 verwiesen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die aus der Akte ersichtlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist im Grunde nach gerechtfertigt.

33

I.

34

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Haftung des Grundstücksbesitzers, § 836 Abs. 1 BGB.

35

1.

36

Der Kläger ist durch den Sturz unstreitig an der Gesundheit, mithin einem von § 836 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgut beschädigt worden. Darüber hinaus liegt, ebenfalls unstreitig, ein Sachschaden an der Jagdwaffe des Klägers vor.

37

2.

38

Dieser Schaden ist auch auf den Einsturz eines mit dem Grundstück des Beklagten verbundenen Werkes bzw. dem Ablösen von Teilen eines solchen entstanden.

39

Bei dem Hochsitz handelte es sich um ein solches, vom Geltungsbereich des § 836 BGB umfasstes Werk. Ein mit dem Grundstück verbundenes Werk ist jeder von Menschen errichtete und mit dem Grundstück verbundene Gegenstand: Zunächst ist darunter ein Gebäude zu verstehen. Der Begriff wird aber auch auf sonstige Bauwerke, insbesondere auch Hochsitze, ausgedehnt (vgl. N in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 836 BGB).

40

Der recht enge Wortlaut des Einsturzes und Ablösens wird weit verstanden, sodass jede Schädigung durch ein Zerbrechen oder Ablösen eines Teils eines Gebäudes oder eines mit ihm verbundenen Werks erfasst ist (N, a.a.O.).

41

3.

42

Der Hochsitz stand in dem vom Beklagten gepachteten Jagdrevier und wurde von diesem in Eigenbesitz genommen, § 836 Abs. 3 BGB.

43

4.

44

Der Einsturz bzw. das Ablösen von Teilen ist auch zur Überzeugung des Gerichts durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung entstanden, wobei zumindest vom Vorliegen letzterer Variante auszugehen ist. Insofern kommt dem Kläger ein Anscheinsbeweis zugute.

45

a)

46

Da ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Bauwerke normalerweise weder einstürzen noch Teile verlieren, spricht bereits der bloße Umstand, dass es zu solchen Ereignissen gekommen ist, für den fehlerhaften Zustand des Werks (Wagner in: MüKo BGB, § 836 Rn. 14). Im Wege des Anscheinsbeweises kann in der Regel vom Einsturz oder Ablösen von Teilen auf die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung geschlossen werden, sodass der Geschädigte keine weiteren Darlegungen vorzunehmen braucht (N, a.a.O.). Dies gilt jedenfalls, bloß feststeht, dass es Möglichkeiten gegeben hätte, den Einsturz oder die Teilablösung durch einen anderen Konstruktionsplan oder durch irgendeine Unterhaltungsmaßnahme zu vermeiden (MüKo/Wagner, a.a.O.).

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Vorliegend hätten diese Möglichkeiten zur Vermeidung des Durchbrechens des Aufliegebalkens bestanden. So hätte der Beklagte durch eine zeitnahe Überprüfung der Konstruktion, insbesondere durch Klopfen an die tragenden Teile, feststellen können, dass das Holz an den entscheidenden Stellen morsch geworden war und somit das Risiko bestand, dass das Holz nur noch eine reduzierte Tragfähigkeit aufwies, die über kurz oder lang zu einem Zusammenbruch führen konnte.

48

Aus dem Gutachten des Sachverständigen Barton im selbständigen Beweisverfahren, welches das Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogen hat und welches es inhaltlich für nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend hält, ergibt sich, unter Darlegung der verwendeten Rechenmodelle, dass der Zusammenbruch durch Holzfäulnis verursacht wurde, die über Jahre hinweg vorangeschritten ist und den ursprünglich ausreichend dimensionierten Holzquerschnitt bis zum Versagensereignis geschwächt und zugleich die Verbindungsmitteltragfähigkeit signifikant reduziert hat. Wenn jedoch Holz mit der Zeit morsch wird und der Querschnitt des Holzes durch fortschreitende innere Fäulnis abnimmt, so äußert sich dies regelmäßig jedenfalls dadurch, dass bei Klopfen auf das Holz ein anderes Geräusch erzeugt wird als beim Klopfen auf unbeschädigtes Holz.

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Der Beklagte hat eine solche Überprüfung der tragenden Teile durch Klopfen trotz entsprechenden Vortrages des Klägers wie auch entsprechender Hinweise des Gerichtes bis zuletzt nicht vorgetragen, sondern sich diesbezüglich auf den Vortrag beschränkt, ein solches Klopfen sei nicht erforderlich gewesen. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte den Zeugen U gegenüber erklärt hat, er hätte den Zustand des Holzes durch Klopfen erkennen können, dies aber unterlassen.

50

Soweit der Beklagte vorträgt, im April 2008 in Anwesenheit der und zusammen mit den Zeugen F und G Schäden an Abstrebungen festgestellt und beseitigt zu haben, weitere Mängel aber trotz Rütteln und Gewichtsverlagerungen nicht habe feststellen können, reicht dieser Vortrag, für wahr unterstellt, nicht aus, von einer Unvermeidbarkeit des Zusammenbruches trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung auszugehen. Denn die vorgetragenen Maßnahmen stellen für sich genommen keine ordnungsgemäße Unterhaltung dar, da sie offensichtlich gerade nicht geeignet waren, die Materialfehler des Holzes festzustellen und somit Anlass zur Erneuerung bestimmter Holzteile zu geben.

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Das Gericht geht insoweit davon aus, dass im Rahmen derart sensibler und witterungsanfälliger Konstruktionen wie einem Hochsitz eine einzige jährliche Überprüfung in Form von bloßem Rütteln und Gewichtsverlagerungen, aber auch eine solche Überprüfung ein halbes Jahr vor dem Zusammenbruch, nicht ausreichend dürfte, um witterungsbedingte Materialverschlechterungen und Beschädigungen zu erkennen. Beide Maßnahmen sind allenfalls geeignet, Beschädigungen zu erkennen, die bereits weit fortgeschritten sind und demnach in kürzerer Zeit zu einem Zusammenbruch führen dürften. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine von außen nicht sichtbare, innen im Holzquerschnitt liegende Fäulnis aufzudecken. Wenn sich der Beklagte also allein auf diese bezeichneten Überprüfungen beschränkt, dürften diese, so sie denn überhaupt einen entsprechenden Schaden offen legen können, deutlich häufiger durchgeführt werden müssen.

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Zu beachten ist zudem, dass sich der Zusammenbruch nach dem Gutachten des Sachverständigen Barton aufgrund einer Holzfäulnis ereignet hat, die über Jahre voran geschritten ist, die also durch entsprechende Überprüfungsmaßnahmen auch deutlich vor dem Zusammenbruch hätte erkannt werden können.

53

Die Vernehmung der Zeugen F und G zu den benannten Tätigkeiten kam insoweit nicht in Betracht. Soweit der Beklagte angeregt hat, die Zeugen F und G zu der Frage zu hören, welche Maßnahmen sonst noch turnusgemäß durchgeführt wurden, ist darin im Hinblick auf nicht vorgetragene Wartungsarbeiten ein unzulässiger Ausforschungsbeweis zu sehen. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, etwaige weitere Wartungsarbeiten vorzutragen.

54

Der Vortrag des Beklagten, er habe nochmals im Juli oder August 2008 geringfügige Mängel an Handlauf und Leiter festgestellt und beseitigt, ist inhaltlich unerheblich, da er sich gerade nicht auf Überprüfungsmaßnahmen des Aufliegebalkens oder der tragenden Teile bezieht. Zudem hat der Beklagte für diese vom Kläger bestrittene Behauptung, die das Gericht nach dem bloßen Vortrag des Beklagten nicht für erwiesen hält, keinen hinreichenden Beweis angetreten. Soweit er diesbezüglich eine Parteivernehmung der eigenen Person anregt, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung des Klägers.

55

b)

56

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anscheinsbeweis auch durch erwiesene oder unstreitige Tatsachen entkräftet werden, die die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes ernsthaft in Betracht kommen lassen (vgl. exemplarisch BGH NJW-RR 2006, 1098, m.w.N.). Im Falle des Anscheinsbeweises der mangelhaften Errichtung oder Unterhaltung kommen hier beispielsweise unvorhersehbare Naturereignisse wie Blitzschlag oder Sturmschäden, aber auch zweckwidrige Nutzung durch Dritte oder mutwillige Beschädigung in Betracht (vgl. MüKo/Wagner, a.a.O.), insgesamt also Ereignisse, die trotz ordnungsgemäßer Errichtung oder Unterhaltung zu einem Einsturz oder dem Ablösen von Teilen führen können. Einen solchen atypischen Geschehensablauf hat der Beklagte jedoch weder vorgetragen, noch ist er aus anderen Gründen ersichtlich.

57

c)

58

Der nicht widerlegte Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kausalität der unzureichenden Überprüfung für den Zusammenbruch.

59

5.

60

Schließlich hat der Beklagte auch den ihm nach § 836 Abs. 1 S. 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Grundsätzlich wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB das Verschulden des Gebäudebesitzers vermutet. Der Gebäudebesitzer kann die Verschuldensvermutung jedoch widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass ihn keine Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Dies ist dann der Fall, wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr des Einsturzes des Bauwerks oder der Ablösung von Teilen zu erkennen und ihre Realisierung zu verhindern. An die regelmäßigen Wartungsarbeiten werden hohe Anforderungen gestellt. Denn aus der manifestierten Unsicherheit des Bauwerks wird regelmäßig eine Sorgfaltspflichtverletzung abgeleitet. (vgl. N, a.a.O.).

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Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum Umfang der Überprüfungspflicht verwiesen, die inhaltlich auch auf die Frage der erforderlichen Wartungsarbeiten im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu beziehen sind.

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Darüber hinaus kann sich der Beklagte auch nicht durch die behauptete Einhaltung der Vorschrift des § 7 des VSG 4.4 entlasten. Nach dieser Vorschrift muss der Jagdpächter sicherstellen, dass Hochsitze grundsätzlich vor jeder Benutzung, mindestens aber einmal jährlich überprüft werden. Zu der Art der Überprüfung verhält sich die Vorschrift ebenso wenig wie zu der Frage, in welchen Fällen eine jährliche Überprüfung ausreichen kann und in welchen Fällen eine Überprüfung vor jeder Benutzung zu erfolgen hat. Jedenfalls aber durfte der Beklagte aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht den Schluss ziehen, eine jährliche Rüttelprüfung sei ausreichend, um den Verkehrssicherungspflichten zu genügen.

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II.

64

Der Kläger muss sich darüber hinaus auch kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zurechnen lassen. Soweit der Beklagte ein Mitverschulden in Form des Unterlassens der Überprüfung des Hochsitzes vor dem Besteigen erblickt, fehlt es an Vortrag, in wie fern der Kläger durch eine entsprechende Überprüfung in Form von Rütteln an den Konstruktionsteilen die Schäden am Aufliegerbalken hätte erkennen können.

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III.

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Das Gericht hat zunächst ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen, da Ansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis gegeben sein dürften, die Höhe der Ansprüche jedoch noch der Aufklärung bedarf.