Linksabbieger haftet allein – Anscheinsbeweis nach § 9 Abs. 3 StVO; Widerklage teils begründet
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen verlangte der Kläger Ersatz seines Totalschadens; der entgegenkommende Fahrer begehrte widerklagend weiteren Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab, weil gegen den Linksabbieger der Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO greift und eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Gegenverkehrs nicht bewiesen war. In der Abwägung nach § 17 StVG trat die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs vollständig zurück. Der Widerklage wurde teilweise stattgegeben: fiktive Reparaturkosten (inkl. Verbringungskosten) und Nebenkosten, nicht aber Nutzungsausfall.
Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage auf weiteren Schadensersatz (ohne Nutzungsausfall) teilweise zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt es bei einem Linksabbiegevorgang zur Kollision mit einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, spricht regelmäßig ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Linksabbiegers gegen § 9 Abs. 3 StVO.
Besonderheiten, die den Anscheinsbeweis erschüttern oder das Verschulden des Linksabbiegers mindern, hat der Linksabbieger darzulegen und zu beweisen; eine von einem anderen Verkehrsteilnehmer gelassene Lücke genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG kann die Betriebsgefahr des entgegenkommenden Fahrzeugs vollständig hinter dem schwerwiegenden Verursachungsbeitrag des wartepflichtigen Linksabbiegers zurücktreten, wenn ein Mitverschulden des Geradeausfahrers nicht nachweisbar ist.
Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung ersatzfähig, wenn sie im Sachverständigengutachten angesetzt sind und nach örtlichen Gepflogenheiten bei Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt typischerweise anfallen.
Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen war; eine bloß kalkulierte Reparaturdauer genügt ohne Darlegung eines tatsächlichen Ausfalls nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden verurteilt, an den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner 5.101,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2018 sowie weitere 459,10 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägen der Kläger zu 52 %, die Drittwiderbeklagte zu 34 % und der Beklagte zu 1) zu 14 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger voll. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 52 % und die Drittwiderbeklagte 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) 14 % und von denen der Drittwiderbeklagten 17 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Ihm bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 30.05.2018 auf 1.365,85 € und für danach auf 7.537,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 08.12.2017 in xxx.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug VW Golf – amtliches Kennzeichen xxx – gegen 14:00 Uhr die xxx Straße in xxx in Fahrtrichtung xxx. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Fahrzeug BMW – amtliches Kennzeichen xxx – ebenfalls die xxx Straße in entgegengesetzter Richtung. Die Fahrbahn des Beklagten wies am Unfallort ein Gefälle auf. Von den für seinen Verkehr vorgesehenen zwei Fahrstreifen befuhr er den linken. Für beide Fahrtrichtungen gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Der Zeuge xxx befuhr den rechten der beiden Fahrstreifen, musste aber verkehrsbedingt warten, sodass sich in Höhe des Einmündungsbereichs zur Straße „xxx Weg“ eine Lücke ergab und die Einmündung frei war. Der Kläger stand bereits mit seinem Fahrzeug und hatte den Blinker zum Linksabbiegen gesetzt. Als der Kläger nach links in die Straße „xxx Weg“ einbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welcher bei Durchführung des Abbiegevorgangs durch den Kläger hinten rechts in das Fahrzeug des Klägers fuhr, wobei das klägerische Fahrzeug hinten rechts und das Fahrzeug des Beklagten zu 1) an der vorderen, rechten Fahrzeugecke beschädigt wurden.
Die den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten haben zum Straßenzustand „nass/feucht“ vermerkt. Unter Witterungsverhältnisse haben sie „Regen und Schnee/-fall“ vermerkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zusätzlichen Angaben für polizeiliche Zwecke Bl. 61 ff. d. EA Bezug genommen.
Das Fahrzeug des Klägers ist bei der Drittwiderbeklagten, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Die Drittwiderbeklagte hat die Schäden des Beklagten zu 1) auf Reparaturkostenbasis unter Abzügen und im Übrigen zu 50 % reguliert. Für Reparaturkosten zahlte die Drittwiderbeklagte 4.380,82 €, für Sachverständigenkosten 535,20 € und auf die Unkostenpauschale 12,50 €. Für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Beklagten zu 1) hat die Drittwiderbeklagte 499,09 € gezahlt.
Der Kläger hat den Schaden an seinem Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro xxx begutachten lassen. Für die Erstellung des Gutachtens wurden Kosten i. H. v. 446,13 € in Rechnung gestellt.
Auch der Beklagten zu 1) ließ den Schaden an seinem Fahrzeug begutachten. Durch das Sachverständigenbüro xxx wurden hierfür 1.070,41 € in Rechnung gestellt.
Der Beklagte zu 1) hat das Fahrzeug weiterveräußert und ein neues Fahrzeug zugelassen.
Mit Schreiben vom 31.01.2018 lehnte die Beklagte zu 2) eine Schadensregulierung ab.
Der Kläger wurde seitens seiner Rechtsschutzversicherung zur Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen ermächtigt.
Die Drittwiderbeklagte wurde unter Fristsetzung zum 04.04.2018 zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgefordert. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte behaupten, der Beklagte zu 1) sei mit erheblich zu hoher Geschwindigkeit – 80 km/h – gefahren, da er – der Kläger – diesen andernfalls gesehen hätte. Die Fahrbahn den Beklagten zu 1) sei für ihn ca. 100 Meter einsehbar gewesen. Bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit hätte der Beklagte bis zur Kollision 70 Meter zurückgelegt und hätte somit von ihm gesehen werden müssen. Dass sich der Beklagte zu 1) weiter hinten befunden habe, könne allerdings nicht ausgeschlossen werden. Um den Unfall zu vermeiden, hätte der Beklagte zu 1) nur ganz wenig nach links ausweichen müssen. Die Straße sei zum Unfallzeitpunkt zwar nass gewesen, es habe aber nicht geschneit. Der Beklagte zu 1) habe den Unfall überwiegend verursacht, was sich schon daran zeige, dass der Abbiegevorgang mit einem weiteren gefahrenen Meter abgeschlossen gewesen wäre. Für den Beklagten zu 1) sei der beabsichtigte Abbiegevorgang schon aufgrund der hierfür gelassenen Lücke durch den Zeugen xxx erkennbar gewesen, sodass dieser hätte seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Es habe ein unklare Verkehrslage bestand, welche dem Beklagten zu 1) ein Überholen des Zeugen xxx hätte verboten. An seinem Fahrzeug sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges i. H. v. 1.600,00 € stünde ein Restwert i. H. v. 250,00 € gegenüber, sodass ein Schaden in Höhe von 1.350,00 € vorliege. Neben den Gutachterkosten habe er noch einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25 €. Unter Anrechnung seiner Betriebsgefahr i. H. v. 25 % ergebe sich ein zu zahlender Schadensersatz in Höhe von 1.365,85 €.
Die beklagtenseits dargelegten Reparaturmaßnahmen seien nicht alle erforderlich, so z. B. die Beilackierung der vorderen Tür. Auch Verbringungskosten seien ortsunüblich. Auch die UPE-Aufschläge seien um 478,00 € zu kürzen. Jedenfalls liege aber ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.365,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger an außergerichtlichen Anwaltsgebühren 112,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),
den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 6.171,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2018 sowie weitere 459,10 € zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zunächst auf seiner Fahrspur gestanden und sodann plötzlich den Abbiegevorgang eingeleitet. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver habe der Beklagte zu 1) angesichts der Plötzlichkeit des Abbiegemanövers und der herrschenden Witterungsbedingungen – es habe geschneit – die Kollision nicht mehr verhindern können. Die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h habe er bis zum Bremsvorgang eingehalten. Gegen den Kläger spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass er seine Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO nicht eingehalten habe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete jedenfalls hinter dem Verschulden des Klägers zurück. Zur Beseitigung des am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schadens fielen Reparaturkosten in Höhe von 9.874,48 € an. Neben weiteren Reparaturkosten in Höhe von 5.493,66 € hätten der Kläger und die Drittwiderbeklagte noch 535,21 € Sachverständigenkosten, 12,50 € Unkostenpauschale und 130,00 € Nutzungsausfall, mithin insgesamt 6.171,36 € zu ersetzen. Zudem seien weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,10 € zu erstatten. Die Reparatur hätte 2 Arbeitstage in Anspruch genommen. Die im Gutachten des Sachverständigen xxx aufgeführten Arbeiten seien erforderlich, um das verunfallte Fahrzeug des Beklagten zu 1) wieder in den Zustand zu versetzen, in dem es sich vor dem Unfall befunden habe. Die angesetzten Preise seien ortsüblich und angemessen. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Der Wiederbeschaffungswert liege bei 22.500,00 €.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2018 (Bl. 280 ff. d. EA.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. xxx vom 18.07.2019 und sein Ergänzungsgutachten vom 05.10.2020 (Bl. 665 ff. d. EA.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
- 1.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 S. 1 VVG, 249 BGB.
Zwar ist es bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 2) zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug gekommen. Diesen hat der Kläger allerdings selbst verursacht.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Unfall für einen der Beteiligten unvermeidbar war und ob somit die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Jedenfalls tritt bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr des Fahrzeuges der Beklagten zu 2) hinter dem (vermuteten) Verursachungsbeitrag des Klägers zurück. Es kommt aus rechtlichen Gründen mithin nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) den Unfall hätte durch ein leichtes Ausweichen nach links verhindern können.
a)
Die Beklagten haben einen Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 3 StVO nachgewiesen. Insoweit besteht zu Lasten des Klägers ein Anscheinsbeweis.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – welcher sich die Kammer aufgrund überzeugender Begründungen anschließt – spricht für ein Verschulden des Linksabbiegenden ein Anscheinsbeweis. Der Linksabbieger hat, wenn er seiner bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06; BGH, Urteil vom 07. Februar 2012 – VI ZR 133/11; BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 3. 3. 2010 - 7 U 167/08 9).
Solche Besonderheiten hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ergeben sich aus den Gegebenheiten an der Unfallstelle keine Besonderheiten, welche das Verschulden des Klägers entgegen der Vermutung als weniger schwer wiegend erscheinen ließen. Der Sachverständige xxx hat hierzu ausgeführt, in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) beschreibe die „xxx Straße" eine leichte Linkskurve. Sichtbeeinträchtigungen ergäben sich hierdurch jedoch über deutlich mehr als 100 m nicht. Es sei anzumerken, dass für den Kläger der Verlauf der „xxx Straße" in Gegenrichtung weithin überschaubar sei, sodass er selbst bei einer unterstellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den BMW diesen hätte in der Annäherungsphase sehen bzw. wahrnehmen können.
Der Beklagte zu 1) ist auch nicht nachweislich zu schnell gefahren. Der Sachverständige xxx hat hierzu ausgeführt, es sei aufgrund der akteninhaltlichen Informationen davon auszugehen gewesen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug vor der Kollision noch abgebremst habe. Erkenntnisse über die Länge der Bremsstrecke hätten sich in Ermangelung der hierfür erforderlichen Spurenlage nicht finden lassen. Es sei somit aus technischer Sicht keinesfalls zu beweisen, dass der Beklagte zu 1) die am Unfallort geltende, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Annäherungsphase überschritten habe. Der Geschwindigkeitswert von 18 km/h für den VW Golf des Klägers gebe den Wert für den Zeitpunkt des Aufpralls wieder.
Im vorliegenden Fall habe aber ein relativ guter Abgleich der an den Fahrzeugen entstandenen Verformungen mit der umgesetzten Energie erfolgen können, sodass in engen Grenzen von den oben genannten Geschwindigkeitswerten auszugehen gewesen sei.
Auch unter Annahme der klägerseits dargestellten Unfallendposition des klägerischen Fahrzeugs – welche unter den Parteien streitig ist und vom Kläger zu beweisen wäre – lässt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 1) nicht feststellen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, es ergebe sich das Fazit, dass sich die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge nach technischem Verständnis nur „marginal" änderten.
Rückschlüsse auf die konkrete Annäherungsgeschwindigkeit waren – wie bereits ausgeführt – mangels Spurenlage nicht möglich.
Das Gericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar unter Zugrundelegung richtiger Anknüpfungstatsachen seines Schlussfolgerungen dargelegt. Gründe an deren Richtigkeit zu zweifeln ergeben sich nicht. Auch die Parteien und ihre Vertreter haben keine Umstände dargelegt, warum den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht zu folgen wäre.
Auch der Umstand, dass der Zeuge xxx dem Kläger eine Lücke zum Abbiegen eröffnete, stellt keine Besonderheit dar, welche das Verschulden des Klägers geringer erscheinen ließe. Insbesondere liegt keine unklare Verkehrslage vor, welche es dem Beklagten zu 1) hätte untersagt den Zeugen xxx zu überholen. Entgegen der Ansicht des Klägers und der Drittwiderbeklagten lag keine unklare Verkehrslage vor, in der ein Überholvorgang unzulässig gewesen wäre. Eine unklare Verkehrslage im Sinne der Vorschrift des § 5 III Nr. 1 StVO ist nur gegeben, wenn der Fahrer des überholenden Fahrzeugs nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht rechnen kann (KG in NZV 2010, 506). Eine solche Situation stellte sich für den Beklagten zu 1) jedoch nicht dar. Die seitens des Klägers und der Drittwiderbeklagten angeführte Rechtsprechung betreffen gänzlich andere Sachverhalte. Denn insoweit gilt die Wartepflicht des Linksabbiegenden über die gesamte Fahrbahnbreite des Gegenverkehrs. Der Linksabbieger ist für die gefahrlose Durchführung des Abbiegevorgangs verantwortlich. Muss er zwei Gegenfahrspuren überqueren, muss er warten, bis beide frei sind und er in einem Zuge abbiegen kann (OLG Hamm in r + s 1995, 55).
Verzichtet nur einer auf sein Vorrecht, kann der Abbiegende einen weiteren Verzicht des weiteren Vorfahrtberechtigten nicht durch faktisches Schaffen eines Hindernisses durch sein Fahrzeug während des Abbiegevorgangs erzwingen. Der Beklagte zu 1) durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der Kläger seiner auch ihm gegenüber bestehenden Wartepflicht nachkommt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03). Allein der Verzicht eines von mehreren Vorfahrtberechtigten ändert an diesem Grundsatz nichts. Der Beklagte zu 1) hat vielmehr den Zeugen xxx ordnungsgemäß überholt, da dieser eine deutlich geringere Geschwindigkeit – nämlich keine – aufwies als zulässig.
Der Zeuge xxx hat auch nicht etwa extra für den Kläger angehalten. Woher der Kläger diesen Sachverhalt nimmt erschließt sich nicht. Der Zeuge selbst hat hierzu ausgesagt, er habe verkehrsbedingt im Bereich der Einmündung des xxx Weges anhalten müssen. Er habe dann das Klägerfahrzeug gesehen, wie es leicht angerollt gekommen sei. Das Fahrzeug habe links geblinkt. Er habe dem Kläger dann das Abbiegen ermöglicht, indem er angehalten habe. Es war so, dass der Verkehr vor ihm dann schon weitergefahren sei, er aber stehengeblieben sei, um dem Kläger das Abbiegen zu ermöglichen. Ursprünglich habe er angehalten, weil die weiter vorne befindliche Ampel Rot gewesen sei und er verkehrsbedingt habe halten müssen. Dann sei er stehengeblieben, um dem Kläger das Abbiegen zu ermöglichen.
Dies gab der Zeuge auch bereits in seinen schriftlichen Angaben so an und führte aus, verkehrsbedingt habe er mit seinem Fahrzeug in Fahrtrichtung Kreuzung xxx in Höhe des xxx Wegs anhalten müssen (Bl. 240 d. EA.).
Dies deckt sich zudem mit den Angaben, welche die Polizeibeamten für den Zeugen vermerkt haben. Diese haben vermerkt, der Zeuge habe angegeben, der Kläger sei schon im Abbiegevorgang gewesen, da er ihn aufgrund einer Verkehrsstauung habe durchfahren lassen.
Entgegen der Darstellung des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat der Zeuge folglich nicht extra für den Kläger angehalten, sondern hat seine Anfahrt für diesen verzögert und gehalten um ein Abbiegen zu ermöglichen, während der übrigen Verkehr vor ihm bereits weitergefahren war.
Wie bereits ausgeführt musste der Beklagte zu 1) nicht davon ausgehen, dass der Kläger seine Wartepflicht bezüglich beider Fahrspuren des Gegenverkehrs trotz der Gefährlichkeit des Vorgehens verletzt, obwohl nur einer von beiden Bevorrechtigten ein Abbiegevorgang ermöglicht hat. Der Kläger kann bei Verzicht auf sein Vorrecht einer von Zweien den zweiten nicht davon ausgehen, andere verzichteten ebenfalls auf dieses. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die rechte Spur auf welcher sich der Zeuge xxx befand einen verkehrsbedingten Rückstau aufwies, welcher eine Eindeutigkeit des Verzichts auf sein Vorrecht durch späteres Anfahren als vor ihm befindliche Fahrzeuge gerade nicht aufweist. Denkbar ist vielmehr auch, dass lediglich das Anfahren durch Unaufmerksamkeit verpasst wurde oder aber lediglich gemütlicher vorgenommen werden sollte.
Da der Beklagte zu 1) auf das Einhalten der Wartepflicht durch den Kläger vertrauen durfte, liegt auch kein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor.
Andererseits liegen Umstände vor, welche die ohnehin gefahrenträchtige Fahrweise (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03) des Klägers noch verstärkt gefährlicher sein ließen. So hat der Kläger den Abbiegevorgang trotz bestehen seiner Wartepflicht vorgenommen, obwohl der Gegenverkehr an dieser Stelle ein Gefälle aufwies und die Fahrbahn in jedem Falle nass war, was Bremsvorgängen und Ausweichmanövern entsprechenden erhöhten Risiken aussetzt. Dass die Fahrbahn nass war, steht unter den Parteien nicht im Streit, ergibt sich aber zudem aus den zur Akte gereichten Lichtbildern und den Anmerkungen der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten
Aus diesen Gründen überwiegt das – vermutete – Verschulden des Klägers derart schwer, dass die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) jedenfalls dahinter zurück tritt.
2.
Mangels Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
Die (Dritt-)Widerklage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
- 1.
Der Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 S. 1 VVG, 249 BGB.
Wie dargelegt haftet der Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls allein. Der Beklagte zu 1) kann aus diesem Grunde die erforderlichen Reparaturkosten fiktiv abrechnen.
Die geltend gemachten Reparaturkosten waren jedoch zu mindern, da nicht alle behaupteten Reparaturmaßnahmen tatsächlich erforderlich waren.
Der Sachverständige xxx hat hierzu ausgeführt, für die fachgerechte Beseitigung der Schäden am BMW X6 des Beklagten zu 1) seien nach vorgenommenen Kürzungen auf der Basis des Prüfberichtes der xxx (Drittwiderbeklagte zu 2) Reparaturkosten in Höhe von 8.831,76 € (ohne MwSt.) anzusetzen. Bei der fiktiven Schadenabrechnung seien auch die Kosten für die Fahrzeugverbringung in Höhe von 103 € in Abzug gebracht worden, wobei dieser Betrag rechtlich zur Disposition gestellt werden müsse, da markengebundene Fachwerkstätten im regionalen Umfeld des Wohnortes des Beklagten nicht über eine eigene Lackiererei verfügten, und somit im Falle einer Reparatur im markengebundenen Betrieb Verbringungskosten anfielen.
Auch diesbezüglich folgt das Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welcher die jeweiligen Abzüge im Einzelnen verständlich erläutert hat.
Die Verbringungskosten sind ebenfalls erstattungsfähig, sodass sich ein erforderlicher Reparaturaufwand von 8.934,76 € ergibt. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (LG Hildesheim in NZV 2010, 575; LG Hanau in NZV 2010, 574)
Das Gericht schließt sich insofern der überwiegenden Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung an (vgl. zum Meinungsstand OLG Hamm in NZV 2013, 247).
Nutzungsausfall kann der Beklagte zu 1) hingegen nicht verlangen. Für die Höhe der Nutzungsentschädigung ist es unerheblich, welche Reparaturdauer der Sachverständige in seinem Gutachten angesetzt hat. Der Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall setzt voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde (vgl. z.B. BGH NJW 1976, 1396; KG NZV 2008, 197; OLG Frankfurt/M. NZV 2010, 525). Ein solcher durch eine Reparatur bedingter Nutzungsausfall ist aber seitens des Klägers nicht dargetan (KG in SVR 2018, 380).
Es ergibt sich demnach der folgende erstattungsfähige Schaden des Beklagten zu 1):
Reparaturkosten 8.934,76 €
Sachverständigenkosten 1.070,41 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Gesamt 10.030,17 €.
Hiervon in Abzug zu bringen sind die vorprozessualen Zahlungen der Drittwiderbeklagten in Höhe von 4.928,52 €, sodass sich ein Betrag in Höhe von 5.101,65 € ergibt.
2.
Daneben hat der Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte zu 1) hat die Drittwiderbeklagte zur Zahlung unter Fristsetzung zum 04.04.2018 aufgefordert, sodass Verzug spätestens zum 05.04.2018 eingetreten ist.
3.
Der Beklagte zu 1) hat zudem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als angemessene Rechtsverfolgungskosten. Diese berechnen sich nach einem Gegenstandswert von 10.030,17 € sowie einer 1,3 Gebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer und ergeben einen Betrag von 958,19 €. Unter Abzug des bereits geleisteten Betrages in Höhe von 499,09 € ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag von 459,10 €.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.