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Landgericht Hagen·8 O 167/99·17.03.2002

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Klage wegen fehlender Kausalität abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Ersatz von Fahrzeugschäden nach einem Unfall und machte Gutachter- und Nutzungskosten geltend. Das Gericht verneint die Haftung, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass alle geltend gemachten Schäden durch den behaupteten Zusammenstoß verursacht wurden. Ein gerichtliches Gutachten wies Vorschäden auf, sodass die Kausalität nicht festgestellt werden konnte. Hinweise auf ein fingiertes Unfallgeschehen blieben unbeweisbar.

Ausgang: Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen, weil Kausalität der geltend gemachten Schäden nicht nachgewiesen wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die volle Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden kausal auf den behaupteten Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sind; ohne diesen Nachweis entfällt ein Anspruch aus §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG.

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Soweit Sachverständigenbefund zeigt, dass einzelne Beschädigungen (z.B. an der Tür) nicht dem streitgegenständlichen Unfall zugeordnet werden können, rechtfertigt dies den Ausschluss von Ersatz für diese und kann auch die Zuverlässigkeit der übrigen Schadenszuordnung beeinträchtigen.

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Vorschäden sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen; liegen unaufgeklärte Vorschäden vor und macht der Kläger hierzu keine tragfähigen Angaben, kann dies dazu führen, dass für die gesamten geltend gemachten Reparaturkosten kein Ersatz geschuldet ist.

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Anhaltspunkte für ein mögliches Inszenieren eines Unfalls können die Glaubhaftigkeit der Darstellung mindern und sind bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; bloße Indizien genügen jedoch nicht, einen fingierten Unfall nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 91 ZPO§ 101 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.02.1999, gegen 18.00 Uhr in J auf der I-Straße / Einmündung T-Strasse ereignet hat.

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Der Unfallhergang ist streitig. Der Beklagte zu 1.) ist Halter und Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges. Der Beklagte zu 2.) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.). Gemäss der Unfallmitteilung der Polizei wurde der Beklagte zu 1) mit einem Verwarnungsgeld von 75,00 DM belegt.

4

Der Kläger verlangt die Schäden am Fahrzeug auf Basis eines vorprozessual eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ________ ersetzt. In diesem Gutachten ist unter dem Punkt Vorschäden vermerkt: "Augenscheinlich keiner erkennbar."

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Der Kläger behauptet, er sei mit seinem PKW VW, pol. Kennz.: ##-## ##1, die I-Strasse in Richtung J-Innenstadt gefahren und habe links in die T-Straße abbiegen wollen. Hierbei sei er bei rutschiger z.T. mit Schnee bedeckter Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h auf die Ampelkreuzung zugefahren. Leicht schräg versetzt vor ihm, auf der rechten Spur, sei der PKW Opel Kadett, pol. Kennz.: ##-## ##2, des Beklagten zu 1) gefahren. Der Beklagte zu 1.) habe plötzlich seinen Wagen nach links gezogen und dabei den Wagen des Klägers übersehen. Obwohl er sofort gebremst habe, sei der Kläger mit seiner rechten vorderen Frontpartie, aufgrund der schneeglatten Fahrbahn, halb rutschend, halb bremsend mit dem gegnerischen PKW in Höhe der Fahrertür kollidiert. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.

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An dem Fahrzeug des Klägers seien die Scheinwerfer, die Motorhaube und der Kotflügel beschädigt. Zudem sei die Kunststoffleiste an der Tür zurückgeschoben, sowie die Tür rechts auch.

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Durch den Unfall seien ihm folgende Schäden entstanden:

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1.) Reparaturkosten gem. Gutachten 8.698,29 DM

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2.) Gutachterkosten 941,92 DM

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3.) Nutzungsausfall 1.264,15 DM

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4.) Unkostenpauschale 40,00 DM

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10.090,21 DM

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.090,21 DM zzgl. 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 02.12.1999 hat er die Klage erweitert und beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.936,36 DM zzgl. 4% Zinsen aus 10.090,21 DM seit Klagezustellung und weiteren 4% Zinsen von 10.936,36 DM ab dem 07.12.1999 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) behauptet, es handele bei dem angeblichen Unfall um einen fingierten Unfall. Ein Indiz hierfür sei, dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) um ein wertloses KFZ handele. Zudem gebe es keine Zeugen, was verwunderlich sei, wenn sich der Unfall - so wie hier - um 18.00 Uhr in einem dichtbesiedelten Gebiet zugetragen habe. Die Polizei sei nur deswegen hinzugezogen worden, um dem Geschehen den Anschein von "Legitimität" verleihen.

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Der Beklagte zu 1) behauptet, sein Fahrzeug sei gerade TÜV geprüft und in einem technisch einwandfreien Zustand gewesen. Aufgrund des Unfallgeschehens habe sich jedoch eine Reparatur nicht mehr gelohnt, daher habe es zunächst 2 Monate in der Nähe der Unfallstelle gestanden, bevor er es an einen Unbekannten verschenkt habe.

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Der Kläger erwidert auf den Vortrag des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1.) sei ihm - dem Kläger - bis zum Unfall völlig unbekannt gewesen. Ferner passten die Unfallschäden an beiden Fahrzeugen zueinander. Zudem habe der Kläger die Polizei gerufen, obwohl dies der Beklagte nicht wollte.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugin _____ sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäss Beweisbeschluss vom 23.10.2000 (Bl. 131 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtliche Niederschrift vom 20.12.1999 (Bl. 78f. d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen ______ __________ vom 28.05.2001 (Bl. 138f. d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 3 PflVG gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 09.02.1999.

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Die Voraussetzungen der vorgenannten Haftungsbestimmungen sind nicht erfüllt.

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Zwar haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gestelltes Unfallgeschehen, wie es die Beklagte zu 2) behauptet, ergeben. Allerdings liegen nach wie vor gewisse Indizien vor, die jedoch nicht zum Nachweis einer Manipulation ausreichen.

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In diese Richtung weisen Auffälligkeiten, die - jedenfalls zusammen gesehen - für gestellte "Unfälle" typisch sind. (vgl. Dannert, Die Abwehr vorgetäuschter und manipulierter Verkehrshaftpflichtansprüche Teil II, r+s, 1990, S.2).

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Hervorzuheben sind hierbei insbesondere die Vorgänge um das Fahrzeug des Beklagten zu 1). Zum einen handelt es sich hierbei um ein Fahrzeug älterer Bauart, zum anderen ist es sehr ungewöhnlich, dass das Fahrzeug im Anschluss an den Unfall an einen Unbekannten verschenkt wird, ohne dass Feststellungen bzgl. etwaiger Schäden vorgenommen werden können.

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Ungewöhnlich ist auch, dass erst ein halbes Jahr nach Klageerhebung bekannt wird, dass die Zeugin _____, die Ehefrau des Klägers beim Unfall als Beifahrerin mit im Fahrzeug gesessen hat.

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Typisch für einen gestellten "Unfall" ist darüberhinaus, dass der Schaden nach fiktiven Gutachterkosten abgerechnet werden soll.

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Zudem lässt sich die - sich erst nach und nach entwickelte - Unfalldarstellung des Klägers nur dann durch das Sachverständigengutachten _____ belegen, wenn die Klägerin und der Beklagte zu 1) bestimmte Geschwindigkeiten zum Unfallzeitpunkt gefahren sind. Diese stehen aber wiederum teilweise im Gegensatz zu den von dem Beklagten zu 2) gemachten Angaben.

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Allerdings ergibt sich auch aus den sachverständigen Ausführungen des Gutachters ____, dass aus es dessen Sicht zumindest möglich ist, dass die Beschädigungen im rechten vorderen Eckbereich des PKW-VW-Golf durch den Zusammenstoss mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sind.

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Letztlich kommt es jedoch auf all diese Punkte nicht entscheidend an. Eine Haftung der Beklagten scheidet jedenfalls aus, da der Kläger nicht den Nachweis hat führen können, dass die vom Kläger behaupteten Schäden durch den Zusammenstoß mit dem Beklagtenfahrzeug am 09.02.99 verursacht sind. Insoweit trägt der Kläger die Beweislast.

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Der Sachverständige _____ hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Beschädigungen an der Beifahrertür nicht dem Unfall vom 09.02.99 zugeordnet werden können. Vielmehr müsse dieser Schaden aus einem anderen Ereignis herrühren. Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Dies ist zudem auch ohne weiteres nachvollziehbar, da der Zusammenstoss im vorderen rechten Bereich und nicht an der rechten Seite des PKW erfolgte.

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Das vorprozessual vom Kläger eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen ________ geht bei der Schadenskalkulation davon aus, dass keine Vorschäden am Fahrzeug erkennbar waren. Insofern werden die Kosten zur Reparatur der Beifahrertür mitkalkuliert.

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Der Kläger kann sich nicht darauf zurückziehen, er habe als Ausländer das Gutachten nicht verstehen können, insofern sei ihm die Einbeziehung der Kosten für die Tür nicht aufgefallen.

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Selbst wenn er sich gegenüber dem Sachverständigen _________ nicht zu etwaigen Vorschäden geäussert hat, ergibt sich doch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.19.1999 (Bl.79 d.A.), dass dieser behaupten will, an der rechten vorderen Tür sei vor dem Unfall lediglich ein Kratzer gewesen und durch den Unfall sei die rechte Tür zurückgeschoben worden. Demzufolge verneint er gerade im Hinblick auf die Verformungen der Tür das Vorliegen von Vorschädigungen durch ein anderes Ereignis. Hierzu hat der Sachverständige ____ ausgeführt, dass die Verformungen in der Beifahrertür gerade nicht durch den geschilderten Geschehensablauf zu erklären seien. Damit werden die Angaben des Klägers eindeutig widerlegt.

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Ist aber demnach davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn aufgrund dieses Vorschadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, Urteil vom 22.2.1999, AZ 16 U 33/98).

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Insofern geht auch die Ansicht des Klägers fehl, aus dem geltend gemachten Schaden sei lediglich ein Abzug für die Reparaturkosten der Tür in Höhe von 1.540,55 DM vorzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.

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Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §709 ZPO