Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Einstufung von Tabak als Rauchtabak aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte wendet sich gegen einen Haftbefehl wegen mutmaßlicher Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit gelagerten Tabakstrips und legt ein Gutachten vor, wonach Fermentation zur Rauchbarkeit erforderlich sei. Zentrale Frage war, ob die Ware bereits Rauchtabak i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG ist. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft zurück, weil erhebliche Zweifel an der tatbestandlichen Eignung zum Rauchen bestanden und die Zolläußerungen das Gutachten nicht substantiiert widerlegten. Subjektive Anhaltspunkte für die Annahme von Rohtabak zum Zeitpunkt der Einlieferung minderten zudem den dringenden Tatverdacht.
Ausgang: Beschwerde gegen Haftbefehl als begründet; Haftbefehl aufgehoben und Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO ist ein dringender Tatverdacht erforderlich; dieser fehlt, wenn aufgrund des Ermittlungsstands erhebliche Zweifel an dem tatbestandlichen Vorliegen einer Straftat bestehen.
Der Begriff der ‚industriellen Bearbeitung‘ umfasst üblicherweise großmaßstäbliche, standardisierte Umwandlungsprozesse; bei der Auslegung von ‚weiterer industrieller Bearbeitung‘ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG ist maßgeblich, ob in der üblichen Herstellung noch mindestens ein industrieller Verarbeitungsschritt notwendig ist.
Ob ein Tabakprodukt sich ‚zum Rauchen eignet‘ bemisst sich nicht allein an der Möglichkeit der Verbrennung, sondern danach, ob es als Genussmittel verwendbar ist (übliches Geschmackserlebnis) und keine zusätzlichen, über das Rauchen natürlicherweise hinausgehenden Gesundheitsgefahren aufweist.
Ein detailliertes, fachlich begründetes Sachverständigengutachten, das darlegt, dass zur Erreichung Rauchtabak-typischer Eigenschaften noch industrielle Fermentation erforderlich ist, kann erhebliche Zweifel an der Einstufung als steuerpflichtigen Rauchtabak begründen; pauschale oder nicht substantiiert auf das Gutachten eingehende dienstliche Stellungnahmen genügen hierzu nicht.
Subjektive Gesichtspunkte, etwa die zu diesem Zeitpunkt erkennbare Auffassung der Finanzverwaltung, ein Produkt sei Rohtabak, können das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten mindern und sind bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 28. März 2018 wird aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft X vom 27. März 2018 auf Erlass des Haftbefehls wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).
Gründe
J.
Der Beschuldigte bestellte unter seiner Firma Q bei der in Q§ ansässigen Firma L GmbH mindestens 19.400 kg M. Am 19. September 2017 wurden diese in von dem Beschuldigten im A in X1 angemietete Lagerräumlichkeiten eingeliefert. Gegenüber dem Finanzamt meldete der Beschuldigte die Lieferung der M1 nicht zur Besteuerung an. Wegen des Erscheinungsbildes der M1 wird auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 5 bis 16 d.A.).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft X erließ das Amtsgericht X wegen dieses Sachverhalts am 28. März 2018 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen Verdachts der Steuerhinterziehung. Den dringenden Tatverdacht begründete das Amtsgericht hierbei unter anderem damit, dass es sich bei den in der Lagerhalle befindlichen Tabakblättern, wie die Zeugin J vom HZA Q1 – Steuerzeichenstelle Q2 – am 15. März 2018 fernmündlich bestätigt habe, „eindeutig“ um Rauchtabak gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele.
Am 9. April 2018 wurde der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls vom 28. März 2018 vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am selben Tag wurde der Haftbefehl in Vollzug gesetzt und sogleich unter den Auflagen, dass der Beschuldigte eine Kaution in Höhe von € 75.000,00 leistet und seine ladungsfähige Anschrift in Q§ mitteilt, außer Vollzug gesetzt. Nach Erfüllung der Auflagen wurde der Beschuldigte am 11. April 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Am 17. Juli 2018 legte der Beschuldigte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 28. März 2018 ein. Begründet hat er die Beschwerde damit, dass es sich bei dem in dem auf seine Veranlassung in die von ihm angemieteten Lagerräume verbrachten Tabak nicht um Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele. Der Beschwerde beigelegt war ein von dem Verteidiger des Beschuldigten eingeholtes Rechtsgutachten des auf Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwaltes J vom 27. Juni 2018. In diesem Gutachten kommt Rechtsanwalt J mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tabakstrips nicht um Rauchtabak im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handele, da sie sich nicht ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eigneten.
Mit Beschluss vom 16. August 2018 hat das Amtsgericht X der Beschwerde des Beschuldigten nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht X zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vortrag des Beschuldigten, der Tabak eigne sich nicht ohne industrielle Verarbeitung zum Rauchen, habe sich als falsch herausgestellt, da die Staatsanwaltschaft dahingehend Stellung genommen habe, der Tabak sei rauchfertig, da er durch einfaches Zerbröseln mit der Hand zum Beispiel in einer Pfeife geraucht werden könne.
Die Staatsanwaltschaft X beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung nimmt sie auf zwei schriftliche Stellungnahmen des Hauptzollamtes Q1 vom 7. Mai und 21. August 2018 Bezug, in denen die zuständige Sachbearbeiterin die Auffassung vertritt, bei dem verfahrensgegenständlichen Tabak handele es sich um einen Steuergegenstand im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG und hierzu näher ausführt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Juli 2018 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts X vom 28. März 2018 ist begründet.
Gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 StPO ist Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten, dass er einer Tat dringend verdächtig ist, also die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter einer Straftat ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112, Rn. 5). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen besteht keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 TabStG wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
Voraussetzung für eine entsprechende Strafbarkeit wäre, dass es sich bei den auf Veranlassung des Beschuldigten in die von diesem angemieteten Lagerräume eingelieferten M1 um Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handelt, sie sich also ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Hieran bestehen nach derzeitigem Ermittlungsstand jedoch zu erhebliche Zweifel, um eine große Wahrscheinlichkeit annehmen zu können.
Der Begriff der „industriellen Bearbeitung“ ist auszulegen als die üblicherweise in großem Maßstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle Güter (EuGH, Urteil vom 06.04.2017, Az.: C-638/15). Soweit in § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG von einer „weiteren“ industriellen Bearbeitung die Rede ist, spricht dieser Wortlaut dafür, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob bei der üblichen Herstellung in großem Maßstab noch mindestens eine industrielle Bearbeitung notwendig ist, damit sich der jeweilige Tabak zum Rauchen eignet.
Für die Frage, ob sich ein Tabakprodukt im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG „zum Rauchen eignet“, kommt es darüber hinaus nicht lediglich darauf an, ob im Falle der Verbrennung gasförmige Stoffe entstehen, die tatsächlich inhaliert werden können. Zum Rauchen „eignet“ sich Tabak vielmehr erst dann, wenn er als Genussmittel verwendet werden kann, der Rauch also einen für den Konsumenten üblichen Geschmack aufweist und mit der Inhalation keine zusätzlichen Gesundheitsgefahren verbunden sind, die über die Gesundheitsgefahren, die das Rauchen natürlicherweise mit sich bringt, hinausgehen.
Nach den Ausführungen in dem Rechtsgutachten des Rechtsanwaltes J ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen M1 noch mindestens ein industrieller Bearbeitungsschritt zu vollziehen, damit sie sich zum Rauchen eignen: Der Tabak muss noch fermentiert werden, also einen Gärungsprozess durchlaufen, im Zuge dessen der Nikotingehalt vermindert und blatteigene Eiweißverbindungen, die beim Rauchen das charakteristische Aroma der einzelnen Sorten überdecken würden, abgebaut werden. Im Zuge dieses Prozesses müssten Tabakchargen von mindestens 1000 kg über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten einer idealen Prozesstemperatur von 50°C bis 60°C ausgesetzt werden.
Hieraus ergibt sich, dass die M1 in ihrem gegenwärtigen Zustand ohne industrielle Bearbeitung, nämlich den notwendigen Fermentationsvorgang, noch keinen Geschmack aufweisen, der von dem durchschnittlichen Konsumenten als üblich oder akzeptabel wahrgenommen würde. Außerdem weisen die noch nicht fermentierten M1 noch einen zu hohen Nikotingehalt auf, wegen dessen möglicherweise toxischer Wirkung sie nicht zum Rauchen geeignet sind. So ist es allgemeinkundig, dass Überdosierungen von Nikotin zu Übelkeit und Erbrechen führen können (https://de.wikipedia.org/wiki/Nicotin#Toxische_Wirkung).
Die Stellungnahmen des Hauptzollamtes Q1 vom 7. Mai und 21. August 2018 führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese setzen sich mit den detaillierten Ausführungen in dem Gutachten von Rechtsanwalt J nicht auseinander und beschränken sich auf die nicht näher begründete Behauptung, die M1 könnten durch händisches Zerkleinern rauchfertig gemacht werden. Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass sich der bei Verbrennung der zerkleinerten M1 entstehende Rauch aufgrund seines Geschmacks und eines handelsüblichen Nikotingehalts im Sinne eines Genussmittels auch ohne weitere industrielle Bearbeitung unmittelbar zum Rauchen eignet. Auf den nach dem Gutachten von Rechtsanwalt J noch notwendigen Prozess der Fermentation wird in den Stellungnahmen mit keinem Wort eingegangen.
Die hier vertretene Auffassung widerspricht auch nicht den Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2017, Az.: C-638/15. Denn in dem dortigen Verfahren stand fest, dass sich der streitgegenständliche Tabak nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignete, während dies vorliegend nicht der Fall ist.
Darüber hinaus sprechen auch subjektive Gesichtspunkte gegen einen dringenden Tatverdacht, da nach der bisher unwidersprochenen Einlassung des Beschuldigten die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Einlieferung der M1 am 19. September 2017 – zumindest nach außen hin – selbst noch die Auffassung vertraten, dass es sich bei M um Rohtabak handele, so dass er davon ausgehen durfte, nicht dazu verpflichtet zu sein, sie zur Besteuerung anzumelden.