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Landgericht Hagen·71 KLs 8/25·30.09.2025

Schwarzlohn und Scheinrechnungen: Verurteilung wegen § 370 AO, § 266a StGB und Betrug

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Hagen verurteilte den Geschäftsführer einer Trockenbaufirma wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges in jeweils 11 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Er zahlte über längere Zeit erhebliche Schwarzlöhne, meldete Beschäftigte teils nicht an und führte Lohnsteuer sowie Sozialversicherungs- und SOKA-Bau-Beiträge nicht ab. Zur Bargeldbeschaffung nutzte er Scheinrechnungen (Kickback-System) und setzte einen Strohgeschäftsführer ein. Besonders schwere Fälle wurden u.a. wegen fortgesetzten Vorenthaltens unter Verwendung unrichtiger Belege und gewerbsmäßigen Handelns beim Betrug bejaht.

Ausgang: Angeklagter wegen Steuerhinterziehung, § 266a StGB und Betrug in jeweils 11 Fällen zu 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Arbeitgeber Arbeitsentgelt „schwarz“ auszahlt und hierdurch fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht anmeldet und abführt, verwirklicht den Tatbestand des § 266a StGB.

2

Ein besonders schwerer Fall des § 266a StGB kann vorliegen, wenn Beiträge fortgesetzt vorenthalten werden und zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige Belege von Dritten beschafft und eingesetzt werden (§ 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB).

3

Wer zur Finanzierung von Schwarzlohnzahlungen ein System von Scheinrechnungen mit Rückfluss („Kickback“) nutzt, kann hierdurch zugleich Indizien für eine gesteigerte kriminelle Energie und eine Strafschärfung im Rahmen der Strafzumessung begründen.

4

Gewerbsmäßiges Handeln begründet beim Betrug regelmäßig einen besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB); zudem kann ein besonders schwerer Fall wegen großen Ausmaßes vorliegen, wenn die Schadenshöhe die Grenze von 50.000 EUR überschreitet.

5

Ein vollumfängliches Geständnis und die Übernahme von Verantwortung sind gewichtige Strafmilderungsgründe, die bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 S. 1 StGB§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB§ 266a Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges in jeweils 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

 

Angewandte Vorschriften:

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 14, 53 StGB.

 

Rubrum

1

2

für R e c h t erkannt:

3

Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Betruges in jeweils 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4

drei Jahren und sechs Monaten

5

verurteilt.

6

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

7

Angewandte Vorschriften:

8

§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 1 und S. 2 Nr. 3, 14, 53 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO)

11

I. Persönliche Verhältnisse

12

1. Der heute 49-jährige Angeklagte wurde in E. geboren und ist ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Eltern ließen sich früh scheiden, woraufhin die Mutter des Angeklagten eine Arbeitsstelle in Riga antrat. Sein Vater hatte kein Interesse an einem guten Verhältnis zu seinem Sohn. Der Angeklagte wuchs daher in einem dörflichen Umfeld bei seiner Urgroßmutter auf und führte mit ihr bereits während der Schulzeit einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb.

13

Als der Angeklagte in der 8. oder 9. Klasse war, erkrankte seine Urgroßmutter, woraufhin er von seiner Mutter nach Riga geholt wurde. Dort blieb er für ungefähr sechs Monate, bis er auf eigene Faust zu seiner Urgroßmutter nach E. zurückkehrte. Als er in der 10. Klasse war, verstarb die Urgroßmutter des Angeklagten, weswegen der Cousin seiner Mutter ihn zu sich nahm. Nach dem Schulabschluss absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Radiomechaniker. Von 1994 bis 1996 war er in der Armee.

14

Danach kam er nach Deutschland und arbeitete zunächst illegal im Garten- und Landschaftsbau. Er lernte seine erste Ehefrau kennen. Mit dieser kehrte er aber 1997 zunächst in die Ukraine zurück, wo 1998 auch die Eheschließung stattfand. Der Angeklagte nahm den Familiennamen seiner ersten Ehefrau – T. – an, der durch Transskription aus dem Kyrillischen seine heutige Schreibweise erhielt.

15

1999 reiste der Angeklagte erneut nach Deutschland ein und verfügte nunmehr über eine Arbeitserlaubnis, nachdem zuvor schon seine Mutter und deren zweiter Ehemann nach H. gekommen waren. In Deutschland war der Angeklagte zunächst als Helfer im Bereich Trockenbau tätig. Bereits zu diesem Zeitpunkt arbeitete er auf einer Baustelle der V.Gruppe und wurde durch seinen damaligen Arbeitgeber, seinerseits ebenfalls ein Subunternehmer der Firma P., veranlasst, sich im Baugewerbe selbstständig zu machen.

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2005 wurde der erste Sohn des Angeklagten geboren, der an Autismus leidet. Zwar trennten sich die Eheleute nach einiger Zeit und wurden später geschieden; sowohl zu seiner ehemaligen Frau als auch seinem Sohn besteht jedoch weiterhin ein gutes Verhältnis. 2010 kam die Tochter des Angeklagten zur Welt, die aus einer zweijährigen Partnerschaft entstammt. Auch zu seiner Tochter hat der Angeklagte Kontakt. 2014 lernte der Angeklagte seine heutige Ehefrau kennen. 2016 wurde der gemeinsame Sohn geboren. 2023 heiratete das Paar in Dänemark.

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In den letzten Jahrzehnten betrieb der Angeklagte seine Selbstständigkeit in verschiedenen Erscheinungsformen mit immer wiederkehrenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zunächst betrieb er zweimal eine Einzelfirma, was jeweils aus finanziellen Gründen scheiterte und letztlich in einer Insolvenz mündete. Daraufhin gründete er 2015 ein Einzelunternehmen auf den Namen seiner jetzigen Ehefrau, das tatsächlich von ihm geführt wurde. Hier war der Angeklagte zunächst noch in einem überschaubaren Umfang mit maximal drei Mitarbeitern und einem Fahrzeug tätig. Um zu expandieren, ließ er durch seine Ehefrau als Gesellschafterin im Jahr 2017 die A. GmbH gründen, deren Geschäftsführer er wurde. Mit dieser Firma beging der Angeklagte die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Straftaten. Zum 31.10.2023 gab er die Geschäftsführerstellung formal an den Zeugen X. ab, blieb aber bei der A. GmbH angestellt.

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2. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

19

Das Amtsgericht H. verurteilte ihn am 20.04.2022 (N01) wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 €. Die Entscheidung ist seit dem 17.09.2022 rechtskräftig.

20

3. In dieser Sache wurde der Angeklagte am 18.03.2025 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem bis zur Urteilsverkündung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. vom 14.03.2025 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt H..

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II. Tatsächliche Feststellungen

22

1. Schon vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum pflegte der Angeklagte als Geschäftsführer der A. GmbH, seinen Mitarbeitern gelegentlich zusätzliche Lohnbestandteile „schwarz“ auszuzahlen, um sie unter besonderen Umständen wie Wochenendarbeit oder für besondere Leistungen zu belohnen. Das dafür erforderliche Bargeld hob er vom Firmenkonto ab.

23

Als sein Hauptauftraggeber, die Firma P. SE, im Jahr 2023 plötzlich und ungeplant einen erhöhten Bedarf an Trockenbauern hatte, kam es dem Angeklagten gelegen, dass er in Kontakt zu dem Zeugen X. kam, der anbot, ihm ukrainische Staatsangehörige als zusätzliche Arbeiter zu vermitteln. Auf diese Weise konnte der Angeklagte seinen Arbeitseinsatz an den Baustellen der Firma P. SE in kurzer Zeit deutlich hochfahren.

24

Infolge von Forderungen seiner neuen Arbeitskräfte auf Zahlung eines höheren Nettolohnes entschied er sich, diesen einen Teil ihres Lohnes generell „schwarz“ auszuzahlen. Darüber hinaus unterließ er es teilweise, Arbeitskräfte ordentlich anzumelden, und beschäftigte bereits abgemeldete Arbeitskräfte weiter.

25

2. Die dafür erforderlichen Barmittel wollte er wegen des Entdeckungsrisikos nicht mehr ausschließlich durch Abhebungen von den Firmenkonten decken. Er ging daher auf einen Vorschlag des gesondert Verfolgten Z. ein, den er ebenfalls über den Zeugen X. kennengelernt hatte, und erwarb von diesem Scheinrechnungen, um sich über diese zusätzliches Bargeld zu beschaffen.

26

a) Der gesondert Verfolgte Z. stellte im Rahmen seines Geschäftsmodells anderen Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zumindest teilweise „schwarz“ beschäftigten, gegen Provisionszahlung zum Schein Subunternehmerrechnungen aus, die seine Kunden sodann per Banküberweisung bezahlten. Anschließend wurden die Gelder durch den gesondert Verfolgten Z. oder von ihm Beauftragte bar abgehoben und umgehend den „Kunden“ – gegen Einbehalt einer Provision – bar wieder ausgehändigt, damit diesen zusätzliches Bargeld für die Auszahlung von Schwarzlöhnen zur Verfügung stand. Dieses System zielte darauf ab, den Rechnungskäufern die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, im Bausektor zudem des Beitrages für die D., zu ermöglichen. Darüber hinaus konnten die Rechnungskäufer die Scheinrechnungen in ihre Buchhaltung einbuchen, um darin entsprechende Ausgaben für Subunternehmer nachzuweisen und dadurch zu vermeiden, dass die in der Buchhaltung fehlenden Arbeitsstunden der schwarz bezahlten Mitarbeiter auffielen.

27

Die Scheinrechnungen erstellte der gesondert verfolgte Z. nicht auf seinen eigenen Namen, sondern bediente sich hierfür Scheinfirmen, für die formal Dritte die Verantwortung trugen. Tatsächlich besaß jedoch der gesondert Verfolgte die Kontrolle über die diversen Firmen, zu denen auch die Einzelunternehmen W. und C. gehörten. Die A. GmbH erwarb von diesen beiden Einzelfirmen nach dem oben beschriebenen Geschäftsmodell insgesamt 34 Scheinrechnungen.

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b) Von dem Einzelunternehmen C. kaufte der Angeklagte die nachstehenden Rechnungen:

29

RE-DatumRE-NummerBetrag netto
05.06.202394/202314.934,00 €
12.06.2023101/202320.011,22 €
06.07.2023128/202314.445,08 €
11.07.2023141/202345.000,00 €
28.07.2023152/202345.000,00 €
19.08.2023176/202320.000,00 €
21.08.2023177/202345.000,00 €
12.10.2023229/202345.000,00 €
13.10.2023230/202345.000,00 €
09.11.2023245/202345.000,00 €
02.02.2024276/202440.688,62 €
12.02.2024278/202443.011,34 €
14.02.2024279/202442.000,00 €
27.03.2024285/202415.000,00 €
16.05.2024292/202436.268,86 €
30

c) Von dem Einzelunternehmen W. wurden die folgenden Rechnungen erworben:

31

RE-DatumRE-NummerBetrag netto
30.09.2023011690.000,00 €
16.10.2023014062.379,99 €
10.11.2023016151.983,27 €
21.11.2023018514.954,67 €
22.11.2023018690.000,00 €
05.02.2024024037.324,71 €
12.02.2024025347.994,60 €
16.02.2024025646.000,00 €
07.03.2024029543.925,59 €
08.03.2024029816.002,88 €
11.03.2024030146.000,00 €
18.03.2024032744.000,00 €
27.03.2024035030.000,00 €
04.04.202403699.273,48 €
05.04.2024037141.378,11 €
18.04.2024039946.784,96 €
16.05.2024045937.428,36 €
16.05.2024046058.743,70 €
31.05.2024049087.332,83 €
32

d) In der Folge beglich die A. GmbH die Rechnungsbeträge durch Überweisungen auf die verschiedenen Konten der beiden Einzelunternehmen. Die überwiesenen Beträge erhielt der Angeklagte von dem bzw. auf Veranlassung des gesondert verfolgten Z. unter Einbehalt einer Provision von 8 % bar zurück. Auch dieses Bargeld verwendete der Angeklagte sodann, um die Beschäftigten der A. GmbH schwarz zu bezahlen.

33

3. Im Hinblick auf diese Vorgehensweise war dem Angeklagten rasch klar, dass die geschäftliche Tätigkeit der A. GmbH auf Dauer – auch für ihn persönlich – problematisch werden würde. Aufgrund dessen veranlasste er, dass der geschäftsunerfahrene und der deutschen Sprache kaum mächtige Zeuge X. die Firma am 31.10.2023 übernahm und zu ihrem Geschäftsführer bestellt wurde. Tatsächlich führte der Angeklagte die Geschäfte jedoch – wie von Anfang an beabsichtigt – in allen Belangen fort, zumindest um die angefangenen Projekte mit der Firma P. SE persönlich zu Ende bringen.

34

Im Nachgang war absehbar, dass die A. GmbH aus finanziellen Gründen nicht mehr würde fortbestehen können. Erneut war es der Angeklagte, der die bisherigen Mitarbeiter veranlasste, zu der auf seine Veranlassung neu gegründeten Einzelfirma Y. zu wechseln, die er selbst wiederum faktisch unter dem Namen eines bisherigen Mitarbeiters führte, um die Arbeiten für die Firma P. SE abschließen zu können.

35

4. Während seiner Zeit als formeller und später faktischer Geschäftsführer zahlte der Angeklagte seinen Angestellten Schwarzlohn in Höhe von 2.332.711,65 € aus und verkürzte dadurch Steuern und Abgaben in Höhe von insgesamt 2.297.947,63 €.

36

a) Bei dem gezahlten Schwarzlohn handelt es sich – wie beschrieben – zum einen um die eigenen Barentnahmen von den Konten der A. GmbH. Zum anderen stammt das Bargeld aus den von dem gesondert verfolgten Z. erhaltenen Kickback-Zahlungen. Im Einzelnen hat der Angeklagte im Tatzeitraum die nachstehenden Beträge als Schwarzlohn an seine Mitarbeiter entrichtet:

37

MonatSchwarzlohn
Jun 23154.777,51 €
Jul 23270.651,79 €
Aug 23267.225,63 €
Sep 23167.762,53 €
Okt 23268.313,85 €
Nov 23264.216,72 €
Feb 24206.742,74 €
Mrz 24180.687,34 €
Apr 24119.937,80 €
Mai 2482.761,98 €
Jun 24349.633,76 €
38

b) Die auf den Schwarzlohn anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung meldete er weder an, noch führte er sie ab. Dadurch sind der N. als zuständiger Einzugsstelle über den Tatzeitraum hinweg monatlich Beiträge in folgender Höhe vorenthalten worden, die sich zu einem Gesamtschaden von 1.488.983,27 € summieren:

39

MonatSchaden
Jun 2397.131,70 €
Jul 23171.775,90 €
Aug 23169.601,41 €
Sep 23106.474,67 €
Okt 23170.292,07 €
Nov 23167.691,73 €
Feb 24133.320,08 €
Mrz 24116.518,00 €
Apr 2477.343,07 €
Mai 2453.369,87 €
Jun 24225.464,76 €
40

c) In gleicher Weise hat der Angeklagte die zu entrichtende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Dadurch ist ein Lohnsteuerschaden von 326.579,63 € entstanden, der sich wie folgt aufschlüsselt:

41

MonatSchaden
Jun 2321.668,85 €
Jul 2337.891,25 €
Aug 2337.411,59 €
Sep 2323.486,75 €
Okt 2337.563,94 €
Nov 2336.990,34 €
Feb 2428.943,98 €
Mrz 2425.296,23 €
Apr 2416.791,29 €
Mai 2411.586,68 €
Jun 2448.948,73 €
42

d) Aufgrund der Tätigkeit der A. GmbH im Baugewerbe war sie darüber hinaus dazu verpflichtet, auf die an die Mitarbeiter gezahlten Arbeitsentgelte auch Beiträge an die Sozialkassen der Bauwirtschaft (D.) zu entrichten, was dem Angeklagten aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auch bekannt war. Im Umfang des nicht bei den Sozialversicherungsträgern gemeldeten Schwarzlohns entrichtete er jedoch auch die Beiträge an die D. nicht. Der diesbezügliche Gesamtschaden von 482.384,73 € setzt sich folgendermaßen zusammen:

43

MonatSchaden
Jun 2332.193,72 €
Jul 2356.295,57 €
Aug 2355.582,93 €
Sep 2334.894,61 €
Okt 2355.809,28 €
Nov 2354.957,08 €
Feb 2442.382,26 €
Mrz 2437.040,90 €
Apr 2424.587,25 €
Mai 2416.966,21 €
Jun 2471.674,92 €
44

6. Bislang hat keinerlei Schadenswiedergutmachung stattgefunden.

45

III. Rechtliche Würdigung

46

1. Der Angeklagte hat sich daher der Steuerhinterziehung, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Betruges in jeweils 11 Fällen schuldig gemacht. Im Detail handelt es sich dabei um die nachstehenden Taten mitsamt Schadensbeträgen:

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MonatVorenthalten und Veruntreuen von ArbeitsentgeltHinterziehung von LohnsteuerBetrug D.
Jun 2397.131,70 €21.668,85 €32.193,72 €
Jul 23171.775,90 €37.891,25 €56.295,57 €
Aug 23169.601,41 €37.411,59 €55.582,93 €
Sep 23106.474,67 €23.486,75 €34.894,61 €
Okt 23170.292,07 €37.563,94 €55.809,28 €
Nov 23167.691,73 €36.990,34 €54.957,08 €
Feb 24133.320,08 €28.943,98 €42.382,26 €
Mrz 24116.518,00 €25.296,23 €37.040,90 €
Apr 2477.343,07 €16.791,29 €24.587,25 €
Mai 2453.369,87 €11.586,68 €16.966,21 €
Jun 24225.464,76 €48.948,73 €71.674,92 €
48

2. Die begangenen Delikte erfüllen zum Teil die Voraussetzungen der jeweiligen Regelbeispiele für besonders schwere Fälle.

49

Hinsichtlich aller Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sind die Voraussetzungen für besonders schwere Fälle nach § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt, weil der Angeklagte jeweils fortgesetzt Beiträge vorenthielt und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige Belege von Dritten – nämlich die Scheinrechnungen des gesondert verfolgten Z. – verschaffte, die dieser gewerbsmäßig anbot.

50

Bei den Betrugstaten zulasten der D. handelte der Angeklagte jeweils gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Darüber hinaus wird in den Monaten Juli, August, Oktober und November 2023 sowie Juni 2024 die Grenze zum großen Ausmaß gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die nach der Rechtsprechung bei 50.000 € liegt, überschritten.

51

IV. Strafzumessung

52

1. Die Einzelstrafen waren für die Delikte der Steuerhinterziehung dem Grundstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen, der Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Der Strafrahmen für die besonders schweren Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie des Betruges beträgt gem. §§ 263 Abs. 3 S. 1, 266a Abs. 4 S. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Kammer hat die Indizwirkung der Verwirklichung der Voraussetzungen der besonders schweren Fälle im Ergebnis in keinem Fall für aufgehoben gehalten.

53

2. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er in der Hauptverhandlung ein voll umfängliches Geständnis abgelegt und dabei Verantwortung für seine Taten übernommen hat. Dabei kam auch zum Ausdruck, dass es dem Angeklagten nicht vordergründig darum ging, einen besonders hohen Profit aus seiner Tätigkeit zu ziehen, sondern darum, seinen langjährigen Auftraggeber zufrieden zu stellen, und dass er mit den bürokratischen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen schlicht überfordert war. Ferner spricht für ihn, dass er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich gilt.

54

Die lediglich geringfügige Vorstrafe des Angeklagten wirkte sich nicht maßgeblich auf die Strafzumessung der Kammer aus.

55

Gegen den Angeklagten sprachen die ganz erheblichen Schäden, die er bei den öffentlichen Kassen verursacht hat. Zudem zeugt die Verwendung von Schwarzgeld aus zwei unterschiedlichen Quellen und die über einen längeren Zeitraum immer wiederkehrende Beschaffung neuer Scheinrechnungen von einem hohen Maß an krimineller Energie.

56

3. Bei Würdigung der genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer die folgenden Freiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt:

58

MonatSchadenStrafe
Jun 2397.131,70 €1 Jahr 3 Monate
Jul 23171.775,90 €1 Jahr 6 Monate
Aug 23169.601,41 €1 Jahr 6 Monate
Sep 23106.474,67 €1 Jahr 6 Monate
Okt 23170.292,07 €1 Jahr 6 Monate
Nov 23167.691,73 €1 Jahr 6 Monate
Feb 24133.320,08 €1 Jahr 6 Monate
Mrz 24116.518,00 €1 Jahr 6 Monate
Apr 2477.343,07 €1 Jahr 3 Monate
Mai 2453.369,87 €1 Jahr 3 Monate
Jun 24225.464,76 €1 Jahr 9 Monate
59

Taten der Steuerhinterziehung:

60

MonatSchadenStrafe
Jun 2321.668,85 €8 Monate
Jul 2337.891,25 €10 Monate
Aug 2337.411,59 €10 Monate
Sep 2323.486,75 €8 Monate
Okt 2337.563,94 €10 Monate
Nov 2336.990,34 €10 Monate
Feb 2428.943,98 €10 Monate
Mrz 2425.296,23 €10 Monate
Apr 2416.791,29 €8 Monate
Mai 2411.586,68 €8 Monate
Jun 2448.948,73 €10 Monate
61

Taten des Betruges:

62

MonatSchadenStrafe
Jun 2332.193,72 €1 Jahr
Jul 2356.295,57 €1 Jahr 3 Monate
Aug 2355.582,93 €1 Jahr 3 Monate
Sep 2334.894,61 €1 Jahr
Okt 2355.809,28 €1 Jahr 3 Monate
Nov 2354.957,08 €1 Jahr 3 Monate
Feb 2442.382,26 €1 Jahr
Mrz 2437.040,90 €1 Jahr
Apr 2424.587,25 €9 Monate
Mai 2416.966,21 €9 Monate
Jun 2471.674,92 €1 Jahr 3 Monate
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4. Bei zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten und unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie in Ansehung des Gesamtschadens von über zwei Millionen Euro hält die Kammer die Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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drei Jahren und sechs Monaten

65

für tat- und schuldangemessen.

66

V. Kostenentscheidung

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

68

Es besteht Gewerbezusammenhang.

69

J., den 00.00.0000