Steuerhinterziehung durch Schein-Lizenzvertrag (Irland) und verdeckte Gewinnausschüttungen
KI-Zusammenfassung
Das LG Hagen verurteilte den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Steuerberater X. wegen Beihilfe in sechs Fällen. S. hatte Lizenzzahlungen an eine irische Gesellschaft (Patent fingiert auf den Sohn) als Betriebsausgaben verbuchen und in Steuererklärungen ansetzen lassen, um Gewinne ins Ausland zu verlagern; tatsächlich lagen verdeckte Gewinnausschüttungen vor. Zudem verschwieg S. die Zuflüsse in seiner Einkommensteuer. X. förderte den Tatplan durch Gestaltung, Vertragsanbahnung und Erstellung unrichtiger Erklärungen; seine Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung: S. wegen Steuerhinterziehung in 8 Fällen (Gesamtfreiheitsstrafe), X. wegen Beihilfe in 6 Fällen (Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lizenzvertrag kann als missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO unbeachtlich sein, wenn er ausschließlich der Steuerumgehung dient und hierfür der maßgebliche Grundsachverhalt (z.B. Erfinderstellung) fingiert wird.
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft, die nicht betrieblich veranlasst sind, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst dem beherrschenden Einflussbereich des Gesellschafters zugutekommen, sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) zu behandeln und dürfen den Gewinn nicht mindern.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären; das Verschweigen solcher Zuflüsse in der Einkommensteuererklärung verwirklicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, wer in Kenntnis der steuerunehrlichen Zielrichtung durch Ausarbeitung/Organisation der Konstruktion sowie durch Erstellung und Einreichung unrichtiger Steuererklärungen die Haupttat fördert.
Wer bei mehrfachen Steuererklärungen zu unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen jeweils tatbezogen erneut fördert (insb. durch erneute Erklärungserstellung), verwirklicht Beihilfe in mehreren Fällen (Tatmehrheit).
Tenor
Der Angeklagte S. wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
verurteilt.
Der Angeklagte X. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten X. verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften
bezüglich des Angeklagten S.:
370 Abs.1 Nr.1 AO, §§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 52, 53 StGB,
bezüglich des Angeklagten X.:
370 Abs.1 Nr.1 AO, §§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 27, 53, 56 StGB.
Rubrum
für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte S. wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
verurteilt.
Der Angeklagte X. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
verurteilt.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten X. verhängten Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.
Angewandte Vorschriften
bezüglich des Angeklagten S.:
§ 370 Abs.1 Nr.1 AO, §§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 52, 53 StGB,
bezüglich des Angeklagten X.:
§ 370 Abs.1 Nr.1 AO, §§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 27, 53, 56 StGB.
Gründe
I.
1. Der Angeklagte S. wurde am 1. Oktober 1943 in G. geboren. Er wuchs in seiner Geburtsstadt auf und besuchte dort auch eine zweiklassige Volksschule, aus deren 8. Schuljahr er schließlich entlassen wurde. Eine in der Folgezeit durchlaufene Ausbildung zum Werkzeugmacher schloss er erfolgreich mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung ab. Nach einigen Gesellenjahren absolvierte er auf der Technikerschule eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker. Anschließend war er bei verschiedenen Unternehmen als Konstrukteur tätig.
Mitte der 70er Jahre machte sich der Angeklagte mit einem Unternehmen selbständig, dessen Gegenstand die Herstellung und der Direktvertrieb von Spannwerkzeugen war. Dieses zunächst als Einzelfirma geführte Unternehmen brachte der Angeklagte später in die von ihm gegründete Firma S. GmbH ein, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war.
- Im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit beging der Angeklagte die hier verurteilten, im einzelnen noch darzustellenden Straftaten der Steuerhinterziehung. -
Aus der ersten, im Jahre 1983 geschiedenen Ehe des Angeklagten sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, eine Tochter sowie der heute 33 Jahre alte Sohn J.. Seine zweite Ehe ist kinderlos geblieben. Der Angeklagte bewohnt in A. eine Immobilie, an der ihm sein Sohn, der Zeuge J. S., ein lebenslanges Nießbrauchsrecht eingeräumt hat.
Am 9. April 2001 erließ das Amtsgericht Y. (N01) im vorliegenden Verfahren Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am 29. April 2001 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag bis zum 25. Mai 2001 in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Y. hatte mit Verschonungsbeschluss vom 21. Mai 2001 (N02) den vorgenannten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Durch Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 wurden der Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.
Aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 26. Januar 2006 befand sich der Angeklagte ab dem 27. Januar 2006 erneut in Untersuchungshaft. Er wurde am 14. Februar 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem die Kammer deren Anordnung im Verhandlungstermin vom selben Tage wieder aufgehoben hatte.
Der Angeklagte S. ist zweimal vorbestraft:
a) Am 14. März 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht E. – N03 – wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hierzu hat das Amtsgericht E. u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:
„Im Jahre 1992 wurde die Firma S. GmbH, KL.-straße, A., deren Geschäftsführer der Angeklagte war, notleidend. Der Angeklagte kam daher – zur Abwendung eines dann doch im März 1993 eintretenden Konkurses dieser Firma – auf den Einfall, sich auf betrügerische Weise Kapital zu beschaffen und die Liquidität der Firma zu erhöhen.
In Verfolgung dieses Plans kam er im März oder April 1992 – angestiftet von dem Verantwortlichen der Firma R. GmbH in B. – überein, die Firma O. zu betrügen.
1.
Absprachegemäß unterzeichnete er am 13.04.1992 in A. einen Leasingvertrag über einen angeblich von dieser Firma gelieferten Gabelstapler, Marke M. VGP 70, Nr. N07 bei der Firma O. GmbH in D.. Er spiegelte vor, daß dieser Gabelstapler einen Wert von 62000 DM hätte und von der Firma Q. GmbH in B. an ihn geliefert wäre. Tatsächlich war eine solche Lieferung nicht erfolgt und sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten und auch der Verantwortlichen der Firma I. nie erfolgen. Diese Firma erteilte der Firma O. eine Rechnung über den genannten Gabelstapler über 70908 DM. Diesen Betrag zahlte die Firma O. an die Firma I., die den größten Teil des Geldes an die Firma S. GmbH weiterleitete. Der Angeklagte zahlte Leasingraten, deren Summe sich auf etwa 25000 DM belief, und stellte dann, da inzwischen der Konkurs seiner Firma eingetreten war, die Zahlungen ein.
2.
Auf dieselbe Weise unterzeichnete er am selben Tag einen entsprechenden Leasingvertrag der Firma O. in D. über einen Gabelstapler, Marke Linde E 15, Nr. N05 E, der einen angeblichen Wert von 25800 DM haben sollte. Auch dieser Gabelstapler war von der Firma R. Handels GmbH in C. gar nicht geliefert worden, sollte nie geliefert werden und auch über diesen nicht gelieferten Gabelstapler erteilte die Firma R. an die Firma O. GmbH eine Rechnung, die auch von der Firma O. beglichen wurde, wobei ebenfalls der Rechnungsbetrag an die Firma des Angeklagten entsprechend der Absprache weitergeleitet wurde.
Zugunsten des Angeklagten geht das Gericht davon aus, daß der Angeklagte in beiden Fällen für möglich hielt, daß der Konkurs der Firma abgewendet würde und er durch die Zahlung der Leasingraten eine Schädigung der Firma O. letztlich vermeiden könnte.“
b) Am 5. September 1995 verurteilte das Amtsgericht E. – N06 – den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts E. vom 14. März 1995 – N03 – nach vorheriger Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe in ihre Einzelstrafen – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hierzu hat das Amtsgericht E. die folgenden Feststellungen getroffen:
„Im Januar 1992 kamen die Angeklagten I. und S. überein, mehrere Leasinggesellschaften betrügerisch zu schädigen. Für S. absehbar wurde seine Firma notleidend, so daß dieser Angeklagte daher – zur Abwendung eines dann doch im März 1993 eintretenden Konkurses seiner Firma – auf den Einfall kam, sich durch die Schädigung von Leasingfirmen gemeinschaftlich mit I. Kapital zu beschaffen und die Liquidität der Firma S. GmbH zu erhöhen.
1.
Absprachegemäß unterzeichnete er am 14.01.1992 in A. einen Leasingvertrag über einen angeblich von der Firma R. GmbH in B. gelieferten Dieselgabelstapler der Marke M. Nr. N07 und eines weiteren Gabelstaplers der Marke Linde mit der Nr. N08 bei der Firma W. in T.. Dabei spiegelte der Angeklagte S. vor, daß der erstgenannte Dieselgabelstapler einen Verkaufswert von 69.540 DM und der zweite Dieselgabelstapler einen Verkaufswert von 27.360 DM hätten und von der Firma des Angeklagten I. in B. an ihn geliefert worden seien. Tatsächlich war eine solche Lieferung nicht erfolgt und sollte nach den Vorstellungen beider Angeklagten auch nie erfolgen. Vielmehr erteilte I. der Firma W. zwei Rechnungen über die genannten Gabelstapler, welche Beträge“ – gemeint sind die Rechnungsbeträge – „an die Firma I. auszahlte, die ihrerseits den vereinnahmten Kaufpreis unter Abzug der Mehrwertsteuer an S. weiterleitete.
Der Angeklagte S. zahlte anstelle der vereinbarten vierundfünfzig Monatsraten lediglich zehn Monatsraten und stellte dann, da der Konkurs der Firma S. GmbH eintrat, die Zahlungen ein.
2.
Am 20.01.1992 unterzeichnete der Angeklagte S. in A. als Geschäftsführer der Firma S. GmbH einen weiteren Leasingvertrag, diesmal bei der N., zur Finanzierung eines angeblich durch die Firma des Angeklagten I., I. K., F., gelieferten Gabelstaplers der Marke Linde, Modell N09 und zur Finanzierung eines Gabelstaplers Typ M. unter EBPAS-Nr. N10 sowie einer Fräsmaschine CNC, Typ SK 50, Nr. N11, die ebenfalls von der Firma des Angeklagten I. geliefert sein sollten. Tatsächlich war eine Lieferung auch in diesem Fall hinsichtlich sämtlicher drei Maschinen im Wert von ca. 185.000 DM nicht erfolgt; die Kaufpreiszahlung erfolgte an die Firma des Angeklagten I., der der N. die angebliche Lieferung in Rechnung stellte, den Kaufpreis in Empfang nahm und wiederum unter Abzug der Mehrwertsteuer an S. weiterleitete. Auch in diesem Fall wurden von den vereinbarten vierundfünfzig Leasingraten nur ca. zehn oder elf Leasingraten durch S. erbracht, dessen Firma im März 1993 endgültig alle Zahlungen einstellte.
3.
Am 10.06.1992 unterzeichnete der Angeklagte S. in A. einen Leasingvertrag mit der Firma L. GmbH zur Finanzierung der CNC Werkzeugfräsmaschine des Fabrikats P., einen weiteren Vertrag zur Finanzierung des soeben beschriebenen Gabelstaplers Marke M. und des soeben beschriebenen Gabelstaplers Typ Linde im Gesamtwert der Geräte von ca. 219.000 DM. Auch in diesen Fällen spiegelte er der Wahrheit zuwider vor, diese Geräte seien von der Firma des Angeklagten I. geliefert worden, der seinerseits, in Absprache mit S., den Kaufpreis hinsichtlich aller drei – angeblich gelieferten – Geräte der Firma L. GmbH in Rechnung stellte, die auch den Kaufpreis an die Firma des Angeklagten I. zahlte, der seinerseits den Kaufpreis unter Abzug der Mehrwertsteuer wiederum an die Firma des Angeklagten S. weiterleitete. Auch in diesem Fall kam es zur Zahlung von jeweils zehn Leasingraten, vierundvierzig Leasingraten wurden durch den Angeklagten I.“ – gemeint ist offensichtlich der Angeklagte S. – „infolge der Zahlungsunfähigkeit seiner Firma nicht gezahlt.
4.
Am 13.07.1992 unterzeichnete der Angeklagte S. in A. einen Leasingvertrag der Firma Z. GmbH zur Finanzierung des Gabelstaplers Typ TCM Nr. N12 im Werte von 98.040 DM, sowie einer CNC Werkzeugfräsmaschine Fabrikat H. mit der Nr. N13 zum Preise von 123.120 DM und gab auch in diesem Falle der Wahrheit zuwider an, die Maschinen seien von der Firma U. des Angeklagten NO. geliefert worden. Tatsächlich waren diese Maschinen nicht geliefert worden, vielmehr hatte sich der Angeklagte I. ohne Kenntnis des Angeklagten MJ. dessen Geschäftsformulare zu verschaffen gewußt und unter der Firma „RQ.“ den Kaufpreis für beide Maschinen bei der Firma Z. GmbH in HZ. geltend gemacht, welche Leasingfirma auch die Zahlung des Kaufpreises vornahm, wobei S. sich die ausdrückliche Ermächtigung erteilen ließ, den ihm von den Verantwortlichen der Firma Z. GmbH übergebenen Barscheck hinsichtlich des gesamten Kaufpreises selbst einlösen zu dürfen. Das vereinnahmte Geld leitete er an die Firma des Angeklagten S. weiter –allerdings auch in diesem Falle unter Abzug der Mehrwertsteuer –. Die Firma des Angeklagten S. zahlte nicht die vereinbarten vierundfünfzig Leasingraten, sondern lediglich acht Leasingraten; dann trat der Konkurs der Firma S. ein.“
Mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 14. Oktober 1999 wurde dem Angeklagten S. die gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 5. September 1995 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erlassen, nachdem Widerrufsgründe nicht bekannt geworden waren.
2. Der Angeklagte X. wurde am 23. Februar 1943 in AG. geboren. Nach Kriegsende floh er mit seiner Familie nach G., wo sein Vater fortan als kaufmännischer Angestellter tätig war. Seine Mutter war zunächst Hausfrau, später arbeitete auch sie halbtags als kaufmännische Angestellte. Die Schwester des Angeklagten starb bereits im Alter von fünf Jahren an Diphterie.
Nach der Volksschule besuchte der Angeklagte zunächst einige Jahre das Gymnasium in G.. Wegen schulischer Probleme wechselte er später auf die Realschule, die er nach Erlangung der Mittleren Reife verließ. Anschließend durchlief er in der Kanzlei seines Großvaters, der sich nach dem Krieg in G. als Buchsachverständiger niedergelassen hatte, eine dreijährige Ausbildung zum Steuerfachgehilfen. Nach der erfolgreichen Ablegung der Gehilfenprüfung setzte er seine Tätigkeit in der Kanzlei seines Großvaters, in der zwischenzeitlich auch ein Onkel des Angeklagten beschäftigt war, fort.
Nachdem der Angeklagte 1968/69 die Zulassung als Steuerbevollmächtigter erlangt hatte, betrieb er 25 Jahre lang gemeinsam mit seinem Onkel die vom Großvater übernommene Praxis. Während dieser Zeit legte der Angeklagte erfolgreich die Prüfungen zum Steuerberater und zum vereidigten Buchprüfer ab. Nach dem altersbedingten Ausscheiden seines Onkels betrieb der Angeklagte die Praxis zunächst allein weiter. Er beschäftigt vier Angestellte und eine Schreibkraft. Seit drei Jahren wird er in der Kanzlei ferner von einer jüngeren Kollegin unterstützt. Zu seinen Mandanten gehören auch der Angeklagte S. und von diesem beherrschte Unternehmen.
- Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Angeklagten S. und mit diesem verbundene Unternehmen beging der Angeklagte X. die hier verurteilten Straftaten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. -
Aus der im Jahre 1967 geschlossenen ersten Ehe des Angeklagten ist ein heute 34 Jahre alter Sohn hervorgegangen, der als Arzt in AP. arbeitet. Eine von seiner ersten Frau in die Ehe gebrachte Tochter hat der Angeklagte später adoptiert. Im Jahre 1985 wurde die erste Ehe des Angeklagten geschieden. Seit dem Jahre 1987 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau hat der Angeklagte einen heute 21 Jahre alten Sohn, der in Münster im zweiten Semester Betriebswirtschaftslehre studiert.
Der Angeklagte X. ist bislang nicht vorbestraft.
1. Wie bereits ausgeführt, hatte sich der Angeklagte S. Mitte der 70er Jahre mit einem Unternehmen selbständig gemacht, das er später in die von ihm gegründete Firma S. GmbH einbrachte, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. Die Betriebsstätte der GmbH befand sich am KL.-straße in A. in einer Immobilie, die im Alleineigentum des Angeklagten S. stand und die er an die Gesellschaft vermietet hatte.
Gegenstand des Unternehmens war die Entwicklung und Herstellung von sowie der Handel mit Spannwerkzeugen und artverwandten Werkzeugen, mit deren Hilfe Werkstücke zum Zwecke der Bearbeitung auf Maschinentischen fixiert werden können. Auf die von ihm erfundene Spannvorrichtung hatte der Angeklagte S. bereits im Laufe der 80er Jahre Patente erhalten. Die Rechte aus diesen Patenten hatte er an die ebenfalls von ihm beherrschte Firma S. AG mit Sitz in Zug in der XX. veräußert. Diese wiederum stellte der Firma S. GmbH, der seinerzeit sowohl die Herstellung als auch der Vertrieb der Spannelemente oblag, für die Nutzung der Patentrechte Lizenzgebühren in Rechnung.
Der Verkauf der Spannelemente erfolgte während der gesamten Zeit der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten S. im wesentlichen im Wege des sog. Telefonverkaufs, bei dem potentiellen Kunden telefonisch einzelne Produkte ohne Begründung einer Abnahmeverpflichtung angeboten werden. War der Kunde interessiert, wurden ihm auf Kosten des Unternehmens die betreffenden Spannvorrichtungen für eine Nutzungsdauer von im Regelfall acht Wochen übersandt, um ihm die Möglichkeit zu geben, den Einsatz der Spannwerkzeuge auf seinen eigenen Maschinen zu testen. Nach Ablauf der Probezeit konnte der Kunde entscheiden, ob er die Werkzeuge auf Kosten des Herstellers wieder zurücksenden oder käuflich erwerben wollte. Nur im letztgenannten Falle erfolgte dann eine Rechnungstellung.
Die Quote der nach Ablauf der Probezeit zurückgesandten Werkzeuge lag bei etwa 80 %, d.h. nur etwa jeder fünfte potentielle Kunde entschloss sich tatsächlich zum Kauf. Den Vertrieb im Ausland wickelte die Firma S. GmbH ebenfalls im Wege des Telefonverkaufs über verschiedene Tochtergesellschaften ab, die der Angeklagte S. in DN. und in DR. gegründet hatte. Auch den Auslandstöchtern wurden die gelieferten Werkzeuge erst in Rechnung gestellt, wenn sich deren Kunden zum Kauf entschlossen hatten.
Obwohl sich die Herstellungskosten der Spannwerkzeuge lediglich auf etwa 15 % des Verkaufspreises beliefen, brachte es nicht zuletzt dieser kostenintensive Vertriebsweg mit sich, dass die Firma S. GmbH im Laufe des Jahres 1992 in Liquiditätsschwierigkeiten geriet. Die Notwendigkeit, nicht nur das Inlandsunternehmen, sondern auch die Gesellschaften im Ausland stets im erforderlichen Umfang mit einem hinreichend großen Lagerbestand an Spannwerkzeugen auszustatten, führte zu einem immer höheren Kapitalbedarf zur Finanzierung der Bestände, so dass Ende des Jahres 1992 Bankverbindlichkeiten der Firma S. GmbH in Höhe von etwa 5 Mio. DM bestanden.
Zur Erlangung der Kredite hatte der Angeklagte S. den Banken nicht nur die Warenlager und weiteres Betriebsvermögen zur Sicherheit übereignet, sondern auch seinen eigenen Immobilienbesitz belastet, so u.a. auch die heute noch von ihm bewohnte, seinerzeit noch in seinem Eigentum stehende Immobilie in A.. Zusätzlich hatten nicht nur er, sondern auch seine zweite Ehefrau LI. S. zum Zwecke der Erlangung der Geschäftskredite persönliche Bürgschaften übernommen, so dass die Eheleute S. zu dem genannten Zeitpunkt Ende des Jahres 1992 – wie es der Angeklagte X. im Juni 2000 in einem Schreiben an die UX. GmbH formulierte – „praktisch vor dem Nichts standen“, weil es „zwar ein durchaus erfolgversprechendes Produkt, aber keine Möglichkeit mehr“ gab, „dieses im Rahmen der Familie S. weiter zu vermarkten“.
2. In dieser Situation sprach der Angeklagte X. den ebenfalls von ihm bereits seit mehreren Jahren als Steuerberater betreuten Zeugen LD. an. Dieser war seinerzeit für seine Bereitschaft bekannt, in Unternehmen zu investieren, die in eine wirtschaftliche Krise geraten waren.
Am 14. Februar 1993 führte der Zeuge TQ. mit beiden Angeklagten ein Gespräch, um abzuklären, inwiefern es für ihn interessant sein könnte, nach dem bevorstehenden Konkurs der Firma S. GmbH Maschinen, Warenbestände u.ä. zu erwerben, um das grundsätzlich rentable Unternehmen wieder auf solide Beine zu stellen. Der Angeklagte X. zeigte dem Zeugen TQ. Möglichkeiten auf, zusammen mit der Familie S. ein neues Unternehmen ertragreich weiterzuführen, wenn „man von der alten Schuldenlast befreit war“, wie es der Angeklagte X. im o.g. Schreiben ausdrückte.
Zu diesem Zweck sollte versucht werden, insbesondere die umfangreichen Warenlager, die bei den verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften der Firmengruppe S. noch vorhanden waren, an denen jedoch noch Sicherungsrechte der Hausbanken bestanden, zu einem Bruchteil ihres tatsächlichen Wertes über eine neu zu gründende Nachfolgegesellschaft von den Banken zu erwerben.
Dem Zeugen TQ. wurde in diesem Gespräch auch der mit der in der XX. ansässigen Firma S. AG bestehende Lizenzvertrag erläutert. Den Gesprächsteilnehmern erschien die Neugründung eines deutschen Unternehmens nur dann sinnvoll, wenn auch über das bestehende Patent verfügt werden konnte. Die vom Zeugen TQ. in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, dass die Banken im Konkursfalle auf das Patent zurückgreifen würden, zerstreute der Angeklagte S. mit der Bemerkung, dass bereits etwas Neues, Besseres existiere und nur noch zu Ende entwickelt werden müsse. Gemeint war damit die - später noch im Einzelnen darzustellende - Verbesserung des Spannwerkzeugs durch Einfügung einer Lagerplatte.
Bereits bei diesem ersten Vorgespräch kamen der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. überein, dass eine wirtschaftliche Beteiligung der Familie des Angeklagten S. an der gesamten Unternehmensgruppe für die Zukunft festgeschrieben werden sollte. In den folgenden Wochen wurden intensive Gespräche zur weiteren Verfahrensweise geführt. So wurde etwa ein renommierter WI. Konkursverwalter um „entsprechende Tipps für eine risikofreie Abwicklung“ gebeten.
3. Am 26. Februar 1993 gründeten in G. Frau TJ., die Ehefrau des Zeugen TQ., und LI. S., die Ehefrau des Angeklagten S., als jeweils hälftige Gesellschafterinnen die Firma WV.. Da der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. übereingekommen waren, dass die Lizenzgebühren im wesentlichen der Familie S. zustehen sollten, wurde im Gesellschaftsvertrag eine Gewinnverteilung von 80 % für die Gesellschafterin S. und von 20 % für die Gesellschafterin NZ. vereinbart.
Mit Kaufvertrag vom selben Tage erwarb die neu gegründete Firma WV. von der schweizerischen S. AG für einen Kaufpreis von 53.300 Schweizer Franken die Rechte an den die Spannelemente betreffenden Patenten N14 und N15. Der Angeklagte S. hatte einige Jahre zuvor die Patentrechte in der XX. mit 250.000 Sfr beleihen lassen; der als Kaufpreis vereinbarte Betrag von 53.300 Sfr entsprach der noch offenen Darlehnsverbindlichkeit. Gezahlt wurde der Kaufpreis von der Firma SW. in G., die wirtschaftlich ebenfalls vom Zeugen TQ. beherrscht wurde. Durch den Erwerb der Patentrechte beabsichtigten die Angeklagten und der Zeuge TQ., die Verwertung des Patents dem Einflussbereich der Gläubiger der Firma S. GmbH zu entziehen. Dem Angeklagten S. war daran gelegen, über seine Ehefrau weiterhin Einfluss auf das die Patentrechte haltende Unternehmen zu behalten.
Als Nachfolgegesellschaft der vor dem Konkurs stehenden Firma S. GmbH gründeten ebenfalls am 26. Februar 1993 TJ. und LI. S. vor dem Notar QZ. in G. (UR-Nr. 68/93) die Firma S. OE. GmbH. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung, die Entwicklung, der Vertrieb und der Handel von und mit technischen Spannelementen und anderen Werkzeugen. Vom 50.000,- DM betragenden Stammkapital der Gesellschaft übernahmen Frau NZ. 30.000,- DM und Frau S. 20.000,- DM. Zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt wurde Frau EF., eine Vertraute des Zeugen TQ..
4. Am 4. März 1993 stellte der Angeklagte S. als Geschäftsführer der Firma S. GmbH beim Amtsgericht E. (N16) schließlich den Antrag, über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen. Der vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Rechtsanwalt QM. kam zu dem Ergebnis, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens nur für den Fall der Einzahlung eines zweckgebundenen Mindestvorschusses von 50.000,- DM befürwortet werden könne. Da ein solcher Betrag von der Antragstellerin nicht zu erlangen war, wies das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 29. März 1993 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Mit dieser „Abweisung mangels Masse“ war die von den Angeklagten und dem Zeugen TQ. beabsichtigte Überführung der Warenbestände auf die neu gegründete Gesellschaft nur schwerlich zu erreichen.
In weiteren im Laufe des Monats März 1993 geführten Gesprächen kamen die Angeklagten und der Zeuge TQ. überein, die an die Banken sicherungsübereigneten Warenbestände, die noch bei der Firma S. GmbH und bei deren ausländischen Tochterunternehmen lagerten, über die in der XX. bereits bestehende Firma S. AG zu erwerben. Sie rechneten für den Fall der von ihnen beabsichtigten Weiterveräußerung dieser Lagerbestände an die als Nachfolgegesellschaft der konkursreifen Firma S. GmbH vorgesehene Firma S. OE. GmbH mit erheblichen Veräußerungsgewinnen. Die auf einen solchen Gewinn entfallende Steuerlast war nach den Vorstellungen der Angeklagten bei einer in der XX. ansässigen Gesellschaft geringer als bei einem inländischen Unternehmen.
Die Angeklagten und der Zeuge TQ. vereinbarten in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte S. 75 % der Anteile an der in der XX. bereits bestehenden Firma S. AG auf TQ. übertragen solle. Ferner sollte der Name dieser Gesellschaft geändert werden. Der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. beauftragten den Angeklagten X. daher, bei der die S. AG treuhänderisch verwaltenden, ebenfalls in Zug residierenden RK. AG die Namensänderung und die Übertragung der Gesellschaftsanteile zu veranlassen. In der Folgezeit wurde die S. AG dann umbenannt in AN. AG. Zu der ebenfalls vereinbarten Übertragung von 75 % der Gesellschaftsanteile auf den Zeugen TQ. kam es letztlich aber nicht.
5. Zur Verwirklichung ihres Vorhabens, im Rahmen eines eröffneten Konkursverfahrens die sicherungsübereigneten Warenbestände zu einem niedrigen Preis zu erwerben, ließen der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. am 12. Mai 1993 über einen Strohmann, der als Bevollmächtigter einer Gläubigerin der Firma S. GmbH auftrat, beim Amtsgericht E. erneut Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen. Um es nicht abermals zu einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse kommen zu lassen, zahlte der Bevollmächtigte der Antragstellerin noch am selben Tage einen Massekostenvorschuss von 50.000,- DM ein. Diesen Betrag hatte der Zeuge TQ. zur Verfügung gestellt. Daraufhin eröffnete das Amtsgericht E. mit Beschluss vom 13. Mai 1993 (N17) das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S. GmbH und bestellte Rechtsanwalt QM. zum Konkursverwalter.
Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erwarb mit Vertrag vom 11. Juni 1993 die AN. AG die den Gläubigerbanken aus den Sicherungsübereignungsverträgen zustehenden Rechte bezüglich des Warenlagers, dessen Wert der Angeklagte S. im Gespräch mit dem Zeugen TQ. auf mehrere Millionen DM geschätzt hatte, zu einem Kaufpreis von 755.000,- DM. Der Angeklagte X. bezeichnete diesen Betrag im Juni 2000 in einem Schreiben an die UX. GmbH als „Spottpreis“. Den wahren Wert der Lagerbestände konnten die Banken nicht erkennen, da ein Großteil der Spannwerkzeuge in den ausländischen Tochterunternehmen lagerte.
Die in der Immobilie am KL.-straße in A. verbliebenen inländischen Warenbestände wurden in der Folgezeit nach und nach von der AN. AG an die neu gegründete Firma S. OE. GmbH, die ebenfalls dort ihre Betriebsstätte hatte, veräußert.
Am 19. Juni 1993 vereinbarten der Angeklagte S. und der Zeugen TQ. in Anwesenheit des Angeklagten X., dass der Angeklagte S. offiziell ein monatliches Gehalt von 2.400,- DM und seine Ehefrau LI. 2.000,- DM erhalten solle. Zwar war der Angeklagte S. tatsächlich als faktischer Geschäftsführer für die Firma S. OE. GmbH tätig. Er traf gemeinsam mit dem Zeugen TQ. die für die GmbH maßgeblichen Entscheidungen und war über die die GmbH betreffenden Angelegenheiten im Einzelnen informiert. Seine Tätigkeit für die GmbH wurde nach außen aber als diejenige eines bloßen Arbeitnehmers dargestellt. Sie erfolgte offiziell ab dem 1. Juni 1993 nur im Rahmen pfändungsfreier Bezüge, da ihm nach Verwertung der Masse und seines privaten Immobilienbesitzes noch Bank- und Steuerschulden von weit über sechs Millionen DM – wie es der Angeklagte X. in seinem vorgenannten Schreiben ausdrückte – „nachliefen“.
Mündlich waren der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. aber übereingekommen, dass S. für seine Tätigkeit tatsächlich monatlich insgesamt 12.000,- DM erhalten solle. Ferner sollten ihm Lizenzzahlungen in Höhe von 6 % der im Inland mit dem Verkauf der Spannwerkzeuge erzielten Umsätze zustehen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. September 1993 (UR-Nr. N18 des Notars QZ. in G.) wurden die bisher von Frau LI. S. gehaltenen Anteile an den neu gegründeten Firmen S. OE. GmbH und CW. GmbH in vollem Umfang auf die Ehefrau des Zeugen TQ. übertragen. Gleichzeitig wurde Frau S. das Recht eingeräumt, 25 % der Anteile an der S. OE. GmbH jederzeit zurück zu erwerben. In diesem Vertrag war ebenfalls bestimmt, dass mit Wirkung des auf die Rückübertragung folgenden 1. Januar wieder 25 % Gewinnanteile an Frau S. bzw. eine von ihr benannte Person fließen sollten.
6. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Spannungen zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen TQ.. Letzterer hatte zwar über seine Ehefrau das von den Banken als Sicherheit verwertete Einfamilienhaus der Familie S. in A. erworben und den Eheleuten S. weiterhin zur Verfügung gestellt. Dennoch fühlte sich der Angeklagte S. nicht angemessen an den von der Firma S. OE. GmbH erzielten Erlösen beteiligt. Der Zeuge TQ. hielt sich nämlich nicht an die beschriebene, nur mündlich getroffene Vereinbarung, dem Angeklagten S. neben dem offiziellen Gehalt noch weitere Zahlungen zukommen zu lassen. Die von der Firma S. OE. GmbH erzielten Erlöse flossen vielmehr zu einem großen Teil in die AN. AG in die XX., weil die GmbH von dieser – wie ausgeführt – nach und nach die von den Banken zu einem „Spottpreis“ freigegebenen Warenbestände gegen Zahlung deutlicher Aufschläge erworben hatte. Zugunsten der AN. AG baute sich auf diese Weise in der XX. ein Guthaben in Höhe von etwa 700.000,- DM auf.
Aus der Sicht des Angeklagten S. waren diese Gelder Erträge „seines“ Unternehmens. Obwohl er selbst weiterhin Alleingesellschafter des schweizerischen Unternehmens war, sah er sich aufgrund der ihm im Zusammenhang mit dem Konkurs seines früheren Unternehmens noch anhaftenden alten Verbindlichkeiten jedoch an dem unmittelbaren Zugriff auf diese Beträge gehindert.
Der Angeklagte S. fürchtete, dass der Zeuge TQ. ihn allein gegen Zahlung der schriftlich vereinbarten geringfügigen Einkünfte auch zukünftig hinhalten werde, um einen Weg zu suchen, sich dann der Verwertungsrechte an der von ihm – S. – erfundenen verbesserten Version des Spannwerkzeuges zu bemächtigen.
Wie ausgeführt, hatte der Angeklagte S. dem Zeugen TQ. schon im Februar 1993 in Bezug auf die von der Firma S. GmbH vertriebenen Spannelemente berichtet, dass bereits etwas Neues, Besseres existiere und nur noch zu Ende entwickelt werden müsse. Diese Entwicklung eines verbesserten Spannwerkzeuges hatte der Angeklagte S. in der Zwischenzeit bis zur Patentreife vorangetrieben.
Kernstück dieser Weiterentwicklung war eine zwischen Spannhebel und Führungsschuh eingefügte Lagerplatte. Durch die Integration dieser Lagerplatte konnte eine größere horizontale Verstellbarkeit der Spannvorrichtung erreicht und auch ein erhöhter Spannweg überbrückt werden. Die hierdurch erzielte Möglichkeit eines schnelleren Einspannens des Werkstücks führte beim Verwender zu einer Reduzierung der Rüstzeiten.
Der Angeklagte S. hatte dem Zeugen TQ. bereits wiederholt von seiner Erfindung einer verbesserten Version der Spannvorrichtung berichtet und ihm deren technische Details auch anhand von Zeichnungen erläutert. Der Zeuge TQ. fürchtete, der Angeklagte S. wolle ihn an der wirtschaftlichen Verwertung dieses marktreifen neuen Patentes nicht teilhaben lassen. Er drängte den Angeklagten S. daher, die bis dahin allein aus den Spannelementen „CE.“ und „OT.“ bestehende Produktpalette um die durch den Einsatz der Lagerplatte verbesserte Version zu ergänzen. Der Angeklagte S. wies diese Aufforderung des Zeugen TQ. jedoch stets mit der Bemerkung zurück, solange sich die „alte“ Produktlinie noch gut am Markt verkaufen lasse, sei es nicht erforderlich, die Produktpalette um die neue Erfindung zu ergänzen.
In der Folgezeit suchte der Angeklagte S. gemeinsam mit dem Angeklagten X. zum einen nach Wegen, auf die aus der verbesserten Version des Spannwerkzeuges zu erwartenden Erträge, gegebenenfalls auch über Transfers ins Ausland, allein Zugriff nehmen zu können. Zum anderen beabsichtigte der Angeklagte S., den nach der planmäßig erfolgten Konkursabwicklung und der Installation des Nachfolgeunternehmens S. OE. GmbH nun nicht mehr benötigten Zeugen TQ. wieder aus der Unternehmensgruppe herauszudrängen.
III. Die Vorgeschichte der Taten
1. In der zweiten Hälfte des Jahres 1994 zeigte sich dem Angeklagten S. dann der Weg auf, die Erträge seines Unternehmens wieder allein ihm zukommen zu lassen und sich gleichzeitig des als Geldgeber zukünftig nicht mehr benötigten Zeugen TQ. zu entledigen.
Der Angeklagte S. hatte bei der EE. Industrie- und Handelskammer in FK. eine Broschüre über „Steueranreize für deutsche Investitionen“ angefordert. Darin wurde unter der Überschrift „Patentgebühren“ ausgeführt:
„Eine Person oder eine Unternehmung, die steuerlich in MY. ansässig ist, ist dazu berechtigt, Gebühren und anderes Einkommen aus Patenten, die ausschließlich in MY. entwickelt wurden, frei von irischer Einkommen- und Körperschaftsteuer zu beziehen.“
Wie oben ausgeführt, war dem Angeklagten S. die Möglichkeit, inländisches Betriebsvermögen durch zugleich auch noch steuermindernd geltend zu machende Lizenzzahlungen an ein ausländisches Tochterunternehmen zu verschieben, im Grundsatz bestens bekannt, da bereits die in Konkurs geratene Firma S. GmbH in der Vergangenheit solche Zahlungen an die in der XX. residierende, die Rechte aus den Patenten innehabende Firma S. AG zu leisten hatte.
Der Angeklagte S. kam daher auf die Idee, die zu diesem Zeitpunkt patentreife Neuentwicklung der durch den Einsatz der integrierten Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung steuerunehrlich wirtschaftlich in der Weise zu verwerten, dass er sie nach außen als eine in MY. entwickelte Erfindung seines Sohnes J. S. ausgab.
Dem Angeklagten S. war klar, dass er zur Verwirklichung seines Vorhabens eine Vertrauensperson benötigte, die er in seine Planungen einweihen konnte und die bereit war, als vermeintlicher Erfinder der verbesserten Spannvorrichtung ihren Lebensmittelpunkt nach MY. zu verlegen, um es dadurch nach außen glaubhaft erscheinen zu lassen, dass die Neuentwicklung dort erfolgt sei. Der Angeklagte S. entschied sich, seinen Sohn, den Zeugen J. S., mit dieser Aufgabe zu betrauen.
Der im Mai 1973 geborene Sohn des Angeklagten S. hatte nach seinem Schulabschluss in den Jahren 1989 bis 1992 eine Ausbildung als Werkzeugmechaniker durchlaufen. Mit Urteil vom 16. Dezember 1992 verhängte das Amtsgericht E. (N19) gegen ihn eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Nachdem der Zeuge S. die Jugendstrafe teilweise in der Zeit vom 3. Februar 1993 bis zum 20. Dezember 1993 – zuzüglich der angerechneten Untersuchungshaft – verbüßt hatte, wurde er durch Beschluss des Jugendrichters beim Amtsgericht KS. vom 6. Dezember 1993 am 21. Dezember 1993 aus der verbleibenden Reststrafe zur Bewährung entlassen. Nach seiner Haftentlassung war der Zeuge S. dann im Betrieb seines Vaters in A. als sog. Telefonverkäufer tätig.
Der Angeklagte S. weihte in der Folgezeit (bis spätestens Juli 1994) den Angeklagten X. in seine Planungen ein.
- Ob er ihm bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er selbst und nicht sein Sohn J. der Erfinder der verbesserten Spannvorrichtung war, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte X. hat jedoch bei seiner weiteren Tätigkeit für den Angeklagten S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser und nicht dessen Sohn der Erfinder war. -
Da dem Angeklagten S. vorab ein größerer Geldbetrag und in der Folgezeit dann kontinuierliche Zahlungen zur Verfügung stehen sollten, kamen die Angeklagten überein, ihm die Erlöse aus den Patentrechten einerseits durch eine pauschale Einmalzahlung und andererseits durch umsatzabhängige jährliche Lizenzzahlungen zukommen zu lassen. Der Angeklagte S. forderte den Angeklagten X. auf, die Einzelheiten mit der Handelskammer in FK. abzuklären.
Am 8. Juli 1994 schrieb der Angeklagte X. daraufhin per Telefax an die RY. Industrie- und Handelskammer:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einiger Zeit haben Sie einem meiner Mandanten Unterlagen über steuerliche Anreize für deutsche Investitionen in MY. übermittelt. Nachdem die entsprechenden Vorgespräche gelaufen sind, ist beabsichtigt, daß ein Deutscher, bisher nicht unternehmerisch tätiger Staatsbürger seinen Wohnsitz nach MY. verlegt, ein derzeit in der Entwicklung befindliches Patent in MY. anmeldet und die Verwertungsrechte einerseits durch eine Einmalzahlung und andererseits durch umsatzabhängige laufende Lizenzzahlungen an ein deutsches Unternehmen weitergibt.
Dazu bleiben mir auch nach Studium der Broschüre einige Fragen offen, um deren Beantwortung ich ggf. gegen Berechnung bitte.
1. Bestehen irgendwelche Probleme, wenn ein deutscher Staatsbürger seinen tatsächlichen Wohnsitz dauerhaft nach MY. verlegt?
2. Wegen der Namensgleichheit mit dem deutschen Unternehmen, welches die Lizenzgebühren zahlen wird, wäre ich daran interessiert, nach Möglichkeit nicht den Namen des nach MY. verziehenden Erfinders als Firmenname auftauchen zu lassen. Dazu 2 Fragen
1. Ist es bei einem Einzelunternehmen möglich, einen nicht namens- sondern produktbezogenen Firmennamen zu verwenden?
und
2. wie läßt sich das gleiche Problem bei Gründung einer der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft lösen? Ist hier eventuell auch der Name eines Minderheitsgesellschafters zu verwenden, wenn eine produktbezogene Firmenbezeichnung nicht möglich sein sollte?
Nach den Ausführungen in der Broschüre ist bei der Gründung einer der deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaft notwendig, daß 2 Geschäftsführer bestellt sind. Müssen beide Geschäftsführer auch Gesellschafter des Unternehmens sein und müssen beide ihren Wohnsitz in MY. haben?
Unter Absatz 2.4 wird in der Broschüre erläutert, daß Patentgebühren, die von natürlichen Personen oder Unternehmen mit Sitz in MY. eingenommen werden, völlig steuerfrei sind, wenn das Patent in MY. erfunden und angemeldet worden ist.
Auch dazu stellen sich 2 Fragen nämlich,
da das Patent weltweit verwendet werden kann und wird, reicht eine Anmeldung nur in MY. nicht aus. Ist es schädlich, wenn auch in anderen Staaten dieses Patent angemeldet wird? Nach deutschem Steuerverständnis erscheint es mir unwahrscheinlich, daß tatsächlich sämtliche Patentgebühren steuerfrei sein sollen. Trifft dies sowohl auf eine Einmalzahlung bei Übernahme des Lizenzvertrages als auch auf laufende Gebühren und auch in jeder Höhe zu? Es ist davon auszugehen, daß das Patent so wertvoll ist, daß in bisherigen Verhandlungen von einer Größenordnung von jährlich mehreren Hunderttausend-DM ausgegangen wird. Ist diese Steuerfreistellung zeitlich oder in ihrer Höhe begrenzt? Wie sieht es aus, wenn der Erfinder irgendwann seinen Wohnsitz von MY. zurück in die Bundesrepublik oder einen anderen Staat verlegt und das angesammelte Kapital aus MY. ausführt?
Wegen der Steuerfreiheit stellt sich auch für mich die Frage, ob es möglich ist, in MY. vereinnahmte Patentgebühren nach Deutschland zu überführen und dort anzulegen.
Da die Entscheidung kurzfristig fallen soll, darf ich Sie bitten, mir meine Fragen per Telefax zu beantworten. Sollte es zu der geplanten Firmengründung kommen, werde ich gerne wieder Ihre Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichem Gruß
...“
Im Antwortschreiben vom 13. Juli 1994 wies die RY. Industrie- und Handelskammer den Angeklagten X. u.a. darauf hin, dass die Steuerbefreiung nur dann eintritt, wenn die Einnahmen auf ein sog. „qualifying patent“ zurückzuführen seien, also auf ein Patent, das in Bezug auf Forschung, Planung, Durchführung, Versuche, Testreihen, Verfügungen, Entwürfe, Entwicklung und ähnliche zu der Erfindung führende Aktivitäten, die den Inhalt des Patentes bilden, in der Republik MY. durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Steuerbefreiung gebe es keine Nachteile, wenn das Patent auch in anderen Ländern eingetragen werde. Es sei nicht einmal erforderlich, dass für eine Person, die in MY. ihren Wohnsitz hat, das Patent in MY. eingetragen werde, um die Steuerfreiheit hinsichtlich der Einnahmen aus dem Patent zu genießen.
Jede Lizenzgebühr oder Summe, die gezahlt werde, um das Patent zu nutzen, werde wie befreite Einnahmen behandelt, unabhängig davon, ob es sich um eine Einmalzahlung oder um laufende Lizenzgebühren handelt. Es gebe auch weder eine Höchstgrenze für die Einnahmen, denen die Befreiung zu Gute kommt, noch eine zeitliche Beschränkung. Die Steuerbefreiung bestehe auch fort, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz aus MY. zurückverlegt oder wenn er die Einnahmen, die auf das Patent zurückzuführen sind, nach Deutschland transferiert. Im Hinblick auf die Bestimmungen des zwischen Deutschland und MY. bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sei es jedoch wichtig sicherzustellen, dass der Deutsche, der in MY. seinen Wohnsitz hat, keinerlei substantiellen Verbindungen zu dem Unternehmen habe, das ihn für die Nutzung des Patentes bezahlt.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 bedankte sich der Angeklagte X. für die prompte Beantwortung seiner Anfrage und erklärte, die Ausführungen hätten seinen Mandanten in der Auffassung bestärkt, seinen Wohnsitz nach MY. zu verlegen.
2. Tatsächlich sah sich der Angeklagte S. durch die Ausführungen der EE. Industrie- und Handelskammer in seinem Vorhaben bestätigt, die von ihm gemachte Erfindung eines um eine integrierte Lagerplatte ergänzten Spannwerkzeuges seinem Sohn J. „unterzuschieben“. Dieser sollte kurzfristig seinen Wohnsitz nach MY. verlegen und kurze Zeit später kundtun, in MY. die Erfindung gemacht zu haben. Im Anschluss daran sollte unter dem Namen des Sohnes des Angeklagten S. die Erfindung zum Patent angemeldet werden. Dieser sollte dann – ähnlich wie es bei den Rechten aus dem „Altpatent“ mit der schweizerischen S. AG erfolgt war – seine vermeintlichen Rechte an dem Neupatent auf eine in MY. noch zu gründende Gesellschaft übertragen, die dann wiederum gegen entsprechende Lizenzzahlungen die Nutzung der Neuentwicklung der deutschen Muttergesellschaft gestattete. Die aus dem Inland nach MY. abgeführten Gelder wären dem Angeklagten S. dann wieder über seinen Sohn zugänglich.
In Ausführung dieser Planungen flog der Angeklagte S. am 10. August 1994 gemeinsam mit seinem Sohn nach FK.. Zwei Tage später fand ein Besprechungstermin bei der EE. Industrie- und Handelskammer statt. Außerdem wurde dem Sohn des Angeklagten S. eine Unterkunft bei einer Gastfamilie vermittelt. Ferner erfolgte die Anmeldung bei einer Sprachenschule, da der Zeuge J. S. seine Englischkenntnisse verbessern sollte. Am 21. August 1994 reisten der Angeklagte S. und sein Sohn wieder zurück nach Deutschland. In der Folgezeit hielt sich J. S. dann wiederholt in MY. auf.
Der Zeuge TQ. erfuhr von dieser konkreten Entwicklung zunächst nichts. Ihm waren lediglich Überlegungen mitgeteilt worden, die Neuentwicklung wegen dort bestehender steuerlicher Vorteile über eine im Ausland zu gründende Gesellschaft zu vermarkten. Im Gespräch war eine Neugründung im AI., dem Heimatland des Zeugen TQ., oder in MY.. Einer Neugründung im AI. standen nach Einschätzung des Angeklagten X., der den Angeklagten S. dahingehend informiert hatte, steuerliche Bestimmungen entgegen. TQ. hatte sich gegenüber den Angeklagten auch gegen eine Übertragung des Neupatents nach MY. ausgesprochen. Er gab zu bedenken, das Finanzamt „sei nicht blöd“, es werde die Frage gestellt werden, wie es denn zu der Neuentwicklung in MY. gekommen sei. Allen Beteiligten war klar, dass eine Steuerbefreiung dort voraussetzte, dass die Erfindung vor Ort in MY. entwickelt worden war. Auch der Angeklagte X. teilte die Bedenken UG.. Der Angeklagte S. setzte sich hierüber jedoch mit der Bemerkung hinweg, es sei zu diesem Zweck völlig ausreichend, vor Ort ein Büro zu mieten.
Am 14. September 1994 führte der Zeuge TQ. u.a. hierüber mit seinem Steuerberater, dem Angeklagten X., ein Beratungsgespräch, über dessen Inhalt dieser für seine Akten eine Notiz anfertigte. Ausweislich dieser Notiz sollte es sich bei der Neugründung um ein der AL. GmbH vergleichbares Unternehmen handeln. Dieses ausländische Unternehmen solle das neue Patent anmelden. An dieses Unternehmen sollten 6 % Lizenzabgaben entrichtet werden. Zu der Überlegung, das neue Patent als eine in MY. gemachte Erfindung auszugeben, erklärte der Angeklagte X. dem Zeugen TQ., es sei „nicht rechtens“, „hier“ ein Patent zu entwickeln und es „dort“ anzumelden. Beide, sowohl der Angeklagte X. als auch der Zeuge TQ., gingen zu diesem Zeitpunkt Mitte September 1994 aufgrund der vom Angeklagten S. erhaltenen Informationen davon aus, dass die Neuentwicklung „fertig“, also patentreif sei.
Für den 12. Oktober 1994 vereinbarte der Angeklagte S. telefonisch mit dem Zeugen MH. einen Gesprächstermin in dessen Kanzlei in TG.. Der Zeuge MH. war in seiner Eigenschaft als Patentanwalt bereits seit vielen Jahren für den Angeklagten S. tätig gewesen und hatte für diesen die im Zusammenhang mit den verschiedenen Patentanmeldungen stehenden Aufgaben wahrgenommen. Als Anlass für den Besprechungstermin teilte der Angeklagte S. dem Zeugen MH. mit, sein Sohn habe zwei Erfindungen gemacht, die nunmehr zum Patent angemeldet werden sollten.
An jenem Tage suchten dann der Angeklagte S. und sein Sohn die Kanzlei des Zeugen MH. auf. Der Angeklagte S. hatte seinen Sohn im Vorfeld mit den technischen Einzelheiten der beiden von ihm erfundenen Neuentwicklungen vertraut gemacht. Dabei ging es zum einen um die durch die Einfügung einer integrierten Lagerplatte verbesserte Version der bereits erfolgreich am Markt verkauften „YM.“-Spannvorrichtungen und zum anderen um eine den sog. Nutenstein für Spannwerkzeuge betreffende Erfindung. Dieser war gegenüber der Einfügung der Lagerplatte wirtschaftlich weitaus weniger bedeutsam. Der Nutenstein betraf nicht die eigentliche Spannvorrichtung selbst, sondern lediglich deren Befestigung auf einer Unterlage.
Zu einer Übertragung der Rechte aus den Erfindungen, insbesondere der die Einfügung der Lagerplatte betreffenden Erfindung, von dem Angeklagten S. auf seinen Sohn J. im Wege einer Abtretungsvereinbarung (§§ 15 Abs. 1 PatG, 398 BGB) kam es – auch in der Folgezeit – nicht.
Zu Beginn des Termins in der Kanzlei des Zeugen MH. stellte der Angeklagte S. dem Patentanwalt „voller Stolz“, wie dieser bekundete, seinen Sohn J. vor. Dieser war dem Zeugen MH. unbeschadet seiner bereits langjährigen Tätigkeit für dessen Vater bis zu jenem Gesprächstermin nicht bekannt. Der Angeklagte S. erklärte dem Zeugen MH., sein Sohn sei gerade über’s Wochenende aus MY. zurückgekehrt und benötige einen Patentanwalt. Er habe dort zwei Erfindungen gemacht. Der Sohn sei der Erfinder und damit auch der Anmelder der Patente. Der Zeuge MH. hinterfragte diese Angaben des Angeklagten S. nicht weiter.
Der Zeuge MH. wurde beauftragt, die Anmeldung der Patente für die Bundesrepublik, MY. und europaweit vorzunehmen. Die weitere Korrespondenz in diesen Angelegenheiten solle jedoch mit der Firma S. OE. GmbH in A. geführt werden. Im Anschluss hieran erläuterte der Zeuge J. S. dem Zeugen MH. die Einzelheiten der Erfindungen. Der Angeklagte S. selbst ergänzte dabei die Ausführungen seines Sohnes.
Mit an die Firma S. OE. GmbH in A. gerichtetem Schreiben vom 14. Oktober 1994 bat der Zeuge MH. den Angeklagten S. um Übersendung von die Erfindungen betreffenden Zeichnungen und um Überweisung des Betrages der beigefügten Vorschussrechnung. Seine Kanzlei werde dann die Anmeldeunterlagen ausarbeiten und dem Angeklagten S. „wie gewohnt“ zur Kenntnis- und Stellungnahme zuleiten. Unter dem 18. Oktober 1994 übersandte der Angeklagte S. dem Zeugen MH. mehrere Skizzen für das auszuarbeitende Patent. Ferner teilte er ihm, wie ebenfalls erbeten, die Anschrift seines Sohnes in MY. mit, unter der dieser dort bei einer Gastfamilie untergebracht war.
Bereits unter dem Datum des folgenden Tages fügte der Zeuge MH. einem an „J. S. in Fa. S. OE. GmbH“ in A. gerichteten Schreiben die beim Deutschen Patentamt einzureichenden Unterlagen bei. Diese bestanden aus den Patentansprüchen, der Beschreibung, den Zeichnungen und der Zusammenfassung. Der Zeuge MH. bat in seinem Begleitschreiben um die Prüfung der Unterlagen und um die Zustimmung hierzu bzw. um Mitteilung der Änderungswünsche. Anschließend könne die Anmeldung sofort beim Deutschen Patentamt eingereicht werden.
In den folgenden Tagen wurden einzelne hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen aufgekommene Änderungswünsche in, wie es der Zeuge MH. ausdrückte, „über A.“ geführten Telefonaten mit dem Patentanwalt erörtert.
Jeweils mit Empfangsbescheinigung vom 1. Dezember 1994, dem sog. Anmeldetag, bestätigte das Deutsche Patentamt den Eingang der vom Zeugen MH. jeweils auf den 30. November 1994 datierten Anträge auf Erteilung eines Patents für die Erfindungen „Spannvorrichtung zum Festspannen eines Werkstücks auf einem Spanntisch“ (Patentanmeldung N20) und „Nutenstein für Spannwerkzeuge“ (Patentanmeldung N21). In beiden Anträgen war als Anmelder der Zeuge J. S. angegeben. Den Eingang der Anträge beim Patentamt teilte der Zeuge MH. mit einem an „J. S. in Fa. S. OE. GmbH“ in A. gerichteten Schreiben vom 8. Dezember 1994 mit.
3. Bereits einige Tage zuvor, am 5. Dezember 1994, hatte sich der Angeklagte X. zur Abstimmung der weiteren Verfahrensweise mit dem folgenden Anschreiben an den in FK. ansässigen Wirtschaftsprüfer IN. gewandt:
„Sehr geehrter Herr EW.,
ich wende mich heute mit der Bitte um eine kurzfristige Stellungnahme an Sie, da im vorliegenden Fall sowohl deutsches als auch irisches Recht berücksichtigt werden muß.
Da ich mir nicht sicher bin, inwieweit Sie über die Vorgeschichte durch Telefonate mit Herrn S. informiert sind, möchte ich diese zunächst nachfolgend kurz schildern.
Es gab bis Anfang 1993 die S. GmbH GJ. mit dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer KD. S.. Durch explosionsartige Ausweitung der Umsätze und ein mangelhaft überwachtes Auslandsengagement ging das Unternehmen Anfang 1993 mangels Liquidität in Konkurs. Grundlage des damaligen und auch des heutigen Unternehmens ist die Herstellung und Vermarktung eines patentierten Spannwerkzeuges.
Ein ganz großes Problem ist heute darin zu sehen, daß den Eheleuten S. durch den Konkurs und in nicht unerheblichem Maße eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen praktisch jede Möglichkeit genommen ist, eigene Einkünfte zu erzielen, ohne daß diese weggepfändet werden. Aus diesem Grund erhält Herr KD. S. in dem von Frau RN. NZ. neu gegründeten Unternehmen lediglich ein Gehalt von 2.500,- DM. Daneben besteht eine mündliche Vereinbarung, daß Herr S. eine Lizenzgebühr von 6 % für alle im In- und Ausland getätigten Umsätze mit dem patentierten Werkzeug erhält.
Außerdem soll er an den Gewinnen der S. OE. GmbH mit 25 % beteiligt sein, auch diese Vereinbarung besteht nur mündlich. Es gibt lediglich eine notarielle Verpflichtungserklärung von Frau RN. NZ., zu jedem gewünschten Zeitpunkt 25 % der Anteile an der S. OE. GmbH zum Nennwert an Herrn S. oder eine von ihm benannte Person zu übertragen. Daneben ist mit Herrn S. ebenfalls mündlich ein Gesamtgehalt von 12.000,- DM monatlich vereinbart, worauf er tatsächlich ein Gehalt von 2.500,- DM und seine Ehefrau von 2.000,- DM erhält, so daß auch hier eine nicht verbriefte Forderung von monatlich 7.500,- DM entsteht. In den 1 ½ Jahren der Existenz der S. OE. GmbH sind durch diese mündlichen Vereinbarungen rechtlich nicht durchsetzbare Forderungen des Herrn S. in Höhe von mehr als eine halbe Million DM entstanden. Da in der Vergangenheit diverse Lösungsmöglichkeiten, unter anderem die Gewinnverschiebung auf ein libanesisches Unternehmen (Frau RN. NZ. ist libanesische Staatsangehörige), angedacht und wieder verworfen wurden, muß nunmehr kurzfristig eine Lösung gefunden werden, die Herrn S. bzw. seiner Familie die Möglichkeit eröffnet, die ihm zustehenden Gelder zu vereinnahmen.
Seit einiger Zeit hält sich Herr J. S., Sohn von Herrn KD. S., in MY. auf und hat sich dort auch angemeldet. Hintergrund dieser Wohnsitzverlegung nach MY. ist die beabsichtigte Anmeldung eines in wesentlichen Teilen neu entwickelten Spannwerkzeugs zum Patent. Da Herr S. jun. als Werkzeugmacher auch vom Fach ist, kann diese Erfindung durchaus auch ihm zugerechnet werden. Nach mir vorliegenden Unterlagen der deutsch-irischen Handelskammer in FK. sieht es wohl so aus, daß sowohl Einmalzahlungen als auch laufende Lizenzgebühren für ein in MY. entwickeltes Patent steuerfrei belassen werden. Wir sehen in dieser auf die Zukunft gerichteten Lösung auch die Möglichkeit, die in den Jahren 1993 und 1994 aufgelaufenen Beträge in das Vermögen der Familie S. zu transferieren.
Als Vergangenheitslösung sind zu berücksichtigen
a) die bisherigen Lizenzgebühren
b) monatliche Gehaltsdifferenz von 7.500,- DM
c) 25 % Gewinnanteil 1993 und 1994
Für die Zukunftslösung
a) laufende Lizenzgebühren, sowohl für das alte als auch für das neue Patent
b) monatliche Gehaltsdifferenz von 7.500,- DM für einen Zeitraum von 2 Jahren. Danach möchte sich Herr S. aus dem ständigen aktiven Einsatz zurückziehen und nur noch sporadisch tätig sein, wann es ihm gefällt oder sein Einsatz erforderlich wird.
c) 25 % Gewinnanteil an der S. OE. GmbH
An dem in MY. zu gründenden Unternehmen möchte Frau RN. NZ. zum Zwecke der Einflußnahme auf Geschäftsentscheidungen zwar beteiligt sein, jedoch sollen die in diesem Unternehmen erzielten Gewinne ausschließlich Herrn S. jun. zufließen.
Mit dem Hintergrund der vorstehenden Problematik habe ich folgenden Lösungsvorschlag gemacht und bitte nunmehr Sie, eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben, bevor die notwendigen Verträge geschlossen werden.
Das irische Unternehmen wird Verhandlungen mit der S. OE. GmbH zum Zwecke des Abschlusses eines Lizenzvertrages aufnehmen. Dieser Lizenzvertrag soll nach meiner Vorstellung in vier Teilbereiche aufgegliedert werden und damit die gesamte vorstehende Problematik abdecken.
1. soll eine Einmalgebühr für die Zurverfügungstellung des Patents gezahlt werden. Diese Einmalgebühr soll die bisherigen Lizenzgebühren und den bisherigen Gehaltsverzicht abdecken, wobei man sicherlich mit runden Zahlen arbeiten sollte, um keinen Verdacht zu erwecken.
2. soll für zwei Jahre eine Grundgebühr von je 100.000,- DM für die zur Verfügungstellung des Patents gezahlt werden. Dieser Betrag soll den Gehaltsverzicht für die Jahre 1995 und 1996 abdecken.
3. soll eine laufende Lizenzgebühr von 6 % für die Gesamtumsätze mit dem neuen und dem alten Werkzeug gezahlt werden. Dazu müßte das irische Unternehmen das alte Patent erwerben. Dieses alte Patent wurde vor 1 ½ Jahren von einem auch zur Firmengruppe gehörenden schweizer Unternehmen für rund 65.000,- DM gekauft, hier schwebt mir eine Verrechnung mit der Einmalgebühr vor, da tatsächlich kein Geld dafür fließen soll.
4. soll das irische Unternehmen 25 % der Anteile an der S. OE. GmbH übernehmen und damit die Möglichkeit eröffnen, daß 25 % Gewinnanteile in das Vermögen der Familie S. fließen, da das irische Unternehmen zwar eine Kapitalbeteiligung von Frau RN. NZ., nicht aber eine Gewinnbeteiligung vorsieht.
Die vorstehenden Punkte 3 und 4 sollte man vielleicht auch mit dem Hintergrund sehen, daß das neue Patent eine so wesentliche Verbesserung darstellt, daß im Ernstfall damit der bisherige Umsatzträger der S. OE. GmbH vom Markt gedrängt werden könnte. Somit kann meines Erachtens eine gewisse Machtstellung des Inhabers des neuen Patents in den Vordergrund gestellt werden, die dem Verhandlungspartner kaum eine andere Wahl läßt, als auf die Wünsche des irischen Unternehmens einzugehen.
Ich gehe davon aus, daß die für das alte Patent gezahlten Lizenzen in MY. steuerpflichtig werden. Bitte erläutern Sie mir kurz die zu erwartende Steuerlast.
Ich hoffe, daß ich Ihnen die Problematik und die Lösungsgedanken deutlich genug darstellen konnte und darf Sie nunmehr bitten, das Ganze aus Ihrer Sicht nachzuvollziehen und eine entsprechende Stellungnahme dazu abzugeben.
Das Honorar für Ihre Bemühungen wollen Sie bitte mir direkt in Rechnung stellen.
Mit freundlichem Gruß
...“
Am 7. Dezember 1994 führte der Angeklagte X. mit dem Wirtschaftsprüfer EW. ein Telefonat, über dessen Inhalt er die folgende Aktennotiz fertigte:
„Aufgrund meines Schreibens vom 05.12.94 habe ich heute mit Herrn EW. telefoniert und ihn zu diversen Dingen befragt, die noch nicht eindeutig geklärt waren.
Herr EW. wies mich darauf hin, daß es sicherlich sinnvoller wäre, die Gewinnanteile an der S. OE. GmbH nicht in das bestehende irische Unternehmen einzubringen, obwohl ich klargestellt habe, daß die Beteiligten an dem irischen Unternehmen nicht gleichgerichtet sind mit den Beteiligten an der S. OE. GmbH. Ich habe auch ausdrücklich noch auf die Diskrepanz zu meinem Schreiben hingewiesen, wo ich zunächst von einer Beteiligung Frau RN. NZ. ausgegangen bin, obwohl Herr TQ. in MY. beteiligt sein sollte.
Für unproblematisch hält Herr EW. die Lizenzgebühren für das alte Patent. Diese würden allerdings in MY. mit 40 % steuerpflichtig werden, die verbleibenden 60 % könnten für einen nicht in MY. ansässigen Anteilseigner steuerfrei entnommen werden, für einen in MY. ansässigen Anteilseigner dagegen gilt ähnliches Recht wie in Deutschland, nämlich eine Anrechnung auf die in MY. fällige Einkommensteuer. Zur Höhe befragt wurde mir gesagt, daß in MY. die Höchsteinkommensteuer bei 48 % zzgl. 2,5 % Sozialabgabe liegt. Bei hohen Einkommen ist also eine gleichartige Besteuerung wie in Deutschland zu erwarten.
Wir haben dann weiterhin die Möglichkeit besprochen, in MY. ein zweites Unternehmen zu gründen, welches lediglich die Anteile der S. OE. GmbH hält, sind jedoch davon wieder abgekommen, weil ein solches zweites Unternehmen praktisch überall ansässig sein könnte, hier ist es nicht erforderlich, nach MY. zu gehen.
Als ganz wesentlichen Punkt stellte Herr EW. noch einmal heraus, daß die irischen Behörden zur Anerkennung der Steuerbefreiung durchaus intensive Nachforschungen anstellen, ob die Entwicklung des Patents tatsächlich in MY. erfolgt ist. Ich halte das für einen ganz wesentlichen Faktor und bin der Auffassung, daß hier in MY. zunächst doch noch einige Kosten in dieser Hinsicht anfallen müßten, um die Entwicklung in MY. glaubhaft zu machen.
In dieser Sache wird sich Herr EW. am 08.12.94 mit Herrn J. S. und einem Patentanwalt in FK. zusammensetzen und Herrn S. noch einmal ausführlich und deutlich klar machen, welche Folgen es hat, wenn der Nachweis der Patententwicklung in MY. nicht gegeben ist. Hier würde eine ganz normale steuerpflichtige Gesellschaft entstehen, die von der Steuerpflicht nicht wesentlich anders aussehen würde als in Deutschland.“
Als nächster Schritt zur Verwirklichung des geschilderten Vorhabens des Angeklagten S. wurde am 17. Dezember 1994 in FK. die Firma RG. gegründet. Auf dieses Unternehmen übertrug der Zeuge J. S. – wie es vormals beim „Altpatent“ sein Vater gegenüber der schweizerischen Firma S. AG getan hatte – in der Folgezeit die Patentrechte an der durch den Einsatz der Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung, um diese Nutzungsrechte dann zu gegebener Zeit wiederum gegen Zahlung von Lizenzabgaben dem inländischen Unternehmen zu überlassen.
Zu Geschäftsführern („Directors“) der Firma RG. wurden die Herren J. S. und PW. S. bestellt. Als Geschäftssitz wurde die Anschrift „PA.-straße“ angegeben. Unter dieser Anschrift befand sich seinerzeit die Kanzlei des Wirtschaftsprüfers EW..
4. Gegen Ende des Jahres 1994 steigerten sich die von gegenseitigem Misstrauen geprägten Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen TQ.. Die dem Angeklagten S. mündlich von dem Zeugen TQ. zugesagten Zahlungen waren bislang ausgeblieben. Ohne Erfolg verlangte der Angeklagte S. zudem von dem Zeugen TQ., gestützt auf die notariell beurkundeten Verträge vom 2. September 1993, im Dezember 1994 die Rückübertragung von 25 % der Anteile an der Firma S. OE. GmbH.
Der Angeklagte S. suchte daraufhin Anfang des Jahres 1995 zusammen mit seinem Sohn J. in der XX. den Treuhänder auf, der die im Frühjahr 1993 in AN. AG umbenannte Gesellschaft verwaltete. Dort hatte sich – wie ausgeführt – aus den von der Firma S. OE. GmbH in die XX. überwiesenen Lizenzzahlungen ein Guthaben von etwa 700.000,- DM aufgebaut. Ebenfalls bereits im Frühjahr 1993 hatten der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. zwar vereinbart, dass 75 % der Anteile an der AN. AG auf den Zeugen TQ. übertragen werden sollten, was der Angeklagte X. dem schweizerischen Treuhänder auch mitgeteilt hatte. Entgegen der Vorstellung des Zeugen TQ. war es in der Folgezeit tatsächlich aber nicht zur Übertragung der Anteile gekommen.
Dies machte sich der Angeklagte S. nun zunutze. Bei seinem Aufenthalt in der XX. Anfang des Jahres 1995 versicherte er dem Treuhänder, sein Sohn J. habe die Gesellschaftsanteile nunmehr übernommen, die ursprünglich beabsichtigte Übertragung auf den Zeugen TQ. sei letztlich nicht zustande gekommen. Daraufhin gewährte der Treuhänder dem Zeugen J. S. auf Veranlassung des Angeklagten S. ein Darlehen in fast kompletter Größenordnung der aufgelaufenen Guthaben.
Nachdem dieser Sachverhalt dem Zeugen TQ. über die schweizerische Treuhandgesellschaft bekannt geworden war, verlangte er vom Angeklagten X. Aufklärung. Dieser erhielt auf Nachfrage vom Angeklagten S. die Auskunft, er – S. – habe seine Anteile an der S. AG in Zug sicherheitshalber bereits von Beginn an auf seinen Sohn übertragen, diesen Sachverhalt aber in allen mit dem Angeklagten X. geführten Gesprächen verschwiegen, da er im Falle ordnungsgemäßer Abwicklung der mit dem Zeugen TQ. getroffenen Vereinbarungen einer Übertragung von 75 % der Gesellschaftsanteile auf diesen zugestimmt habe. Die ursprüngliche Übertragung der kompletten Anteile auf seinen Sohn wäre dann überhaupt nicht bekannt geworden.
Den vorbeschriebenen Sachverhalt stellte der Angeklagte X. in seinem Schreiben vom 21. Februar 1995 dem Zeugen TQ. unter ausführlicher chronologischer Zusammenstellung der zwischen Februar 1993 und Februar 1995 abgelaufenen Geschehnisse dar.
5. Durch eine weitere Anfang des Jahres 1995 eingeleitete Maßnahme gelang es dem Angeklagten S. schließlich, sich in die Lage zu versetzen, den Zeugen TQ. aus der Unternehmensgruppe S. wieder herauszudrängen.
Die Mitarbeiter der Firma S. OE. GmbH, die mehrheitlich auch bereits Arbeitnehmer der in Konkurs gegangenen Firma der Angeklagte S. GmbH gewesen waren, sahen unbeschadet der aktuellen Gesellschafterverhältnisse und der Person der eingetragenen Geschäftsführerin weiterhin den Angeklagten S. als ihren eigentlichen Arbeitgeber an. Der Angeklagte S. konnte sich daher sicher sein, dass „seine“ Mitarbeiter auch unter anderer Firmierung für ihn tätig blieben.
Er veranlasste daher seine Ehefrau LI., für ihn am 9. Januar 1995 vor dem Notar SV. in E. (UR-Nr. N22) als Alleingesellschafterin die Firma S. GJ. GmbH zu gründen und sich selbst auch zur Geschäftsführerin zu bestellen. Intern bestand zwischen den Eheleuten S. Einigkeit dahin, dass LI. S. die Gesellschaftsanteile allein im Interesse ihres Ehemannes hielt und verwaltete und dass sie ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin nach dessen Weisungen ausführte. Eigene Entscheidungskompetenzen hatte sie nicht.
Als Gegenstand des Unternehmens gab LI. S. – ähnlich wie auch bereits bei der von ihr am 26. Februar 1993 mitbegründeten Firma S. OE. GmbH – die Entwicklung, die Herstellung, den Vertrieb und den Handel von und mit technischen Werkzeugen und Spannelementen an.
Ausweislich des Gesellschaftsvertrages sollte die Gesellschaft ihren Sitz zunächst in NS. (Niedersachsen) haben. Dies brachte es mit sich, dass der Antrag zur Anmeldung der Gesellschaft in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht in ZT. zu stellen war. Die dortige Eintragung in das Handelsregister erfolgte zeitnah am 3. Februar 1995.
- In der Folgezeit wurde gemäß Beschluss vom 7. November 1995 der Sitz der Gesellschaft von NS. nach E. in die JR.-straße verlegt. Dorthin war zwischenzeitlich auch bereits der Sitz der Firma S. OE. GmbH verlegt worden. -
Ebenfalls am 9. Januar 1995 ließ sich der Angeklagte S. zu seiner weiteren Absicherung in notariell beurkundeter Form von seinem Sohn J. eine Generalvollmacht erteilen (UR-Nr. N23 des Notars SV. in E.).
Parallel zu der erfolgten Neugründung der Firma S. GJ. GmbH sorgte der Angeklagte S. dafür, dass die Umsätze der Firma OE. GmbH heruntergefahren wurden. Somit wurde – wie es der Angeklagte X. in seinem Schreiben an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000 ausdrückte – „aus der ursprünglichen S. GmbH GJ. nunmehr eine S. GJ. GmbH, die durch die Mitarbeit des Personals recht schnell die Oberhand gewann“.
Fortan wurde die Firma S. OE. GmbH vom Angeklagten S. nur noch als Produktionsunternehmen und die Firma S. GJ. GmbH als Vertriebsunternehmen eingesetzt, d.h. die Firma S. OE. GmbH veräußerte die von ihr hergestellten Spannwerkzeuge an die Firma S. GJ. GmbH, die wiederum den Verkauf der Produkte übernahm.
6. Als der Zeuge TQ. von diesen Veränderungen Kenntnis erlangte, erkannte er, dass es dem Angeklagten S. gelingen werde, ihn aus der Unternehmensgruppe hinauszudrängen. Durch die Neugründungen der Gesellschaften in MY. (RG.) Ende des Jahres 1994 und in NS. (S. GJ. GmbH) im Januar 1995 hatte der Angeklagte S. zugleich Zugriff auf das neue Patent sowie auf die unter Verwendung des neuen Patentes produzierten Spannwerkzeuge erhalten. Dem Zeugen TQ. waren nur noch die Rechte aus dem Altpatent geblieben. Deren wirtschaftliche Bedeutung würde jedoch mit der Markteinführung der verbesserten Version der Spannwerkzeuge rasch abnehmen. TQ. war – wie er es selbst zutreffend beschrieben hat – an jemanden geraten, der cleverer war als er selbst.
Ihm blieb vor diesem Hintergrund daher nichts anderes übrig, als für seine Bereitschaft, aus der Unternehmensgruppe S. auszuscheiden, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. In umfangreichen Verhandlungen wurde in den folgenden Wochen ein komplexes Vertragswerk konzipiert und ein Zahlungsplan für die an den Zeugen TQ. fließenden Beträge in Höhe von insgesamt 2.300.000,- DM erstellt. Am 28. März 1995 wurden die betreffenden Verträge jeweils von dem Notar QZ. in G. beurkundet.
Die bisherige Geschäftsführerin der Firma S. OE. GmbH, Frau EF., wurde abberufen. LI. S. wurde mit sofortiger Wirkung zur neuen Geschäftsführerin bestellt (UR-Nr. 105/1995). RN. NZ., die Ehefrau des Zeugen TQ., übertrug gleichzeitig für einen Kaufpreis von 50.000,- DM ihre Geschäftsanteile an der Firma S. OE. GmbH auf die Ehefrau des Angeklagten S.. Das zum 31. Dezember 1994 verwendbare Eigenkapital sollte in 30-monatigen Teilbeträgen an Frau WQ. ausgeschüttet werden (UR-Nr. N24). Die Firma WV. übertrug die in ihrem Besitz befindlichen „Altpatente“ auf die Firma S. OE. GmbH (UR-Nr. N25).
Der Angeklagte S. und sein Sohn übertrugen sämtliche in ihren Händen befindlichen Aktien der KY. AG auf den Zeugen TQ. (UR-Nr. N26).
Zusammenfassend trafen die an dem Vertragswerk als Parteien Beteiligten in einer weiteren Urkunde (UR.-Nr. N27) u.a. die folgenden Regelungen:
„...
II. Gesamtverbindlichkeit
Die Summe vorerwähnter Verträge soll gewährleisten, daß per Saldo von der Gruppe S. (S. „OE.“ GmbH, LI. S., J. S.) an die Gruppe TQ. (TJ., GbR TQ., AX. GmbH) 2.300.000,- DM ... ohne Mwst., die bei einigen Teilbeträgen zusätzlich zu zahlen ist, gezahlt werden einschl. der Vermögensbestandteile der Firma SX.-AG/XX. mit einem Kontostand in der XX. mit 1.344,05 sfr, 7.082,03 DM und 25.018,64 ₤ und einen Kontobestand in Deutschland mit 5.857,54 DM, insgesamt somit ca. 72.000,- DM sowie einer Forderung aus Darlehen gegenüber J. S. in Höhe von 630.000,- DM. ...
Mit Rücksicht auf das gemeinsame Ziel sämtlicher Verfahrensbeteiligten, daß unter Berücksichtigung vorstehender Einzelbeträge insgesamt 2.300.000,- DM der TQ.-Gruppe zur Verfügung stehen muß, auf der anderen Seite aber einzelne Teilbeträge noch nicht exakt bestimmbar sind, sollen Mehr- oder Minderbeträge über bzw. unter 2.300.000,- DM ausgeglichen werden durch den Preis der nachstehend vereinbarten Warenübernahme der S. „OE.“ GmbH unmittelbar oder mittelbar von der SX.-AG Die Firma S. „OE.“ GmbH verpflichtet sich gegenüber der diese Verpflichtung annehmenden SX.-AG, sämtliche noch im Eigentum der Firma SX.-AG befindlichen Spannwerkzeuge nebst Zubehör zu demjenigen Differenzbetrag zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben, der erforderlich ist, um vorstehend aufgeführte Einzelbeträge bis zu dem Betrag von 2.300.000,- DM netto aufzurunden. ...
III. Fälligkeit und Zahlungsplan
Die nach diesem Gesamtvertragsverhältnis zu zahlenden Beträge sind insgesamt fällig. Sie werden jedoch gemäß anliegendem Zahlungsplan, der Bestandteil der Gesamtvereinbarung ist, zinslos gestundet. ...“
In dem in Bezug genommenen Zahlungsplan war festgelegt, dass an die Gruppe TQ. in der Zeit vom 30. März 1995 bis zum 30. September 1998 am 30. eines jeden Monats Raten in unterschiedlicher Höhe zu zahlen waren, und zwar zum 30.03.1995 301.600,00 DM, zum 30.04.1995 251.185,64 DM, bis zum 30.03.1996 monatlich jeweils ca. 50.000,- DM und in der Zeit bis zum 30.09.1998 monatlich jeweils ca. 40.000,- DM.
Ebenfalls mit notarieller Urkunde vom 28. März 1995 verkaufte Frau RN. NZ. dem Zeugen J. S. die mit dem Wohnhaus der Familie S. bebaute Immobilie in A., die sie im Zuge des Konkurses der Firma S. GmbH auf Geheiß des Angeklagten S. erworben hatte. Als Kaufpreis wurden 442.000,- DM zuzüglich aufgelaufener Finanzierungszinsen vereinbart.
Der Zahlungsplan wurde von den vertragschließenden Parteien in der Folgezeit eingehalten. Dem Angeklagten S. gelang es, sowohl den Zeugen TQ. mit insgesamt 2,3 Mio. DM auszuzahlen als auch die private Immobilie über seinen Sohn J. wieder in Familienbesitz zu bekommen.
7. Nachdem nunmehr die inländischen Unternehmen wieder allein vom Angeklagten S. beherrscht wurden, konnten als nächster Schritt der oben geschilderten Planungen die vertraglichen Verknüpfungen zu der im MY. neu gegründeten Gesellschaft konzipiert werden.
Auf Geheiß des Angeklagten S. wandte sich der Angeklagte X. daher am 30. März 1995, also zwei Tage nach der Unterzeichnung des vorstehend skizzierten Vertragswerks, per Fax mit dem folgenden Anschreiben erneut an den Wirtschaftsprüfer EW. in FK.:
„Sehr geehrter Herr EW.,
in der Zwischenzeit haben sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse durch notarielle Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Familie S. in Deutschland soweit geklärt, daß nunmehr auch die Geschäftsverbindungen mit dem irischen Unternehmen eingestielt werden können.
Bei der zu wählenden Konstruktion muß sichergestellt sein, daß die von dem deutschen Unternehmen nach MY. geleisteten Zahlungen für eine Einmalgebühr sowie laufende Lizenzzahlungen kurzfristig auf einem legalen Weg zurück nach Deutschland fließen können. Die Übernahme der Firmengruppe in Deutschland von dem bisherigen Mitgesellschafter erfordert nicht unerhebliches Kapital, so daß sich die Familie S. für ca. 3 Jahre nicht erlauben kann, wesentliches Kapital in MY. zu belassen.
Ich darf Sie im Namen der Firma S. Deutschland und J. S. bitten, in Abstimmung mit dem irischen Patentanwalt entsprechende Lizenzverträge vorzubereiten, damit die Zahlungen kurzfristig beginnen können.
Mit freundlichem Gruß
...“
Daraufhin schlossen unter dem Datum des 1. Juli 1995 die RG. als Lizenzgeber und die Firma S. GJ. GmbH als Lizenznehmer einen – im Original in englischer Sprache verfassten – Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber wurde darin bezeichnet als Antragsteller für die die Einfügung einer Lagerplatte betreffende deutsche Patentanmeldung N20 („Spannvorrichtung zum Festspannen eines Werkstücks auf einem Spanntisch“). Die den sog. Nutenstein betreffende Erfindung war nicht Gegenstand dieses oder eines anderen Lizenzvertrages. An welchem Datum tatsächlich der Vertrag fertiggestellt und unterzeichnet wurde, hat die Kammer nicht festgestellt.
In den „Vertragsbedingungen“ ist u.a. bestimmt:
„Artikel 1
Lizenzrechte
1.1
Der Lizenzgeber erklärt sich hiermit einverstanden zum nachfolgend aufgeführten Entgelt dem Lizenznehmer Lizenzen und die Berechtigung zu erteilen, diese zu nutznießen und die Produkte innerhalb des Umfangs des Patentportfolios in Deutschland und allen anderen Ländern zu verkaufen.
1.2
Die Lizenz(en), die unter diesem Vertrag vergeben werden sollen, sind keine exklusiven Lizenzen zugunsten des Lizenznehmers. ...
Artikel 3
Finanzielle Klauseln
3.1
Der Lizenznehmer bezahlt dem Lizenzgeber für die Lizenz und die anderen hiermit gesicherten Rechte ab dem Gültigkeitstag eine Summe, die sich wie folgt zusammensetzt
(a) 3 % des gesamten Netto-Rechnungspreises der Produkte, die durch oder für den Lizenznehmer hergestellt, verkauft oder in Gebrauch genommen oder auf andere Art und Weise durch den Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages in Bezug auf die bereits bestehende Produktlinie veräußert werden, wobei die neu patentierte Erfindung genutzt wird, und
(b) 6 % des gesamten Netto-Rechnungspreises der Produkte, die durch oder für den Lizenznehmer hergestellt, verkauft oder in Gebrauch genommen oder auf andere Art und Weise durch den Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrages in Bezug auf die neue Produktlinie veräußert werden, wobei die neu patentierte Erfindung genutzt wird.
3.2
Der Lizenznehmer bezahlt die Summen wie oben im unmittelbar vorstehenden Absatz erwähnt innerhalb von 28 Tagen nach Ende des jeweiligen Quartals und reicht zum Zahlungszeitpunkt eine Aufstellung ein, in der aufgeschlüsselt wird, wie die getätigte Zahlung errechnet worden ist, vorausgesetzt, dass keine Zahlung vor Erteilung des Patentes zahlbar geworden ist.
3.3
Der Lizenznehmer erklärt sich einverstanden, dem Lizenzgeber innerhalb von zwei Monaten ab Gültigkeitstag die Summe von ₤ 325.000 stg für die ersten sechs Monate dieses Lizenzvertrages, und zwar für den 1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und ansonsten für keinen anderen Zeitraum zu bezahlen, vorausgesetzt dass keine Zahlung vor der Erteilung des Patentes zahlbar wird. Diese Lizenzabgabe darf nicht aufgerechnet werden gegen andere Lizenzzahlungen, die unter 3.1 zusätzlich zu den besagten sechs Monaten dieses Lizenzvertrages und ansonsten für keinen anderen Zeitraum fällig werden.
3.4
Falls am Ende des zweiten Jahres und am Ende eines jeweils darauffolgenden Jahres ab Gültigkeitstag dieses Vertrages die gesamte jährliche Lizenzzahlung unter Abschnitt 3.1 weniger als DM 200.000 jährlich beträgt, bezahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber innerhalb von 60 Tagen zum Jahresende den fehlenden Betrag, um die Zahlung auf diese Gesamtsumme aufzustocken.
...
Artikel 6
Laufzeit
6.1
Dieser Vertrag hat eine Gültigkeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Unterzeichnung und kann danach für weitere fünf Jahre erneuert werden, wobei die Laufzeit des letzten in Bezug auf eine Verbesserung erteilten Patentes nichtüberschritten werden kann. ...“
- Soweit in den vorstehenden Bestimmungen der Begriff „Gültigkeitstag“ verwandt wurde, ist ausweislich der dem Vertrag vorangestellten Definitionen damit der 1. Juli 1995 gemeint. -
Unterzeichnet wurde der Lizenzvertrag für die RG. von den beiden Geschäftsführern („Directors“), also vom Angeklagten S. und von seinem Sohn J., und für die Firma S. GJ. GmbH vom Angeklagten S..
In Erfüllung der in Art. 3.3 des Lizenzvertrages begründeten Verpflichtung überwies die Firma S. GJ. GmbH im Dezember 1995 einen Betrag in Höhe von 325.000 ₤ an die RG. in FK..
Einige Tage später wandte sich der Angeklagte X. mit dem folgenden Schreiben vom 22. Dezember 1995 erneut an den Wirtschaftsprüfer EW. in FK.:
„Sehr geehrter Herr EW.,
ich komme zurück auf unser gestriges Telefongespräch und übermittle Ihnen zur endgültigen Fassung des Vertrages zwischen der RG. und der S. GJ. GmbH die Einzelheiten der Lizenzberechnung.
Vor wenigen Tagen ist ein Betrag von 325.000 ₤ als Einmalgebühr nach MY. geflossen. Wir sind dabei für das deutsche Unternehmen von einer Umsatzerwartung von 8 Mio. DM ausgegangen, wovon voraussichtlich 65 % auf das neue Produkt entfallen werden, weitere 20 % auf das Vorgängermodell, welches teilweise unter Verwendung von neuen Teilen hergestellt wird. Es ergäben sich danach für das neue Produkt Lizenzgebühren von 6 % = 312.000 DM und für das Vorgängermodell von 3 % = 48.000 DM, so daß eine Jahresgebühr von 360.000 DM als realistisch anzusehen ist. Wir halten dann eine Einmalzahlung von zwei voraussichtlichen Jahreswerten mit 720.000 DM bzw. 325.000 ₤ für angemessen und haben diesen Betrag nach MY. überwiesen.
Für die Zukunft sollen in den Verträgen die 6 % für das neue Produkt sowie 3 % für das Vorgängermodell festgeschrieben werden, wobei ein Mindestbetrag von 200.000 DM pro Jahr festgeschrieben werden soll.
Weiterhin bitte ich zu berücksichtigen, daß der Vertrag, der mir als Entwurf vorliegt, nur mit dem deutschen Unternehmen geschlossen werden soll, nicht aber mit den Niederlassungen England und Spanien.
Ich darf Sie bitten, nachdem nunmehr alle Fragen im Vorfeld geklärt sind, die endgültige Fertigstellung der Verträge zu forcieren.
Mit freundlichem Gruß
...“
Auch in den Jahren 1996 bis 1999 erbrachte die Firma S. GJ. GmbH an die RG. die in Art. 3 des Lizenzvertrages im Einzelnen festgelegten Lizenzzahlungen, und zwar gemäß Art. 3.1 (a) auch für Umsätze, die mit der bereits bestehenden Produktlinie erzielt wurden.
8. Am 4. Januar 1996 erteilte das Deutsche Patentamt das Patent Nr. N28 für die „Spannvorrichtung zum Festspannen eines Werkstücks auf einem Spanntisch“. In der Urkunde über die Erteilung des Patents wird als Patentinhaber die „LY..“ und als Erfinder „S., J., FK.“ genannt.
In der Patentschrift DE N28 C 1 werden die den Schutzumfang bestimmenden Patentansprüche wie folgt beschrieben (im folgenden werden die in den Text der Patentschrift integrierten Ziffern, die jeweils auf die Bezifferung in den der Schrift beigefügten Zeichnungen Bezug nehmen, nicht wiedergegeben):
„Patentansprüche
1. Vorrichtung zum Festspannen eines Werkstücks auf einem Spanntisch mit einem auf dem Spanntisch befestigbaren Führungsschuh, der in symmetrischer Anordnung über die Länge des Führungsschuhs durchgehende, T-nutenförmige Ausnehmungen aufweist, mit einer Spannklaue, die als Kipphebel ausgebildet ist und einen Spannschenkel und einen Klemmschenkel aufweist, und mit einer den Spannschenkel im Bereich seines freien Endes durchsetzenden Spannschraube, die in der Spannstellung die Spannklaue relativ zum Führungsschuh festsetzt und das Werkstück festspannt, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Führungsschuh und Spannklaue eine Lagerplatte vorgesehen ist, die in den T-nutenförmigen Ausnehmungen mittels leistenartiger Vorsprünge gleitend geführt ist, in ihrem einen Endbereich ein Lager trägt, in dem die Spannklaue schwenkbar gegenüber der Lagerplatte gelagert ist, und in ihrem anderen Endbereich so ausgebildet ist, daß sich die Spannschraube in der Spannstellung an der Lagerplatte abstützen kann.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß für die Befestigung des Führungsschuhs eine Befestigungsschraube und ein Nutenstein vorgesehen sind, und daß der Nutenstein bei rechteckiger Umrißgestaltung mindestens zwei Paare von gegenüberliegend angeordneten und gegenüber seinem Mittelbereich vorstehenden Verankerungsfortsätzen aufweist, wobei ein Paar Verankerungsfortsätze in ihrer Geometrie auf die Abmessungen der T-nutenförmigen Ausnehmungen des Führungsschuhs abgestimmt sind.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungsschuh mindestens zwei in horizontalen Ebenen übereinander angeordnete T-nutenförmige Ausnehmungen aufweist, die zur wahlweisen Aufnahme der Spannklaue in zwei unterschiedlichen Höhenlagen einerseits über die gesamte Länge des Führungsschuhs verlaufen und andererseits an einen symmetrisch angeordneten Freiraum anschließen.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Führungsschuh einen mit Durchbrechungen versehenen Boden aufweist.
5. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Lager zwischen Lagerplatte und Spannklaue ballige oder kugelige Führungsflächen aufweist.
6. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die T-nutenförmigen Ausnehmungen des Führungsschuhs und die leistenartigen Vorsprünge der Lagerplatte ballige oder kugelige Lagerflächen aufweisen.
7. Vorrichtung nach Anspruch 1, 3 oder 6, dadurch gekennzeichnet, daß die T-nutenförmigen Ausnehmungen schwalbenschwanzförmigen Querschnitt aufweisen.
8. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß das Lager der Spannklaue an der Lagerplatte aus bolzenartigen Vorsprüngen an der Spannklaue und nach unten randoffenen Vertiefungen in der Lagerplatte besteht, sodaß die Spannklaue in die Lagerplatte einhängbar ist.
9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Spannklaue im Bereich des Lagers einen Mittelsteg aufweist, von dem die bolzenartigen Vorsprünge symmetrisch abstehen, und daß die Lagerplatte im Bereich des Lagers zwei beabstandet angeordnete Lagerschalen aufweist, die zwischen sich den Mittelsteg der Spannklaue aufnehmen.
10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerplatte eine Länge aufweist, die etwa einem Drittel bis zur Hälfte der Länge der Spannklaue entspricht.
Seit dem Jahre 1997 vertrieb die Firma S. GJ. GmbH neben ihrer durch die Spannelemente „JB.“ und „AV.“ geprägten bereits bestehenden Produktlinie als „Spannelemente der neuen Generation“ auch die neu ins Programm aufgenommenen Spannwerkzeuge RD. „NX. und RH. Die drei letztgenannten Werkzeuge sind dadurch gekennzeichnet, dass sie jeweils über einen Spannhebel mit Lagerplatte verfügen. Es handelt sich also bei diesen drei Typen um Spannvorrichtungen im Sinne der Ziffer 1 der vorgenannten Patentansprüche. Die weiterhin vertriebenen Spannelemente „JB.“ und „AV.“ aus der „alten“ Produktlinie verfügten dagegen nicht über eine solche Lagerplatte, waren also keine Vorrichtungen im Sinne der Ziffer 1 der Patentansprüche.
9. In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte S., der am 9. Januar 1995 bereits von seinem Sohn J. eine Generalvollmacht erhalten hatte, zu seiner Absicherung mit weiteren Rechten versehen:
Von seiner Ehefrau LI. ließ er sich am 10. April 1996 in notariell beurkundeter Form bevollmächtigen, sie persönlich, soweit gesetzlich zulässig, in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten und auch, soweit sie Gesellschafterrechte hat oder Beteiligte an einer anderen Gemeinschaft ist, zu vertreten (UR-Nr. N29 des Notars OU. in G.).
Ferner ließ sich der Angeklagte S. von seiner Ehefrau ein unbefristetes Angebot auf unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils an der Firma S. OE. GmbH unterbreiten (UR-Nr. N30 des Notars OU. in G.).
Am 10. Juni 1996 ließ sich der Angeklagte S., jeweils beurkundet vom Notar WW. in G. als amtlich bestellter Vertreter des Notars OU. in G., von seinem Sohn J. in einem mit diesem geschlossenen Erbvertrag zu dessen alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzen (UR-Nr. N31).
Des weiteren ließ er sich von seinem Sohn ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der mit dem Familieneigenheim bebauten Immobilie in A., AT., einräumen (UR-Nr. N32).
Ferner ließ sich der Angeklagte S. von seinem Sohn betreffend der Firma RG. jeweils unbefristete Angebote auf unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils (UR-Nr. N33) und auf Abschluss eines Treuhandvertrages (UR-Nr. N34) unterbreiten. - Die Firma RG. wurde später von Amts wegen gelöscht. -
Ein unentgeltliches Übertragungsangebot und ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages erhielt der Angeklagte S. von seinem Sohn ferner auch betreffend der von diesem betriebenen Einzelfirma TT., FK. (UR-Nr. N35 und N36).
Mit jeweils am 25. Juli 2003 beurkundeten Erklärungen (UR-Nr. N37, UR-Nr. N38, UR-Nr. N39 und UR-Nr. N40 des Notars OU. in G.) verzichtete der Angeklagte S. auf die Annahme der vorgenannten vier Angebote.
10. Schließlich gelang es dem Angeklagten S. auch, seine aus dem Konkurs der Firma S. GmbH im Jahre 1993 herrührenden privaten Verbindlichkeiten, die gegenüber Banken und Leasinggesellschaften etwa sieben Millionen DM betrugen, im Rahmen außergerichtlicher, vom Angeklagten X. geführter Vergleichsverhandlungen in der Zeit bis Juni 1998 durch Zahlung von Abfindungssummen, die sich insgesamt auf weniger als eine Million DM beliefen, zu tilgen.
Nachdem sich der Angeklagte S. auf diese Weise von seinen Altgläubigern befreit hatte, war er bestrebt, auch wieder offiziell als Vertreter der von ihm beherrschten inländischen Unternehmen aufzutreten. Jeweils mit Gesellschafterbeschluss vom 29. November 1999 berief sich LI. S. als Geschäftsführerin der Firma S. OE. GmbH und der Firma S. GJ. GmbH ab und bestellte den Angeklagten S. zum Geschäftsführer der vorgenannten Unternehmen (UR-Nr. N41 und UR-Nr. N42 des Notars OU. in G.).
Die Aktivitäten der Unternehmensgruppe S. in MY. wurden im Jahre 1997 weiter ausgebaut. Die vom Zeugen J. S. zunächst als Einzelfirma betriebene TT. wurde eingebracht in die von ihm neu gegründete Firma IF. mit Sitz in FK..
IV. Die Taten der Steuerhinterziehung des Angeklagten S.
Wie oben ausgeführt, erbrachte in den Jahren 1995 bis 1999 die Firma S. GJ. GmbH an die RG. Lizenzzahlungen auf die verschiedenen in Art. 3 des auf den 1. Juli 1995 datierten Lizenzvertrages enthaltenen „finanziellen Klauseln“.
In den einzelnen Jahren flossen in folgender Höhe Lizenzgebühren an die RG.:
1995 mindestens 670.795,35 DM
1996 0 DM
1997 480.704,65 DM
1998 0 DM
1999 50.000,00 DM
In den Jahren 1995 bis 1999 wurden aus dem Lizenzvertrag mit der RG. sich ergebende Zahlungsverpflichtungen in den Jahresabschlüssen der Firma S. GJ. GmbH jeweils zu Unrecht als betriebliche Aufwendungen erfasst und fanden entsprechend den Planungen des Angeklagten S. in den betreffenden Veranlagungszeiträumen auch Eingang in die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Firma S. GJ. GmbH.
In dem vorgenannten Zeitraum wurden in der Buchhaltung der Firma S. GJ. GmbH Lizenzabgaben an die RG. in Höhe von insgesamt 1.824.355 DM als Aufwand erfasst. Diese verteilen sich auf die einzelnen Jahre wie folgt:
1995: 72.150 DM als „Einmalzahlung“ gemäß Art. 3.3 des Lizenzvertrages
1996: 668.975 DM, davon 468.975 DM als „Einmalzahlung“ gemäß Art. 3.3
und 200.000 DM als „Mindestgebühr“ gemäß Art. 3.4
1997: 450.236 DM, davon 180.375 DM als „Einmalzahlung“ gemäß Art. 3.3,
222.907 DM auf „Alt“-Produkte gemäß Art. 3.1 (a)
und 46.954 DM auf „Neu“-Produkte gemäß Art. 3.1 (b)
1998: 291.453 DM, davon 257.109 DM auf „Alt“-Produkte gemäß Art. 3.1 (a)
und 34.344 DM auf „Neu“-Produkte gemäß Art. 3.1 (b)
1999: 341.541 DM, davon 222.724 DM auf „Alt“-Produkte gemäß Art. 3.1 (a)
und 118.817 DM auf „Neu“-Produkte gemäß Art. 3.1 (b)
Die nach MY. gezahlten Beträge waren für den Angeklagten S. über seinen Sohn J. als Vorstand der RG. verfügbar. Dies gilt auch für etwaige seitens der RG. an die Firmen TT. bzw. IF., denen sein Sohn ebenfalls vorstand, erfolgte Zahlungen. Der Angeklagte konnte insoweit die ihm von J. S. erteilte Generalvollmacht nutzen.
Auf der anderen Seite war seine Ehefrau LI. als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der die Lizenzzahlungen leistenden Firma S. GJ. GmbH lediglich nach den Weisungen und im Interesse des Angeklagten S. tätig. Eigene Entscheidungskompetenzen hatte sie nicht. Vielmehr war sie insoweit abhängig von den Weisungen ihres Ehemannes, für den und in dessen Interesse allein sie die GmbH gegründet hatte.
Als somit faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH, also als derjenige, der – wie es der Angeklagte S. in seiner richterlichen Vernehmung vom 18. Mai 2001 ausgedrückt hat – „die Geschäfte der beteiligten Firmen ... geführt“ hat, konnte er seinen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben, dessen Alleingesellschafterin seine Ehefrau war.
Im Einzelnen kam es auf diese Weise zu den nachstehend dargestellten Taten der Steuerhinterziehung.
1. Tat 1: Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1995
Steuerschuldnerin: Firma S. GJ. GmbH
a) Am 30. September 1996 ging beim Finanzamt E. die Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 ein. Diese war unter dem Datum des 25. September 1995 unterzeichnet worden von der Ehefrau des Angeklagten S. in ihrer Eigenschaft als damalige eingetragene Geschäftsführerin der Gesellschaft. Ausweislich der Erklärung hatte an deren Erstellung der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S. wurde die Summe der Einkünfte des Unternehmens in der Körperschaftsteuererklärung zu niedrig, nämlich lediglich mit 916.730 DM angegeben. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Erklärung zusammen aus einem Steuerbilanzgewinn von 581.343 DM und nichtabziehbaren Aufwendungen von 335.387 DM (einschließlich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1995). Die Gesellschaft wies mithin ein positives Jahresergebnis aus.
Tatsächlich hätte das Unternehmen jedoch ein um 60.130 DM höheres Einkommen ausweisen müssen. Denn die GmbH hatte in der Bilanz für das Jahr 1995 gebuchte Lizenzgebühren an die RG. in Höhe von 72.150 DM zu Unrecht als den Jahresüberschuss mindernde betriebliche Aufwendungen eingestellt.
Der Differenzbetrag in Höhe von 12.020 DM (72.150 DM – 60.130 DM) begründet sich aus folgendem Umstand:
Im Falle einer steuerlich ordnungsgemäßen Erklärung hätte sich das Einkommen der GmbH nicht in voller Höhe um den Betrag der zu Unrecht als Aufwand gebuchten Lizenzgebühren erhöht, da das erhöhte Einkommen der Gesellschaft auch insoweit der Gewerbesteuer unterlag. Die sich ergebende höhere Gewerbesteuerschuld führte als gewinnmindernde Betriebsausgabe zu einer höheren Gewerbesteuerrückstellung in der Jahresbilanz.
Diese Gewerbesteuerrückstellung ist bei der Berechnung der hinterzogenen Körperschaftsteuer anzurechnen. Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von erhöhtem Ertrag und vorzunehmender Gewerbesteuerrückstellung war deren Höhe, da sich die Rückstellung mindernd auf den seinerseits die Grundlage für die anfallende Gewerbesteuer bildenden Ertrag auswirkt, im Wege der Interpolation bzw. unter Einsatz eines sog. Divisors zu ermitteln.
Hier zog das um den Betrag der gebuchten Lizenzzahlungen erhöhte Einkommen eine um 12.020 DM höher anzusetzende Gewerbesteuerrückstellung (zur Berechnung vgl. unten unter b) nach sich. Dieser Betrag war bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen.
In Höhe eines Betrages von wenigstens 670.795 DM lag eine in der Körperschaft-steuererklärung nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten S. vor.
Denn, wie oben ausgeführt, flossen im Jahre 1995 zumindest in dieser Höhe in der Bilanz der Firma S. GJ. GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG.. Diese in der Buchführung zu Unrecht als betriebliche Aufwendungen erfassten Zahlungen der Firma S. GJ. GmbH an die RG. waren – wie ausgeführt – jeweils nicht betrieblich, sondern privat veranlasst worden, damit dem Angeklagten S. entsprechend dem beschriebenen Tatplan durch die Einmalzahlung vorab ein größerer Geldbetrag und in der Folgezeit durch die weiteren Lizenzabgaben dann kontinuierliche Zahlungen zur Verfügung standen.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 29. November 1996 für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Absatz 2 KStG wurde die von der Firma S. GJ. GmbH geschuldete Körperschaftsteuer unter gewinnmindernder Berücksichtigung der geltend gemachten Lizenzabgaben auf 310.742 DM festgesetzt. Im Falle steuerlich ordnungsgemäßer Erklärung der erfolgten Ausschüttungen hätte sich dagegen eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 524.324 DM ergeben. Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 hinterzogene Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 213.582 DM.
Dieser Betrag berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
Bei der Berechnung der Körperschaftsteuerschuld waren die von der Gesellschaft erklärten Einkünfte von 916.730 DM zunächst um die zu Unrecht gebuchten, den Lizenzvertrag vom 1. Juli 1995 betreffenden Lizenzgebühren von 72.150 DM – unter Abzug der auf diesen Betrag entfallenden erhöhten Gewerbesteuerrückstellung von 12.020 DM (zur Berechnung vgl. unten unter b) – zu erhöhen, so dass sich ein von der Gesellschaft zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 976.860 DM ergibt.
Auf der Grundlage des festgestellten positiven Betriebsergebnisses in Höhe von 976.860 DM waren sodann die bei Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung und ordnungsgemäßer Erklärung geschuldeten Körperschaftsteuern unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 KStG – in der seinerzeit geltenden Fassung – der Höhe nach zu ermitteln.
Das Einkommen der GmbH in Höhe von 976.860 DM unterlag – ohne Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen – zunächst gemäß § 23 Abs. 1 KStG dem tariflichen Steuersatz von 45 % (sog. Tarifbelastung). Diese Körperschaftsteuer laut Tarifbelastung belief sich hier somit auf 439.587 DM. Der verbleibende Restbetrag von 537.273 DM stand als gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG ungemindert der Körperschaftsteuer unterliegender Einkommensteil für Ausschüttungen als verwendbares Eigenkapital (sog. EK 45) zur Verfügung.
Das verwendbare Eigenkapital verringerte sich jedoch noch um die in der Körperschaftsteuererklärung der GmbH angegebenen nichtabziehbaren Aufwendungen (ohne Körperschaftsteuer) in Höhe von 24.365 DM sowie um den auf den Betrag der hinterzogenen Körperschaftsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag von 16.018 DM (= 7,5 % von 213.582 DM), insgesamt also um 40.663 DM. Das EK 45 belief sich mithin zum 31. Dezember 1995 auf 496.610 DM.
Dem standen im Jahre 1995 aber offene und verdeckte Gewinnausschüttungen im Gesamtumfang von 1.145.795 DM gegenüber.
Gemäß Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 8. Dezember 1995 wurde eine Vorabausschüttung auf den Gewinn 1995 in Höhe von 175.000 DM beschlossen. Eine weitere – offene – Ausschüttung von 300.000 DM beschloss die Gesellschafterversammlung vom 08.07.1996. Zusammen mit der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung von 670.795 DM, die gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG als Teil des Einkommens zunächst ebenfalls der tariflichen Steuerbelastung unterliegt, ergaben sich somit Ausschüttungen von insgesamt 1.145.795 DM.
Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des Eigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Ausschüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Daraus ergibt sich, dass im Sinne der §§ 27 ff. KStG stets zuerst das EK 45 als verwendet gilt. Hier stand für Ausschüttungen aber lediglich ein sich auf 496.610 DM belaufendes EK 45 zur Verfügung.
Werden Ausschüttungen vorgenommen, so ist jedoch gemäß § 27 Abs. 1 KStG die sog. Ausschüttungsbelastung herzustellen. Diese beträgt stets 30 % des Gewinns vor Steuern. Für den mit einem Steuersatz von 45 % tarifbelasteten Betrag des EK 45 von 496.610 DM errechnete sich somit eine vorab in Abzug zu bringende Minderung der Körperschaftsteuer von 135.439 DM (= 15/55 von 496.610 DM).
Nach Abzug des EK 45 und der vorgenannten Körperschaftsteuerminderung verblieb ein restlicher Ausschüttungsbetrag von 513.746 DM. Hierbei handelte es sich um Eigenkapital, das aus einer sonstigen Vermögensmehrung im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG entstanden ist (sog. EK 02).
Dieser Teil des ausgeschütteten Gesamtbetrags war bislang nicht mit Körperschaftsteuer belastet. Es war also gemäß § 27 Abs. 1 KStG die Ausschüttungsbelastung von 30 % herzustellen. Hinsichtlich des Restbetrages von 513.746 DM ergab sich daher eine Erhöhung der von der GmbH geschuldeten Körperschaftsteuer von weiteren 220.176 DM (30/70 von 513.746 DM).
Aus der eingangs errechneten Körperschaftsteuer laut Tarifbelastung von 439.587 DM zuzüglich der vorgenannten Erhöhung von 220.176 DM und abzüglich der im Rahmen der Herstellung der Ausschüttungsbelastung erfolgten Minderung der Körperschaftsteuer um 135.439 DM errechnete sich eine im Falle ordnungsgemäßer Erklärung von der Firma S. GJ. GmbH insgesamt für das Jahr 1995 geschuldete Körperschaftsteuer von 524.324 DM.
Unter Abzug der im Bescheid aufgrund der unrichtigen Steuererklärung festgesetzten Körperschaftsteuerschuld von 310.742 DM ergab sich hieraus eine für das Jahr 1995 hinterzogene Körperschaftsteuer von 213.582 DM.
Durch die erfolgten offenen und verdeckten Ausschüttungen verringerte sich das Eigenkapital der Gesellschaft um insgesamt 1.230.532 DM. Hiervon entfielen 496.610 DM auf das EK 45 und insgesamt 733.922 DM auf das EK 02.
b) Ebenfalls am 30. September 1996 ging beim Finanzamt E. die Gewerbesteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 ein. Auch diese war unter dem Datum des 25. September 1995 von der Ehefrau des Angeklagten S. in deren Eigenschaft als damalige eingetragene Geschäftsführerin der Gesellschaft unterzeichnet worden. Der Angeklagte X. hatte als steuerlicher Berater auch diese Erklärung erstellt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S., des seinerzeitigen faktischen Geschäftsführers der GmbH, wurde auch in dieser Erklärung der Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend mit lediglich 916.730 DM angegeben. Tatsächlich hätte das Unternehmen – wie ausgeführt – einen um 60.130 DM höheren Gewerbeertrag, nämlich 976.860 DM, ausweisen müssen.
Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. vom 11. Mai 1998 wurde der Messbetrag in Höhe von 5 % nach dem Gewerbeertrag auf der Grundlage der unrichtigen Angaben in der Erklärung (abgerundet auf 916.700 DM) auf 45.835 DM festgesetzt. Ebenfalls auf dieser unrichtigen Grundlage wurde im Gewerbesteuerbescheid der Stadt E. vom 14. Dezember 1998 eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 in Höhe von 183.340 DM ausgewiesen.
Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 976.860 DM hätte sich eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 in Höhe von 195.360 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 hinterzogene Gewerbesteuer beläuft sich mithin auf 12.020 DM.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital wurde nicht erhoben.
Der vorgenannte Hinterziehungsbetrag berechnet sich wie folgt:
| ursprüngliche Festsetzung in DM | zutreffende Festsetzung in DM | Hinterziehungs-betrag in DM | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 916.730 | 976.860 | |
| Hinzurechnungen | 0 | 0 | |
| Kürzungen | 0 | 0 | |
| Gewerbeertrag (genau) | 916.730 | 976.860 | |
| Gewerbeertrag (abgerundet) | 916.700 | 976.800 | |
| Steuermesszahl | 5 v.H. | 5 v.H. | |
| Steuermessbetrag | 45.835 | 48.840 | |
| Hebesatz | 400 | 400 | |
| Gewerbesteuerschuld | 183.340 | 195.360 | 12.020 |
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist gemäß §§ 6, 7 GewStG der sich im Jahre 1995 auf 976.860 DM belaufende Gewerbeertrag. Dieser war nach § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG auf volle 100 DM abzurunden, hier also auf 976.800 DM. Hinzurechnungen oder Kürzungen gemäß §§ 8, 9 GewStG ergaben sich für den Veranlagungszeitraum 1995 nicht.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist gemäß § 11 Abs. 1 GewStG von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Hundertsatzes, der sog. Steuermesszahl, auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt bei einer GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG5 vom Hundert. Multipliziert mit dem (abgerundeten) Gewerbeertrag von 976.800 DM ergab sich hier ein Steuermessbetrag von 48.840 DM.
Auf der Grundlage dieses Steuermessbetrages wird die Gewerbesteuer gemäß § 16 Abs. 1 GewStG mit einem Hundertsatz, dem sog. Hebesatz, festgesetzt und erhoben. Dieser ist nach § 4 GewStG von der Gemeinde zu bestimmen, in der die Betriebsstätte unterhalten wird, hier also von der Stadt E..
Der Hebesatz für die Stadt E. betrug in den Jahren 1995 bis 1999 durchgehend 400. Multipliziert mit dem Steuermessbetrag von 48.840 DM errechnete sich hieraus eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 von 195.360 DM.
Durch die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH zu verantwortende gleichzeitige Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1995 wurden somit Steuern in Höhe von insgesamt 225.602,00 DM (= 115.348,47 €) hinterzogen.
2. Tat 2: Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1996
Steuerschuldnerin: Firma S. GJ. GmbH
a) Am 26. Juni 1998 ging beim Finanzamt E. die von der Ehefrau des Angeklagten S. in ihrer Eigenschaft als damalige eingetragene Geschäftsführerin der Gesellschaft unterzeichnete und vom Angeklagten X. als steuerlicher Berater erstellte Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1996 ein.
Auch zu diesem Zeitpunkt nahm allein der Angeklagte S. faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers der GmbH wahr.
Auf dessen Veranlassung wurde die Summe der Einkünfte des Unternehmens in der Körperschaftsteuererklärung erneut zu niedrig, nämlich mit lediglich 565.091 DM angegeben. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Erklärung zusammen aus einem Steuerbilanzgewinn von 520.249 DM zuzüglich nichtabziehbaren Aufwendungen von 44.872 DM (einschließlich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1996) und abzüglich Spenden von 30 DM. Die Gesellschaft wies mithin wiederum ein positives Jahresergebnis aus.
Tatsächlich hätte das Unternehmen jedoch ein um 557.475 DM höheres Einkommen von 1.122.566 DM ausweisen müssen. Denn die GmbH hatte in der Bilanz für das Jahr 1996 zu Unrecht gebuchte Lizenzgebühren an die RG. in Höhe von 668.975 DM als den Jahresüberschuss mindernde betriebliche Aufwendungen eingestellt.
Aus den bereits oben zu Tat 1 dargelegten Gründen hätte im Falle einer steuerlich ordnungsgemäßen Erklärung der Mehrbetrag jedoch eine um 111.500 DM höhere Gewerbesteuerrückstellung (zur Berechnung vgl. unten unter b) nach sich gezogen, die bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen gewesen wäre.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 31. Juli 1998 für 1996 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Absatz 2 KStG wurde die von der Firma S. GJ. GmbH geschuldete Körperschaft-steuer unter gewinnmindernder Berücksichtigung der geltend gemachten Lizenzabgaben auf 40.004 DM festgesetzt. Bei ordnungsgemäßer Erklärung des Einkommens hätte sich dagegen eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 458.189 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1996 hinterzogene Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 418.185 DM.
Dieser Betrag berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Auch im Jahre 1996 erfolgte eine Gewinnausschüttung. Gemäß Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 28. November 1997 wurde aus dem – vermeintlichen – Restgewinn aus dem Jahr 1995 sowie aus im Jahre 1996 aufgelaufenen Gewinnen eine Ausschüttung von 1.000.000 DM für 1996 sowie eine Vorabausschüttung für 1997 von ebenfalls 1.000.000 DM beschlossen. Die erstgenannte Ausschüttung für 1996 fand Eingang in die Körperschaftsteuererklärung 1996.
b) Ebenfalls am 26. Juni 1998 ging beim Finanzamt E. die Gewerbesteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1996 ein. Auch diese Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater erstellt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S., des seinerzeitigen faktischen Geschäftsführers der GmbH, wurde auch in dieser Erklärung – gemäß §§ 8 Nr. 9, 9 Nr. 5 GewStG unter Hinzurechnung und späterer Kürzung einer Spende von 30 DM – der Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend mit lediglich 565.091 DM angegeben. Tatsächlich hätte das Unternehmen – wie ausgeführt – einen um 557.475 DM höheren Gewerbeertrag ausweisen müssen.
Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. vom 30. Juli 1998 wurde der Messbetrag in Höhe von 5 % nach dem Gewerbeertrag auf der Grundlage der unrichtigen Angaben in der Erklärung (abgerundet auf 565.000 DM) auf 28.250 DM festgesetzt. Ebenfalls auf dieser unrichtigen Grundlage wurde im Gewerbesteuerbescheid der Stadt E. ausgehend von einem Hebesatz von 400 % eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1996 in Höhe von 113.000 DM errechnet.
Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.122.566 DM hätte sich eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1995 in Höhe von 224.500 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1996 hinterzogene Gewerbesteuer beläuft sich mithin auf 111.500 DM. Dieser Hinterziehungsbetrag berechnet sich wie folgt:
| ursprüngliche Festsetzung in DM | zutreffende Festsetzung in DM | Hinterziehungs-betrag in DM | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 556.091 | 1.122.566 | |
| Hinzurechnungen | 30 | 30 | |
| Kürzungen | – 30 | – 30 | |
| Gewerbeertrag (genau) | 556.091 | 1.122.566 | |
| Gewerbeertrag (abgerundet) | 556.000 | 1.122.500 | |
| Steuermesszahl | 5 v.H. | 5 v.H. | |
| Steuermessbetrag | 28.250 | 56.125 | |
| Hebesatz | 400 | 400 | |
| Gewerbesteuerschuld | 113.000 | 224.500 | 111.500 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Gewerbesteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Durch die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH zu verantwortende gleichzeitige Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1996 wurden mithin Steuern in Höhe von insgesamt 529.685,00 DM (= 270.823,64 €) hinterzogen.
3. Tat 3: Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1997
Steuerschuldnerin: Firma S. GJ. GmbH
a) Am 19. März 1999 ging beim Finanzamt E. die von der Ehefrau des Angeklagten S. in ihrer Eigenschaft als damalige eingetragene Geschäftsführerin der Gesellschaft unterzeichnete und vom Angeklagten X. als steuerlicher Berater erstellte Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 ein. Auch zu diesem Zeitpunkt nahm faktisch allein der Angeklagte S. die Aufgaben eines Geschäftsführers der GmbH wahr.
Auf dessen Veranlassung wurde die Summe der Einkünfte des Unternehmens in der Körperschaftsteuererklärung erneut zu niedrig, nämlich mit lediglich 1.351.242 DM angegeben. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Erklärung zusammen aus einem Steuerbilanzgewinn von 900.571 DM und nichtabziehbaren Aufwendungen von 450.671 DM (einschließlich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1997). Die Gesellschaft wies mithin ein positives Jahresergebnis aus.
Tatsächlich hätte das Unternehmen jedoch ein um 375.196 DM höheres Einkommen von 1.726.438 DM ausweisen müssen. Denn die GmbH hatte in der Bilanz für das Jahr 1997 zu Unrecht gebuchte Lizenzgebühren an die RG. in Höhe von 450.236 DM als den Jahresüberschuss mindernde betriebliche Aufwendungen eingestellt. Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung hätte dieser Mehrbetrag jedoch eine um 75.040 DM höhere Gewerbesteuerrückstellung (zur Berechnung vgl. unten unter b) nach sich gezogen, die bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen gewesen wäre. Insoweit gelten die oben zu Tat 1 gemachten Ausführungen entsprechend.
In Höhe eines Betrages von 480.704 DM lag eine in der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wie oben ausgeführt, flossen in dieser Höhe im Jahre 1997 in der Bilanz der Firma S. GJ. GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG..
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 1. Juli 1999 für 1997 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Absatz 2 KStG wurde die von der Firma S. GJ. GmbH geschuldete Körperschaft-steuer unter gewinnmindernder Berücksichtigung der geltend gemachten Lizenzabgaben auf 418.144 DM festgesetzt. Bei ordnungsgemäßer Erklärung der erfolgten Ausschüttungen hätte sich dagegen eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 677.090 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 hinterzogene Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 258.946 DM. Dieser Betrag berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Auch im Jahre 1997 erfolgte eine offene Gewinnausschüttung. Wie bereits oben zu Tat 2 ausgeführt, hatte die Gesellschafterversammlung vom 28. November 1997 eine Vorabausschüttung für 1997 in Höhe von 1.000.000 DM beschlossen.
Zusammen mit der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 480.704 DM, die gemäߧ 8 Abs. 3 S. 2 KStG als Teil des Einkommens zunächst ebenfalls der tariflichen Steuerbelastung unterliegt, ergaben sich somit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.480.704 DM.
b) Ebenfalls am 19. März 1999 ging beim Finanzamt E. die von der Ehefrau des Angeklagten S. als damalige eingetragene Geschäftsführerin der Gesellschaft unterzeichnete Gewerbesteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 ein. Auch diese Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater erstellt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S., des seinerzeitigen faktischen Geschäftsführers der GmbH, wurde auch in dieser Erklärung der Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend mit lediglich 1.351.242 DM angegeben. Unter Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden in Höhe von 5.423 DM ergab sich ein erklärter Gewerbeertrag von 1.356.665 DM. Tatsächlich hätte das Unternehmen – wie ausgeführt – einen um 375.196 DM höheren Ertrag ausweisen müssen.
Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. vom 18. Juni 1999 wurde der Messbetrag in Höhe von 5 % nach dem Gewerbeertrag auf der Grundlage der unrichtigen Angaben in der Erklärung (abgerundet auf 1.356.600 DM) auf 67.830 DM festgesetzt.
Ebenfalls auf dieser unrichtigen Grundlage wurde im Gewerbesteuerbescheid der Stadt E. vom 19. Juli 1999 ausgehend von einem Hebesatz von 400 % eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 in Höhe von 271.320 DM errechnet.
Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.726.438 DM zuzüglich der Zinseinkünfte über 5.423 DM (= 1.731.438 DM) hätte sich eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 in Höhe von 346.360 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1997 hinterzogene Gewerbesteuer beläuft sich mithin auf 75.040 DM.
Dieser Hinterziehungsbetrag berechnet sich wie folgt:
| ursprüngliche Festsetzung in DM | zutreffende Festsetzung in DM | Hinterziehungs-betrag in DM | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 1.351.242 | 1.726.438 | |
| Hinzurechnungen | 5423 | 5423 | |
| Kürzungen | 0 | 0 | |
| Gewerbeertrag (genau) | 1.356.665 | 1.731.861 | |
| Gewerbeertrag (abgerundet) | 1.356.600 | 1.731.800 | |
| Steuermesszahl | 5 v.H. | 5 v.H. | |
| Steuermessbetrag | 67.830 | 86.590 | |
| Hebesatz | 400 | 400 | |
| Gewerbesteuerschuld | 271.320 | 346.360 | 75.040 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Gewerbesteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Durch die vom Angeklagten S. als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH zu verantwortende gleichzeitige Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1997 wurden mithin Steuern in Höhe von insgesamt 333.986,00 DM (= 170.764,33 €) hinterzogen.
4. Tat 4: Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1998
Steuerschuldnerin: Firma S. GJ. GmbH
a) Am 20. April 2000 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 ein.
Wie oben ausgeführt, hatte sich LI. S. mit Gesellschafterbeschluss vom 29. November 1999 als Geschäftsführerin der Firma S. GJ. GmbH abberufen und ihren Ehemann zum Geschäftsführer des vorgenannten Unternehmens bestellt.
Auch an der Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung 1998 hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S. wurde die Summe der Einkünfte des Unternehmens in der Körperschaftsteuererklärung zu niedrig, nämlich mit lediglich 419.821 DM angegeben. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Erklärung zusammen aus einem Steuerbilanzgewinn von 198.815 DM und nichtabziehbaren Aufwendungen von 221.006 DM (einschließlich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1998). Die Gesellschaft wies mithin ein positives Jahresergebnis aus.
Tatsächlich hätte das Unternehmen jedoch ein zu versteuerndes Einkommen von 664.438 DM ausweisen müssen. Denn die GmbH hatte in der Bilanz für das Jahr 1998 zu Unrecht gebuchte Lizenzgebühren an die RG. in Höhe von 291.453 DM als den Jahresüberschuss mindernde betriebliche Aufwendungen eingestellt. Aus den oben zu Tat 1 dargelegten Gründen hätte im Falle ordnungsgemäßer Erklärung dieser Mehrbetrag jedoch eine um 48.580 DM höhere Gewerbesteuerrückstellung (zur Berechnung vgl. unten unter b) nach sich gezogen, die bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Abzugsposten zu berücksichtigen gewesen wäre.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 16. Mai 1999 für 1998 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Absatz 2 KStG wurde die von der Firma S. GJ. GmbH geschuldete Körperschaft-steuer unter gewinnmindernder Berücksichtigung der geltend gemachten Lizenzabgaben auf 189.704 DM festgesetzt.
Dabei wich das Finanzamt lediglich hinsichtlich der Berechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen, nicht dagegen im Zusammenhang mit den zu Unrecht in die Bilanz eingestellten Lizenzgebühren geringfügig von den in der Erklärung gemachten Angaben ab und gelangte zu einem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft von 421.565 DM.
Bei ordnungsgemäßer Erklärung des Einkommens hätte sich dagegen eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 298.997 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 hinterzogene Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 109.293 DM.
Dieser Betrag berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 verwiesen.
Im Jahre 1998 erfolgten keine Gewinnausschüttung. Eine Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG war für diesen Veranlagungszeitraum daher nicht herzustellen. Die von der Gesellschaft geschuldete Körperschaftsteuer war mithin identisch mit der Körperschaftsteuer laut Tarifbelastung in Höhe von 298.997 DM.
b) Ebenfalls am 20. April 2000 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnete Gewerbesteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 ein. Auch an der Erstellung diese Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S. wurde auch in dieser Erklärung der Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend mit lediglich 419.801 DM angegeben. Unter Hinzurechnung und Kürzung von Entgelten für Dauerschulden, Spenden und Zinsen ergab sich ein erklärter Gewerbeertrag von 490.877 DM. Tatsächlich hätte das Unternehmen – wie ausgeführt – einen um 242.873 DM höheren Ertrag ausweisen müssen.
Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. vom 15. Mai 2000 wurde der Messbetrag in Höhe von 5 % nach dem Gewerbeertrag auf der Grundlage der unrichtigen Angaben in der Erklärung (abgerundet auf 490.800 DM) auf 24.540 DM festgesetzt. Ebenfalls auf dieser unrichtigen Grundlage wurde im Gewerbesteuerbescheid der Stadt E. vom 29. Mai 2000 ausgehend von einem Hebesatz von 400 % eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 in Höhe von 98.160 DM errechnet.
Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 733.750 DM hätte sich eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 in Höhe von 146.740 DM ergeben. Die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1998 hinterzogene Gewerbesteuer beläuft sich mithin auf 48.580 DM. Dieser Hinterziehungsbetrag berechnet sich wie folgt:
| ursprüngliche Festsetzung in DM | zutreffende Festsetzung in DM | Hinterziehungs-betrag in DM | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 421.565 | 664.438 | |
| Hinzurechnungen | 69.332 | 69.332 | |
| Kürzungen | – 20 | – 20 | |
| Gewerbeertrag (genau) | 490.877 | 733.750 | |
| Gewerbeertrag (abgerundet) | 490.800 | 733.700 | |
| Steuermesszahl | 5 v.H. | 5 v.H. | |
| Steuermessbetrag | 24.540 | 36.685 | |
| Hebesatz | 400 | 400 | |
| Gewerbesteuerschuld | 98.160 | 146.740 | 48.580 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Gewerbesteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Durch die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH zu verantwortende gleichzeitige Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1998 wurden mithin Steuern in Höhe von insgesamt 157.873,00 DM (= 80.719,18 €) hinterzogen.
5. Tat 5: Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1999
Steuerschuldnerin: Firma S. GJ. GmbH
a) Am 27. Dezember 2000 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnete Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 ein. Auch an der Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung 1999 hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S. wurde die Summe der Einkünfte des Unternehmens in der Körperschaftsteuererklärung zu niedrig, nämlich mit lediglich 513.479 DM angegeben. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der Erklärung zusammen aus einem Steuerbilanzgewinn von 239.599 DM und nichtabziehbaren Aufwendungen von 273.880 DM (einschließlich Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999). Die Gesellschaft wies mithin ein positives Jahresergebnis aus.
Tatsächlich hätte das Unternehmen jedoch ein zu versteuerndes Einkommen von 808.688 DM ausweisen müssen. Denn die GmbH hatte in der Bilanz für das Jahr 1999 zu Unrecht gebuchte Lizenzgebühren an die RG. in Höhe von 341.541 DM als den Jahresüberschuss mindernde betriebliche Aufwendungen eingestellt. Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung hätte dieser Mehrbetrag jedoch eine um 56.900 DM höhere, als Abzugsposten zu berücksichtigende Gewerbesteuerrückstellung (zur Berechnung vgl. unten unter b) nach sich gezogen.
In Höhe von 50.000 DM lag eine in der Körperschaftsteuererklärung nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung vor. In dieser Höhe flossen im Jahre 1999 in der Bilanz der Firma S. GJ. GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG..
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 12. Januar 2001 für 1999 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellungen gemäß § 47 Absatz 2 KStG wurde die von der Firma S. GJ. GmbH geschuldete Körperschaftsteuer unter gewinnmindernder Berücksichtigung der geltend gemachten Lizenzabgaben auf 166.760 DM festgesetzt.
Dabei wich das Finanzamt nur hinsichtlich der Berechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen, nicht dagegen hinsichtlich der zu Unrecht in die Bilanz eingestellten Lizenzgebühren geringfügig von den in der Erklärung gemachten Angaben ab und gelangte zu einem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft von 524.047 DM. Bei ordnungsgemäßer Erklärung des Einkommens hätte sich dagegen eine Körperschaftsteuerschuld in Höhe von 269.903 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 hinterzogene Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 103.143 DM. Dieser Betrag berechnet sich im Einzelnen wie folgt:
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Körperschaftsteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die hier für die Firma S. GJ. GmbH maßgebliche Tarifbelastung gemäß § 23 Abs. 1 KStG – gültig ab dem 1. Januar 1999 – lediglich noch 40 % betrug.
Für das Jahr 1999 war eine Gewinnausschüttung in Höhe von 200.000 DM beschlossen worden. Zusammen mit der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 50.000 DM, die gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG als Teil des Einkommens zunächst ebenfalls der tariflichen Steuerbelastung unterliegt, ergaben sich somit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 250.000 DM.
b) Ebenfalls am 27. Dezember 2000 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Gesellschaft unterzeichnete Gewerbesteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 ein. Auch an der Erstellung dieser Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
Auf Veranlassung des Angeklagten S. wurde auch in dieser Erklärung der Gewinn aus Gewerbebetrieb unzutreffend mit lediglich 524.097 DM angegeben. Unter Hinzurechnung und Kürzung von Entgelten für Dauerschulden und Spenden ergab sich ein erklärter Gewerbeertrag von 563.105 DM. Tatsächlich hätte das Unternehmen – wie ausgeführt – einen um 284.591 DM höheren Ertrag ausweisen müssen.
Mit Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. vom 11. Januar 2001 wurde der Messbetrag in Höhe von 5 % nach dem Gewerbeertrag auf der Grundlage der unrichtigen Angaben in der Erklärung (abgerundet auf 563.100 DM) auf 28.155 DM festgesetzt. Ebenfalls auf dieser unrichtigen Grundlage wurde im Gewerbesteuerbescheid der Stadt E. vom 22. Januar 2001 ausgehend von einem Hebesatz von 400 % eine Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 in Höhe von 112.620 DM errechnet.
Im Falle ordnungsgemäßer Erklärung des Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 847.696 DM hätte sich eine tatsächliche Gewerbesteuerschuld der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 in Höhe von 169.520 DM ergeben.
Die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH für das Jahr 1999 hinterzogene Gewerbesteuer beläuft sich mithin auf 56.900 DM.
Dieser Hinterziehungsbetrag berechnet sich wie folgt:
| ursprüngliche Festsetzung in DM | zutreffende Festsetzung in DM | Hinterziehungs-betrag in DM | |
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | 524.097 | 808.688 | |
| Hinzurechnungen | 39.058 | 39.058 | |
| Kürzungen | – 50 | – 50 | |
| Gewerbeertrag (genau) | 563.105 | 847.696 | |
| Gewerbeertrag (abgerundet) | 563.100 | 847.600 | |
| Steuermesszahl | 5 v.H. | 5 v.H. | |
| Steuermessbetrag | 28.155 | 42.380 | |
| Hebesatz | 400 | 400 | |
| Gewerbesteuerschuld | 112.620 | 169.520 | 56.900 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Gewerbesteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 1 Bezug genommen.
Durch die vom Angeklagten S. als Geschäftsführer der Firma S. GJ. GmbH zu verantwortende gleichzeitige Abgabe unrichtiger Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1998 wurden mithin Steuern in Höhe von insgesamt 223.660,00 DM (= 114.355,54 €) hinterzogen.
6. Zur inneren Tatseite der Taten 1 bis 5
Der Angeklagte S. handelte bei der Begehung der vorstehenden fünf Taten der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer vorsätzlich.
Aus seiner langjährigen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit waren dem Angeklagten diese steuerlichen Konsequenzen bekannt. Da der teilweise Abfluss der Erlöse der Firma S. GJ. GmbH an die RG. entsprechend dem Tatplan des Angeklagten S. gerade dazu dienen sollte, ihm den Zugriff auf diese Beträge zu ermöglichen, wusste der Angeklagte S. insbesondere auch, dass die erbrachten Lizenzzahlungen, soweit sie auf dem zur Umgehung der Steuergesetze missbrauchten Lizenzvertrag beruhten, in den Steuererklärungen der GmbH nicht gewinnmindernd als betriebliche Aufwendungen eingestellt werden durften.
Dass im Falle ordnungsgemäßer Erklärungen das entsprechend höher ausfallende zu versteuernde Einkommen der GmbH jeweils zu einer entsprechend höheren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerschuld führen würde, war dem im Wirtschaftsleben erfahrenen Angeklagten S. ebenfalls bekannt. Ihm war bewusst, dass durch seine Handlungsweise Steuern hinterzogen wurden. Sein oben beschriebener Tatplan war auf diese Konsequenz gerade angelegt.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten S. die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Körperschaftsteuer und damit auch die jeweiligen Hinterziehungsbeträge im Einzelnen bekannt waren. Es ist insoweit ausreichend, dass der Angeklagte den jeweils bestehenden Körperschaftsteuer- und Gewerbesteueranspruch dem Grunde nach kannte und auch der Höhe nach zumindest für möglich hielt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der durchgängig steuerlich beratene Angeklagte S. hatte bereits – wie oben ausgeführt – in der Zeit vor dem Konkurs der Firma S. GmbH im Jahre 1993 durch den praktizierten Abfluss von Erlösen dieser Gesellschaft in das Ausland zur in der XX. ansässigen Firma S. AG in ausreichendem Maße erfahren, welche steuermindernden Konsequenzen sich aus solchen Verlagerungen ergeben.
Dass die nun praktizierte Verschiebung der Erlöse nach MY. steuerunehrlich war, war dem Angeklagten S. aus der von ihm und vom Angeklagten X. im Vorfeld mit der EE. Industrie- und Handelskammer in FK. geführten Korrespondenz bekannt. Der Angeklagte S. wusste nur zu gut, dass die wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, nämlich die Entwicklung der Erfindung in MY., hier nicht gegeben war, da nicht sein Sohn in FK., sondern er selbst in Deutschland die Erfindung zur Patentreife geführt hatte.
Der Lizenzvertrag vom 1. Juli 1995 sollte von Anfang an nur dazu genutzt werden, die deutschen Steuergesetze zu umgehen, um auf diese Weise von der Firma S. GJ. GmbH erzielte Umsatzerlöse am deutschen Fiskus vorbei nach MY. fließen zu lassen.
7. Tat 6: Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1995
Steuerschuldner: Eheleute PW. und LI. S.
Wie oben zu Tat 1 ausgeführt, erfolgte im Jahre 1995 in Höhe eines Betrages von wenigstens 670.795 DM eine in der Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten S.. In vorgenannter Höhe waren in der Bilanz der GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG. geflossen, die für den Angeklagten S. über seinen Sohn J. und die ihm von diesem erteilte Generalvollmacht verfügbar waren.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen waren gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und zu versteuern.
Am 8. Juli 1997 ging beim Finanzamt E. die unter dem 4. Juli 1997 vom Angeklagten S. und seiner gemeinsam mit ihm steuerlich veranlagten Ehefrau LI. unterzeichnete Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 ein. Auch an der Anfertigung dieser Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
In dieser Erklärung verschwieg der Angeklagte S. den an ihn als verdeckte Gewinnausschüttung geflossenen Betrag in Höhe von wenigstens 670.795 DM. Als Einkünfte aus Kapitalvermögen gab er lediglich von seiner Ehefrau erzielte Einnahmen von 250.000 DM an. Diese setzten sich zusammen aus der an LI. S. als Alleingesellschafterin der Firma S. GJ. GmbH geflossenen Vorabausschüttung auf den Gewinn 1995 in Höhe von 175.000 DM (vgl. oben zu Tat 1) zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer von 75.000 DM.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 1. Oktober 1997 für 1995 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurden das von den Eheleuten S. zu versteuernde Einkommen auf 284.425 DM und die sich hieraus nach der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer auf 105.028 DM festgesetzt.
Dabei ging das Finanzamt E. bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung davon aus, dass lediglich die Ehefrau des Angeklagten Einkünfte aus Kapitalvermögen in erklärter Höhe erzielt hatte. Die erklärten Einkünfte in Höhe von 250.000 DM führten unter Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 200 DM und des Sparerfreibetrages von 12.000 DM insoweit zu einer Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 237.800 DM.
Im Falle einer steuerlich ordnungsgemäßen Erklärung hätten sich aufgrund der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen von 958.278 DM und ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 1.242.703 DM ergeben.
Aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1995 hinterzog der Angeklagte S. Einkommensteuer in Höhe von 220.407 DM.
Dieser Betrag berechnet sich gemäß § 32a EStG wie folgt (Beträge in DM):
| verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) | 670.795 |
| zzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 20 Abs.1 Nr. 3 EStG) | 287.483 |
| Summe der nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen | 958.278 |
| zzgl. zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung | 284.425 |
| zu versteuerndes Einkommen lt. Feststellungen | 1.242.703 |
| Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens (§ 32a Abs. 5 S. 1 EStG) | 621.351 |
| Abrundung auf den nächsten durch 54 teilbaren Betrag (§ 32a Abs. 2 EStG) | 621.324 |
| Einkommensteuer lt. Tarifberechnung: 0,53 x 621.324 – 22842 (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG) | 306.459 |
| Verdoppelung gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 EStG = Einkommensteuer lt. Feststellungen | 612.918 |
| abzgl. Einkommensteuer lt. Erklärung und Festsetzung | – 105.028 |
| Mehrbetrag lt. Tarifberechnung | 507.890 |
| abzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | – 287.483 |
| hinterzogene Einkommensteuer | 220.407 |
Dem Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung ist einkommensteuerrechtlich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG neben dem Ausschüttungsbetrag (hier: 670.795 DM) auch die auf diese Nettoausschüttung entfallende Ausschüttungsbelastung bei der Körperschaft (§ 27 Abs. 1 KStG) in Höhe von 30/70 des ausgeschütteten Betrages (hier: 287.483 DM) zuzurechnen. Aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung hat der Angeklagte S. hier somit einen Betrag in Höhe von insgesamt 958.278 DM zu versteuern.
Im Falle einer steuerlich vollständigen Erklärung hätte sich mithin statt eines zu versteuernden Einkommens von 284.425 DM ein solches von 1.242.703 DM ergeben.
Für – wie hier die Eheleute S. – zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten beträgt gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Maßgabe der Vorschriften des § 32a Abs. 1 bis 3 ergibt (sog. Splitting-Verfahren).
Hierzu war die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens (621.351 DM) auf den nächsten durch 54 teilbaren Betrag abzurunden (621.324 DM). Unter Anwendung der in § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG genannten Formel ergab sich hieraus ein Steuerbetrag von 306.459 DM, der sodann gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 EStG wieder zu verdoppeln war (612.918 DM). Nach Abzug der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer (105.028 DM) verblieb ein Mehrbetrag von 507.890 DM.
Durch das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren soll jedoch auch sichergestellt werden, dass eine Gewinnausschüttung stets nur einmal mit Steuer belastet wird. Da hier die erfolgte verdeckte Gewinnausschüttung bereits bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Körperschaftsteuer belegt worden war (vgl. oben Tat 1), ist die anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 287.483 DM bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld des Empfängers der Ausschüttung wieder in Abzug zu bringen.
Für die hier maßgebliche Betrachtung hat die Kammer die Anrechnung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 a) und b) a.F. vorgenommen.
Nach Abzug der anrechenbaren Körperschaftsteuer vom ermittelten Mehrbetrag laut Tarifberechnung ergibt sich hier mithin der vom Angeklagten S. für das Jahr 1995 hinterzogene Einkommensteuerbetrag von 220.407,00 DM (= 112.692,30 €).
8. Tat 7: Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1997
Steuerschuldner: Eheleute PW. und LI. S.
Wie oben zu Tat 3 ausgeführt, erfolgte im Jahre 1997 in Höhe eines Betrages von 480.704 DM eine in der Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten S.. In vorgenannter Höhe waren in der Bilanz der GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG. geflossen, die für den Angeklagten S. über seinen Sohn J. und die ihm von diesem erteilte Generalvollmacht verfügbar waren.
Dieser Betrag war vom Angeklagten S. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen und zu versteuern.
Am 17. Dezember 1999 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. und seiner gemeinsam mit ihm steuerlich veranlagten Ehefrau LI. unterzeichnete Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 ein. Auch an der Anfertigung dieser Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
In dieser Erklärung verschwieg der Angeklagte S. den an ihn selbst als verdeckte Gewinnausschüttung geflossenen Betrag in Höhe von 480.704 DM. Ausweislich der Erklärung hatte lediglich die Ehefrau des Angeklagten aus Gewinnausschüttungen herrührende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.857.142 DM erzielt.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 16. Februar 2000 für 1997 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurden das von den Eheleuten S. zu versteuernde Einkommen, ohne dass im Bescheid von der in der Steuererklärung gemachten Angaben abgewichen wurde, auf einen Negativbetrag von 139.257 DM und die sich hieraus nach der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt. Dabei ging das Finanzamt E. bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung davon aus, dass lediglich die Ehefrau des Angeklagten Einkünfte aus Kapitalvermögen in erklärter Höhe erzielt hatte. Die erklärten Einkünfte führten insoweit zu einer Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 2.850.221 DM.
Im Falle einer steuerlich ordnungsgemäßen Erklärung hätten sich aufgrund der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen von 686.720 DM und ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 547.463 DM ergeben.
Aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1997 hinterzog der Angeklagte S. Einkommensteuer in Höhe von 38.448 DM. Dieser Betrag berechnet sich gemäß § 32a EStG wie folgt (Beträge in DM):
| verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) | 480.704 |
| zzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 20 Abs.1 Nr. 3 EStG) | 206.016 |
| Summe der nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen | 686.720 |
| zzgl. zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung | – 139.257 |
| zu versteuerndes Einkommen lt. Feststellungen | 547.463 |
| Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens (§ 32a Abs. 5 S. 1 EStG) | 273.731 |
| Abrundung auf den nächsten durch 54 teilbaren Betrag (§ 32a Abs. 2 EStG) | 273.726 |
| Einkommensteuer lt. Tarifberechnung: 0,53 x 273.726 – 22842 (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG) | 122.232 |
| Verdoppelung gemäß § 32a Abs. 5 S. 1 EStG = Einkommensteuer lt. Feststellungen | 244.464 |
| abzgl. Einkommensteuer lt. Erklärung und Festsetzung | 0 |
| Mehrbetrag lt. Tarifberechnung | 244.464 |
| abzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | – 206.016 |
| hinterzogene Einkommensteuer in DM | 38.448 |
| hinterzogene Einkommensteuer in € | 19.658 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Einkommensteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 6 Bezug genommen.
9. Tat 8: Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1999
Steuerschuldner: Eheleute PW. und LI. S.
Wie oben zu Tat 5 ausgeführt, erfolgte im Jahre 1999 in Höhe eines Betrages von 50.000 DM eine in der Körperschaftsteuererklärung der Firma S. GJ. GmbH nicht ausgewiesene verdeckte Gewinnausschüttung an den Angeklagten S.. In vorgenannter Höhe waren in der Bilanz der GmbH als betriebliche Aufwendungen eingestellte Lizenzabgaben an die RG. geflossen, die für den Angeklagten S. über seinen Sohn J. und die ihm von diesem erteilte Generalvollmacht verfügbar waren.
Dieser Betrag war vom Angeklagten S. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen und zu versteuern.
Am 30. Januar 2001 ging beim Finanzamt E. die vom Angeklagten S. und seiner gemeinsam mit ihm steuerlich veranlagten Ehefrau LI. unter dem 29. Januar 2001 unterzeichnete Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 ein. Auch an der Anfertigung dieser Erklärung hatte der Angeklagte X. als steuerlicher Berater mitgewirkt.
In dieser Erklärung verschwieg der Angeklagte S. den an ihn als verdeckte Gewinnausschüttung geflossenen Betrag in Höhe von 50.000 DM. Ausweislich der Erklärung hatte keiner der Ehegatten aus Gewinnausschüttungen herrührende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Mit Bescheid des Finanzamtes E. vom 2. März 2001 für 1999 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wurden das von den Eheleuten S. zu versteuernde Einkommen auf 140.102 DM und die sich hieraus nach der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer auf 36.050 DM festgesetzt. Dabei ging das Finanzamt E. bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung davon aus, dass keiner der Ehegatten aus Gewinnausschüttungen herrührende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Die erklärten Einkünfte führten insoweit zu einer Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 61.692 DM.
Im Falle einer steuerlich ordnungsgemäßen Erklärung hätten sich aufgrund der o.g. verdeckten Gewinnausschüttung Mehreinkünfte aus Kapitalvermögen von 71.428 DM und ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt 211.530 DM ergeben.
Aufgrund der unvollständigen Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 1997 hinterzog der Angeklagte S. Einkommensteuer in Höhe von 9.444 DM.
Dieser Betrag berechnet sich gemäß § 32a EStG wie folgt (Beträge in DM):
| verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) | 50.000 |
| zzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 20 Abs.1 Nr. 3 EStG) | 21.428 |
| Summe der nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen | 71.428 |
| zzgl. zu versteuerndes Einkommen lt. Erklärung | – 140.102 |
| zu versteuerndes Einkommen lt. Feststellungen | 211.530 |
| Einkommensteuer lt. Einkommensteuer-Splittingtabelle (§ 32a Abs. 5 S. 2 EStG) | 66.922 |
| abzgl. Einkommensteuer lt. Erklärung und Festsetzung | 36.050 |
| Mehrbetrag lt. Tarifberechnung | 30.872 |
| abzgl. anrechenbare Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | – 21.428 |
| hinterzogene Einkommensteuer in DM | 9.444 |
| hinterzogene Einkommensteuer in € | 4.828 |
Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Einkommensteuer wird auf die Ausführungen oben zu Tat 6 Bezug genommen. In Abweichung zu den Berechnungen zu den Taten 6 und 7 lag hier das zu versteuernde Einkommen unter der in§ 32a Abs. 5 S. 2 EStG genannten Grenze, so dass die tarifliche Einkommensteuer unmittelbar der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Einkommensteuer-Splitting-tabelle zu entnehmen war.
10. Zur subjektiven Tatseite der Taten 6 bis 9
Auch bei der Begehung der vorstehenden drei Taten der Hinterziehung von Einkommensteuer handelte der Angeklagte S. vorsätzlich.
Ebenso wie bei den Taten der Hinterziehung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, durch die nach dem Tatplan des Angeklagten S. von der Firma S. GJ. GmbH erzielte Umsatzerlöse am deutschen Fiskus vorbei nach MY. fließen sollten, ergaben sich bei den Taten der Hinterziehung von Einkommensteuer die beschriebenen steuerlichen Konsequenzen aus der Zielrichtung der Handlungen des Angeklagten, sich die an die RG. gezahlten Lizenzabgaben über seinen Sohn J. und die von diesem in MY. betriebenen Unternehmen mittels der ihm von seinem Sohn erteilten Generalvollmacht jederzeit verfügbar zu machen.
Aus seiner langjährigen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabe von Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer einerseits und zur Einkommensteuer andererseits war dem Angeklagten S. bekannt, dass von einer Körperschaft ausgeschüttete Gewinne vom Empfänger der Ausschüttung in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind. Ebenso war ihm bewusst, dass ihm seitens der Firma S. GJ. GmbH außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung diese Vermögensvorteile nur deshalb zugewendet wurden, weil seine Ehefrau als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH nach seinen Weisungen und in seinem Interesse handelte.
Dass im Falle ordnungsgemäßer Erklärungen die entsprechend höher ausfallenden Einkünfte der Eheleute aus Kapitalvermögen zu einem höheren zu versteuernden Einkommen und damit zu einer höheren Einkommensteuerschuld führen würde, war dem Angeklagten S. als erfahrenen Unternehmer ebenfalls bekannt. Ihm war bewusst, dass durch seine Handlungsweise Einkommensteuersteuern hinterzogen wurden. Sein oben beschriebener Tatplan war auch auf diese Konsequenz gerade angelegt.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten S. die Grundsätze des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer und damit auf die jeweiligen Hinterziehungsbeträge im Einzelnen bekannt waren. Es ist insoweit ausreichend, dass der Angeklagte den jeweils bestehenden Einkommensteueranspruch dem Grunde nach kannte und auch der Höhe nach zumindest für möglich hielt.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der durchgängig steuerlich beratene Angeklagte S. hatte bereits – wie oben ausgeführt – in der Zeit vor dem Konkurs der Firma S. GmbH im Jahre 1993 durch den praktizierten Abfluss von Erlösen dieser Gesellschaft in das Ausland zur in der XX. ansässigen Firma S. AG und der damit gegebenen Möglichkeit, dort auf die transferierten Erlöse Zugriff nehmen zu können, in ausreichendem Maße erfahren, welche steuermindernden Konsequenzen sich aus solchen Verlagerungen insbesondere auch im Bereich der im Inland anfallenden Einkommensteuer ergeben.
Von Anfang an entsprach es daher auch der vom Angeklagten S. mit dem Abschluss des Lizenzvertrag vom 1. Juli 1995 verbundenen Zielvorstellung, ihm persönlich auf diese Weise den Zugriff auf von der Firma S. GJ. GmbH erzielte Umsatzerlöse zu ermöglichen, ohne diese Einkünfte durch ihre spätere ordnungsgemäße einkommensteuerliche Erfassung wieder zu schmälern.
11.
Der durch die verurteilten Taten der Steuerhinterziehung vom Angeklagten S. verursachte Steuerschaden beläuft sich auf insgesamt 856.663,41 €. Die Kammer sieht diesen Schaden durch die nachstehend im Einzelnen beschriebenen Verrechnungen als in vollem Umfang beglichen an. Dabei geht die Kammer zugunsten des Angeklagten S. davon aus, dass eine Verzinsung der Steuerforderungen nicht erfolgt ist.
Wie oben ausgeführt, hatte das Amtsgericht Y. mit Verschonungsbeschluss vom 21. Mai 2001 (N02) den gegen den Angeklagten S. ergangenen Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. In Erfüllung einer dieser Auflagen hatte der Angeklagte der Angeklagte S. 800.000,00 DM (= 409.033,50 €) bei der Gerichtskasse hinterlegt. Durch Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 wurden der Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die hinterlegte Sicherheit frei geworden ist. Nach Erklärung der Freigabe durch den Angeklagten S. ging dieser Betrag am 21. Februar 2005 beim Finanzamt E. ein und wurde dort verbucht. Die Kammer geht davon aus, dass sich der freigegebene Betrag in vollem Umfang auf die hier festgestellten Steuerschäden auswirkt.
In der Zeit vom 9. November 2001 bis zum 7. Juni 2006 wurden vom Finanzamt E. sich auf verschiedene Einzelbeträge verteilende weitere Zahlungen in einer Gesamthöhe von 488.140,90 € verbucht. Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass sich diese Zahlungen in vollem Umfang auf die hier festgestellten Steuerschäden auswirken.
Im Bereich der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer sind die Steuerschulden, die vom Finanzamt E. für die den verurteilten Taten zugrunde liegenden Veranlagungszeiträume festgesetzt wurden, bis zum heutigen Tage Gegenstand von beim Finanzgericht Münster anhängiger streitbefangener Verfahren.
Auch in den Jahren 2000 bis 2003 wurden die sich aus dem Lizenzvertrag mit der RG. ergebenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahresabschlüssen der Firma S. GJ. GmbH jeweils als betriebliche Aufwendungen erfasst und fanden in den betreffenden Veranlagungszeiträumen auch Eingang in die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Firma S. GJ. GmbH. Für spätere Veranlagungszeiträume wurden bislang Jahressteuererklärungen nicht abgegeben.
V. Die Taten der Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Angeklagten X.
Der Angeklagte X. unterstützte durch seine Mitwirkung im Vorfeld sowie bei Abgabe der von ihm vorbereiteten Steuererklärungen die oben unter III., 1. bis 5. und 7., geschilderten Taten der Steuerhinterziehung des Angeklagten S.. Hierdurch war der Angeklagte X. in verantwortlicher Weise in das Geschehen einbezogen.
Allein Gegenstand der Anklage und mithin auch nur insoweit Gegenstand der Verurteilung ist jedoch die unterstützende Mitwirkung des Angeklagten X. an den Taten der Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung für die Jahre 1995 bis 1999 (oben unter III. Taten 1 bis 5) sowie an der Tat der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1995 (oben unter III. Tat 6).
Wie ausgeführt, lag den vorstehend genannten Haupttaten des Angeklagten S. zugrunde, dass in den Jahren 1995 bis 1999 die sich aus dem Lizenzvertrag mit der RG. sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahresabschlüssen der Firma S. GJ. GmbH jeweils zu Unrecht als betriebliche Aufwendungen erfasst wurden und in den betreffenden Veranlagungszeiträumen auch Eingang in die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Firma S. GJ. GmbH fanden, der sich hieraus ergebende Zufluss an den Angeklagten S. für den Veranlagungszeitraum 1995 dagegen in der Einkommensteuererklärung der Eheleute S. verschwiegen wurde.
Durch diese Haupttaten verwirklichte der Angeklagte S. seinen bereits im Sommer 1994 entwickelten Tatplan, die zu diesem Zeitpunkt patentreife Neuentwicklung der durch den Einsatz der integrierten Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung steuerunehrlich wirtschaftlich in der Weise zu verwerten, dass er sie nach außen als eine in MY. entwickelte Erfindung seines Sohnes J. S. ausgab.
In diesen Tatplan weihte S. den Angeklagten X. spätestens Anfang Juli 1994 ein. Ob er X. bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er selbst und nicht sein Sohn J. der Erfinder der verbesserten Spannvorrichtung war, hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte X. hat jedoch bei seiner weiteren Tätigkeit für den Angeklagten S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass dieser und nicht dessen Sohn der Erfinder war.
Bei der Verwirklichung dieses den verurteilten Haupttaten zugrunde liegenden Tatplans unterstützte der Angeklagte X. den Angeklagten S. in der Folgezeit zunächst im Vorfeld in mehrfacher Weise.
In einem ersten Schritt klärte der Angeklagte X. in seinem oben zitierten Schreiben vom 8. Juli 1994 an die RY. Industrie- und Handelskammer die rechtlichen und steuerlichen Grundfragen der beabsichtigten Unternehmensgründung in MY. ab.
Dabei war ihm bekannt, dass die Grundvoraussetzung der begehrten Steuerfreiheit, nämlich die Entwicklung der zu patentierenden Erfindung in MY., hier gerade nicht erfüllt war. Der Angeklagte X. selbst hielt es deshalb – wie er es im September 1994 gegenüber dem Zeugen TQ. ausdrückte – für „nicht rechtens“, „hier“ ein Patent zu entwickeln und es „dort“ anzumelden.
Dennoch förderte der Angeklagte X. nach der erfolgten Patentanmeldung die weitere Verwirklichung des Tatplans, indem er die maßgeblichen Bestimmungen eines zu schließenden Lizenzvertrages ausarbeitete und diese in seinem Schreiben vom 5. Dezember 1994 und in einem Telefonat vom 7. Dezember 1994 dem Wirtschaftsprüfer EW. mit der Bitte um eine Stellungnahme im Einzelnen darlegte. Seinen Willen, den Angeklagten S. bei der Vorbereitung dessen steuerunehrlichen Handelns zu unterstützen, dokumentierte der Angeklagte X. dabei in einer über dieses Telefonat gefertigten Aktennotiz durch die in Bezug auf etwaige Nachforschungen der irischen Behörden von ihm vorgebrachten Empfehlung, „daß hier in MY. zunächst doch noch einige Kosten in dieser Hinsicht anfallen müßten, um die Entwicklung in MY. glaubhaft zu machen“.
Zur Unterstützung des Fortgangs der Vorbereitungen der Taten des Angeklagten S. mahnte der Angeklagte X. in einem weiteren Schreiben an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 30. März 1995 an, „entsprechende Lizenzverträge vorzubereiten, damit die Zahlungen kurzfristig beginnen können“. Er hob hervor, es müsse bei der zu wählenden Konstruktion „sichergestellt sein, daß die von dem deutschen Unternehmen nach MY. geleisteten Zahlungen für eine Einmalgebühr sowie laufende Lizenzzahlungen kurzfristig ... zurück nach Deutschland fließen können“, im Hinblick auf die an den Zeugen TQ. zu leistenden Zahlungen könne es „sich die Familie S. für ca. 3 Jahre nicht erlauben ..., wesentliches Kapital in MY. zu belassen“.
Nachdem im Dezember 1995 entsprechend dem Tatplan des Angeklagten S. bereits die erste „Einmalgebühr“ an die RG. geflossen war, förderte der Angeklagte X. das weitere Geschehen in einem Schreiben an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 22. Dezember 1995, in dem er diesem die „Einzelheiten der Lizenzberechnung“ darlegte und ihn aufforderte, „die endgültige Fertigstellung der Verträge zu forcieren“.
Das Fortwirken seiner im Vorfeld für die Haupttaten des Angeklagten S. erteilten Hilfen stellte der Angeklagte X. in der Folgezeit bei jeder einzelnen Haupttat durch neuerliche, jeweils auf die einzelne Tat bezogene Unterstützungshandlungen sicher.
Bei den oben (ab Seite 45) dargestellten Taten des Angeklagten S. zu 1. (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1995), zu 2. (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1996), zu 3. (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1997), zu 4. (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1998), zu 5. (Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1999) und zu 7. (Hinterziehung von Einkommensteuer für 1995) leistete der Angeklagte X. folgende Unterstützungshandlungen:
Auf Veranlassung des Angeklagten S. gab der Angeklagte X. die bei den oben beschriebenen Haupttaten dargestellten Einkünfte der Firma S. GJ. GmbH jeweils in der dargestellten Weise zu niedrig an. Entsprechendes gilt auch für das Einkommen der Eheleute S. im Jahre 1995.
Die von dem Angeklagten X., wie er wusste, unzutreffend vorbereiteten und erstellten Steuererklärungen wurden nach Unterschriftsleistung durch die oben bei den jeweiligen Taten genannten Personen jeweils an den oben bezeichneten Tagen beim Finanzamt E. eingereicht. Dabei ging der Angeklagte X. jeweils davon aus, dass das Finanzamt – wie auch geschehen – in der beschriebenen Weise zu günstig festsetzen werde.
Bei seiner Tätigkeit für den Angeklagten S. handelte der Angeklagte X. mit dem Ziel, dem Angeklagten S. darin zu unterstützen, Umsätze der Firma S. GJ. GmbH in steuerunehrlicher Weise nach MY. zu verschieben.
VI.
Wegen der weiteren, nach Maßgabe der Eröffnungsbeschlusses der Kammer vom 27. Dezember 2004 zur Hauptverhandlung zugelassenen Tatvorwürfe ist das Verfahren gemäß §§ 154, 154a StPO in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt worden.
VII.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung im Einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte S. hat sich nicht, der Angeklagte X. hat sich nur teilweise zur Sache eingelassen.
zu I.
Die unter I. 1. (Seite 5) aufgeführten Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten S. beruhen auf den hierzu getroffenen Feststellungen des in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils des Amtsgerichts E. – N06 – vom 5. September 1995. Hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zu dem dem Angeklagten S. eingeräumten Nießbrauchsrecht. Diese gründen sich auf den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde UR-Nr. N32 des Notars OU. in G., die die Begründung des Nießbrauchsrechts zum Gegenstand hat.
Die im Zusammenhang mit den Vorstrafen des Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf den hierzu in der Hauptverhandlung verlesenen Entscheidungen des Amtsgerichts E. (Urteile vom 14. März 1995 – N03 – und vom 5. September 1995 – N06 – sowie Beschlüsse vom 14. März 1995, 5. September 1995 und 14. Oktober 1999 aus dem Bewährungsheft StA Y. 44 Js 125/94).
Die unter I. 2. (Seite 9) getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten X. beruhen auf seinen ausführlichen und glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
zu II.
Die unter II. 1. (Seite 10) im Zusammenhang mit der in Konkurs gegangenen Firma S. GmbH stehenden Ausführungen hat die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Zeugen QM. festgestellt. Dieser war seinerzeit zum Konkursverwalter bestellt worden. Sie wurden bestätigt durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Gesellschaftsvertrages der Firma S. GmbH.
Die Feststellungen zum Vertriebssystem und zu den Herstellungskosten der Spannwerkzeuge sowie zu den Gründen und den Auswirkungen der fehlenden Liquidität beruhen auch auf den Ausführungen des Angeklagten X., die dieser hierzu unter der Überschrift „Vorgeschichte zum Zusammenbruch des Unternehmens in 1993“ in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Anlage zu seinem Schreiben an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000 gemacht hat. Diese Angaben waren für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Angeklagte X. gegenüber dieser Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, die er um unterstützende Zusammenarbeit bei der Neuordnung der „S.-Gruppe“ gebeten hatte, Unzutreffendes vorgetragen haben sollte.
Die unter II. 2. (Seite 12) von der Kammer getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Einschaltung des Zeugen TQ. und der ersten gemeinsam von diesem mit den Angeklagten S. und X. geführten Besprechung beruhen zum einen auf den Angaben des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Angeklagten X. an den Zeugen TQ. vom 21. Februar 1995. Auch diese Angaben des Angeklagten X. waren für die Kammer plausibel und überzeugend. Es ist auch insofern nicht ersichtlich, warum der Angeklagte X. gegenüber seinem damaligen Mandanten den Inhalt einer gemeinsamen Besprechung mit dem Angeklagten S. unzutreffend dargestellt haben sollte.
Zum anderen stützt sich die Überzeugung der Kammer insoweit aber auch auf die diese Feststellungen bestätigenden Bekundungen des Zeugen TQ.. Der Zeuge TQ. hat den oben (Seite 12/13) wiedergegebenen Inhalt dieses ersten Gesprächs mit dem Angeklagten S. plausibel und anschaulich geschildert.
Die Kammer erachtet den Zeugen als glaubwürdig. Sie verkennt nicht, dass der Angeklagte S. und der Zeuge TQ. im Streit auseinandergegangen sind. Dies hat den Zeugen TQ. aber nicht veranlasst, pauschal unzutreffende Aussagen zu tätigen, die den Angeklagten S. belasten. Vielmehr hat der Zeuge die Umstände, die er infolge des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht genau erinnerte, in seinen Aussagen entsprechend kenntlich gemacht. Dies betrifft insbesondere den Kontakt des Zeugen zum Patentanwalt, über den der Zeuge auf Nachfrage berichtet hat, er kenne ihn nicht, er habe ihn nie gesehen.
Anhaltspunkte anderer Art, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel ziehen könnten, hat die Kammer gerade nicht festgestellt. Der aufgrund entsprechender Mutmaßungen der Verteidigung des Angeklagten S. von der Kammer eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister wies für den Zeugen keine Eintragungen auf.
Auch die unter II. 3. (Seite 13) zu den verschiedenen, jeweils am 26. Februar 1993 geschlossenen Verträgen von der Kammer getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus den Angaben des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Angeklagten X. an den Zeugen TQ. vom 21. Februar 1995 sowie den im Sinne der getroffenen Feststellungen vom Zeugen TQ. gemachten glaubhaften Angaben. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Zum anderen stützt sich bezüglich der Gründung der Firma S. OE. GmbH die Überzeugung der Kammer auf den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden UR-Nrn. 68/1993 und 69/1993 des Notars QZ. in G. vom 26. Februar 1993.
Die Feststellungen zu dem ersten die Firma S. GmbH betreffenden Konkursantragsverfahren Amtsgericht E. N16 (oben Seite 14) beruhen auf den glaubhaften Angaben des seinerzeit als Sachverständiger vom Konkursgericht bestellten Zeugen QM.. Dessen Bekundungen wurden bestätigt durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 29. März 1993 (N16).
Die weiteren unter II. 4. (Seite 14/15) getroffenen Feststellungen zu den Geschehnissen im März 1993 ergeben sich wiederum aus dem verlesenen Schreiben des Angeklagten X. vom 21. Februar 1995, dessen schriftliche Ausführungen auch insoweit von dem Zeugen TQ. glaubhaft bestätigt worden sind.
Auch die Feststellungen zum zweiten die Firma S. GmbH betreffenden Konkursantragsverfahren Amtsgericht E. N17 und zum Vertrag vom 11. Juni 1993 (oben Seite 15 unter II. 5.) beruhen auf den glaubhaften Angaben des vom Konkursgericht zum Konkursverwalter bestellten Zeugen QM.. Dessen Bekundungen wurden zum einen bestätigt durch den Inhalt der in der Hauptverhandlung hierzu verlesenen Urkunden aus der Konkursakte des Amtsgerichts E. (Eröffnungsantrag vom 12. Mai 1993 und Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts E. vom 13. Mai 1993, jeweils N17) und zum anderen durch die schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X., die dieser hierzu unter der Überschrift „Neuanfang nach Konkurseröffnung“ in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Anlage zu seinem Schreiben an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000 niedergelegt hat. Diese Angaben waren aus den bereits dargestellten Gründen auch insoweit für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu der Vereinbarung vom 19. Juni 1993 (Seite 16), in welcher der Zeuge TQ. und der Angeklagte S. im Beisein des Angeklagten X. die Höhe der Gehälter der Eheleute S. festlegten, beruhen auf dem Inhalt der dies bestätigenden, in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994, an den Zeugen TQ. vom 21. Februar 1995 sowie dem Schreiben KK. an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000. Auch diese schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X. waren für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, warum etwa der Angeklagte X. gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und der Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft inhaltsgleich, aber unzutreffend vorgetragen haben sollte.
Zudem hat auch der Zeuge TQ. die Eckdaten dieser Vereinbarung im Sinne der von der Kammer hierzu – auch hinsichtlich der in der GmbH bestehenden Entscheidungskompetenzen – getroffenen Feststellungen glaubhaft bestätigt.
Hinsichtlich der Feststellungen zu dem Vertrag vom 2. September 1993 (Seite 16), der die Übertragung von GmbH-Anteilen von LI. S. auf RN. NZ. zum Gegenstand hat, stützt sich die Überzeugung der Kammer auf den Inhalt der diese Übertragung regelnden, in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde UR-Nr. N18 des Notars QZ. in G. vom selben Tage.
Die unter II. 6. (Seite 16 ff) getroffenen Feststellungen hat die Kammer, soweit diese die vermehrt aufgetretenen Spannungen zwischen dem Angeklagten S. und dem Zeugen TQ. sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen betreffen, aus dem Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994 und an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000 gefolgert. Die in den Schreiben hierzu enthaltenen, die getroffenen Feststellungen bestätigenden Angaben waren für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, warum etwa der Angeklagte X. in zwei in einem zeitlichen Abstand von mehr als fünf Jahren erstellten Schreiben insofern inhaltsgleiche, aber unzutreffende Darstellungen gegeben haben sollte. Zudem hat auch der Zeuge TQ. diese aufgetretenen Spannungen im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt.
Auch die weiteren Feststellungen unter II. 6. (Seite 17/18), die die Erfindung des durch eine eingefügte Lagerplatte verbesserten Spannwerkzeuges betreffen, beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Zeugen TQ.. Dieser hat der Kammer durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert, dass der Angeklagte S. ihm – wie auch im Schreiben des Angeklagten X. an TQ. vom 21. Februar 1995 im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet wird – schon bei der ersten gemeinsamen Besprechung am 14. Februar 1993 erklärt habe, dass bereits „etwas Neues, Besseres“ existiere und nur noch zu Ende entwickelt werden müsse. Hierbei habe es sich um die durch die Einfügung der Lagerplatte verbesserte und später unter dem Namen des J. S. patentierte Spannvorrichtung gehandelt.
Der Zeuge TQ. hat hierzu glaubhaft bekundet, er habe in der Zeit seit Februar 1993 wiederholt technische Gespräche mit dem Angeklagten S. hinsichtlich dieser Weiterentwicklung des Spannwerkzeuges geführt. Der Angeklagte S. habe ihm deren technische Details auch anhand von Zeichnungen erläutert. Der Zeuge TQ. hat der Kammer anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Abbildungen der Spannelemente auch demonstriert, in welchem Bereich des Spannwerkzeugs, nämlich in der „Mitte“, beim „Gelenk“, die Verbesserungen vorgenommen worden seinen. Es seien zudem auch – vom Zeugen TQ. als „Brücken“ bezeichnete – stapelbare Spannschuhe entwickelt worden, mit deren Hilfe größere Spannhöhen und damit eine verbesserte vertikale Verstellbarkeit des Werkzeugs erreicht worden seien. Diese Verbesserungen hätten mit dem sog. Nutenstein nichts zu tun gehabt.
Ergänzend hat der Zeuge TQ. hierzu ausgeführt, besonders in diesem „mittleren“ Bereich habe es bei den „alten“ YM.-Produkten oft Stabilitätsprobleme und Bruchstellen gegeben. Gerade dieses Detail hat etwa auch der Zeuge FQ. glaubhaft bestätigt. Er hat hierzu bekundet, wegen des häufig abbrechenden Spannhebels seien diese Altprodukte von den Mitarbeitern statt „YM.“ auch „UM“ genannt worden.
Dass der Angeklagte S. die verbesserte Version des Werkzeugs in der Folgezeit zur Patentreife vorantrieb und dass es wegen der zunächst unterbliebenen Markteinführung dieser Version zu den oben (Seite 18) geschilderten Differenzen zwischen ihm und dem Zeugen TQ. kam, stützt die Kammer ebenfalls auf die Angaben des Zeugen TQ.. Dessen diese Feststellungen bestätigenden, überzeugenden Bekundungen sind aufgrund der vom Zeugen geschilderten Vielzahl der von ihm mit dem Angeklagten S. geführten Gespräche auch technischen Inhalts nachvollziehbar.
zu III.
Die oben unter III. 1. (ab Seite 18) getroffenen Feststellungen, die die von den Angeklagten zur EE. Industrie- und Handelskammer in FK. im Juli 1994 geknüpften Kontakte betreffen, beruhen zum einen auf dem oben (Seite 19) zitierten Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Broschüre „MY., Steueranreize für Deutsche Investitionen“ sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen, im Juli 1994 gewechselten Korrespondenz zwischen dem Angeklagten X. und der Industrie- und Handelskammer, nämlich dem oben (Seite 20/21) zitierten Schreiben des Angeklagten X. vom 8. Juli 1994 und den weiteren Schreiben vom 13. und 14. Juli 1994.
Dass der Angeklagte S. beabsichtigte, seine die Einfügung der Lagerplatte betreffende Erfindung steuerunehrlich wirtschaftlich in der Weise zu verwerten, dass er sie nach außen als eine in MY. entwickelte Erfindung seines Sohnes J. ausgab und dass er den Angeklagten X. in diese Planungen einweihte, hat die Kammer insbesondere aus dem vorgenannten Schreiben KK. vom 8. Juli 1994 (oben Seite 20/21) gefolgert. In diesem Schreiben berichtet der Angeklagte X. von einem „derzeit in der Entwicklung befindliche(n) Patent“ sowie von dessen Verwertung „durch eine Einmalzahlung und ... umsatzabhängige laufende Lizenzzahlungen“.
Gerade die vorgenannten Zitate belegen den von der Kammer gezogenen und auch durch die beschriebenen Bekundungen des Zeugen TQ. bestätigten Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt im Juli 1994 die Entwicklung des durch die Einfügung der Lagerplatte vom Angeklagten S. verbesserten Spannwerkzeugs bereits so weit fortgeschritten war, dass die Patentanmeldung unmittelbar bevorstand. Ferner stützt der Inhalt dieses Schreibens auch die Überzeugung der Kammer, dass die wesentlichen Regelungen des später auf den 1. Juli 1995 datierten Lizenzvertrages zu diesem Zeitpunkt von den beiden Angeklagten bereits festgelegt worden waren.
Dagegen lässt sich der Inhalt des vor dem beschriebenen Hintergrund plausibel und nachvollziehbar erscheinenden Schreibens des Angeklagten X. vom 8. Juli 1994 nicht in Einklang bringen mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage des Zeugen J. S.. Soweit dieser darin vorgibt, er selbst habe die betreffende Erfindung in der Zeit ab August 1994 in MY. gemacht, ist dies unglaubhaft und zur Überzeugung der Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Zeuge J. S. hat in seiner Aussage nur wenige konkrete Details zu dem Vorgang der Erfindung, insbesondere auch zur zeitlichen Einordnung, berichtet. Während der Zeuge J. S. vorgibt, die „zündende“ Idee sei ihm erst nach seinem Wegzug nach MY. gekommen, spricht der Angeklagte X. in seinem vorgenannten Schreiben davon, „ein derzeit in der Entwicklung befindliches Patent“ stehe im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verlegung des Wohnsitzes nach MY..
Das oben (Seite 20/21) zitierte Schreiben vom 8. Juli 1994 bestätigt andererseits die Aussage des Zeugen TQ., dass die bereits im Februar 1993 in der Entwicklung befindliche und nach der Aussage UG. vom Angeklagten S. bereits erfundene verbesserte Version des Spannwerkzeugs von ihm im Laufe der folgenden Monate zur Patentreife gebracht worden ist. Insofern ist nachvollziehbar, dass sich im Juli 1994 für den Angeklagten S. nunmehr die Frage „steuermindernder“ wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten stellte.
Die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte ergeben nach der Überzeugung der Kammer den Schluss, dass der Angeklagte S. und nicht dessen Sohn J. der Erfinder des um die Einfügung der Lagerplatte verbesserten Spannwerkzeuges war und dass diese Erfindung nur nach außen als diejenige des Zeugen J. S. ausgegeben werden sollte, um sie in der beschriebenen Weise steuerunehrlich wirtschaftlich verwerten zu können.
Diese Überzeugung der Kammer wird ergänzend auch durch den im oben (Seite 26 -28) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994 enthaltenen Hinweis gestützt, da „Herr S. jun. als Werkzeugmacher auch vom Fach ist“, könne „diese Erfindung durchaus auch ihm zugerechnet werden“. In dieselbe Richtung geht die bereits wiedergegebene Anregung des Angeklagten X. in seiner oben (Seite 29) zitierten Aktennotiz vom 7. Dezember 1994, es müssten „hier in MY. zunächst doch noch einige Kosten in dieser Hinsicht anfallen, um die Entwicklung in MY. glaubhaft zu machen“.
Insbesondere auch auf diese beiden Zitate stützt sich die Überzeugung der Kammer, dass auch der Angeklagte X. zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass tatsächlich nicht der Zeuge J. S., sondern vielmehr dessen Vater der Erfinder war.
Die Kammer zieht aus der Gesamtheit der in den beschriebenen Schriftstücken des Angeklagten X. enthaltenen Indiztatsachen den Schluss, dass der Angeklagte S., nachdem er die Erfindung der durch die Einfügung der Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung abgeschlossen hatte, zum Zwecke einer steuerunehrlichen wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung die oben (Seite 22/23) festgestellten Planungen entworfen und sodann den Angeklagten X. in die von ihm beabsichtigte Vorgehensweise eingeweiht hat. Dieser wiederum sagte dem Angeklagten S. insoweit seine Unterstützung bei der Verwirklichung dieser Planungen zu.
Die unter III. 1. (Seite 19/20) getroffenen Feststellungen zum beruflichen Werdegang und zur Vorstrafe des Zeugen J. S. beruhen auf dessen in der Hauptverhandlung verlesener schriftlicher Aussage, die insoweit glaubhaft ist, ferner auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Entlassungsbeschlusses des Jugendrichters beim Amtsgericht KS. vom 6. Dezember 1993. Aus diesem Beschluss ergeben sich der Entlassungszeitpunkt sowie der Umstand der vorangegangenen Inhaftierung des Zeugen.
Die oben (Seite 23) getroffenen Feststellungen zum ersten Irlandaufenthalt im August 1994 beruhen im wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen J. S. in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Aussage.
Dass der Aufenthalt vom 10. bis zum 21. August 1994 dauerte und dass sich J. S. in der Folgezeit dann wiederholt in MY. aufgehalten hat, folgert die Kammer aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerken des Zeugen IH., des damaligen Bewährungshelfers des Zeugen J. S., in dessen dienstlicher Handakte zum Bewährungsheft (BwH N43). Diese Vermerke hat der Zeuge IH., wie er in seiner Vernehmung vor der Kammer glaubhaft bekundete, stets zeitnah nach den mit dem Probanden geführten Gesprächen erstellt, so dass die Kammer insofern von der Richtigkeit der in den Vermerken enthaltenen Angaben überzeugt ist. Aus den verlesenen Vermerken ergibt sich, dass J. S. seinem Bewährungshelfer wiederholt von Aufenthalten im Ausland (MY.) berichtet hat. Soweit in den Vermerken insofern von Schottland die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, was der Zeuge IH. in der Hauptverhandlung auch eingeräumt hat.
Die unter III. 2. (Seite 23/24) zusammengefassten Feststellungen zum Kenntnisstand des Zeugen TQ. von der anstehenden Firmengründung im Ausland und dem mit diesem Unternehmen zu schließenden Lizenzvertrag ergeben sich aus den auch insoweit aus den genannten Gründen glaubhaften Bekundungen des Zeugen TQ.. Diese werden bestätigt durch den Inhalt einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Aktennotiz (Beweismittelordner IV, Bl. I 46, aus dem Asservat 29 Durchsuchung Büro X.) des Angeklagten X., die dieser – wie er selbst glaubhaft in der Hauptverhandlung eingeräumt hat – über eine mit dem Zeugen TQ. am 14. September 1994 geführte Besprechung gefertigt hatte. Da diese handschriftliche Notiz lediglich für die Handakten des Angeklagten X. gedacht war, geht die Kammer davon aus, dass hierin der Gesprächsinhalt – wirtschaftliche Verwertung der Neuentwicklung – und der auf der Notiz vermerkte Zeitpunkt des Gesprächs zutreffend wiedergegeben worden sind. Dieser Zeitpunkt ist mit dem vorgeblichen Datum der Erfindung durch J. S. (Oktober 1994) nicht in Einklang zu bringen.
Auf der Grundlage dieser Notiz und der hierzu vom Zeugen TQ. in der Hauptverhandlung gemachten Angaben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass beide, also sowohl der Angeklagte X. als auch der Zeuge TQ., zu diesem Zeitpunkt Mitte September 1994 aufgrund der vom Angeklagten S. erhaltenen Informationen davon ausgingen, dass die Neuentwicklung „fertig“, also patentreif sei.
Zudem ist die Kammer aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen TQ. zu diesem Besprechungstermin davon überzeugt, dass der Angeklagte X. die Planung des Angeklagten S., das neue Patent als eine in MY. gemachte Erfindung auszugeben, für steuerunehrlich hielt, weil es – wie es der Angeklagte X. nach den glaubhaften Angaben des Zeugen TQ. ausgedrückt hat – „nicht rechtens“ sei, „hier“ ein Patent zu entwickeln und es „dort“ anzumelden.
Die Überzeugung der Kammer, dass es zu einer Übertragung der Rechte aus den Erfindungen, wie oben (Seite 24) dargestellt, nicht gekommen ist, gründet die Kammer auf folgende Umstände:
Eine Veranlassung für den Angeklagten S., die Rechte aus den Erfindungen auf seinen Sohn zu übertragen, bestand nicht. Vielmehr sollte er, wie es nach den anschaulichen und glaubhaften Schilderungen des Zeugen MH. sodann auch erfolgt ist, nach außen als der ursprüngliche Erfinder auftreten.
Dem von der Kammer festgestellten Bestreben des Angeklagten S. nach größtmöglicher Absicherung hätte es auch entgegengestanden, sich der Rechte aus seiner Erfindung durch einen Abtretungsvertrag zu begeben.
Soweit es um den Ablauf und den Inhalt des Besprechungstermins beim Patentanwalt MH. vom 12. Oktober 1994 und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Geschehnisse geht, beruhen die oben (Seite 24 – 26) getroffenen Feststellungen auf den diese Feststellungen bestätigenden Bekundungen des Zeugen MH. und den von diesem überreichten, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizzen.
Der Zeuge MH. hat den Ablauf des Besprechungstermins und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Geschehnisse im Einzelnen, so wie oben von der Kammer festgestellt, detailliert und glaubhaft beschrieben.
Die unter III. 3. zu der weiteren Entwicklung im Dezember 1994 getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 26 – 28) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994 und aus der ebenfalls verlesenen, oben (Seite 29) zitierten Aktennotiz des Angeklagten X. vom 7. Dezember 1994.
Insbesondere die schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X. im Schreiben vom 5. Dezember 1994 zu den einzelnen in den Lizenzvertrag aufzunehmenden Abgaben stützen die Überzeugung der Kammer, dass der Lizenzvertrag allein dazu genutzt werden sollte, es über den Geldtransfer nach MY. dem Angeklagten S. zu ermöglichen, seinen eigenen hohen Geldbedarf zu decken, und gleichzeitig die Steuerlast der Firma S. GJ. GmbH im Inland zu reduzieren.
Der Angeklagte X. führt nämlich aus, der Lizenzvertrag solle nach seiner Vorstellung „die gesamte ... Problematik abdecken“. Ein „ganz großes Problem“ sei nämlich darin zu sehen, dass durch den vorangegangenen Konkurs den Eheleuten S. „praktisch jede Möglichkeit genommen“ worden sei, „eigene Einkünfte zu erzielen, ohne daß diese weggepfändet werden“. Aufgrund der nur mündlich abgesprochenen Gehaltsabreden seien „rechtlich nicht durchsetzbare Forderungen des Herrn S. in Höhe von mehr als eine halbe Million DM entstanden“. Es müsse daher „kurzfristig eine Lösung gefunden werden, die Herrn S. bzw. seiner Familie die Möglichkeit eröffnet, die ihm zustehenden Gelder zu vereinnahmen“.
In der Steuerfreiheit von Lizenzgebühren für ein in MY. entwickeltes Patent sieht in seinen schriftlichen Ausführungen der Angeklagte X. aber „die Möglichkeit, die in den Jahren 1993 und 1994 aufgelaufenen Beträge in das Vermögen der Familie S. zu transferieren“. Dabei solle die Einmalgebühr die „bisherigen Lizenzgebühren und den bisherigen Gehaltsverzicht abdecken, wobei man sicherlich mit runden Zahlen arbeiten sollte, um keinen Verdacht zu erwecken“.
Da mit dem neuen Patent der bisherige Umsatzträger vom Markt gedrängt werden könnte, schlägt der Angeklagte X. zur Rechtfertigung der hohen Lizenzgebühren vor, dass im Lizenzvertrag seines Erachtens „eine gewisse Machtstellung des Inhabers des neuen Patents in den Vordergrund gestellt werden“ könne, „die dem Vertragspartner kaum eine andere Wahl“ lasse, „als auf die Wünsche des irischen Unternehmens einzugehen“.
Die vorgenannten schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X. führen in der Zusammenschau zu dem von der Kammer gezogenen Schluss, dass der Lizenzvertrag insgesamt allein dazu dienen sollte, Erlöse der Lizenznehmerin der Besteuerung im Inland dadurch zu entziehen, dass sie - „getarnt“ als Lizenzabgaben und damit als betriebliche Aufwendungen - nach MY. abfließen und dort über den als „Statthalter“ des Angeklagten S. fungierenden J. S. bzw. eines der von diesem in MY. betriebenen Unternehmen dem Angeklagten S. zur Verfügung stehen.
Ein weiteres Indiz hierfür ist auch die vorgesehene und in der Folgezeit auch tatsächlich realisierte Lizensierung der „alten“ Produktlinie JB./70. Auch für diese sollten Lizenzgebühren fällig werden, obwohl diese Altprodukte in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Zeitraum die durch die Patentanmeldung geschützte Verbesserung, nämlich die Einfügung der Lagerplatte, tatsächlich nicht ausgenutzt haben.
Dies steht aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Produktabbildungen und der aus dem Katalog der Firma S. verlesenen Produktbeschreibungen sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 39/40) zitierten Patentansprüche und Unteransprüche zur Überzeugung der Kammer fest.
Auf den detaillierten Abbildungen der „alten“ Produktlinie XX einerseits und der „neuen“ Produktlinie PV. andererseits, die in dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Katalog „S. Programm XX“ enthalten sind, ist zu sehen, dass die alten Spannwerkzeuge MQ 60 und MQ 70 jeweils aus einem Spannhebel und einem Spannschuh bestehen. Der Spannschuh weist eine Führungsschiene auf, in die der Spannhebel eingeschoben werden und dort mittels einer am Ende des Spannhebels eingefügten Schraube befestigt werden kann. Der Spannhebel ist bei diesen Altprodukten also gelagert im Spannschuh.
Die neuen Spannwerkzeuge MQ 100, MQ 110 und MQ 130 bestehen ausweislich der Abbildungen zwar auch aus den beiden Hauptelementen Spannschuh und Spannhebel. Der Spannhebel lagert bei den Neuprodukten aber nicht im Spannschuh, sondern auf einer maulförmig ausgebildeten Platte. Mittels der am Ende des Spannhebels befindlichen Schraube wird der Spannhebel bei diesen Neuprodukten nicht mehr im Führungsschuh, sondern auf der unten in den Spannhebel integrierten Platte befestigt. Diese Platte wiederum kann dann in die Schiene des Führungsschuhs eingeschoben werden. Bei dem neuen Spannwerkzeug MQ 130 ist der Spannschuh „mehrstöckig“ ausgelegt. Drei Führungsschienen sind übereinander angeordnet. Die unten am Spannhebel eingefügte Platte kann in jede dieser Führungsschienen eingeschoben werden.
Die in der Hauptverhandlung aus dem Katalog verlesenen Produktbezeichnungen und Produktbeschreibungen bestätigen die vorgenannten Abgrenzungskriterien:
Die Spannhebel der Altprodukte MQ 60 und MQ 70 verfügen nicht über eine unten im Hebel integrierte Lagerplatte. Der Spannhebel kann lediglich in den Spannschuh eingeschoben und dort in Längsrichtung verschoben werden. Dagegen verfügen ausweislich der Produktbeschreibungen die neuen Spannwerkzeuge MQ 100, MQ 110 und MQ 130 jeweils über einen Spannhebel mit Lagerplatte, der eine große Verstellbarkeit ermöglicht. Beim Werkzeug MQ 110 ist der „einstöckige“ Spannschuh (vertikal) stapelbar. Beim Werkzeug MQ 130 umfasst der „dreistöckige“ stapelbare Dreifach-Spannschuh drei übereinander angeordnete Führungsschienen, wodurch hohe Spannhöhen ermöglicht werden.
Die von der Kammer zur Abgrenzung der alten von der neuen Produktlinie getroffenen Feststellungen werden schließlich auch durch den Wortlaut der oben (Seite 39/40) zitierten Patentansprüche gestützt. Nach dem Hauptpatentanspruch zu 1. handelt es sich bei dem neu patentierten Spannwerkzeug um eine „Vorrichtung zum Festspannen eines Werkstücks auf einem Spanntisch mit einem auf dem Spanntisch befestigbaren Führungsschuh, der in symmetrischer Anordnung über die Länge des Führungsschuhs durchgehende, T-nutenförmige Ausnehmungen aufweist, mit einer Spannklaue ... und mit einer den Spannschenkel im Bereich seines freien Endes durchsetzenden Spannschraube, die in der Spannstellung die Spannklaue relativ zum Führungsschuh festsetzt und das Werkstück festspannt, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Führungsschuh und Spannklaue eine Lagerplatte vorgesehen ist, die in den T-nutenförmigen Ausnehmungen mittels leistenartiger Vorsprünge gleitend geführt ist, in ihrem einen Endbereich ein Lager trägt, in dem die Spannklaue schwenkbar gegenüber der Lagerplatte gelagert ist, und in ihrem anderen Endbereich so ausgebildet ist, daß sich die Spannschraube in der Spannstellung an der Lagerplatte abstützen kann“.
Sämtliche in den Ziffern 2. bis 10. folgenden Unteransprüche setzen nach ihrem Wortlaut eine Vorrichtung nach dem vorstehend genannten Anspruch 1, also eine mit einer Lagerplatte ausgerüstete Spannvorrichtung voraus. Nach den in der Hauptverhandlung verlesenen Patentansprüchen geht die Verwendung der dort genannten Unteransprüche also ausnahmslos einher mit der Ausnutzung des Hauptanspruchs, der die Ausnutzung der Lagerplatte zum Gegenstand hat.
Die zu den Patentansprüchen und ihrem Wortlaut getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in der Hauptverhandlung aus der deutschen Patentschrift DE N28 C 1 verlesenen, oben (Seiten 39/40) zitierten Patentansprüchen zur Nr. DE N28 C 1.
Eines Rückgriffs auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. PP zur Feststellung der vorgenannten, den Lizenzvertrag betreffenden Umstände bedurfte es nicht, da insofern, wie ausgeführt, bereits der in der Hauptverhandlung verlesene Inhalt der deutschen Patentansprüche, die in Augenschein genommenen Produktbilder sowie die hierzu aus dem Katalog verlesenen Beschreibungen die hierzu von der Kammer getroffenen Feststellungen ergeben.
Die abschließend unter III. 3. (Seite 29/30) getroffenen Feststellungen zur Gründung der Firma RG. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen LL. und CN.. Diese haben die dieses Unternehmen betreffenden Umstände im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit im Sinne der getroffenen Feststellungen ihrerseits in Erfahrung gebracht. Sie haben dies der Kammer im Rahmen ihrer Vernehmung berichtet.
Die unter III. 4. und 5. (Seiten 30-31) im Zusammenhang mit den Geschehnissen, die Ende 1994 bzw. Anfang 1995 zum Ausscheiden des Zeugen TQ. aus den Unternehmen der S.-Gruppe führten, getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Schreiben des Angeklagten X. an den Zeugen TQ. vom 21. Februar 1995 und an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000, dort aus der Anlage „Neuanfang nach Konkurseröffnung“. Die diese Feststellungen bestätigenden, in diesen Schreiben enthaltenen schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X. waren für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, warum der Angeklagte X. gegenüber verschiedenen Adressaten in zwei in einem zeitlichen Abstand von mehr als fünf Jahren erstellten Schreiben insofern etwa unzutreffende Darstellungen der zurückliegenden Geschehnisse gegeben haben soll. Zudem hat auch der Zeuge TQ. diese Geschehnisse im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt.
Die Feststellungen unter III. 5. (Seite 31/32) zur Neugründung der Firma S. GJ. GmbH beruhen auf dem Inhalt der in diesem Zusammenhang im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden (UR-Nrn. QQ/1995, N22, QQ/1995 und QQ/1995 des Notars SV. in E.), deren Gegenstand die Gründung der Gesellschaft und deren spätere Sitzverlegung von NS. nach E. ist.
Dass sich der Angeklagte S. von seinem Sohn J. eine Generalvollmacht erteilen ließ, hat die Kammer auf der Grundlage des im Wege des Selbst-leseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalts der Urkunde UR-Nr. Q/1995 des Notars SV. in E. vom 9. Januar 1995, die die Erteilung dieser Vollmacht betrifft, festgestellt.
Die Feststellungen unter III. 6. (Seite 33-35) zum Vertragswerk vom 28. März 1995 ergeben sich zum einen aus dem Inhalt der in diesem Zusammenhang im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden (UR-Nr. x/1995 sowie UR-Nrn. x/1995, 10N23, x/1995, x/1995, x/1995, x/1995, x/1995, 11N22, x/1995, x/1995, x/1995, 11N23 und x/1995 des Notars QZ. in G.), deren Gegenstand jeweils unterschiedliche Einzelaspekte der beabsichtigten Trennung der „S.-Gruppe“ von der „TQ.-Gruppe“ bilden.
Zum anderen hat auch insofern der Zeuge TQ. die in diesem Vertragswerk getroffenen Regelungen und deren spätere Umsetzung im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt.
Die unter III. 7. im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 35/36) zitierten Schreibens des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 30. März 1995. Unter Bezugnahme auf die nur zwei Tage zuvor vereinbarten Abfindungszahlungen an den Zeugen TQ. führt der Angeklagte X. hierin aus, dass es sich „die Familie S. für ca. 3 Jahre nicht erlauben kann, wesentliches Kapital in MY. zu belassen“.
Auch aus dieser, im Zusammenhang mit den im Zahlungsplan übernommenen Zahlungsverpflichtungen inhaltlich nachvollziehbaren Angabe folgert die Kammer, dass die im vom Adressaten EW. zu erstellenden Lizenzvertrag aufzunehmenden Zahlungen lediglich dazu dienen sollten, im Inland zugunsten der Firma S. GJ. GmbH steuerunehrlich betriebliche Aufwendungen zu konstruieren und gleichzeitig die nach MY. abfließenden Erlöse dem Angeklagten S. über dessen Sohn J. und die von diesem betriebenen Unternehmen wieder verfügbar zu machen.
Die weiteren unter III. 7. (Seite 36 – 39) getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung des auf den 1. Juli 1995 datierten Lizenzvertrages sowie aus dem Inhalt des ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 38) zitierten Schreibens des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 22. Dezember 1995.
Auch in diesem Schreiben dokumentiert sich zur Überzeugung der Kammer der Wille des Angeklagten X., die steuerunehrlichen Planungen des Angeklagten S. zu unterstützen. Dies zeigt sich hier etwa in der mahnenden Aufforderung, nunmehr die Fertigstellung des auf den 1. Juli 1995, also auf einen mehr als fünf Monate vor diesem Schreiben liegenden Termin, datierten Lizenzvertrages zu forcieren.
Die unter III. 7. (Seite 38/39) zu den seitens der Firma S. GJ. GmbH erbrachten Lizenzzahlungen getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen CN., der die geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfungen in Erfahrung gebracht und im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt hat.
Die eingangs von III. 8. (Seite 39) getroffenen Feststellungen zu den Einzelheiten der Patenterteilung sowie des geschilderten Zeitablaufs beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen MH., der in seiner Vernehmung die Einzelheiten der Patenterteilung im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen bestätigt hat.
Dass die neue Produktlinie „DD. XXX“ seit dem Jahre 1997 vertrieben wird, hat der Zeuge FQ. glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bestätigt.
Die unter III. 9 und 10. (Seite 41/42) zu den weiteren „Absicherungsmaßnahmen“ des Angeklagten S. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden UR-Nrn. N29, 1XX/1996, N30, N32, 279/1996, N33, N34, N35, N36, N41 und N42 des Notars OU. in G. sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden UR-Nrn. N37, N38, N39 und N40 des Notars OU. in G.. Gegenstand dieser Urkunden waren jeweils die einzelnen in den Feststellungen beschriebenen Einräumungen vorteilhafter Rechtspositionen.
Hiervon ausgenommen sind die unter III. 10. (Seite 42) getroffenen Feststellungen zur Tilgung der Altverbindlichkeiten des Angeklagten S.. Diese beruhen zum einen auf den diese Feststellungen bestätigenden schriftlichen Ausführungen des Angeklagten X., die dieser hierzu unter der Überschrift „Neuanfang nach Konkurseröffnung“ in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Anlage zu seinem Schreiben an die UX. GmbH vom 16. Juni 2000 gemacht hat. Zum anderen ergeben sie sich aus dem ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Angeklagten X. an den Angeklagten S. vom 15. Juni 1998, in dem der Angeklagte X. im Sinne der getroffenen Feststellungen den „Gesamtaufwand zur Abwicklung des Verfahrens“ erläutert. Diese schriftlichen Angaben des Angeklagten X. waren aus den bereits dargestellten Gründen auch insoweit für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar.
zu IV.
Die unter IV. vor 1. (Seite 42 – 44) getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen CN., die dieser aufgrund der in der Buchhaltung der Firma S. GJ. GmbH als Aufwand erfassten Lizenzabgaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht hat. Entsprechendes gilt für die in der Zusammenstellung der tatsächlich an die RG. geflossenen Zahlungen enthaltenen Beträge.
Soweit seitens der Verteidigung des Angeklagten S. für das Jahr 1995 ein noch höherer tatsächlich gezahlter Betrag vorgetragen wurde, hat die Kammer ihre Feststellungen insoweit zugunsten der Angeklagten auf den vom Zeugen CN. mitgeteilten Mindestbetrag beschränkt. Eine höhere abgeflossene Lizenzzahlung hätte insoweit jedenfalls nicht zugunsten der Angeklagten zu einer Reduzierung des durch die Taten bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer oder der Einkommensteuer verursachten Steuerschadens geführt.
Dass die als Lizenzabgaben an die RG. geflossenen Beträge für den Angeklagten S. über dessen Sohn und die von diesem in MY. geführten Unternehmen jederzeit verfügbar waren, folgert die Kammer aus der Gesamtheit der in diesem Zusammenhang festgestellten Indiztatsachen. Diese lassen, wie im folgenden dargelegt wird, in ihrer Zusammenschau den von der Kammer gezogenen Schluss zu.
Am 9. Januar 1995 ließ die Ehefrau des Angeklagten S., wie oben (Seite 31) ausgeführt, auf dessen Veranlassung und Weisung von dem Notar SV. in E. (UR-Nr. N22) die Gründung der Firma S. GJ. GmbH beurkunden. Dieses Unternehmen sollte entsprechend der bereits im Juli 1994 vom Angeklagten S. ausgearbeiteten Planungen als Lizenznehmerin in dem in der Folgezeit zu schließenden Lizenzvertrag eingesetzt werden, also als das Unternehmen, von dem die Lizenzzahlungen abflossen.
Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma S. GJ. GmbH war zwar seinerzeit die Ehefrau des Angeklagten S.. Dieser hat aber in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll seiner richterlichen Vernehmung vom 18. Mai 2001 insoweit im Sinne der diesbezüglich von der Kammer getroffenen Feststellungen glaubhaft angegeben, er selbst habe die Geschäfte der beteiligten Firmen geführt. Seine Frau habe damit praktisch nichts zu tun gehabt.
Unmittelbar vor der Beurkundung der Gründung der Firma S. GJ. GmbH, nämlich unter der UR-Nr. 1/1995 des Notars SV. in E., hatte sich der Angeklagte S. am selben Tage von seinem Sohn J. eine Generalvollmacht erteilen lassen. Dieser vertrat die als Lizenzgeberin in dem in der Folgezeit zu schließenden Lizenzvertrag eingesetzte RG., also das Unternehmen, dem die Lizenzzahlungen zuflossen.
In der Folgezeit ließ sich der Angeklagte S., wie ausgeführt, von seinem Sohn J. nicht nur zu dessen alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzen, sondern sich von diesem betreffend der Firma RG. auch unbefristete Angebote auf unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils und auf Abschluss eines Treuhandvertrages unterbreiten.
Dieses – wie es der Angeklagte X. zutreffend in seinem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 21. Februar 1995 ausgedrückt hat – von einem„übersteigerten Sicherheitsbedürfnis“ geprägte Verhalten des Angeklagten S. lässt den Schluss zu, dass er den Abfluss der Erlöse aus der von ihm beherrschten Firma S. GJ. GmbH nur deshalb zugelassen hat, weil er durch die beschriebenen Maßnahmen zuvor sichergestellt hatte, dass auch der Zufluss und die weitere Verwendung der Gelder in MY. von ihm selbst kontrolliert werden konnten. Diesen Schluss hat die Kammer hier gezogen.
Auf die Frage, was im Einzelnen in der Folgezeit mit den nach MY. geflossenen Beträgen geschehen ist, kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht an, da es in jedem Fall der Angeklagte S. war, der – sei es persönlich, über seinen Sohn oder über andere Dritte – letztlich hierüber verfügen konnte. Dies gilt im Übrigen auch für etwaigen über die Firma IF. abgewickelten Zahlungsverkehr, da der Sohn des Angeklagten S. auch diesem Unternehmen vorstand.
Die Überzeugung der Kammer, dass die von der Firma S. GJ. GmbH mit Willen des Angeklagten S. abgeflossenen Gelder diesem schon in MY. zur Verfügung standen, steht auch im Einklang mit dem Hinweis in dem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 35/36) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 30. März 1995. In diesem Schreiben führt der Angeklagte X. unter Bezugnahme auf die nur zwei Tage zuvor vereinbarten Abfindungszahlungen an den Zeugen TQ. aus, dass es sich „die Familie S. für ca. 3 Jahre nicht erlauben kann, wesentliches Kapital in MY. zu belassen“.
Auch in dieser Äußerung wird deutlich, dass sämtliche im Lizenzvertrag vereinbarten Zahlungen lediglich dazu dienen sollten, im Inland zugunsten der Firma S. GJ. GmbH steuerunehrlich betriebliche Aufwendungen zu konstruieren und gleichzeitig die nach MY. abfließenden Erlöse dem Angeklagten S. über dessen Sohn J. und die von diesem betriebenen Unternehmen wieder verfügbar zu machen.
Die unter IV (ab Seite 44) zu den Taten der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer getroffenen Feststellungen beruhen auf den für die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1999 im Wege des Selbstleseverfahrens aus den Steuerakten der Firma S. GJ. GmbH in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, namentlich den in der Bilanzakte des Finanzamts E. enthaltenen Jahresabschlüssen, den in der Feststellungsakte des Finanzamts E. enthaltenen Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, den in der Körperschaftsteuerakte des Finanzamts E. enthaltenen Körperschaftsteuererklärungen und den darauf ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden sowie den in der Gewerbesteuerakte des Finanzamts E. enthaltenen Gewerbesteuererklärungen und den darauf ergangenen Gewerbesteuermessbescheiden. Ferner lagen den Feststellungen die ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung für die genannten Veranlagungszeiträume eingeführten Gewerbesteuerbescheide der Stadt E. zugrunde.
Dass die Bescheide jeweils auf der Grundlage der unrichtige bzw. unvollständige Angaben enthaltenen Steuererklärungen ergangen sind, hat auch der Zeuge CN. glaubhaft bestätigt.
Dabei hat die Kammer jeweils festgestellt, dass die Abgabe der unrichtige bzw. unvollständige Angaben enthaltenen Steuererklärungen jeweils auf Veranlassung des Angeklagten S. erfolgt ist. Diese Feststellung beruht jeweils auf der oben im Einzelnen dargelegten Überzeugung der Kammer, dass der geschilderte Tatplan des Angeklagten S. gerade darauf ausgerichtet war, den Abfluss der Erlöse aus der Firma S. GJ. GmbH an die RG. in den Steuererklärungen steuerunehrlich als auf einen geschlossenen Lizenzvertrag basierende Zahlungsverpflichtungen und damit als betriebliche Aufwendungen darzustellen, um auf diese Weise die Festsetzung zu niedriger Steuerschulden zu bewirken.
Soweit die Kammer bei der Berechnung der Körperschaftsteuer hinsichtlich einzelner Veranlagungszeiträume festgestellt hat, dass offene Ausschüttungen bzw. Vorabausschüttungen beschlossen worden seien, beruhen diese Feststellungen jeweils auf den Angaben, die in der Bilanzakte als Erläuterung zur jeweiligen Bilanz enthalten sind.
Die Feststellungen zur Höhe des in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen für die Berechnung der Gewerbesteuer geltenden Hebesatzes beruhen auf den auch diese Feststellungen bestätigenden glaubhaften Angaben des Zeugen CN..
Die unter IV. 6. (Seite 69 – 71) getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der Überzeugung der Kammer, dass dem kaufmännisch erfahrenen Angeklagten S. die betreffenden steuerlichen Konsequenzen bekannt waren.
Wie ausgeführt, sollte der teilweise Abfluss der Erlöse der Firma S. GJ. GmbH an die RG. entsprechend dem Tatplan des Angeklagten S. gerade dazu dienen, ihm den Zugriff auf diese Beträge zu ermöglichen. Aufgrund seiner langjährigen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit lag daher für den Angeklagten S. der zutreffende Schluss nahe, dass die als Lizenzabgaben deklarierten Zahlungen in den Steuererklärungen der GmbH nicht gewinnmindernd als betriebliche Aufwendungen eingestellt werden durften und dass im Falle ordnungsgemäßer Erklärungen das entsprechend höher ausfallende zu versteuernde Einkommen der GmbH jeweils zu einer entsprechend höheren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerschuld führen würde.
Nach der Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte S. diesen Schluss auch gezogen, da sein beschriebener Tatplan auch auf diese Konsequenz gerade angelegt war. Der durchgängig steuerlich beratene Angeklagte S. hatte bereits in der Zeit vor dem Konkurs der Firma S. GmbH im Jahre 1993 durch den praktizierten Abfluss von Erlösen dieser Gesellschaft in das Ausland zur in der XX. ansässigen Firma S. AG in ausreichendem Maße erfahren, welche steuermindernden Konsequenzen sich aus solchen Verlagerungen ergeben.
Die unter IV. zu den Taten der Einkommensteuerhinterziehung getroffenen Feststellungen (ab Seite 71) ergeben sich für die Veranlagungszeiträume 1995, 1997 und 1999 aus den im Wege des Selbstleseverfahrens aus den Einkommensteuerakten der Eheleute S. in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden, also auf den objektiv unzutreffend abgegebenen Einkommensteuererklärungen und den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheiden. Auch dies hat der Zeuge CN. glaubhaft bestätigt.
Auch die unter IV. 10. (Seite 78 – 80) getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Taten der Einkommensteuerhinterziehung beruhen auf der Überzeugung der Kammer, dass dem kaufmännisch erfahrenen und durchgängig steuerlich beratenen Angeklagten S. die betreffenden steuerlichen Konsequenzen bekannt waren.
Die beschriebenen steuerlichen Konsequenzen ergaben sich aus der Zielrichtung der Handlungen des Angeklagten, sich die an die RG. gezahlten Lizenzabgaben über seinen Sohn J. und die von diesem in MY. betriebenen Unternehmen mittels der ihm von seinem Sohn erteilten Generalvollmacht jederzeit verfügbar zu machen. Aus seiner langjährigen selbständigen unternehmerischen Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabe von Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer einerseits und zur Einkommensteuer andererseits war dem Angeklagten S. bekannt, dass von einer Körperschaft ausgeschüttete Gewinne vom Empfänger der Ausschüttung in der Einkommensteuererklärung zu erfassen sind. Ebenso war ihm bewusst, dass ihm seitens der Firma S. GJ. GmbH außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung diese Vermögensvorteile nur deshalb zugewendet worden waren, weil seine Ehefrau als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH nach seinen Weisungen und in seinem Interesse handelte. Dass im Falle ordnungsgemäßer Erklärungen die entsprechend höher ausfallenden Einkünfte der Eheleute aus Kapitalvermögen zu einem höheren zu versteuernden Einkommen und damit zu einer höheren Einkommensteuerschuld führen würde, war dem Angeklagten als erfahrenem Unternehmer ebenfalls bekannt. Sein Tatplan war auch auf diese Konsequenz gerade angelegt.
Die unter IV. 11. (Seite 80/81) getroffenen Feststellungen zur Verrechnung des verursachten Steuerschadens mit zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen beruhen auf den diese Feststellungen bestätigenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen CN. und der Zeugin Kindel. Soweit die Zeugin Kindel zu einzelnen Verrechnungsbeträgen keine Angaben machen konnte, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass auch diese Teilbeträge in vollem Umfang zur Verrechnung mit den hier festgestellten Steuerschäden verwandt worden sind.
- Soweit vernommene Zeugen in der vorstehenden Beweiswürdigung nicht ausdrücklich genannt werden, haben sie keine für die Aufklärung des festgestellten Sachverhaltes bedeutsamen Aussagen getätigt. -
zu V.
Hinsichtlich der zu den Beihilfetaten des Angeklagten X. von der Kammer getroffenen Feststellungen wird auf die zu den betreffenden Haupttaten gemachten Ausführungen Bezug genommen.
Dass der Angeklagte X. vom Angeklagten S. spätestens im Juli 1994 in dessen Planungen eingeweiht worden war, hat die Kammer insbesondere aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 20/21) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an die RY. Industrie- und Handelskammer vom 8. Juli 1994 gefolgert. In diesem Schreiben spricht der Angeklagte X. u.a. von einem „derzeit in der Entwicklung befindliche(n) Patent“, von dessen Verwertung „durch eine Einmalzahlung und ... umsatzabhängige laufende Lizenzzahlungen“ sowie von der beabsichtigten Wohnsitzverlegung eines „bisher nicht unternehmerisch tätigen Staatsbürgers“ nach MY..
Die Tatsache, dass der Angeklagte X. in diesem Schreiben in einer Vielzahl von Andeutungen die späteren Geschehnisse quasi vorwegnimmt, lässt zur Überzeugung der Kammer den von ihr gezogenen Schluss zu, dass der Angeklagte X. zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der vom Angeklagten S. beabsichtigten Vorgehensweise hatte.
Ihre Überzeugung, dass auch der Angeklagte X. zumindest bedingt vorsätzlich davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte S. selbst und nicht dessen Sohn J. der Erfinder der durch die eingefügte Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung war, stützt die Kammer auf einen Hinweis KK., der in dem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 26 – 28) zitierten Schreiben an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994 enthalten ist. Darin erklärt X., da „Herr S. jun. als Werkzeugmacher auch vom Fach ist“, könne „diese Erfindung durchaus auch ihm zugerechnet werden“. In dieselbe Richtung der Zuweisung einer fremden Erfindung geht die Anregung KK. in seiner ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 29) zitierten Aktennotiz vom 7. Dezember 1994, es müssten „hier in MY. zunächst doch noch einige Kosten in dieser Hinsicht anfallen, um die Entwicklung in MY. glaubhaft zu machen“.
Die letztgenannte Notiz dokumentiert zur Überzeugung der Kammer gleichzeitig auch den Willen des Angeklagten X., den Angeklagten S. bei dessen steuerunehrlichem Handeln zu unterstützen.
Dieser Unterstützungswille zeigt sich zur Überzeugung der Kammer ferner auch in dem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 38) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 22. Dezember 1995, in dem X. anmahnt, die Fertigstellung des auf den 1. Juli 1995, also auf einen mehr als fünf Monate vor diesem Schreiben liegenden Termin datierten Lizenzvertrages zu forcieren.
Dass dem Angeklagten X. bekannt war, dass die Grundvoraussetzung der begehrten Steuerbefreiung, nämlich die Entwicklung der zu patentierenden Erfindung in MY., hier gerade nicht erfüllt war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen TQ.. Dieser hat hierzu, wie oben ausgeführt, glaubhaft bekundet, der Angeklagte X. selbst habe ihm gegenüber in einer Besprechung im September 1994 erklärt, es sei „nicht rechtens“, „hier“ ein Patent zu entwickeln und es „dort“ anzumelden.
Aus den in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 26 – 28) zitierten Schreiben des Angeklagten X. an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 5. Dezember 1994, und zwar insbesondere aus den darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen in den Lizenzvertrag aufzunehmenden Abgaben, schließt die Kammer auf die Kenntnis des Angeklagten X. von der Tatsache, dass der Lizenzvertrag vor allem dazu genutzt werden sollte, es über den Geldtransfer nach MY. dem Angeklagten S. zu ermöglichen, seinen eigenen hohen Geldbedarf zu decken, und gleichzeitig die Steuerlast der Firma S. GJ. GmbH im Inland zu reduzieren.
Diese Kenntnis des Angeklagten X. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus seinem in der Hauptverhandlung verlesenen, oben (Seite 35/36) zitierten Schreiben an den Wirtschaftsprüfer EW. vom 30. März 1995, in dem er unter Bezugnahme auf die nur zwei Tage zuvor vereinbarten Abfindungszahlungen an den Zeugen TQ. ausführt, dass es sich „die Familie S. für ca. 3 Jahre nicht erlauben kann, wesentliches Kapital in MY. zu belassen“. Auch aus dieser, im Zusammenhang mit den im Zahlungsplan übernommenen Zahlungsverpflichtungen inhaltlich nachvollziehbaren Angabe folgert die Kammer die vorgenannte Kenntnis des Angeklagten X..
Dass dem Angeklagten X. bei der Erstellung der Steuererklärungen bekannt war, dass diese unrichtige bzw. unvollständige Angaben enthielten und dass es aufgrund dieser Angaben zu einer zu niedrigen Festsetzung der Steuerschuld kommen würde, schließt die Kammer aus dessen beruflicher Qualifikation als Steuerberater.
Da ihm die mit dem Abschluss des Lizenzvertrages vom Angeklagten S. verfolgte Absicht bekannt war, wusste der Angeklagte X. auch, dass es steuerunehrlich war, die auf den Lizenzvertrag geleisteten Zahlungen in den Jahresabschlüssen und damit auch in den Steuererklärungen der Firma S. GJ. GmbH als betriebliche Aufwendungen zu erfassen.
Umgekehrt war ihm aus denselben Gründen bekannt, dass die erfolgten Zahlungen in der von ihm erstellten Einkommensteuererklärung der Eheleute S. für das Jahr 1995 als Einkünfte aus Kapitalvermögen hätten aufgenommen werden müssen.
VIII.
Die vom Verteidiger Rechtsanwalt Dr. OO am 8. Juni 2006 eingangs seines Schlussvortrages verlesenen vier Hilfsbeweisanträge sowie die daneben verlesene Gegenvorstellung waren abzulehnen.
Die im Rahmen des Schlussvortrages, also im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Freisprechung gestellten Beweisanträge waren als Hilfsbeweisanträge anzusehen. Drei der verlesenen Anträge wurden in diesem Sinne „hilfsweise bei Verurteilung des Angeklagten S.“ gestellt, ein weiterer Antrag wurde ausdrücklich als „Hilfsbeweisantrag“ eingeführt, die Gegenvorstellung wurde erhoben „bei Verzicht auf Bescheidung in der Hauptverhandlung“. Keiner dieser verlesenen Anträge wurde der Kammer in der Hauptverhandlung in schriftlicher Form übergeben.
Der Kammer war es demnach vorbehalten, ihre ablehnende Entscheidung erst mit den Urteilsgründen bekannt zu geben.
1. Der auf die Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. VV gerichtete Hilfsbeweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen. Die zu beweisenden Tatsachen – die Kenntnis des als Zeuge für die behaupteten Beweistatsachen benannten Rechtsanwalts von den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Firma S. GJ. GmbH im Zeitpunkt der Befragung des Sachverständigen Prof. GG, die für den benannten Zeugen nicht bestehende Möglichkeit, dem Sachverständigen konkrete Zahlen zur Rentabilität des Patentes vorzuhalten und die vom Sachverständigen nicht vorgenommene Beurteilung der Angemessenheit der im Lizenzvertrag vereinbarten Zahlungen unter Rentabilitätsgesichtspunkten – sind für die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen ohne Bedeutung. Die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Firma S. GJ. GmbH sowie die Rentabilität des Patentes sind nicht maßgeblich für die Frage, ob die im Lizenzvertrag vereinbarten Zahlungen vor dem Hintergrund der von der Kammer zum Tatplan des Angeklagten S. getroffenen Feststellungen in steuerrechtlich zulässiger Weise Eingang in die abgegebenen Steuererklärungen gefunden haben.
2. Der auf die Vernehmung einer in MY. wohnhaften Zeugin sowie auf die Verlesung von nicht verlesenen und der Kammer nicht überreichten Übersichten „Cash statement“ gerichtete weitere Hilfsbeweisantrag war bereits gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen. Die behaupteten Beweistatsachen, der Zeuge J. S. habe aus den in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten Lizenzzahlungen insgesamt 369.000 € bei Börsenspekulationsgeschäften verloren, die über ein Einlagenkonto abgewickelt worden seien, über das allein er verfügungsberechtigt gewesen sei, sind für die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen ohne Bedeutung. Maßgeblich für die getroffenen Feststellungen ist allein die Beurteilung der Frage, ob die in einem früheren Zeitraum, nämlich zwischen 1995 und 1999, nach MY. geflossenen Lizenzzahlungen für den Angeklagten S. verfügbar waren.
3. Der auf die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen gerichtete weitere Hilfsbeweisantrag war ebenfalls abzulehnen. Der Antrag beschränkt sich insofern vielmehr allein auf die Benennung des Beweisziels, nämlich den Nachweis, dass die Firma S. OE. GmbH und die Firma S. GJ. GmbH sowie deren ausländische Tochtergesellschaften in dem Zeitraum von 1996 bis 2000 die im Beweisantrag nicht im Einzelnen genannten bzw. bezifferten Gewinne versteuert haben und dass die im Beweisantrag nicht im Einzelnen genannten bzw. bezifferten Lizenzzahlungen den steuerlichen Gewinn in Deutschland gemindert haben.
Der Antrag war daher nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandeln (vgl. BGHSt 39, 255). Zum Wiedereintritt in die Beweisaufnahme und zur Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen sah sich die Kammer nach den Gesichtspunkten des § 244 Abs. 2 StPO aber nicht gedrängt, weil die für die Entscheidung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen für die den Taten zugrunde liegenden Veranlagungszeiträume 1995 bis 1999 zur Überzeugung der Kammer bereits festgestellt worden waren.
4. Der auf die Einholung einer amtlichen Auskunft der Stadt E. sowie auf das Zeugnis des Leiters der Gewerbesteuerstelle des Finanzamtes E. gerichtete weitere Hilfsbeweisantrag war gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO abzulehnen, weil es die Kammer als erwiesen ansieht, dass auch die im Antrag genannten Gewerbesteuerschulden durch geleistete Zahlungen im Wege der Verrechnung erloschen sind. Insofern wird auf die oben (Seite 80) getroffenen Feststellungen verwiesen. Die Kammer ist bei ihren Feststellungen zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sich die betreffenden Zahlungen in vollem Umfang auf die hier festgestellten Steuerschäden ausgewirkt haben.
5. Die die Vernehmung des Zeugen BB betreffende Gegenvorstellung war aus den im in der Sitzung vom 6. Juni 2006 verkündeten Beschluss (dort unter I.) genannten Gründen abzulehnen. Wenn sich der Zeuge J. S. gegenüber dem benannten Zeugen als Erfinder der durch die Einfügung der Lagerplatte verbesserten Spannvorrichtung dargestellt haben sollte, war dies zur Überzeugung der Kammer lediglich Ausfluss der von ihm auf Geheiß seines Vaters übernommenen Rolle des vermeintlichen Erfinders.
IX.
Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte S. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen gemäß § 370 Abs.1 Nr.1 AO,§§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte X. hat sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen gemäß § 370 Abs.1 Nr.1 AO, §§ 7, 8, 48, 49 KStG; §§ 7 GewStG i.V.m. § 25 GewSt-DV, §§ 20, 25, 26, 26b, 36 EStG i.V.m. §§ 56 ESt-DV, §§ 27, 53, 56 StGB strafbar gemacht.
1. Der Lizenzvertrag vom 1. Juli 1995 und die darauf beruhenden Zahlungen wurden von den Angeklagten im Sinne des § 42 AO als rechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu dem Zweck missbraucht, die Steuergesetze in der in den Feststellungen geschilderten, strafrechtlich relevanten Weise zu umgehen.
Die vorgeblichen Zahlungsverpflichtungen der Firma S. GJ. GmbH wurden aus dem Lizenzvertrag vom 1. Juli 1995 hergeleitet. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen diente dieser Lizenzvertrag aber allein dazu, nach MY. verschobene Erlöse der Firma S. GJ. GmbH gegenüber den Finanzbehörden als steuermindernd zu berücksichtigende Lizenzzahlungen darzustellen und es dem Angeklagten S. zu ermöglichen, die nach MY. transferierten Gelder über seinen Sohn bzw. die von diesem betriebenen Unternehmen für private Zwecke verfügbar zu haben.
Insofern missbrauchten die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit, nämlich den Lizenzvertrag, zum Zwecke der Steuerumgehung. Sie fingierten dabei den Grundsachverhalt – das Zustandekommen der Erfindung und die Person des Erfinders –, auf dem diese rechtliche Konstruktion beruhte.
Materiell Berechtigter aus der vorgenannten Erfindung war nach den getroffenen Feststellungen nicht J. S., sondern sein Vater. Auch durch die auf den Namen J. S. erfolgte Patentanmeldung hatte sich daran nichts geändert (vgl. § 8 S. 2 und 5 PatG).
2. Die in den Veranlagungszeiträumen 1995 bis 1999 in der Buchhaltung der Firma S. GJ. GmbH erfassten Lizenzabgaben an die RG. stellen sich mithin als verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, wistra 1993, 185 ff) ist eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Dabei ist die mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährte Zuwendung abzugrenzen von einer aus betrieblichen Gründen erfolgten Leistung (BGH a.a.O.).
Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen erfolgte hier die Zuwendung der Lizenzabgaben zur Sicherung des Einkommens des Angeklagten S.. Eine betriebliche Veranlassung zur Zahlung der Lizenzbeträge bestand angesichts der fingierten Grundlage des Lizenzvertrages gerade nicht.
3. Wie oben (Seite 82/83) ausgeführt, förderte der Angeklagte X. die Begehung der nachfolgenden Haupttaten nicht nur im Vorfeld gleichsam global durch mehrere Einzelakte. Er stellte vielmehr auch das Fortwirken dieser Hilfestellungen in der Folgezeit bei jeder einzelnen von ihm geförderten Haupttat durch neuerliche, jeweils auf die einzelne Tat bezogene Unterstützungshandlungen sicher.
Wegen dieser bei jeder einzelnen Steuerhinterziehung vom Angeklagten X. aktualisierten Unterstützung stellt sich sein Handeln konkurrenzrechtlich nicht nur als eine einzige Beihilfe zu den genannten sechs Haupttaten des Angeklagten S. dar, sondern es liegt vielmehr eine Beihilfe in sechs Fällen vor (vgl. BGH, wistra 2006, 104 f).
X.
Bei der vorzunehmenden Strafzumessung war zunächst der Strafrahmen zu finden.
1. Bei dem Angeklagten PW. S. hat die Kammer bei jeder der Straftaten den Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO angewandt. Der Strafrahmen beträgt somit bei dem Angeklagten S. für jede Tat der Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Wegen der Vielzahl und der Dauer der Straftaten war die Verhängung von Geldstrafen in keinem Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend.
Bei der Bemessung der konkreten Strafen innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildernd hat die Kammer zunächst die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, beginnend mit der ersten Durchsuchung im März 2001. Diese Bewertung unterliegt allerdings insoweit einer Einschränkung, als die lange Ermittlungstätigkeit auch darauf zurückzuführen war, dass die Aufdeckung der auf Verschleierung angelegten Taten sich, nicht zuletzt aufgrund des vom Angeklagten fingierten Grundsachverhaltes und der Auslandsbezüge, als aufwändig herausstellte.
Andererseits war aber zu berücksichtigen, dass der Druck eines anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahrens über mehr als fünf Jahre hinweg eine besondere Belastung für den Angeklagten darstellte. Dies gilt um so mehr, da der Angeklagte für den Fall einer Verurteilung auch erhebliche negative Auswirkungen auf das von ihm geführte Unternehmen zu befürchten hatte.
Ferner war strafmildernd zu gewichten, dass es nach Auffassung der Kammer nicht ausschließbar im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierten Beschleunigungsgebots gekommen ist.
Nach der vorgenannten Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Hier war dem Angeklagten bereits im März 2001 im Rahmen der ersten Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume die Einleitung des gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben worden. Die Anklage war im Februar 2004 bei Gericht eingegangen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte im Dezember 2004. Die Hauptverhandlung begann im Januar 2006.
Es ist mithin nicht ausschließbar zu einer übermäßigen und vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verzögerung gekommen, die von der Kammer im Rechtsfolgenausspruch, d.h. bei der Strafzumessung, zu berücksichtigen war.
Weiter fiel strafmildernd ins Gewicht, dass alle Taten bereits sehr lange zurückliegen. Die erste verurteilte Tat wurde vor nahezu zehn Jahren begangen, die letzte Tat liegt auch bereits mehr als fünf Jahre zurück. Hierdurch ist der staatliche Strafanspruch deutlich verblasst.
Insgesamt haben die Gesichtspunkte der langen Verfahrensdauer und der sehr lange zurückliegenden Taten sich ganz erheblich strafmildernd ausgewirkt.
Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der fast 63 Jahre alte Angeklagte noch niemals eine Freiheitsstrafe verbüßen musste und daher als Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters erhöht haftempfindlich ist.
Weiter wirkte sich strafmildernd aus, dass sich der Angeklagte in dieser Sache bereits zweimal in Untersuchungshaft befunden hat, und zwar im Frühjahr 2001 für die Dauer von fast vier Wochen und im Januar/Februar 2006 für weitere 19 Tage.
Deutlich zugunsten des Angeklagten war auch zu gewichten, dass er den durch die Taten verursachten Steuerschaden in Höhe von etwa 850.000 € in vollem Umfang wieder gutgemacht hat. Die von ihm im Mai 2001 geleistete Kaution von etwa 410.000 € hat er später zur Verrechnung mit dem eingetretenen Steuerschaden frei gegeben. Verschiedene weitere zwischen November 2001 und Juni 2006 geleistete Zahlungen im Gesamtumfang von fast 490.000 € wurden von der Kammer als auf die hier entstandenen Steuerschäden verrechnet angesehen.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er im Angeklagten X. einen steuerlichen Berater an seiner Seite hatte, der ihn bei der Umsetzung seines komplexen Tatplans durch zahlreiche Handlungen unterstützte.
Schließlich hat sich strafmildernd ausgewirkt, dass die Hemmschwelle des Angeklagten, sich steuerunehrlich zu verhalten, vor dem Hintergrund seiner erheblichen persönlichen, im Zusammenhang mit dem Konkurs der Firma S. GmbH entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM sicher herabgesetzt war.
Der mildernde Gesichtspunkt der herabgesetzten Hemmschwelle hat jedoch eine deutliche Kehrseite, die bei der vorzunehmenden Abwägung dem vorgenannten positiven Aspekt in negativer Hinsicht entspricht:
Im Laufe der Jahre ist dem Angeklagten sein steuerunehrliches Vorgehen zu einer Selbstverständlichkeit geworden, so dass man von einer verfestigten rechtsfeindlichen Einstellung auf dem Gebiet des Steuerrechts sprechen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr sehr groß, dass der Angeklagte erneut straffällig wird, wenn er nicht durch eine fühlbare Strafe darauf hingewiesen wird, dass der Staat solche Straftaten nicht hinnehmen kann.
Erheblich zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass er vier der hier verurteilten Taten begangen hat, obwohl er noch bis September 1999 unter einer laufenden Bewährung stand, wenn auch einschränkend zu sehen ist, dass die zur Bewährung ausgesetzten Strafen auf Betrugstaten und nicht auf Steuerstraftaten beruhten.
Ebenfalls strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich die Begehung der Taten über einen langen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckte.
Strafschärfend waren bei dem Angeklagten weiter die bei einzelnen Taten sehr hohen Schäden zu berücksichtigen. Diese beliefen sich bei drei Taten auf jeweils mehr als 100.000 €. Einschränkend ist dabei aber zu sehen, dass die Schadensbeträge sich im Ergebnis als eine hohe Versteuerung der ausgeschütteten Lizenzabgaben darstellen.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass die Steuerhinterziehungen mit einer Vielzahl von Verschleierungsmaßnahmen verbunden waren. Insofern sind insbesondere die z.B. gegenüber dem Zeugen MH. vorgetäuschte Erfindereigenschaft des J. S. und die Gründung der Firmen in MY. unter Einschaltung Dritter hervorzuheben.
Der Umstand, dass auch in den Jahren 2000 bis 2003 die sich aus dem Lizenzvertrag mit der RG. ergebenden Zahlungsverpflichtungen weiterhin steuerunehrlich in den betreffenden Veranlagungszeiträumen Eingang in die Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen der Firma S. GJ. GmbH gefunden haben, stellt einen Strafschärfungsgrund dar, wenngleich dieser aufgrund der langen Verfahrensdauer und dem fehlenden Warneffekt eines Urteils insofern einer Einschränkung bedarf.
Schließlich war strafschärfend zu gewichten, dass der Angeklagte S. unbeteiligte Dritte, so insbesondere seinen Sohn J., in sein strafbares Handeln hineingezogen und zu Unterstützungshandlungen veranlasst hat.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Höhe des jeweils verursachten Schadens gegeneinander abgewogen.
Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass im Falle einer – hier nicht auszuschließenden – Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret sowohl bei allen Einzelstrafen als auch bei den zu bildenden Gesamtstrafen zu bestimmen ist (vgl. BGH, wistra 2003, 420).
Bei den nachstehend aufgelisteten Einzel- und Gesamtstrafen ist daher stets zunächst die nach Durchführung der gebotenen Kompensation von der Kammer verhängte Strafhöhe und dahinter in Klammern die an sich verwirkte Strafe genannt.
Danach hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen – jeweils Freiheitsstrafe –erkannt:
Tat 1 Kp/GewSt-Hinterziehung 1995 1 Jahr 2 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Tat 2 Kp/GewSt-Hinterziehung 1996 1 Jahr 8 Monate (1 Jahr 10 Monate)
Tat 3 Kp/GewSt-Hinterziehung 1997 1 Jahr 4 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Tat 4 Kp/GewSt-Hinterziehung 1998 10 Monate (1 Jahr)
Tat 5 Kp/GewSt-Hinterziehung 1999 10 Monate (1 Jahr)
Tat 6 Eink.Steuer-Hinterziehung 1995 1 Jahr 2 Monate (1 Jahr 4 Monate)
Tat 7 Eink.Steuer-Hinterziehung 1997 4 Monate (6 Monate)
Tat 8 Eink.Steuer-Hinterziehung 1999 2 Monate (3 Monate)
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in Ansehung des inzwischen ausgeglichenen Gesamtschadens unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
(drei Jahren)
gebildet.
Dabei war insbesondere der enge wirtschaftliche, situative Zusammenhang der Einzeltaten zugunsten des Angeklagten zu werten.
2. Bei dem Angeklagten X. waren die Strafen aus dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen. Der Strafrahmen beträgt somit bei dem Angeklagten X. für jede Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten.
Wegen der Vielzahl und der Dauer der Straftaten war die Verhängung von Geldstrafen in keinem Fall zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend.
Bei der Bemessung der konkreten Strafen innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildernd hat die Kammer zunächst erneut die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, beginnend mit der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung im April 2001. Diese Bewertung unterliegt allerdings insoweit einer Einschränkung, als die lange Ermittlungstätigkeit auch darauf zurückzuführen war, dass die Aufdeckung der auf Verschleierung angelegten Taten, nicht zuletzt auch aufgrund der Unterstützungshandlungen des Angeklagten, sich als aufwändig herausstellte.
Indes war aber zu berücksichtigen, dass der Druck eines anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahrens über mehr als fünf Jahre hinweg eine besondere Belastung für den Angeklagten X. darstellte. Dies gilt um so mehr, da der Angeklagte für den Fall einer Verurteilung auch erhebliche negative Auswirkungen im Hinblick auf ein ggflls. gegen ihn von der Steuerberaterkammer einzuleitendes standesrechtliches Verfahren zu befürchten hatte.
Ferner war strafmildernd zu gewichten, dass es nach Auffassung der Kammer nicht ausschließbar im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierten Beschleunigungsgebots gekommen ist. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen zu X. 1. Bezug genommen werden.
Auch beim Angeklagten X. war diese nicht ausschließbare übermäßige und vom Angeklagten nicht zu vertretende Verzögerung im Rechtsfolgenausspruch, insbesondere bei der Strafzumessung, zu berücksichtigen.
Weiter fiel strafmildernd ins Gewicht, dass alle Taten bereits sehr lange zurückliegen. Die erste verurteilte Beihilfetat wurde vor nahezu zehn Jahren begangen, die letzte Tat liegt auch bereits mehr als fünf Jahre zurück. Hierdurch ist der staatliche Strafanspruch deutlich verblasst.
Insgesamt haben die Gesichtspunkte der langen Verfahrensdauer und der sehr lange zurückliegenden Taten sich ganz erheblich strafmildernd ausgewirkt.
Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der 63 Jahre alte Angeklagte noch niemals eine Freiheitsstrafe verbüßen musste und daher als Erstverbüßer und wegen seines fortgeschrittenen Alters erhöht haftempfindlich ist.
Weiter wirkte sich erheblich strafmildernd aus, dass der Angeklagte über viele Jahre arbeitsam und sozial integriert gelebt hat und nicht vorbestraft ist.
Zugunsten des Angeklagten war auch zu gewichten, dass der durch die Taten verursachte Steuerschaden in vollem Umfang, wenn auch durch Dritte, wieder gutgemacht ist.
Schließlich war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens mit der Einleitung eines standesrechtlichen Verfahrens mit für ihn möglicherweise gravierenden beruflichen Konsequenzen rechnen muss, die bis zum Widerruf seiner beruflichen Zulassungen führen können.
Zu seinen Lasten war demgegenüber die Vielzahl der von ihm geleisteten Unterstützungshandlungen zu gewichten, beginnend mit der Korrespondenz im Juli 1994 mit der EE. Industrie- und Handelskammer in FK. und endend in der unterschriftsreifen Vorbereitung der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben enthaltenen Steuererklärungen.
Ebenfalls strafschärfend fiel ins Gewicht, dass sich die Begehung der Beihilfetaten über einen langen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckte.
Strafschärfend war bei dem Angeklagten weiter zu berücksichtigen, dass durch die von ihm unterstützten Haupttaten teilweise hohe Steuerschäden, die sich bei drei Taten auf jeweils mehr als 100.000 € beliefen, entstanden sind.
Mit der oben unter X. 1. genannten Einschränkung des fehlenden Warneffekts einer Verurteilung war auch beim Angeklagten X. schärfend zu gewichten, dass er das fortgesetzte steuerunehrliche Handeln des Haupttäters auch in den Jahren 2000 bis 2003 durch die entsprechenden Unterstützungshandlungen weiterhin gefördert hat.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.
Die Kammer hat dabei auch hier berücksichtigt, dass im Falle einer – hier nicht auszuschließenden – Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK das Maß der gebotenen Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret sowohl bei allen Einzelstrafen als auch bei den zu bildenden Gesamtstrafen zu bestimmen ist.
Bei den nachstehend aufgelisteten Einzel- und Gesamtstrafen ist daher stets zunächst die nach Durchführung der gebotenen Kompensation von der Kammer verhängte Strafhöhe und dahinter in Klammern die an sich verwirkte Strafe genannt.
Danach hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen – jeweils Freiheitsstrafe –erkannt:
Tat 1 Kp/GewSt-Hinterziehung 1995 6 Monate (8 Monate)
Tat 2 Kp/GewSt-Hinterziehung 1996 10 Monate (1 Jahr)
Tat 3 Kp/GewSt-Hinterziehung 1997 8 Monate (10 Monate)
Tat 4 Kp/GewSt-Hinterziehung 1998 4 Monate (6 Monate)
Tat 5 Kp/GewSt-Hinterziehung 1999 4 Monate (6 Monate)
Tat 6 Eink.Steuer-Hinterziehung 1995 6 Monate (8 Monate)
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in Ansehung des ausgeglichenen Gesamtschadens unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
(einem Jahr und vier Monaten)
gebildet.
Dabei war insbesondere der enge situative Zusammenhang der Einzeltaten zugunsten des Angeklagten zu werten.
Die Kammer hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten X. verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Sie hat die gemäß § 56 Abs.1 StGB erforderliche Erwartung, dass sich der bisher unbestrafte Angeklagte durch die Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung von weiteren Straftaten abhalten lassen wird.
Die Voraussetzungen des § 56 Abs.2 StGB liegen ebenfalls vor. Die erforderlichen besonderen Umstände, die hier für die Aussetzung der Strafe sprechen, sieht die Kammer in dem arbeitssamen, sozial integrierten und unbestraften Vorleben einerseits und andererseits in dem doch schon fortgeschrittenen Alter des Angeklagten.
XI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.