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Landgericht Hagen·71 KLs 2/21·22.09.2021

Urteil wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe mit Einziehungsanordnung

StrafrechtSteuerstrafrechtStrafvollstreckungs-/EinziehungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Hagen verurteilte mehrere Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zu Gesamtfreiheitsstrafen; bei zwei Angeklagten wurden die Strafen für Beihilfe zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.900.000 € an. Die Angeklagten tragen die Verfahrenskosten und Auslagen.

Ausgang: Landgericht verurteilt Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe, ordnet Einziehung von Wertersatz an; teilweise Strafaussetzung zur Bewährung

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrfache Steuerhinterziehung in getrennten Fällen kann jeweils gesondert strafbar sein und bei Vorliegen mehrerer Taten zu einer kumulierten Gesamtfreiheitsstrafe führen.

2

Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar und kann — je nach Schuldumfang und Strafzumessung — mit zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen geahndet werden.

3

Das Gericht kann die Einziehung von Wertersatz anordnen, um ersatzweise Vermögensvorteile aus steuerstrafbaren Handlungen abzuschöpfen.

4

Verurteilte tragen in der Regel die Kosten des Verfahrens sowie ihre Auslagen, sofern nichts anderes angeordnet wird.

Tenor

Der Angeklagte x wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte x wird wegen Beihilfe zur Steuerhinter-ziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte x wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Angeklagten x wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 3.900.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen.