Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·7 S 89/10·08.12.2010

Berufung zurückgewiesen – § 522 Abs. 2 ZPO bei fehlender Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht hat die fehlende Erfolgsaussicht ausführlich begründet; der Kläger erhob hierzu innerhalb der Frist keine substantiierten Einwände. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht einstimmig zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Für die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist; maßgeblich ist die Prognose zur Erfolgsaussicht.

3

Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht zwingend eine offensichtliche Unbegründetheit der Berufung voraus.

4

§ 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO erfordern, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung in der Sache nicht erfordert.

5

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Teil gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.183,25 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nicht begründet und kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.

3

I.

4

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 05.11.2010 - zugestellt am 23.11.2010 - Bezug genommen, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat. Einwände sind dagegen von dem Kläger innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen nicht vorgebracht worden.

5

II.

6

Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt.

7

Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.

8

Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch einstimmigen Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.

9

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.