Berufung zurückzuweisen: Kreuzungsunfall – Abbiegender haftet nach Anscheinsbeweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt das amtsgerichtliche Urteil nach einem Kreuzungsunfall; die Kammer sieht jedoch keine Aussicht auf Erfolg der Berufung. Im Kreuzungsbereich greift der Schutzbereich des § 9 Abs. 3 StVO; bei Kollision mit Längsverkehr spricht der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden. Der Vortrag des Klägers enthält keine konkreten Tatsachen zur Erschütterung dieses Beweises, weshalb die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden soll.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Verkehrsunfallverfahren als aussichtslos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kollisionen zwischen abbiegendem und dem Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig für ein Verschulden des Abbiegenden und trifft diesen in der Regel mit der alleinigen Haftung.
Der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden wird nur durch substantiierten, konkreten Tatsachenvortrag erschüttert; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Zur Anordnung eines Sachverständigengutachtens bedarf es eines mit konkreten Tatsachen unterlegten Vortrags, der rekonstruiert, bei welchen Entfernungen, Geschwindigkeiten und Wahrnehmungen das Gegenüber ein Fehlverhalten erkannt oder erkennen können musste.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn nach eingehender Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Rubrum
| 7 S 89/10 23 C 48/10Amtsgericht Schwelm | ![]() | ||
| Landgericht Hagen Beschluss | |||
In dem Rechtsstreit
des Herrn N, N-Weg, H,
Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U & Partner,
I, J,
g e g e n
1. Herrn W, U-Str., T,
2.K AG, vertr. d. d. Vorstand, B, N,
Beklagten und Berufungsbeklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G & Partner, N, C,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen
durch den Präsidenten des Landgerichts L,
den Richter am Landgericht E und
den Richter am Amtsgericht M
am 05.11.2010
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.
Zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1.
Zunächst hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Unfall noch unmittelbar zeitlich und räumlich im Kreuzungsbereich abgespielt hat und daher der Schutzzweck des § 9 Abs. 3 StVO noch greift. Hinzu kommt der vom Amtsgericht angenommene Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO. Bei Kollisionen mit dem Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden (BGH NZV 07, 294; NJW 05, 1351; OLG Düsseldorf, NZV 06, 415; Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 9 StVO, Rn. 31); diesen trifft in der Regel auch die alleinige Haftung (BGH NZV 05, 249; VersR 69, 1020; KG NZV 91, 271, 274; DAR 94, 153).
2.
Dieser Beweis des ersten Anscheines ist nicht erschüttert worden. Die Kammer teilt die Auffassung, dass es für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) keinen ausreichenden Tatsachenvortrag und damit keine relevanten Anknüpfungstatsachen gibt, mit Ausnahme der fehlenden Bremsspuren. Der Kläger selbst hat aber angegeben, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen zu haben. Damit fehlen jegliche Angaben zu Geschwindigkeit, Abstand, Entfernung, Fahrlinie etc. des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), die den pauschalen Vortrag stützen würden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre aber ein – mit konkreten Tatsachenbehauptungen gestützter – Vortrag erforderlich, dass der Beklagte zu 1) bei einer Entfernung von W von der späteren Kollisionsstelle bei einer (zulässigen) Geschwindigkeit von y das (beginnende) Fehlverhalten des Klägers erkannt hat oder hätte erkennen können und gleichwohl seine Fahrt ungebremst oder ohne hinreichende, ihm aber angesichts der Verkehrsumstände (z.B. nachfolgender Verkehr) gleichwohl mögliche Bremsung fortgesetzt hat, um seine Vorfahrt zu "erzwingen". An all dem mangelt es hier. Vortrag dazu kann auch nicht erfolgen, weil der Kläger insofern keine Wahrnehmungen gemacht hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Verkehrsunfallanzeige, dass jedenfalls damals der Zeuge N aufgrund des Schadensbildes von einer geringen Aufprallgeschwindigkeit ausgegangen ist, auch wenn er das in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen konnte.
II.
Die Kammer beabsichtigt deshalb angesichts der unter Ziff. I dargestellten Rechtslage, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Berufung offensichtlich unbegründet ist, es reicht aus, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage das Berufungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint und keine weitere Sachaufklärung notwendig ist.
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Kammer in der Sache.
Da nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur über Prozessstoff eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinden soll, der verhandlungsbedürftig ist, will die Kammer von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen.
III.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
