Berufung zu Schadenshöhe/Reparaturkosten nach § 522 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts über die Höhe von Reparaturkosten gemäß einem DEKRA-Gutachten. Das Landgericht hielt die Berufung für unbegründet und wies sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Die Beklagten hatten die Gutachtenberechnungen substantiiert bestritten und eine geringfügig niedrigere, nachvollziehbare Rechnung vorgelegt. Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt; hierfür ist nicht erforderlich, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Bei der Prognose der Erfolgsaussicht ist auf das Vorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel abzustellen.
Eine substantiierte Gegenaufrechnung oder alternative Kalkulation der Beklagten zu den vom klägerischen Sachverständigen ermittelten Schadensbeträgen begründet eine ausreichende Streitigkeit über die Schadenshöhe.
Geringfügige Abweichungen zwischen Gutachterwerten und Rechnungsbeträgen (hier unter etwa 10 %) begründen nicht ohne Weiteres den Schluss auf unlautere Preissetzung; maßgeblich können die tatsächlichen Stundenverrechnungssätze der in Anspruch genommenen Werkstatt sein, sofern deren Allgemeingültigkeit bestätigt ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 3 C 230/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts X (Ruhr) - 3 C 230/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 98,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht begründet und kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 19.02.2009 Bezug genommen, in dem die Kammer ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung begründet hat. Erhebliche Einwände sind dagegen von der Klägerin innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht worden.
1.
Die Beklagten haben sehr wohl die der Klage zugrunde liegenden, dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachten entnommenen Berechnungen zur Schadenshöhe als unrichtig bestritten. Bereits in der Klageerwiderung vom 03.09.2008 haben die Beklagten unter Ziffer II. 1. ausgeführt:
"Die geltend gemachten Netto-Reparaturkosten sind um 176,71 € zu hoch angesetzt.
a) Dem Kläger wurde der Prüfbericht des Deutschen Controlling Zentrums mit Schreiben der Beklagten zu 3) vom 08.07.2008 übersandt. Hiernach ist für die fachgerechte und technisch einwandfreie Reparatur in der Fach- und Meisterwerkstatt H lediglich ein Geldbetrag i.H.v. 1.812,85 € netto erforderlich."
Im weiteren wurde substantiiert zu den Positionen vorgetragen, in denen nach Auffassung der Beklagten Abzüge vorzunehmen waren.
Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger nunmehr ausweislich seines Schriftsatzes vom 12.03.2009 - nachdem sich in dem Rechtsstreit und dem erstinstanzlichen Urteil ausführlich mit der Frage der Schadenshöhe auseinandergesetzt worden ist - zu der Auffassung gelangen kann, der Umfang des Schadens sei unstreitig geblieben. Das Amtsgericht hatte eigens zur Klärung der Gleichwertigkeit der kostengünstigeren Instandsetzungsarbeiten durch die Firma H einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.12.2008 angesetzt, in dem die Zeugin Ute H vernommen wurde. Dessen hätte es nicht bedurft, wären sich die Parteien darüber einig gewesen, dass die in dem DEKRA-Gutachten zugrunde gelegten Werte richtig und angemessen sind.
2.
Auch hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme gerade nicht ergeben, dass die Firma H "Dumpingstundenverrechnungssätze" bietet und so in unzulässiger Weise die Interessen des Schädigers bzw. der dahinterstehenden Haftpflichtversicherungen wahrnimmt.
a)
Schon der Vergleich der von dem Kläger vorgetragenen (1.989,56 €) mit den von den Beklagten behaupteten Kosten (1.812,85 €) zeigt, dass beide Werte nur unwesentlich voneinander abweichen. Die Rechnungsbetrag der Firma H beträgt immerhin über 91 % der Summe, die der klägerische Sachverständige berechnet hat. Bei der Differenz von unter 10 % handelt es sich um eine Abweichung, die im geschäftlichen Verkehr für ein und dieselbe Leistung immer wieder vorkommt. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass die Firma H in unlauterer Weise stark reduzierte Preis verlangt.
b)
Zudem hat die Zeugin H - ohne dass dies von dem Kläger in Frage gestellt worden wäre - bekundet, dass die der Berechnung der Beklagten zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze nicht nur für Haftpflichtversicherungen, sondern auch für Privatkunden gelten würden. Dabei handele es sich um die von jedermann zu zahlenden Preise, die - was jährlich überprüft werde - auch kostendeckend seien.
Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise diese Aussage zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung gemacht und festgestellt, dass sich die erforderlichen Reparaturkosten an den Stundenverrechnungssätzen der Firma H zu orientieren haben.
II.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht davon abhängig gemacht, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Maßgeblich ist allein die Prognose, ob das Berufungsvorbringen in der Berufungsbegründung einschließlich etwa geltend gemachter zulässiger neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel der Berufung auch auf Grund einer mündlichen Verhandlung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann. Zudem ist die Erforderlichkeit einer offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung als Voraussetzung für die Zurückweisung nicht notwendig, so dass die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt (vgl.: OLG S NJW 2003,1676 (1677); OLG D NJW 2002, 2400 (2401) und NJW 2002, 2800; OLG L JMBl NRW 2004,8 ; vgl. auch : BVerfG NJW 2003, 281 ).
Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzlich Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung in der Sache.
Damit kann die Kammer also gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden und die Berufung durch einstimmigen Beschluss - wie geschehen - zurückweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.