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Landgericht Hagen·7 S 60/11·14.12.2011

Stromliefervertrag: Mithaftung nach § 1357 BGB endet nicht allein durch Auszug

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Energieversorger verlangte von der Ehefrau neben dem Vertragsabschließenden Zahlung offener Stromrechnungen nach Trennung und Auszug. Streitig war, ob die Mithaftung aus § 1357 BGB mit dem Auszug bzw. Getrenntleben entfällt. Das LG Hagen bejahte die gesamtschuldnerische Haftung: § 1357 Abs. 3 BGB betreffe nur neue Geschäfte, nicht die Enthaftung bei laufenden Versorgungsverträgen. Ein Wegfall der Mithaftung komme erst bei positiver Kenntnis des Versorgers vom Auszug in Betracht; da eine Mitteilung fehlte, wurde der Berufung stattgegeben.

Ausgang: Berufung des Energieversorgers erfolgreich; Ehefrau zur weiteren Zahlung gesamtschuldnerisch verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bezug von Strom für die gemeinsame Ehewohnung ist ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie und kann nach § 1357 Abs. 1 BGB beide Ehegatten verpflichten.

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Für die Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB genügt das objektive Vorliegen der Voraussetzungen; eine Kenntnis des Gläubigers von Ehe und Verwendungszweck ist nicht erforderlich.

3

§ 1357 Abs. 3 BGB regelt die Mitverpflichtung bei Abschluss neuer Geschäfte und trifft keine unmittelbare Aussage zum Wegfall der Mithaftung bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen/Sukzessivlieferverträgen nach Trennung.

4

Die Mithaftung des nach § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichteten Ehegatten aus einem Energieversorgungsvertrag endet nicht bereits durch den bloßen Auszug aus der Ehewohnung, sondern regelmäßig erst, wenn der Versorger positive Kenntnis von den den Wegfall begründenden Umständen erlangt.

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Der nach § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtete Ehegatte ist nicht rechtlos gestellt, sondern kann grundsätzlich Gestaltungsrechte, insbesondere eine Kündigung des Versorgungsvertrags, ausüben.

Relevante Normen
§ 1357 Abs. 1 BGB§ 1357 BGB§ 1357 Abs. 3 BGB§ 546 ZPO§ 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1357 Abs. 1 BGB§ 169, 170, 173 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2011 verkündete Teil- und Schlussurteil des Amtsgerichts T2 abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin - über den bereits durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts T2 vom 21.04.2011 tenorierten Betrag von 212,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 hinaus - gesamtschuldnerisch mit dem - insoweit schon durch Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts T2 vom 25.03.2011 rechtskräftig zur Zahlung verurteilten  - Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag von 397,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt:

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils allein.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) zu 75% gesamtschuldnerisch, die weiteren 25% trägt die Beklagte zu 1) allein.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rubrum

1

Die Klägerin, ein im Ennepe-Ruhr-Kreis ansässiges Energieversorgungsunternehmen, macht einen Zahlungsanspruch aus Stromlieferungsvertrag gegen die Beklagten geltend.

2

Der Beklagte zu 2) schloss am 08.10.2008 mit der Klägerin einen Vertrag über die Lieferung von Strom an die Entnahmestelle Am I-Weg 5a in Ennepetal. Die Wohnung am I-Weg 5a bewohnte der Beklagte zu 2) gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1).

3

Im November 2009 beendeten die Beklagten die eheliche Lebensgemeinschaft. Am 25.05.2010 zog die Beklagte zu 1) aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und verzog zur Talstraße 6 in H.

4

Mit Schreiben vom 14.09.2010 kündigte die Klägerin den Stromlieferungsvertrag wegen Zahlungsrückstandes. Mit Rechnung vom 20.09.2009 stellte sie dem Beklagten zu 2) einen Betrag von 432,80 € für den Zeitraum vom 15.05.2010 bis 14.09.2010 in Rechnung. Zusätzlich forderte sie einen noch offenstehenden Restbetrag in Höhe von 177,41 € aus dem Abrechnungszeitraum vom 30.06.2009 bis 14.05.2010 ein, mithin insgesamt einen Betrag von 610,21 €.

5

Die Klägerin hat die Rechtsansicht vertreten, dass neben dem Beklagten zu 2), der den Vertrag geschlossen habe, auch die Beklagte zu 1) aus § 1357 Abs. 1 BGB hafte. Die Trennung der Beklagten führe nicht zu einer Enthaftung, zumal es sich hier um einen Sukzessivlieferungsvertrag, nicht aber um ein Dauerschuldverhältnis handele.

6

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 610,21 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.

8

Gegen den Beklagten zu 2) hat das Amtsgericht am 25.03.2011 antragsgemäß im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil erlassen, nachdem dieser die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft versäumt hatte.

9

Nach entsprechendem Hinweis des Amtsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 19.04.2011 die Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 212,60 € anerkannt. Am 21.04.2011 hat das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil erlassen.

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Die Klägerin hat sodann beantragt,

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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag von 397,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.

12

Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass jedenfalls nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung am 25.05.2010 eine Haftung nach § 1357 BGB ausscheide.

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Mit am 31.05.2011 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin aus dem Stromlieferungsvertrag kein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 397,61 € gegen die Beklagte zu 1) zustehe.

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Zwar sei die Beklagte zu 1) gemäß § 1357 Abs. 1 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Jedoch sei ab dem 25.05.2010 gemäß § 1357 Abs. 3 BGB die Haftung entfallen, da sich die Ehegatten an diesem Tag endgültig getrennt hätten und die Beklagte zu 1) dies durch ihren Auszug Dritten gegenüber manifestiert habe.

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Einem Ausschluss der Mithaftung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht über ihren Auszug informiert habe. Denn der Ehegatte, der nicht Vertragspartei sei, habe im Zweifel keine positive Kenntnis von den Verträgen sowie den Vertragsparteien. Soweit die Klägerin die Ansicht vertrete, dass § 1357 Abs. 3 BGB nur für Dauerschuldverhältnisse und nicht für Sukzessivlieferungsverträge gelte, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, da die Interessenlage in beiden Fällen identisch sei.

18

Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruhe.

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Dies begründet sie unter Bezugnahme auf den mit der Schlüsselgewalt verbundenen Gläubigerschutz damit, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) für die Stromlieferungen, die nach ihrem Auszug erfolgten, bereits deshalb nicht entfallen sei, weil die Trennung der Eheleute der Klägerin nicht mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht worden sei. Positive Kenntnis von der Trennung der Beklagten habe die Klägerin unstreitig nicht gehabt.

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Ferner vertritt die Klägerin die Ansicht, dass § 1357 Abs. 3 BGB vorliegend gar nicht einschlägig sei, da dieser sich allein zu der Frage verhalte, inwiefern ein Ehegatte den anderen Ehegatten im Rahmen neuer Geschäfte mitverpflichte. Er verhalte sich demgegenüber nicht zu der Frage der Enthaftung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen oder Sukzessivlieferungsverträgen durch Getrenntleben der Ehegatten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu 1) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts T2 vom 31.05.2011 zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 2) einen weiteren Betrag in Höhe von 397,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.

23

Die Beklagte zu 1) beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie ist der Auffassung, dass für den hier vorliegenden Sukzessivlieferungsvertrag die Vorschrift des § 1357 Abs. 3 BGB nicht anwendbar sei. Im Übrigen vertieft sie ihren bisherigen Vortrag.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung weiterer 397,61 € gem. §§ 433 Abs. 2, 1357 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Stromlieferungsvertrag.

28

1.

29

Die Beklagte zu 1) haftet grundsätzlich auf Zahlung des Entgelts für die Stromlieferung des Versorgungsunternehmens, da sie durch ihren Ehemann, den Beklagten zu 2), gemäß § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtet worden ist (sog. Schlüsselgewalt). Bei dem Bezug von Strom für die gemeinsame Ehewohnung handelt es sich um ein Grundbedürfnis der Familie und damit um ein Rechtsgeschäft, welches der angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie im Sinne dieser Vorschrift diente und durch welches damit beide Eheleute gleichermaßen berechtigt und verpflichtet wurden (LG Essen, Beschluss vom 08.07.2011, 13 S 37/11; LG Koblenz, Urteil vom 21.04.1989, 15 O 271/88; LG Oldenburg, Urteil vom 05.10.2005, 5 S 590/04). Für eine Haftung der Beklagten zu 1) ist ausreichend, dass die Voraussetzungen des § 1357 BGB objektiv vorlagen. Die Kenntnis der Klägerin von dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) verheiratet war und dass die Stromlieferungen zur Deckung des Familienbedarfes erfolgten, war hierfür nicht Voraussetzung (vgl. LG Koblenz, a.a.O.).

30

2.

31

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Haftung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1) – was zwischen den Parteien unstreitig ist - während des Zeitraumes, für den die Zahlung des bezogenen Stroms noch aussteht, aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.

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Nach Auffassung der Kammer liegt ein Anwendungsfall des § 1357 Abs. 3 BGB nicht vor. Denn diese Vorschrift betrifft – worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nur die Frage, ob der Ehegatte bei Abschluss eines neuen Geschäftes mitberechtigt bzw. mitverpflichtet wird. Dagegen verhält er sich nicht zu der Frage der Enthaftung eines Ehegatten im Rahmen bestehender Dauerschuldverhältnisse oder Sukzessivlieferungsverträge infolge einer Trennung der Ehegatten (so auch Staudinger/Voppel, Aufl. 2007, § 1357 Rn. 45 m.w.N.; LG Essen a.a.O.).

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Es erscheint auch nicht angemessen, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Energieversorger und dem nach § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichteten Ehegatten allein durch dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung beendet ist (so auch LG Oldenburg, a.a.O.; AG Beckum, Urteil vom 30.07.1987, 11 C 336/87).

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Bei einem Energieversorgungsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis in Form eines Sukzessivliefervertrages. Bei Vertragsverhältnissen dieser Art wird die Zahlungspflicht des Vertragspartners nicht bereits durch den Abschluss des Versorgungsvertrages konkretisiert. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Grundvereinbarung, die durch die weitere Entscheidung des Kunden, in welchem Umfang er die Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nimmt, ausgefüllt wird. Maßgeblich für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist demnach der spätere Verbrauch von Energie, der in jedem Einzelfall auf einer gesonderten Willensentschließung des Kunden beruht (LG Koblenz, a.a.O.).

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Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung keinerlei Einfluss auf den Stromverbrauch mehr hatte. Würde aber der bloße Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung ausreichen, um die Haftung nach § 1357 Abs. 1 BGB entfallen zu lassen, so widerspräche das dem mit der Schlüsselgewalt verbundenen Gläubigerschutz, überdies stünde eine derartige Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit entgegen. Für den Energieversorger als Gläubiger wäre kaum nachzuvollziehen, für welchen Zeitraum ihm welcher Vertragspartner gegenüber stand oder steht. Zwar ergibt sich eine gewisse Rechtsunsicherheit auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB. In diesem Falle sieht sich der Gläubiger aber allenfalls einem Vertragspartner mehr ausgesetzt, nie jedoch einem Vertragspartner weniger als angenommen. Anders wäre es aber, wenn mit dem bloßen Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung der Vertrag mit diesem enden würde, da dann automatisch ein – möglicherweise solventer - Vertragspartner wegfallen würde und der Gläubiger hiervon nicht einmal Kenntnis erhalten würde.

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Angemessen erscheint es damit, die gesamtschuldnerische Haftung in Analogie zum stellvertretungsrechtlichen Gutglaubensschutz (§§ 169, 170, 173 BGB) erst dann zu beenden, wenn das Versorgungsunternehmen positive Kenntnis von dem Auszug eines Ehegatten und damit von den den Wegfall der Mithaftung begründenden Voraussetzungen erlangt. Denn in diesem Fall hat der Versorgungsunternehmer zumindest die Möglichkeit, kurzfristig zu reagieren und seine bis dato entstandenen Ansprüche gegen den ausziehenden Ehegatten umgehend geltend zu machen. Überdies hat eine derartige Auslegung zur Folge, dass der Versorger Rechtsklarheit über die Person seines Vertragspartners behält. Anderenfalls könnte gerade derjenige Ehegatte, der den Energiebezugsvertrag abgeschlossen hat, durch bloßen Auszug aus der Wohnung das Vertragsverhältnis mit dem Versorger beenden, ohne dass dieser hiervon Kenntnis bekäme. Der Energielieferungsvertrag würde dann über unbestimmte Zeit mit einer dem Versorger möglicherweise gänzlich unbekannten Person fortgesetzt.

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Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie quasi rechtlos gestellt würde, wenn der Energielieferungsvertrag nicht ohne weiteres durch Auszug beendet würde, geht dieser Einwand fehl. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch der nach § 1357 Abs. 1 BGB mitverpflichtete Ehegatte Gestaltungsrechte geltend machen, damit insbesondere den Vertrag kündigen kann (Palandt/Brudermüller, BGB, § 1357 Rz. 21). Die Frage, ob eine entsprechende Kündigung nur den ausziehenden Ehegatten betreffen würde oder ob auch der Stromlieferungsvertrag mit dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten tangiert wäre, ist vorliegend nicht streitentscheidend und kann folglich dahinstehen.

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Da die Beklagte zu 1) die Klägerin unstreitig nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, haftet sie für die bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Forderungen der Klägerin in Höhe von weiteren 397,61 €. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruches steht nicht in Streit und kann daher ohne weiteres zugrunde gelegt werden.

39

3.

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Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Zinsen aus 397,61 € ab dem 24.02.2011 gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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4.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5.

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Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die hier entscheidende Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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