Ankündigung der Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Kammer kündigt an, die zulässige Berufung durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Überzeugung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie schließt sich den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils an und sieht keine konkreten Anhaltspunkte, die eine erneute Tatsachenfeststellung rechtfertigen. Es wird zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Ausgang: Ankündigung der Zurückweisung der Berufung als offensichtlich aussichtslos gemäß §522 Abs.2 ZPO; zweiwöchige Stellungnahmefrist
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie nach prüfbarer Sachlage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Berufungsgericht ist nach §529 Abs.1 Nr.1 1. HS ZPO grundsätzlich an die verbindlichen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden.
Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen sind erforderlich, um eine erneute Feststellungspflicht nach §529 Abs.1 Nr.1 2. HS ZPO auszulösen.
Bei Streit über die konkrete Darstellung einer Homepage kann ein unstreitiger Screenshot als ausreichender Beleg dienen; ein erst nach erheblichem Scrollen sichtbarer Hinweis steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit sichtbaren Lichtbildern im Sinne einer Unterlassungspflicht.
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anzuschließen gedenkt.
Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 1. HS ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. BGH NJW 2004, S. 2828).
Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen könnten und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. HS ZPO eine erneute Feststellung gebieten, sind vorliegend nicht gegeben.
2.
Mit Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
Das Gericht des ersten Rechtszugs war nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer – auch bei unsterstelltem Beweisantritt durch die Klägerin – nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten zu der Beweisfrage einzuholen, ob die Beklagte am 30.07.2014 auf Ihrer Homepage in direktem visuellen Zusammenhang mit der Bezeichnung als „TOP 100 Optiker“ nicht auch den Hinweis „Inhabergeführte mittelständische Unternehmen, ausgezeichnet für besondere Kundenorientierung vom BGW Institut für Innovative Marktforschung, Essen“ veröffentlicht hat.
Die Klägerin hat bereits als Anlage zur Klageschrift einen Screenshot der Homepage der Beklagten vorgelegt. Die Abbildung entspricht unstreitig im Umfang des vorgelegten Ausschnitts der tatsächlichen Darstellung der Homepage der Beklagten am 30.07.2014.
Die Beklagte ist dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich wiederholt darauf verwiesen, dass sich unmittelbar unterhalb des dort abgebildeten Lichtbildes ein weiteres Lichtbild befunden habe, auf dem der Geschäftsführer der Beklagten neben Herrn N abgebildet ist. Neben diesem Lichtbild habe sich der Hinweis befunden, zu dem die Beklagte auf Grund der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung verpflichtet war.
Zum Beleg dieser Tatsache nimmt die Beklagte wiederholt Bezug auf die Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 19.03.2015 (Bl. 33 f. d. A.). Hierzu ist anzumerken, dass aus der Anlage – insbesondere ihrer zweiten Seite – allenfalls der Internetauftritt der Beklagten am 17.03.2015 dokumentiert ist. Der Unterschied zu dem von Klägerin mit der Klageschrift eingereichten Screenshot (Bl. 8 d. A.) ergibt sich unzweifelhaft schon bei der ersten Betrachtung. Bei dem von der Beklagten eingereichten Screenshot befindet sich das den Geschäftsführer der Beklagten gemeinsam mit N abbildende Lichtbild auf der linken Seite der Darstellung; bei dem durch die Klägerin eingereichten Screenshot befindet es sich auf der rechten Seite, unmittelbar neben einem weiteren Lichtbild, welches sich wiederum auf dem von der Beklagten eingereichten Screenshot überhaupt nicht befindet.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob sich – wie die Beklagte behauptet – auch am 30.07.2014 auf Ihrer Homepage unterhalb des von der Klägerseite vorgelegten Ausschnitts der Hinweis „Inhabergeführte mittelständische Unternehmen, ausgezeichnet für besondere Kundenorientierung vom BGW Institut für Innovative Marktforschung, Essen“ befunden hat. Er wäre nämlich jedenfalls nicht unmittelbar beim Aufrufen des entsprechenden Seiteninhalts auf dem Bildschirm ersichtlich, sondern erst nach einem beträchtlichen Scroll-Vorgang zu erreichen. Damit stünde der Hinweis jedoch nicht mehr „in diesem Zusammenhang“ im Sinne der durch die Beklagte abgegebenen Unterlassungserklärung, nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den veröffentlichten Lichtbildern und dem damit verbundenen Text.
II.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).