Themis
Anmelden
Landgericht Hagen·7 S 26/19·12.06.2019

Hinweis: Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Hagen teilt mit, es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Hinweis vor einer endgültigen Entscheidung; nähere Gründe werden im Hinweis nicht ausgeführt.

Ausgang: Kammer weist darauf hin, beabsichtigt die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen; Beteiligte können binnen drei Wochen Stellung nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann durch Beschluss erfolgen.

2

Das Gericht kann vor einer Zurückweisung die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung hinweisen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzen.

3

Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit der Zustellung des Hinweises an die Beteiligten.

4

Die Möglichkeit zur Stellungnahme dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, bevor die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Meinerzhagen, 4 C 89/18

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Rubrum

1

einstimmig beschlossen :

2

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.