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Landgericht Hagen·7 S 23/07·15.05.2007

Berufung zurückgewiesen: Nutzungsausfall, Reparaturkosten und Sechsmonatsregel

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die erstinstanzliche Entscheidung zu Nutzungs- und Reparaturansprüchen nach einem Unfall. Das LG hält die Berufung für unbegründet: Der Beklagte zahlte vorprozessual einen Teil der Nutzungsausfallentschädigung; wegen Fahrzeugalter ist ein niedrigerer Tagessatz anzusetzen. Zinsforderungen werden abgewiesen; fiktive Reparaturkosten sind erst nach sechsmonatiger Weiternutzung fällig. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Fahrzeugen mit unstreitig mehr als fünfjähriger Laufzeit ist bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich in die nächstniedrigere Gruppeneingruppierung vorzunehmen.

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Liegen die geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert, liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor; der Geschädigte kann die geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt.

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Ansprüche auf fiktive über Eigenleistungen hinausgehende Reparaturkosten setzen eine nachhaltige Weiternutzung des Fahrzeugs voraus; im Regelfall ist eine Weiternutzungsdauer von sechs Monaten erforderlich, erst nach deren Ablauf wird der Anspruch fällig.

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Zinsansprüche setzen eine fällige Hauptforderung und Verzug voraus; liegt die Hauptforderung noch nicht in Fälligkeit oder ist keine verzugsbegründende Maßnahme erfolgt, bestehen keine Verzugszinsen.

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Die Zahlung des Zahlungspflichtigen in der mündlichen Verhandlung kann als sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO gewertet werden und begründet im Rahmen der Kostenentscheidung eine Kostentragungspflicht des Klägers.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a ZPO§ 286, 284 BGB§ 291 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Meinerzhagen, 4 C 439/06

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2007 verkündete Urteil des

Amtsgerichts N – 4 C 439/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von einer Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach entsprechender Zahlung durch den Beklagten im Hinblick auf die Reparaturkosten i.H.v. 1.487,92 € übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war in der Hauptsache nur noch über die Frage der Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 35,00 € zu entscheiden. Auf die von Klägerseite unter Verweis auf die von dem Sachverständigenbüro C & I H vorgenommene Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs in die Gruppe F der Tabelle von Küppersbusch / Seifert / Kuhn insgesamt geforderte Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 250,00 € (5 Tage zu je 50,00 €) hat der Beklagte vorprozessual bereits

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215,00 € (5 Tage zu je 43,00 €) gezahlt. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Denn angesichts der Laufzeit des beschädigten Fahrzeugs von unstreitig mehr als 5 Jahren ist bei Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung eine Eingruppierung des Fahrzeugs in die nächst niedrigere Gruppe – vorliegend also in die Gruppe E mit einem Tagessatz von 43,00 € - vorzunehmen (vgl. OLG I2 DAR 1994, 26 u. 1996, 400; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl., Vor § 249 Rn 23 a m.w. N.).

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Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist unbegründet. Soweit Zinsen auf die Nutzungsausfallentschädigung begehrt werden, besteht ein Zinsanspruch schon mangels Hauptforderung nicht. Soweit Zinsen auf die Reparaturkosten verlangt werden, ist ein Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch aus §§ 286, 284 BGB scheitert daran, dass der Beklagte durch die Leistungsablehnung vom 31.10.2006 mangels Fälligkeit der Forderung zu diesem Zeitpunkt (dazu nachfolgend) nicht in Verzug geraten ist.

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Verzugsbegründende Maßnahmen – insbesondere eine Mahnung – nach Eintritt der Fälligkeit am 01.03.2007 sind nicht ersichtlich. Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB können ebenfalls nicht vor Eintritt der Fälligkeit verlangt werden. Auch für den Zeitraum nach Eintritt der Fälligkeit am 01.03.2007 bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges am 14.03.2007 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen gemäß § 291 BGB nicht zu. Denn dem Beklagten war insoweit nach dem 01.03.2007 eine angemessene Zeit zur Überprüfung der für den Eintritt der Fälligkeit entscheidenden Frage, ob das Fahrzeug bis zu diesem Tag tatsächlich weiter genutzt woden war, sowie zur anschließenden Zahlungsanweisung zuzubilligen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Reparaturkosten i.H.v. 1.487,92 € nach Zahlung durch den Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach hat der Kläger auch insoweit die Kosten zu tragen. Zwar stand dem Kläger der geltend gemachte Reparaturkostenerstattungsanspruch letztlich zu. Der Anspruch war indes bei Klageerhebung und noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht fällig, so dass das Amtsgericht die Klage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht abgewiesen hat.

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Vorliegend liegen die Reparaturkosten der Höhe nach zwischen Wiederbeschaffungsaufwand (d.h. Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert; hier: 6.500,00 € abzgl. 3.860,00 € = 2.640,00 €) und Wiederbeschaffungswert (hier: 6.500,00 €). Es liegt damit kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Auch unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots genießt bei dieser Fallgruppe das Integritätsinteresse des Geschädigten den Vorrang, d.h. der Geschädigte darf nicht auf die billigere Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache beschränkt werden. Die Grenze des Erstattungsanspruches bildet erst das Bereicherungsverbot, d.h. der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden als vor dem Unfall.

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Der Geschädigte kann in einem solchen Fall grds. die geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter nutzt (vgl. BGH NJW 2006, 2179 m.w.N.). Auf die Qualität der Reparatur kommt es dabei nicht an. Vielmehr kann der Schaden auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnet und damit ein höherer Betrag zugesprochen werden als der Geschädigte in Eigenarbeit für die tatsächlich durchgeführte Reparatur aufgewendet hat (vgl. BGH NJW 2003, 2085). Entscheidend kommt es für den Anspruch auf – die den Wert der Eigenleistung übersteigenden und insoweit fiktiven – Reparaturkosten allerdings darauf an, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt. Denn im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht (durch Verkauf) realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. BGH NJW 2006, 2179). Die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, hat der Bundesgerichtshof mit einem Zeitraum von 6 Monaten bemessen (vgl. BGH NJW 2006, 2179). In der v.g. Entscheidung heißt es wörtlich:

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"Diese Frage [Anmerkung: nach der Dauer der Weiternutzung] wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwertes (...) entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre."

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Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob der Geschädigte schon vor Ablauf der 6-Monatsfrist vom Versicherer eine Regulierung des (restlichen) Fahrzeugschadens verlangen kann, eindeutig dahin zu beantworten, dass der Geschädigte, wenn er das Fahrzeug – wie vorliegend der Kläger – in Eigenleistung repariert, das Fahrzeug zunächst sechs Monate weiter nutzen muss, bevor er seinen (restlichen) Fahrzeugschaden ersetzt verlangen kann.

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Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist damit erst nach Ablauf der 6-Monatsfrist am 01.03.2007, d.h. erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts fällig geworden. Der Beklagte hat dieser Sach- und Rechtslage durch Zahlung des Betrages von 1.487,82 € am 14.03.2007 Rechnung getragen. Diese Zahlung ist als sofortiges Anerkenntnis des Beklagten zu werten, das gemäß dem auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO heranzuziehenden Grundgedanken des § 93 ZPO zur Kostentragungspflicht des Klägers führt. Wird ein Anspruch – wie vorliegend – erst im Laufe des Rechtsstreits fällig, ist für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO vorliegt, auf die nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl., § 93 Rn 4 u Rn 6 Stichwort "Fälligkeit"). Vorliegend genügte also – trotz des schriftsätzlich zunächst angekündigten Antrages auf Zurückweisung der Berufung – noch der 1. Termin in der Berufungsinstanz für ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO. Der Beklagte hatte zur Klage auch keinen Anlass gegeben, da er sich – wie ausgeführt – mangels Fälligkeit nicht in Verzug befand.