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Landgericht Hagen·7 S 21/13·21.08.2013

Beschluss nach § 522 ZPO: Berufung zurückzuweisen wegen grober Fahrlässigkeit beim Dachtransport

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein; die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Erfolgsaussichten bietet. Streitgegenstand war die Kürzung einer Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG wegen Vergessens von Fahrrädern auf dem Fahrzeugdach beim Einfahren in ein Parkhaus. Die Kammer bestätigt, dass ein bloßes Augenblicksversagen ohne zusätzliche mildernde persönliche Umstände grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließt und dass die Voraussetzungen für das summarische Verfahren sowie der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vorliegen.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 81 Abs. 2 VVG ist zulässig, wenn der Versicherte die zur Vermeidung des Schadens erforderliche Mindestaufmerksamkeit grob fahrlässig verletzt.

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Ein bloßes Augenblicksversagen schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus; es bedarf zusätzlicher in der Person liegender Umstände, die das momentane Versagen mildern.

3

Das Einfahren in ein Parkhaus erfordert vom durchschnittlichen Kraftfahrer ein Mindestmaß an Konzentration, insbesondere die Wahrnehmung und Beachtung von Hinweisen auf zulässige Einfahrtshöhen.

4

Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 81 Abs. 2 VVG§ 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lüdenscheid, 93 C 133/12

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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I.

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Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.

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Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Lüdenscheid ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zur Kürzung ihrer Leistungspflicht gemäß § 81 Abs. 2 VVG berechtigt war, da sich der Kläger den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe auf des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, es handele sich bei dem „Vergessen“ der Fahrräder auf dem Dach seines Fahrzeuges bei der Einfahrt in das Parkhaus um ein Augenblicksversagen, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solches alleine nicht ausreicht, um subjektiv den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu lassen. Es müssen vielmehr – wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat – weitere in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGH, NJW 1992, 2418).

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Solche Umstände liegen hier nicht vor. Das Einfahren in ein Parkhaus ist keine Dauertätigkeit, sondern erfordert besondere Aufmerksamkeit insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der vorgegebenen Abmessungen. Dem entsprechend wird im Einfahrtsbereich ausdrücklich auf die zulässige Einfahrtshöhe hingewiesen. Von einem durchschnittlichen Kraftfahrer kann und muss das Mindestmaß an Konzentration verlangt werden, das es ihm ermöglicht, die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten. Eine vorher etwa erfolglose Parkplatzsuche ist nicht geeignet, eine Ablenkung des Fahrers zu entschuldigen. Das gleiche gilt für eine mangelnde Ortskenntnis, die im Gegenteil eine besondere Aufmerksamkeit erforderlich gemacht hätte. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger zum ersten Mal nach langer Zeit Fahrräder auf dem Dach transportierte und sich ansonsten in seinem gewohnten Fahrzeug befand, also nicht ständig an die veränderten Abmessungen erinnert wurde, nicht zu einer Abmilderung seines Verschuldens. Denn auch insoweit ist von ihm das Mindestmaß an Konzentration zu verlangen, das erforderlich ist, um während der gesamten Fahrt die Besonderheiten seines durch die Dachlast veränderten Fahrzeuges im Auge zu behalten.

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Andere Gründe für ein Augenblicksversagen – etwa eine besondere Gefahrensituation für andere Personen, die die volle Aufmerksamkeit des Klägers in Anspruch genommen hätte – sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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II.

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Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Berufungskammer in der Sache.

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Die Kammer erachtet ferner eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung ist dann geboten im Sinne des § 522 Abs. 2 Ziffer 4 ZPO, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 522 Rz. 40). Vorliegend deckt sich die der Auffassung der Kammer zugrunde liegende rechtliche Begründung mit derjenigen des Amtsgerichts und bedarf daher einer mündlichen Erörterung nicht. Schließlich hat der Rechtsstreit auch keine existenzielle Bedeutung für eine der Parteien.