Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibfehlers (Fahrzeug‑VIN)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Hagen berichtigte das Urteil vom 03.06.2022 nach §319 Abs.1 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers. Im Tatbestand wurde die Fahrzeugidentifizierungsnummer des streitgegenständlichen Pkw korrigiert. Die Berichtigung erfolgte, weil aus den Gerichtsakten der ursprünglich beabsichtigte Inhalt eindeutig hervorging. Eine inhaltliche Änderung des Urteils wurde nicht vorgenommen.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach §319 Abs.1 ZPO stattgegeben; offensichtlicher Schreibfehler im Tatbestand des Urteils korrigiert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach §319 Abs.1 ZPO berichtigt werden, wenn ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt.
Die Berichtigung ist nur zulässig, soweit aus den Gerichtsakten der ursprünglich beabsichtigte Wortlaut oder Inhalt eindeutig hervorgeht.
Die Korrektur nach §319 ZPO dient der Beseitigung formaler Unrichtigkeiten und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung führen.
Fehlerhafte Tatsachendarstellungen (z. B. Kennzeichnungen oder Identifikationsnummern) können nach §319 ZPO berichtigt werden, wenn der Verfahrensverlauf die beabsichtigte Fassung klar erkennen lässt.
Tenor
wird das Urteil vom 03.06.2022 dahin berichtigt, dass im Tatbestand Seite 2, Gründe zu Ziff. I., Absatz 2, Satz 1, wie folgt lautet:
"Am 04.10.2013 erwarb der Kläger bei dem Autohaus C GmbH den streitgegenständlichen Pkw VW Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW116670, zu einem Kaufpreis von 20.500,00 EUR brutto."
Gründe
Das Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt. Dies ergibt sich aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.